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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_303/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. 
 
Gegenstand 
Unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation, Liquidation, Tätigkeitsverbot und Publikation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 17. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die X.________ AG (mittlerweile: X.________ AG in Liquidation, nachfolgend: X.________) mit Sitz in U.________ ZH betrieb finanzintermediäre Tätigkeiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 (nachfolgend: FINMA-Verfügung) stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA fest, dass insbesondere die X.________ ohne Bewilligung der FINMA bzw. ohne Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG vorgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unbewilligten Tätigkeit habe insbesondere auch A.________ unbefugterweise eine finanzintermediäre Tätigkeit wahrgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (GwG) schwer verletzt (Dispoziff. 3). 
Als Konsequenz wurde einerseits der X.________ und ihren Organen unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) verboten, weitere geschäftliche Rechtshandlungen ohne Zustimmung der Liquidatorin auszuüben und die Pflicht auferlegt, dieser sämtliche Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispoziff. 8); den bisherigen Organen der X.________ wurde die Vertretungsbefugnis entzogen (Dispoziff. 9). A.________ insbesondere wurde generell und unter Hinweis auf die Strafandrohungen von Art. 44 und Art. 48 FINMAG verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form entsprechend Werbung zu betreiben (Dispoziff. 14 und 15), wobei die FINMA die Veröffentlichung dieser Dispositivziffern nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung für eine Dauer von fünf Jahren anordnete (Dispoziff. 16). 
Andererseits verfügte die FINMA die Auflösung und den Eintritt in Liquidation der X.________ (Dispoziff. 4) und setzte eine Liquidatorin ein (Dispoziff. 5). Die Dispoziff. 4 bis 13 und 17 wurden als sofort vollstreckbar erklärt, die Verwertungshandlungen bis Eintritt der Rechtskraft der Verfügung jedoch auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt (Dispoziff. 18). Die FINMA ordnete die Aufrechterhaltung der Sperrung sämtlicher auf X.________ lautender Kontoverbindungen und Depots an und ermächtigte die Liquidatorin, darüber zu verfügen (Dispoziff. 16). 
 
B.  
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. November 2014 beantragte die X.________ die Aufhebung der FINMA-Verfügung, soweit sie betreffend, insbesondere sei die Liquidation aufzuheben. Eventualiter sei die Y.________ AG durch eine neue Liquidatorin zu ersetzen. Subeventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. 
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 ab. 
Auf Gesuch der Liquidatorin wurde über die X.________ mit Wirkung ab dem 25. Februar 2015, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 
Das Bundesgericht trat auf die gegen die Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 erhobene Beschwerde der X.________ mit Urteil vom 28. April 2015 nicht ein (Verfahren 2C_97/2015). 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen als Konkursgericht vom 24. Juni 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Eine Beschwerde gegen die Schliessung des Konkursverfahrens wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGE 141 III 590). 
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der X.________ mit Urteil vom 17. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. April 2016 beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2016 sei kostenfällig aufzuheben, und die Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014 sei dahingehend abzuändern, dass die Feststellung aufzuheben sei, wonach die Beschwerdeführerin angeblich ohne Bewilligung der Beschwerdegegnerin bzw. Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG vorgenommen und aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Des Weiteren sei die Anordnung zu ihrer Auflösung und Zwangsliquidation aufzuheben, und es sei den Organen der Beschwerdeführerin zu erlauben, die Beschwerdeführerin unbeschränkt zu vertreten und über ihr Vermögen zu verfügen. Schliesslich seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil kostenfällig aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die FINMA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin hat frist- (Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein  schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG), das praktisch und aktuell sein muss (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 296 E. 4.2 S. 299; 137 I 23 E. 1.3 S. 24 f.). An einem praktischen Interesse an der Beschwerdeführung fehlt es insbesondere, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Beschwerdeführers  durch den Ausgang des Verfahrens nicht mehr beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1 S. 218; 133 II 409 E. 1.3 S. 413; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 946), wobei es einem Beschwerdeführer offen steht, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Erfordernis in seiner Beschwerdeschrift darzulegen. Eingetreten werden kann zudem nur auf Anträge, die nicht über den Streitgegenstand hinausgehen.  
 
2.2.  
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht folgende Anträge gestellt: 
 
" Es seien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2016 (Geschäft Nr. B-6737/2014, B-6753/2014, B-6825/2014) aufzuheben und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2014 wie folgt abzuändern: 
 
a).es sei die Feststellung aufzuheben, wonach die Beschwerdeführerin angeblich ohne Bewilligung der Beschwerdegegnerin bzw. Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG vorgenommen und aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe; 
b).es sei die Anordnung zur Auflösung und Zwangsliquidation der Beschwerdeführerin aufzuheben; 
c).es sei den Organen der Beschwerdeführerin zu erlauben, die Beschwerdeführerin unbeschränkt zu vertreten und über ihr Vermögen zu verfügen; sowie 
d).es seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten angemessen zu reduzieren." 
Zu prüfen ist nachfolgend im Einzelnen, ob die Beschwerdeführerin an der Behandlung der gestellten  Anträgeein  schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse hat.  
 
2.3. Unproblematisch sind die Anträge der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der (entgegen dem Wortlaut der nicht Verfahrensgegenstand bildenden Dispoziff. 18 FINMA-Verfügung) am 25. Februar 2015 erfolgten  Konkurseröffnung. Diesen Konkurs hat das Bezirksgericht Meilen als Konkursgericht mit Urteil vom 24. Juni 2015 mangels Aktiven (Art. 230 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]) inzwischen wieder eingestellt; diese Einstellung wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt (BGE 141 III 590 E. 3 S. 591 ff.). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt im Handelsregister auch noch nicht gelöscht worden ist, hat sie unter diesem Gesichtspunkt nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung.  
 
2.4. Grundsätzlich könnte auf sämtliche Anträge auf Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014nicht eingetreten werden. Mit Beschwerde anfechtbar ist nur das vorinstanzliche Urteil, welches anstelle dieser Verfügung getreten ist (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 1, nicht publiziert in BGE 137 II 233; zum Devolutiveffekt BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441). In Anwendung des Verfassungsprinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) kann dieser Antrag jedoch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung dahingehend ausgelegt werden (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317), dass das  angefochtene Urteil im Sinne der nachfolgenden Abänderungsanträge durch einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts zu ersetzen sei.  
 
2.5. Auf den Antrag a), es sei die  Feststellung aufzuheben, wonach die Beschwerdeführerin angeblich ohne Bewilligung der Beschwerdegegnerin bzw. Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG vorgenommen und aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, kann jedoch deswegen,  weil im erstinstanzlichen Verfahren keine eigentliche Feststellungsverfügung (im Sinne von Art. 32 FINMAG) und im vorinstanzlichen Verfahren kein eigentliches Feststellungsurteil vorgelegen hat, nicht eingetreten werden.  
 
2.5.1. Ausschlaggebend dafür, ob die FINMA im erstinstanzlichen Verfahren eine Verfügung erlassen hat, ist grundsätzlich der  materielle Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG (Art. 53 FINMAG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; Urteil 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 2, mit Hinweisen; UHLMANN, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 17 ff., N. 132 zu Art. 5 VwVG; MARKUS MÜLLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 7 zu Art. 5 VwVG). Der Erlass von Feststellungsverfügungen mit "Sanktionscharakter" (so Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006 2881) ist in Art. 32 FINMAG geregelt; diese spezialgesetzliche Bestimmung geht Art. 25 VwVG vor (zur Abgrenzung vgl. HSU/BAHAR/ RENNINGER, Basler Kommentar zum Börsengesetz | Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 ff. zu Art. 32 FINMAG). Art. 32 FINMAG bestimmt, dass die FINMA, sofern die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, jedoch  keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes angeordnet werden müssen, eine Feststellungsverfügung treffen kann (so genannte "Subsidiarität" der Feststellungsverfügung, vgl. ausführlich HSU/BAHAR/RENNINGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 32 FINMAG). In allen übrigen Fällen, in welchen die FINMA - wie im vorliegenden Fall - zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes eine Leistungsverfügung und/oder eine repressive Sanktion auszusprechen hat, kommt der Feststellung der (schweren) Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nur  Begründungsfunktion zu (HSU/BAHAR/ RENNINGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 32 FINMAG; zum fehlenden Verfügungscharakter trotz Erwähnung im Dispositiv vgl. auch BGE 118 Ib 172 E. 6 S. 173 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.9). An der Aufhebung dieser  der Begründung der nachträglichen Bewilligungsverweigerung bzw. der Auflösung und Liquidation dienenden Feststellung fehlte und fehlt der Beschwerdeführerin jedoch das  schutzwürdige Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 48 VwVG), weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde eingetreten ist. Weil sich der Streitgegenstand  im Verfahren des nachträglichen Verwaltungsjustizverfahrens im Laufe des Verfahrens nur verengen, aber nicht erweitern (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2 S. 31 f.) kann, führt dies dazu, dass ungeachtet derer materiellen Behandlung durch die Vorinstanz auch im bundesgerichtlichen Verfahren von einer fehlenden selbstständigen Feststellung auszugehen ist, und auf den (sinngemässen) Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteil in diesem Punkt mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten werden kann.  
 
2.6. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Antrags b) hat, wonach die Anordnung zu ihrer Auflösung und Zwangsliquidation aufzuheben sei. Das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses, welches aktuell und praktisch zu sein hat (oben, E. 2.1), könnte einem Eintreten auf diesen Antrag deswegen entgegen stehen, weil die Beschwerdeführerin die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung durch die FINMA vor der Vorinstanz nicht angefochten und die Erteilung einer solchen nachträglichen Bewilligung auch nicht anbegehrt hat, und die Liquidation damit deswegen  unabwendbar wurde, weil das Gesetz als  Rechtsfolgeeiner  bewilligungslos ausgeübten bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzig und zwingend die Liquidation vorsieht.  
 
2.6.1. Als Rechtsfolge einer bewilligungslos ausgeübten, bewilligungspflichtigen finanzintermediären Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 GwG) sieht der  Gesetzeswortlaut (Art. 14 Abs. 1 GwG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 FINMAGzwingend und einzig die Liquidation des bewilligungslos tätig gewordenen Finanzintermediärs vor (Art. 20 GwG; zur Angleichung dieser Bestimmung an die durch das Bundesgericht entwickelte Praxis zur Liquidation illegaler Banken und Effektenhändler anlässlich des Erlasses der FINMA Botschaft FINMAG 2006, BBl 2006 2885; zur zwingenden Liquidation unbewilligt tätiger, nicht bewilligungsfähiger Banken bzw. Effektenhändler BGE 131 II 306 E. 4.1.3 S. 321; 116 Ib 193 E. 2d S. 197; 115 Ib 55 E. 3 S. 58; 98 Ib 269 E. 4 S. 272 ff.; daran anschliessend Urteil 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.3; zur Lehre RETO ARPAGAUS, in: Bodmer/Kleiner/Lutz [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, NN. 3, 6 zu Art. 23 quinqies BankG [Ausgabe Juli 2015]; TOMAS POLEDNA/DAVIDE JERMINI, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N. 13, N. 15 zu Art. 23 quinquies BankG; Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz | Finanzmarktgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 24 zu Art. 37 FINMAG; URS ZULAUF, Recht und Realität der Sanierung und Liquidation von Banken in der Schweiz, in: Freiheit und Ordnung im Kapitalmarktrecht, Festgabe für Jean-Paul Chapuis, S. 223, S. 242; ebenso der historische Gesetzgeber in Botschaft BankG 2002, BBl 2002 8075 f.; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bankengesetzes vom 13. Mai 1970 [Botschaft BankG 1970], BBl 1970 I 1179). Die strenge Sanktion dient dem effektiven Gläubigerschutz (POLEDNA/ JERMINI, a.a.O., N. 15 zu Art. 23 quinquies BankG; Botschaft BankG 1970, BBl 1970 I 1179). Würde die Liquidation (unstrittig) nicht bewilligungsfähiger, jedoch unbewilligt tätig gewordener  Finanzintermediäre als  zwingende Rechtsfolge qualifiziert, wäre die Liquidation nach Verweigerung einer nachträglichen Bewilligung nicht mehr abwendbar (so Urteil 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.3).  
 
2.6.2. In einem kürzlich ergangenen Urteil (2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 6.7.2) hat das Bundesgericht jedoch in  teleologischer Reduktion des Gesetzeswortlautes erkannt, dass eine  bloss untergeordnete Tätigkeit als Finanzintermediär  nicht notwendigerweise deren Auflösung/Liquidation (bzw. bei der Einzelfirma deren Löschung im Handelsregister) zur Folge hat. Damit wird die Rechtsfolge der Liquidation nach Verweigerung einer nachträglichen Bewilligung für eine bewilligungslos ausgeübte Tätigkeit nicht zwingenderweise unabwendbar, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Punkt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat. Auf den Beschwerdeantrag b) ist demnach einzutreten.  
 
2.7. Entgegen genommen werden kann auch der Beschwerdeantrag c), es sei den Organen der Beschwerdeführerin zu erlauben, die Beschwerdeführerin unbeschränkt zu vertreten, und über ihr Vermögen zu verfügen. Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass bietet der Beschwerdeantrag d).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin betreute und verwaltete unbestrittenermassen  On- und Offshore-Konstrukte für vermögende Privatpersonen (Nutzung ausländischer Rechtseinheiten, an denen sie wirtschaftlich beteiligt war), nahm  Organstellung in Sitzgesellschaftenein,  bewahrte Wertschriften auf und  wickelte den Zahlungsverkehr ab bzw. nahm  Zahlungsverkehrsdienstleistungen vor; die Höhe der verwalteten Vermögen konnte nicht abschliessend eruiert werden, belief sich aber gemäss den Angaben gegenüber der FINMA auf über  Fr. Mio. 50. Diese Tätigkeit qualifiziert zumindest als  finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, weshalb die Beschwerdeführerin, falls sie nicht bei einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen war, bei der FINMA eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen hatte (Art. 14 Abs. 1 GwG). Gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung wurde die Beschwerdeführerin (als langjähriges Mitglied) mit Entscheid vom 22. März 2013 aus der Sektion Zürich des schweizerischen Treuhandverbandes Treuhand Suisse (STV) und nachfolgend mit Entscheid vom 19. Juli 2013 aus der Selbstregulierungsorganisation Treuhand Suisse (SRO TS) ausgeschlossen. Die polizeirechtlich motivierte und strafbewehrte (Art. 44 FINMAG) Pflicht, nach einem Ausschluss aus einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (Art. 25 Abs. 3 lit. c GwGumgehendeine Bewilligung (Art. 14 Abs. 1 GwG) bei der FINMA zu beantragen, gilt ab Eröffnung des Sanktionsentscheides (Urteil 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2; GRABER/OBERHOLZER, Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, N. 10 zu Art. 25 GwG). Für eine Ausübung der finanzintermediären Tätigkeit  ohne Überwachung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b GwG oder Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG während zwei Monaten und damit für eine  analoge Anwendung von Art. 28 Abs. 3 GwG besteht angesichts der Wichtigkeit der gesetzlichen Zwecksetzung - Schutz der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes durch  Bekämpfung von Geldwäscherei und von  Terrorismusfinanzierung (Art. 1 GwG; vgl. dazu GRABER, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 1 GwG) - kein Raum.  
 
3.2. Die polizeirechtlich motivierte (Art. 14 Abs. 1 GwG) und strafrechtlich bewehrte (Art. 44 FINMAG) Pflicht, nach einem Ausschluss aus einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation umgehend bei der FINMA eine Bewilligung zu beantragen,  kann auch durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ausschlussentscheid (Art. 25 Abs. 3 lit. a GwG), nicht aufgeschoben werden. Ungeachtet dessen, ob das Reglement einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 25 GwG, welches den Ausschluss von Finanzintermediären aus der Selbstregulierungsorganisation zu regeln hat (Art. 25 Abs. 3 lit. a GwG) als privatrechtliche Vereinbarung oder als gestützt auf eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen erlassener Rechtsakt zu qualifizieren ist (offen gelassen in BGE 137 II 37 E. 2.2.1 S. 40 ff. für die Rechtsnatur des Kotierungsreglements nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG; SR 954.1; mittlerweile Art. 27 f. des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015; SR 958.1; FinfraG]; vgl. auch MATTHIAS KUSTER, Zur Rechtsnatur der Sanktionsentscheide von Selbstregulierungsorganisationen und der Schweizer Börse, AJP 2005 S. 1502 ff.), kann die inhaltliche Ausgestaltung einer polizeirechtlich motivierten und strafrechtlich bewehrten Pflicht wie die Einholung einer Bewilligung zur Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 GwG; Art. 44 FINMAG) nicht von der individuellen Ausgestaltung des Reglements einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (Art. 25 Abs. 3 lit. a GwG) abhängen. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Tätigkeit nach ihrem Ausschluss auf Grund der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsmittels weiterhin ohne Bewilligung ausüben können, greift ins Leere.  
 
3.3. Mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 3.3 - 3.9) ist davon auszugehen, dass die Ausübung einer ausschliesslich als finanzintermediäre Tätigkeit zu qualifizierenden Geschäftstätigkeit  während sechs Monaten nach Ausschluss aus einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation und ohne Bewilligungsgesuch bei der FINMA als  schwere Verletzung strafbewehrter (Art. 44 FINMAGaufsichtsrechtlicher Pflichten (Art. 14 GwG) qualifiziert. Die Ausführungen über fehlende Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin oder fehlende Verletzung von geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten gehen deswegen an der Sache vorbei, weil damit bloss suggeriert wird, eine korrekte Ausübung finanzintermediärer Tätigkeit sei - entgegen dem Gesetz, vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG - durchaus auch ohne Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation oder Bewilligung der FINMA möglich. Die Bedeutung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung geht entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ohne Weiteres daraus hervor, dass der Gesetzgeber deren absichtliche Verletzung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und die fahrlässige Begehung mit einer Busse von bis zu Fr. 250'000.-- sanktioniert (Art. 44 FINMAG). Die Schwere der aufsichtsrechtlichen Pflichtverletzung in Form der bewilligungslos ausgeübten finanzintermediären Tätigkeit über Monate hinweg lässt die angeordnete Liquidation als deren verhältnismässige Rechtsfolge erscheinen, weshalb die Beschwerde sich in diesem Punkt als unbegründet erweist.  
 
4.  
Zu prüfen ist der Antrag, es sei den Organen der Beschwerdeführerin zu erlauben, die Beschwerdeführerin unbeschränkt zu vertreten, und über ihr Vermögen zu verfügen. Zutreffend ist zwar, dass ein Schuldner nach Einstellung eines Konkursverfahrens nach Art. 230 SchKG seine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurückerhält, weil der Konkursbeschlag wegfällt. Allerdings kann die durch Abschluss des Verfahrens nach Art. 230 SchKG wiederhergestellte Verfügungsbefugnis nicht weitergehen, als sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden hat. Ungeachtet dessen, ob das Bezirksgericht Meilen zuständig war, als Konkursgericht das Konkursverfahren zu eröffnen und in Anwendung von Art. 230 SchKG wieder zu schliessen, konnte in jenem Verfahren mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit die FINMA-Verfügung weder aufgehoben noch abgeändert werden. Angesichts der in dieser FINMA-Verfügung gründenden und nicht zu beanstandenden Liquidation (oben, E. 3.3) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einsetzung einer Liquidatorin Bundesrecht verletzen sollte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
5.  
Zu prüfen ist auch der Antrag, die der Beschwerdeführerin im  vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Untersuchungs-, Liquidations- und Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren und allfällige, bereits bezogene Kostenvorschüsse seien zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag einzig mit einer aus ihrer Sicht möglichen Gutheissung ihrer Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren und rügt keine Verletzung von Bundesrecht im vor- oder unterinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit diesen Kosten. Aus diesem Grund sind für das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz in diesem Punkt Bundesrecht verletzt hätte.  
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall