Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_259/2022  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller, 
 
gegen  
 
Steuerkommission Stadt Brugg, Amtshaus, 
Hauptstrasse 60, 5200 Brugg AG, 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, 
Tellistrasse 67, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, 
Steuerperiode 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. März 2022 
(WBE.2021.375). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ belastete seinem Postkonto xxx bei der C.________ AG am Freitag, 29. Dezember 2017 (Tag der Abbuchung) den Betrag von Fr. 24'632.-- zwecks Leistung eines weiteren Beitrags an die Säule 3a bei der D.________ AG. 
 
B.  
Die Steuerkommission Brugg veranlagte die Eheleute A.A.________ und B.A.________ am 19. Juli 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 283'400.-- und für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 271'700.--. Dabei liess sie den geltend gemachten Abzug für Beiträge an die Säule 3a von A.A.________, sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 als auch die direkte Bundessteuer 2017, lediglich in Höhe von Fr. 9'207.-- anstatt im begehrten Umfang von Fr. 33'839.-- zu. 
Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 reduzierte die Steuerkommission Brugg in teilweiser Gutheissung der seitens der Eheleute getätigten Einsprache das steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 um Fr. 889.-- auf Fr. 282'590.--, wobei sie den beantragten Abzug im Umfang von Fr. 24'632.-- für die Beiträge an die Säule 3a bei der D.________ AG nicht stattgab. Das steuerbare Einkommen betreffend die direkte Bundessteuer blieb im Entscheid sowohl im Rubrum, in den Erwägungen als auch im Dispositiv unerwähnt. 
Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, hiess mit Urteil vom 1. September 2021 den Rekurs der Eheleute gut und setzte das steuerbare Einkommen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 auf Fr. 257'900.-- fest. Die dagegen erhobene Beschwerde durch das Kantonale Steueramt Aargau hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. März 2022 gut. Damit bestätigte das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Veranlagung und liess für die geleisteten Beiträge an die Säule 3a lediglich Fr. 9'207.-- anstelle der begehrten Fr. 33'839.-- als Abzug für das Steuerjahr Jahr 2017 zu. Gemäss Rubrum des Entscheids betraf der Verfahrensgegenstand die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erheben die Eheleute (nachfolgend: die Beschwerdeführer) am 31. März 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestätigung des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 1. September 2021. Eventualiter sei zur Ergänzung des Sachverhalts das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und das Steueramt des Kantons Aargau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Spezialverwaltungsgericht lässt sich nicht vernehmen. 
Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 legen die Beschwerdeführer ein weiteres Dokument ins Verfahren vor Bundesgericht, zu dem sich das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vernehmen lassen. Die Beschwerdeführer nehmen sodann noch einmal Stellung zum Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist vorbehältlich nachfolgender Erwägung einzutreten.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat (nur) betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 ein Urteil gefällt. Weder das Dispositiv noch die Erwägungen befassen sich mit der direkten Bundessteuer 2017. Die Beschwerdeführer fechten das Urteil sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2017 an.  
Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Urteils und den Beschwerdeanträgen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nur verengen, nicht aber erweitern, weshalb Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war oder hätte sein sollen (BGE 133 II 35 E. 2; 131 V 164 E. 2.1; Urteile 2C_506/2016 vom 1. Mai 2017 E. 2.1 m.w.H.; 2C_1069/2015 vom 3. November 2016 E. 1.3). Das vorinstanzliche Urteil wurde - ebenso wie zuvor dasjenige des Spezialverwaltungsgerichts - (nur) betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 gefällt [Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 1. September 2021 E. 1]. Sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdeantwort an die Vorinstanz gehen nicht auf das steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer 2017 ein. Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren somit die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Entsprechend ist der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 beschränkt. Das Bundesgericht darf kein Urteil hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2017 fällen, ansonsten der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgeweitet würde. Folglich ist auf den Antrag in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2017 nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nichtharmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Partei muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergänzen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Unterinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2; Urteile 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 2.2.2; 1C_186/2019 vom 19. November 2019 E. 1.2).  
Echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten oder entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1). 
 
2.2.2. Die Beschwerdeführer legen mit Schreiben vom 22. Juni 2022 im bundesgerichtlichen Verfahren ein Schreiben der C.________ AG vom 7. Juni 2022 als neues Beweismittel ins Recht. Im besagten Schreiben hält die C.________ AG fest, dass die Zahlung am 29. Dezember 2017 auf dem Sammelkonto bei der D.________ AG eingegangen sei.  
Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war allein strittig, ob aus steuerlicher Perspektive die Säule 3a Beiträge vor dem Jahreswechsel rechtzeitig überwiesen worden waren. So ist es offensichtlich, dass nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass war, um das Beweismittel in das Verfahren einzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vielmehr hätten die Beschwerdeführer das neue Beweismittel viel früher in das Verfahren eingelegt, wäre es bereits vorhanden gewesen. Dies führen sie im Übrigen auch selbst so aus. Beim Scheiben der C.________ AG handelt es sich folglich um ein sog. echtes Novum, das vor Bundesgericht in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht berücksichtigt werden darf. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Tag der Abbuchung am 29. Dezember 2017 (Freitag) bei der C.________ AG ausreichend sei, um als noch rechtzeitig im Kalenderjahr 2017 gelten zu können. 
 
3.1. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Für natürliche Personen gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr, sprich die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100] entsprechend Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).  
 
3.2. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 35 bis 40a StG/AG abgezogen (§ 34 StG/AG).  
 
3.2.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (§ 36 Abs. 1 StG/AG). Natürliche Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen (§ 59 Abs. 3 StG/AG), der für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens massgebend ist (§ 59 Abs. 2 StG/AG). Gemäss Rechtsprechung sind die Abzugsmöglichkeiten vom Bruttoerwerbseinkommen von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) für selbständige und unselbständige natürliche Personen gleich zu handhaben (BGE 115 V 337 E. 2b). Systematisch handelt es sich bei den Beiträgen an die Säule 3a daher nicht um Aufwendungen, die - im Geschäftsabschluss - als geschäftsmässig begründet vom Einkommen zum Abzug gebracht werden könnten, sondern um private Lebenshaltungskosten (BGE 120 Ib 199 E. 3d; 115 V 337 E. 2b; Urteil 2C_22/2016; 2C_23/2016 vom 21. April 2016 E. 3.3). Entsprechend sind vorliegend für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Regeln zur periodengerechten Abgrenzung von Aufwendungen im Hinblick auf die Erstellung des Geschäftsabschlusses zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht relevant.  
 
3.2.2. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. e StG/AG gilt, dass von den Einkünften die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) abgezogen werden können (entsprechend Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG). Somit ist vorab zu klären, ob und gegebenenfalls was sich aus dem BVG betreffend die Rechtzeitigkeit von Beiträgen für das Kalenderjahr 2017 ergibt.  
 
3.3. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Wortlaut der Bestimmung nicht ganz klar und bleiben verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (BGE 147 I 136 E. 2.3.2; 145 III 446 E. 4.3.1, 63 E. 2.1; Urteil 2C_916/2020 vom 19. Mai 2022 E. 4.1 zur Publikation vorgesehen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Art. 82 Abs. 1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich und lässt die Beiträge steuerlich zum Abzug zu, wenn sie "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen (in nämlicher Weise in der gleichermassen massgeblichen [Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512)] französischen und italienischen Fassung "exclusivement et irrévocablement"; "esclusivamente e irrevocabilmente"; gleich verwendet auch in der dazugehörigen Verordnung Art. 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BVV 3 für die Qualifikation von Säule 3a Produkten).  
Art. 7 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) präzisiert die zwei oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist folglich in Art. 7 BVV 3 umfangmässig beschränkt. Zeitlich geht aus der Bestimmung nicht explizit hervor, bis wann die Beiträge zu leisten sind, damit sie (noch) im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Die Gesetzesbestimmung von Art. 82 BVG ist folglich gemeinsam mit Art. 7 BVV 3 auszulegen. 
 
3.4.2. Der in § 40 Abs. 1 lit. e StG/AG geregelte Abzug für Säule 3a Beiträge, der seine Grundlage in Art. 82 Abs. 1 und 2 BVG findet und inhaltlich mit diesem identisch ist, kann nicht anders als Art. 82 Abs. 1 und 2 BVG interpretiert werden (BGE 119 Ia 241 E. 6b; 116 Ia 270; vgl. für die bundesrechtlich inhaltlich identische Norm Art. 33 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie das Urteil 2C_1050/2011 vom 3. Mai 2013 E. 2.2). Aus der Wortwahl "ausschliesslich und unwiderruflich" sowie dem Sinn und Zweck folgt, dass der Beitrag auf dem Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben sein muss, damit er nicht mehr anderweitig verwendet wird oder verwendet werden kann: Erst dann kann der Beitrag der jeweiligen beruflichen Vorsorge dienen. So ist der Eintritt der Mittel in den Vorsorgekreislauf entscheidend für die Abzugsfähigkeit der Beiträge (vgl. Urteil 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.3). Zeitlich abzustellen ist mithin auf den Tag der Gutschrift, nicht auf den Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen. Der Zeitpunkt der Gutschrift bestimmt somit die zeitliche Zuordnung der freiwillig geleisteten Beiträge für die Ermittlung des Reineinkommens im relevanten Kalenderjahr.  
 
3.4.3. Nichts anderes ergibt sich aus dem Kreisschreiben Nr. 18 "Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a" vom 17. Juli 2008 (von der ESTV zur Konkretisierung von Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG erlassen und aufgrund der sog. vertikalen Harmonisierung auch mit Aussagekraft für § 40 Abs. 1 lit. e StG/AG als kantonal inhaltlich übereinstimmende Bestimmung; das Kreisschreiben Nr. 18 ist aber im Übrigen für die Gerichte nicht verbindlich, vgl. Urteile 2C_522/2018 vom 15. April 2020 E. 4.4.2; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.4.1 m.w.H. und E. 3.4.2), sieht unter dem fünften Titel "Abzugsberechtigung für Beiträge" vor, dass die im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen abgezogen werden können. Entsprechend ist auch aus dem Kreisschreiben Nr. 18 nichts weiter zur Rechtzeitigkeit der Beiträge zu entnehmen.  
 
3.4.4. Im Übrigen gilt in analoger Weise als Erfüllung einer Steuerforderung auch ein der Post übergebener Zahlungsauftrag oder eine vorgenommene Anweisung für sich allein noch nicht, sondern es bedarf der Gutschrift auf dem Konto der Steuerbehörde (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 139 f. m.w.H.). Geldschulden sind Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]) : Der Schuldner (vorliegend der Steuerpflichtige) hat dafür zu sorgen, dass der Gläubiger (vorliegend die Vorsorgeeinrichtung) zum vereinbarten Erfüllungszeitpunkt (vorliegend bis zum Jahreswechsel) über das Geld verfügen kann. Bedient sich der Schuldner eines Erfüllungsgehilfen, wie beispielsweise der Post, so darf der Gläubiger nicht schlechter gestellt sein als bei der Barzahlung. Der Schuldner hat mit anderen Worten dafür zu sorgen, dass das Geld rechtzeitig in dessen Verfügungsbereich gelangt. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Schuldner die Verlust- und Verzögerungsgefahr (BGE 119 II 232 E. 2; ULRICH SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 34, 39 und 42 zu Art. 74 OR).  
 
3.4.5. Der Gesetzgeber hat sodann eine Bescheinigungspflicht für geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen festgelegt (§ 181 Abs. 1 lit. d StG/AG; so auch Art. 81 Abs. 3 BVG sowie Art. 8 BVV 3). Natürliche Personen müssen ihrer Steuererklärung die Bescheinigung beilegen, sofern die Beiträge nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind. Auch aus der Regelung zur Bescheinigungspflicht folgt notwendigerweise, dass die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge erst bescheinigen kann, wenn diese ihr gutgeschrieben worden sind. Am Tag der Abbuchung vom Konto des Steuerpflichtigen ist die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel noch nicht über einen potenziellen Zufluss informiert, zumal Beiträge für die Säule 3a freiwillig geleistet werden und demgemäss für die Vorsorgeeinrichtung nicht vorhersehbar sind.  
 
4.  
 
4.1. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach der Zahlungsauftrag vom Freitag, 29. Dezember 2017 (Tag der Abbuchung) für die steuerliche Abzugsfähigkeit im Kalenderjahr 2017 ausreichen würde, greift zu kurz. Nach dem Gesagten ist es entscheidend, dass der Beitrag im betreffenden Kalenderjahr auf dem Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben ist. Erst dann kann ein Beitrag ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers dienen und als tatsächlich geleistet gelten (Eintritt in den Vorsorgekreislauf). Das Argument, dass die Abbuchung und der Zufluss rein automatisch ablaufen würden, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Beitrag bereits bei Abbuchung vom Konto des Steuerpflichtigen unwiderruflich und ausschliesslich dessen beruflicher Vorsorge dient.  
 
4.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass nicht nur die Abbuchung der Beiträge beim Steuerpflichtigen, sondern ebensowenig die Gutschrift auf dem (allgemeinen) Bank- oder Postkonto (hier sog. Sammelkonto) der Versicherung oder Bankstiftung ausreichend sei, da von diesem Konto noch Rückzahlungen an die Steuerpflichtigen möglich seien. Massgebend sei vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Beiträge auf dem (individuellen) Vorsorgekonto gutgeschrieben würden.  
Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung erfolgte die Verbuchung/Einbettung des Säule 3a Beitrags auf dem Vorsorgekonto des Beschwerdeführers 1 bei der D.________ AG - aufgrund dazwischenliegender Sonn- und Feiertage - namentlich 30. Dezember 2017 (Samstag), 31. Dezember 2017 (Sonntag), 1. Januar 2018 (Neujahr am Montag) und 2. Januar 2018 (Berchtoldstag am Dienstag) - erst am 3. Januar 2018 (Mittwoch). 
Die Präzisierung der Vorinstanz ist zutreffend: Beiträge können erst dann der jeweiligen beruflichen Vorsorge - ausschliesslich und unwiderruflich - dienen, wenn sie dem individuellen Vorsorgekonto des jeweiligen Steuerpflichtigen gutgeschrieben wurden. Die Gutschrift auf dem (allgemeinen) Bank- oder Postkonto einer Versicherung reicht nicht aus. 
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer jedenfalls prozessual nicht rechtsgenüglich nachweisen können (vgl. E. 2.2.1), dass die Beiträge noch vor dem Jahreswechsel, d.h. bis und mit dem 31. Dezember 2017 der D.________ AG gutgeschrieben wurden, ist dies nicht entscheidend, sondern die Gutschrift auf dem Vorsorgekonto des Beschwerdeführers 1 als solche. Ausgehend vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beitrag erst nach Jahreswechsel, d.h. am Mittwoch, 3. Januar 2018 bei der D.________ AG eingegangen (vgl. Urteil der Vorinstanz E. 2.3). Die D.________ AG hat entsprechend für das Kalenderjahr 2017 die Bescheinigung korrekterweise verweigert. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführer beantragen, im Falle des Abstellens auf den Zahlungseingang bei der D.________ AG, die Erstellung eines post- respektive bankinternen IT-Gutachtens zur Abbildung des automatischen Zahlungsflusses, um zu erkennen, bis wann Stornierungen noch möglich gewesen wären, und um zu zeigen, "dass das Geld schon in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag, 28./29.12.2017, abgeflossen und noch am 29.12.2017 bei der D.________ AG" eingetroffen sei. Zudem sei der Antrag auf ein IT-Gutachten nicht erstmals gestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten den diesbezüglichen Antrag auch bereits vor- und unterinstanzlich eingebracht.  
 
4.3.2. Der Beweisantrag in Bezug auf das IT-Gutachten ist untauglich soweit es darum geht zu überprüfen, ob der am Freitag, 29. Dezember 2017 (Tag der Abbuchung) ausgelöste Zahlungsfluss rein automatisiert abgelaufen ist, und, ob keine Stornierung des Zahlungsauftrags mehr möglich gewesen wäre. Für die hier relevante Beurteilung ist das Datum der Gutschrift für die Vorsorgelösung des Beschwerdeführers 1 bei der D.________ AG massgebend und nicht das Datum der Abbuchung. Auch nicht relevant ist, ob der Zahlungsfluss automatisiert oder unwiderruflich abgelaufen ist.  
 
4.3.3. Überdies ist in der Rüge klar darzulegen und zu begründen, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer genügen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (E. 2.1). So zeigen die Beschwerdeführer nicht weiter auf, wie die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör mit der Verweigerung des IT-Gutachtens verletzt hat. Vielmehr kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, indem sie sich umfassend mit der Valutaregel auseinandersetzt und in antizipatorischer Weise davon ausgeht, dass Post- und Banküberweisungen nicht immer am Tag der Abbuchung beim Empfänger gutgeschrieben werden.  
Die Ausführung der Beschwerdeführer, wonach das Gutachten aufzeigen könne, dass der Zahlungseingang in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag, d.h. 28./29. Dezember 2017 und noch am 29. Dezember 2017 eingetroffen sein soll (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4.b) sowie oben in E. 4.3.1), - also sogar der Zahlungsvorgang noch am Vortrag der Überweisung stattgefunden haben soll - ist in sich widersprüchlich und überzeugt dabei auch nicht. 
 
5.  
Die Beiträge des Beschwerdeführers 1 Fr. 24'632.-- an die Säule 3a bei der D.________ AG können nicht als vor Jahresende und damit noch im Kalenderjahr 2017, als der Vorsorge dienend dem individuellen Vorsorgekonto des Beschwerdeführers 1 gutgeschrieben gelten, weswegen ein Abzug dieses Beitrags im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. e StG/AG im Kalenderjahr 2017 nicht in Frage kommt. Damit zielt auch die Willkürrüge der Beschwerdeführer ins Leere. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerkommission Stadt Brugg, dem Kantonalen Steueramt Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf