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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_218/2021  
 
 
Urteil vom 8. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 26. Februar 2021
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Anfang Februar 2021 stellte A.________ ein Staatshaftungsbegehren gegenüber dem Kanton Glarus. Die Staatskanzlei teilte ihm am 25. Februar 2021 mit, dass die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung dem Rechtsdienst überwiesen wurde. Bereits am 24. Februar 2021 erhob A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und am 26. Februar 2021 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesgericht. Während das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil 2C_210/2021 vom 3. März 2021 nicht eintrat, teilte ihm das Verwaltungsgericht am 26. Februar 2021 mit, dass nach Ansicht des Gerichts keine Rechtsverweigerung vorliege, und bat um kurze Mitteilung, falls dennoch ein Verfahren eröffnet werden solle.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 1. März 2021 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Schreibens des Verwaltungsgerichts. Sodann wandte er sich mit E-Mail vom 3. März 2021 an die Kanzlei des Bundesgerichts und brachte vor, dass die Staatsanwaltschaft seine Post umleite. Schliesslich reichte er am 4. März 2021 eine weitere Eingabe ein, verwies nochmals auf die Umleitung seiner Post durch die Staatsanwaltschaft und beantragte u.a. die Aussetzung der Regierungsratswahlen im Kanton Glarus. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 wendet, liegt offensichtlich kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Das Verwaltungsgericht hat ihm lediglich mitgeteilt, weshalb nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsverweigerung vorliege, und um Mitteilung gebeten, sollte der Beschwerdeführer dennoch auf der Eröffnung eines Verfahrens bestehen. Das Schreiben kann weder als Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG noch als Weigerung des Verwaltungsgerichts, einen (vor Bundesgericht anfechtbaren) Entscheid zu erlassen (Art. 94 BGG), qualifiziert werden. Es liegt am Beschwerdeführer, beim Verwaltungsgericht die Eröffnung eines Verfahrens zu verlangen. Offenbar hat das Verwaltungsgericht mittlerweile ein Verfahren eröffnet; aus den Beilagen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführer am 2. März 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Kostenvorschussverfügung wendet, ist darauf nicht näher einzugehen.  
 
2.2. Auch aus den weiteren Ausführungen und Anträgen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht einmal im Ansatz ein taugliches Anfechtungsobjekt oder eine hinreichende Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Das gilt sowohl für die beantragte Aussetzung der Regierungsratswahlen, die pauschal mit "Bestechung und Betrug" des kandidierenden Verwaltungsgerichtspräsidenten begründet wird, die behauptete Umleitung seiner Post durch die Staatsanwaltschaft und das Ausstandsgesuch, das im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu stellen ist.  
 
3.   
Zusammenfassend erweisen sich die Eingaben als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass künftige Eingaben an das Bundesgericht den Anforderungen von Art. 42 BGG zu genügen haben. Namentlich müssen sich das Anfechtungsobjekt, die erhobenen Rügen und deren Begründung hinreichend klar aus der Eingabe ergeben. Das Bundesgericht behält sich vor, Eingaben, die diesen Anforderungen nicht einmal ansatzweise entsprechen, ohne Weiterungen zu den Akten zu legen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Eingaben vom 1., 3. und 4. März 2021 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger