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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_678/2021  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE), Abteilung Immissionsschutz, 
Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU), Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Oktober 2021 (100.2021.289U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für den Umbau einer Mobilfunkanlage in Schwarzenburg holte die Gemeinde bei der Abteilung Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE) einen Fachbericht ein. 
 
Am 12. Mai 2020 stellte der Einsprecher A.________ ein Ausstandsgesuch gegen B.________, Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz des AUE. Dieses lehnte das Ablehnungsbegehren am 25. Mai 2021 ab. 
 
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2021 beantragte A.________, B.________ sowie sämtliche Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz in den Ausstand zu versetzen. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) wies die Beschwerde in Bezug auf den Ausstand von B.________ ab und trat im Übrigen darauf nicht ein. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 2021 beantragte A.________, B.________, die Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz sowie sämtliche Mitarbeiter des AUE in den Ausstand zu versetzen. 
 
Mit Urteil vom 12. Oktober 2021 ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 12. November 2021 beantragt A.________, seinem Ausstandsbegehren gegen die Mitarbeiter des AUE und der Fachstelle Immissionsschutz stattzugeben. 
 
C.  
Das Verwaltungsgericht, die WEU und das AUE verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über Ausstandsbegehren in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82, Art. 92 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher im Baubewilligungsverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings seine Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer verlange nicht mehr den Ausstand (des offenbar in der Zwischenzeit pensionierten) B.________. Hingegen beantrage er erstmals vor Verwaltungsgericht den Ausstand sämtlicher Mitglieder des AUE; dieser Antrag gehe über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könne daher einzig die Frage sein, ob die WEU zu Recht auf den Antrag nicht eingetreten sei, alle Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz in den Ausstand zu versetzen. Dazu nehme der Beschwerdeführer mit keinem Wort Stellung und lege nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze. Das genüge den formellen Anforderungen an die Erhebung einer Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht "im Übrigen" kurz dargelegt, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet gewesen wäre.  
 
 
2.2. Das Verwaltungsgericht ist damit auf die Beschwerde aus rein formellen Gründen nicht eingetreten, einerseits weil der Beschwerdeführer unzulässigerweise neue Begehren - den Ausstand sämtlicher Mitglieder des AUE - gestellt und anderseits mit keinem Wort begründet habe, inwiefern die WEU Recht verletzte, indem es auf den Antrag, alle Mitglieder der Fachstelle Immissionsschutz in den Ausstand zu versetzen, nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Entscheidgründen nicht auseinander und begründet unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten.  
Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die "Unsitte", dass Vertreter von kantonalen Immissionsschutzfachstellen als Referenten an "5G-Propagandaveranstaltungen" der Mobilfunkbetreiber, sogenannten "Turnhallenpartys", teilnähmen und dabei den technischen und medizinischen Unsinn, den die Mobilfunkanbieter jeweils verkündeten, noch bestätigen würden. Sie könnten danach nicht als unbefangene Sachverständige an Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen mitwirken. Zu dieser Frage, die der Beschwerdeführer im Sinne eines "landesweiten Musterfalls" geklärt haben will, kann sich das Bundesgericht indessen nicht äussern, da die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi