Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_620/2024
Urteil vom 29. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Spiess,
gegen
Veterinärdienst des Kantons Aargau,
Departement Gesundheit und Soziales,
Amt für Verbraucherschutz,
Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau,
Departement für Gesundheit und Soziales
des Kantons Aargau, Generalsekretariat,
Bachstrasse 15, 5001 Aarau.
Gegenstand
Tierhalteverbot; aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer,
Einzelrichter, vom 6. November 2024 (WBE.2024.300).
Sachverhalt:
A.
A.________ hält gemäss eigenen Angaben seit 1991 auf dem "B.________" in U.________ (Kanton Aargau) Rinder, Wollschweine, Ziegen, Katzen sowie Hunde. Die Tierhaltung gab wiederholt Anlass zu Beschwerden durch Drittpersonen und zu Beanstandungen durch die zuständigen Behörden.
B.
B.a. Am 15. Mai 2024 ordnete der kantonale Veterinärdienst in einer über 300 Seiten umfassenden Verfügung ein zeitlich unbefristetes Tierhalteverbot gegenüber A.________ an (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Mai 2024). Der gesamte Tierbestand an Nutztieren (Rinder, Ziegen, Wollschweine) sei innert fünf Monaten ab Erhalt der Verfügung aufzulösen (Dispositiv-Ziffer 2). Sämtliche Katzen sowie der Hund "C.________" seien innert 45 Tagen ab Erhalt der Verfügung abzugeben (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). In Bezug auf diese Anordnungen entzog der kantonale Veterinärdienst einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6).
B.b. Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2024 gelangte A.________ am 17. Juni 2024 mit Verwaltungsbeschwerde an das kantonale Departement für Gesundheit und Soziales (DGS) und ersuchte neben der vollumfänglichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024 wies das DGS diesen Antrag ab und setzte eine neue Frist für die Abgabe der Katzen wie auch des Hundes "C.________" von 50 Tagen ab Erhalt des Zwischenentscheids fest. Einer allfälligen Beschwerde entzog das DGS die aufschiebende Wirkung (Zwischenentscheid vom 17. Juni 2024, Dispositiv-Ziffer 7).
B.c. A.________ focht den Zwischenentscheid vom 17. Juni 2024 am 26. August 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Mit Verfügung vom 6. November 2024 wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 6. November 2024 und beantragt dem Bundesgericht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Sie ersucht das Bundesgericht zudem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen.
Das kantonale Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der kantonale Veterinärdienst reicht am 22. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein und äussert sich darin ausführlich zur aktuellen Situation auf dem Hof von A.________. Das DGS nimmt am 23. Dezember 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung, soweit auf sie eingetreten werden kann.
A.________ hält mit Replik vom 9. Januar 2025 an ihren bisherigen Ausführungen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Der Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar und ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG vor Bundesgericht anfechtbar (Urteile 2C_595/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1; 2C_368/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2). Art. 92 BGG ist vorliegend nicht einschlägig. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, den ein späterer Entscheid in der Sache nicht wieder zu beheben vermag (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung im Bereich des Tierschutzrechts unter anderem in Konstella-tionen, in denen der Vollzug in der Hauptsache zu einem irreversiblen Zustand führen kann (vgl. Urteil 2C_595/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin wird vorliegend in der Hauptsache dazu verpflichtet, innert Frist ihren Tierbestand aufzulösen, abzugeben oder umzuplatzieren. Damit geht ein Eingriff in ihr Eigentum an den betroffenen Tieren (vgl. Art. 641a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) einher. Soweit die Beschwerdeführerin die Tiere an Drittpersonen zu übereignen hat, erweist sich dieser Eingriff als kaum mehr reversibel, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist.
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3, mit Hinweisen; Urteil 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 1.1). In der Hauptsache geht es um gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes (TschG, SR 455) ergriffene Massnahmen. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (Art. 82 lit. a BGG), die unter keinen sachlichen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) fällt.
1.3. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat.
1.3.1. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1). Fällt es im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Streitsache gegenstandslos (Urteil 2C_549/2023 vom 19. April 2024 E. 5.2.1; vgl. BGE 148 I 53 E. 1.2).
1.3.2. Der kantonale Veterinärdienst macht in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht geltend, die Beschwerdeführerin habe einige ihrer Tiere bereits freiwillig abgegeben (Rinder), andere seien inzwischen beschlagnahmt worden (Katzen, Wollschweine, Hund). Damit bestreitet das kantonale Amt sinngemäss das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.
1.3.3. Da die Beschwerdeführerin weiterhin noch Tiere hält - der kantonale Veterinärdienst erwähnt in seiner Vernehmlassung Ziegen -, weist sie zumindest
teilweise ein ungebrochen aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf. Insoweit liegt die Beschwerdebefugnis vor. Daran ändert nichts, dass sich anscheinend ein Teil des Tierbestands nicht mehr auf dem Hof der Beschwerdeführerin befindet.
1.4. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als sie nicht durch die Beschlagnahme bzw. Weggabe von Tieren während dem Verfahren gegenstandslos geworden ist.
2.
2.1. Bei einem Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5). Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Insoweit gelten die qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 142 V 577 E. 3.2; 142 II 369 E. 2.1; Urteile 2C_554/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.2; 1C_396/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.3; 145 I 26 E. 1.3).
2.3. Die neuen Vorbringen und Unterlagen des kantonalen Veterinärdienstes betreffen Sachverhalte, die sich nach dem angefochtenen Urteil entwickelt haben. Sie sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2).
3.
Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das kantonale Verwaltungsgerichtsverfahren verfassungskonform verweigerte.
3.1. Der kantonale Veterinärdienst fasste in der verfahrensauslösenden Verfügung vom 15. Mai 2024 den Aktenstand seit dem 16. Januar 1995 - dem Tag der ersten aktenkundigen Kontrolle - bis Mai 2024 zusammen (Verfügung vom 15. Mai 2024, S. 7). Neben zahlreichen Strafverfahren behandelt die Verfügung die Kontrollen und Feststellungen des kantonalen Veterinärdienstes sowie die persönliche Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Auf dieser Grundlage kam der kantonale Veterinärdienst stark zusammengefasst zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei mehrfach wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz strafrechtlich verurteilt worden. Eine jüngere Verurteilung wegen Tierquälerei (Art. 26 TschG) sei zwar noch nicht rechtskräftig, die zugrundeliegenden Sachverhalte könnten jedoch bereits heute im Verwaltungsverfahren gewürdigt werden, dies zusammen mit den eigenen Feststellungen des Veterinärdiensts (Verfügung vom 15. Mai 2024, S. 298 f.). Diese Feststellungen sowie die über 30 Jahre andauernde Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit den kantonalen Behörden, mit ihren Nachbarn und Drittpersonen (wie z.B. Tierärzten) belege eine Unfähigkeit zur gesetzeskonformen Tierhaltung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TschG (Verfügung vom 15. Mai 2024, S. 299 f.). Die Beschwerdeführerin sei daher mit einem zeitlich unlimitierten Tierhalteverbot zu belegen. Mildere Massnahmen seien nicht zielführend, zumal die Beschwerdeführerin mehrfach verwarnt und ihr das Tierhalteverbot mit Verfügungsentwurf vom 21. März 2021 angedroht worden sei. In den nun vergangenen zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt, um die tierschutzrechtlich unhaltbare Situation durch eigenverantwortliche Massnahmen zu beheben, was nicht geschehen sei (Verfügung vom 15. Mai 2024, S. 299). Für die weitere Dauer des Verfahrens sei einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsmittelweg bis zur letzten Instanz ausschöpfen werde. Bis zur Rechtskraft der Verfügung werde es Jahre dauern. In dieser Zeit sei mit weiteren Mängeln in der Tierhaltung zu rechnen (Verfügung vom 15. Mai 2024, S. 301).
3.2. Im Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024 erwog das DGS im Wesentlichen, allein in der "jüngeren Geschichte" (ab ca. 2021) seien gravierende Mängel in der Nutztier-, Hunde- und Katzenhaltung der Beschwerdeführerin festgestellt worden:
- Bei den Nutztieren habe der kantonale Veterinärdienst im Rahmen einer Kontrolle im Februar 2021 fehlende Tränken für acht Wollschweine, zwei lahme Ziegen, Rinder und Schweine ohne Ohrmarken sowie acht im Morast stehende Rinder festgestellt. Im Juli 2021 sei der Nutztierbestand mit Fuchsräude befallen worden. Im gleichen Monat habe die Beschwerdeführerin den kantonalen Veterinärdienst um sofortige Hilfe für die Kuh "D.________" ersucht. Das Tier habe mit einer schweren Geburt zu kämpfen gehabt, sei bei einer Aussentemperatur von 39 Grad Celsius auf morastigem Boden gelegen und habe mangels Ausrüstung nicht fixiert werden können. Der beigezogene Tierarzt habe ein lebendes und ein totes Kalb bergen können. Am 23. Juli 2021 sei die Kuh "D.________" verstorben. Im Februar 2022 seien verschiedene Meldungen bei der Regionalpolizei und der Verwaltung eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin den Rindern aufgeschnittene Siloballen zur Verfügung gestellt habe. Die Tiere könnten sich überfressen und zudem Plastikteile verschlucken. Weiter seien wiederum morastige Böden festgestellt worden. Im Jahr 2023 seien sodann zwei Rinder entwichen. Im Jahr 2024 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zwei verschmutzte Jungtiere mit behornten Kühen auf der Weide halte (Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024, S. 2 f.).
- In Bezug auf die Hundehaltung hielt das DGS zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin sei seit 1996 aktenkundig. Über die Jahre sei es zu verschiedenen Vorfällen (Bisse und Entweichungen) gekommen. Im Rahmen einer unangemeldeten Tierschutzkontrolle sei im April 2023 festgestellt worden, dass der Hund "C.________" in einem eingezäunten Aussengehege gehalten worden sei, das weder witterungsfest eingerichtet sei noch über erhöhte Liegeflächen und Wasser verfüge (Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024 S. 4).
- Zur Katzenhaltung erwog das DGS im Wesentlichen, der kantonale Veterinärdienst habe die Beschwerdeführerin am 8. September 2021 verwarnt und Sanierungsmassnahmen im Hinblick auf einen (zu grossen) Katzenbestand sowie den daraus resultierenden Infektionsdruck gefordert. Im Rahmen einer unangemeldeten Tierschutzkontrolle im April 2023 seien unzählige Katzen und Katzenwelpen festgestellt worden. Der Boden sei mit Katzenkot versehen gewesen; eine Katze habe sich auf dem ungesicherten Fenstersims befunden; zwei Katzen seien bei der Kopulation beobachtet worden. Im August 2023 habe sodann eine Nachbarin der Beschwerdeführerin gemeldet, dass sich 30 Katzen im freien Gelände aufgehalten hätten (Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024, S. 5).
Gestützt auf eine summarische Prüfung der jahrzehntelangen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin rechtfertige es sich - so das DGS -, dem Anliegen des Tierschutzes vor den Interessen der Beschwerdeführerin den Vorzug zu geben und deshalb dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beizulegen (Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024, S. 15).
3.3. Das kantonale Gericht stützte sich im angefochtenen Entscheid - wie schon das DGS - auf die Vorkommnisse seit dem Jahr 2021. Es rekapitulierte die Feststellungen anlässlich verschiedener Kontrollen durch den kantonalen Veterinärdienst und stellte in Übereinstimmung mit dem DGS tierschutzrechtlich problematische Zustände in der Nutztier-, Hunde- und Katzenhaltung fest (angefochtene Verfügung, E. 5). Diese Vorkommnisse seien hinreichend belegt. Sie würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihre Tiere gesetzeskonform zu halten (angefochtene Verfügung, E. 6). Insgesamt ergebe sich im Rahmen einer summarischen Prüfung ein hohes und zeitlich dringliches öffentliches Interesse an der Umsetzung des angefochtenen Tierhalteverbots. Dieses Interesse überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführerin klar (angefochtene Verfügung, E. 7).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem DGS. Der kantonale Veterinärdienst habe am 1. Juli 2024 im Rechtsmittelverfahren Stellung genommen. Ihr sei diese Stellungnahme am 23. Juli 2024 zugestellt worden. Das DGS habe daraufhin am 25. Juli 2025 entschieden und ihr dadurch die Möglichkeit genommen, sich zur Eingabe vom 1. Juli 2024 zu äussern.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht, von neuen Stellungnahmen einer Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, dies unabhängig davon, ob die Eingabe neue oder wesentliche Vorbringen enthält (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4). Nach bundesgerichtlicher Praxis, die insofern mit der Rechtsprechung des EGMR übereinstimmt, besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob die Behörde einen weiteren Schriftenwechsel anordnet, eine Frist zur Stellungnahme ansetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zustellt. Von der betroffenen Partei wird die umgehende Wahrnehmung ihres Replikrechts erwartet (BGE 138 I 484 E. 2.2; 138 I 154 E. 2.3.3). Die Rechtsprechung bejaht in aller Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht "nur wenige Tage" nach der Mitteilung entscheidet (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.6; Urteil 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3).
4.2. Das Replikrecht gilt grundsätzlich auch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.1; Urteil 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.2.2). Es hat dort jedoch nicht dieselbe Tragweite wie bei Endentscheiden, da vorsorgliche Massnahmen naturgemäss dringlich und gestützt auf eine bloss summarische Sachverhaltsprüfung zu erlassen sind und zudem jederzeit abgeändert werden können (BGE 139 I 189 E. 3.3; Urteile 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 3.3.1, 5A_196/2023 vom 6. April 2023 E. 4.2.2). In der Regel und soweit keine besonderen Umstände vorliegen, kann die Behörde unmittelbar gestützt auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um aufschiebende Wirkung entscheiden. Sie muss keinen weiteren Schriftenwechsel veranlassen. Das rechtliche Gehör der gesuchstellenden Partei wird im Prinzip durch ihr Gesuch gewahrt (BGE 139 I 189 E. 3.3; Urteil 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.2.2).
4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich losgelöst von der materiellen Begründetheit zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Rückweisung an die Vorinstanz (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Das Bundesgericht sieht jedoch ausnahmsweise zur Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs von der Rückweisung an die Vorinstanz ab, wenn an dieser kein schützenswertes Interesse besteht (Urteile 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 3.3.2; 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.2.1; 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4; vgl. auch BGE 138 I 154 E. 2.8). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es beispielsweise, wenn eine Partei lediglich auf ihrem "letzten Wort" beharren will (BGE 138 I 154 E. 2.8).
4.4. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte zeitliche Ablauf ergibt sich aus den Akten. Demgemäss ging die Stellungnahme des kantonalen Veterinärdienstes vom 1. Juli 2024 zwei Tage vor Erlass des Zwischenentscheids vom 25. Juli 2024 bei ihrem Rechtsvertreter ein. Die Vorinstanz hielt dazu fest, ein allfälliger Verfahrensfehler sei unbeachtlich, weil es im vorliegenden Verfahren um die Frage gehe, ob gewichtige Interessen des Tierschutzes den sofortigen Vollzug der Verfügung des Veterinärdienstes erforderten. Zudem sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin hinreichend im Rahmen der Gesuchstellung gewahrt (angefochtenes Urteil, E. 4).
4.5. Die Beurteilung der Vorinstanz ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Zwischenentscheid des DGS beruht in erster Linie auf der über 300 Seiten umfassenden Verfügung des kantonalen Veterinärdienstes. Die Feststellungen des DGS beziehen sich schwerpunktmässig auf Vorkommnisse seit 2021, die bereits vor dem Eingang der Stellungnahme des kantonalen Veterinärdienstes vom 1. Juli 2024 Thema im Verwaltungsverfahren waren. Bei dieser Ausgangslage wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis (E. 4.2 hiervor) im Rahmen der Gesuchstellung hinreichend gewahrt, denn sie konnte sich in ihrer Eingabe zum sehr umfangreichen Verfahrensstoff sowie zu den im Raum stehenden Vorwürfen äussern. Daran ändert die Eingabe vom 1. Juli 2024 nichts. Zwar ist richtig, dass der kantonale Veterinärdienst darin - wie die Beschwerdeführerin moniert - einen erneuten Vorfall vom 21. Juni 2024 erwähnt. Das letztlich entscheidende Sachverhaltsfundament ergibt sich aber aus der Verfügung vom 15. Mai 2024, darunter namentlich die problematischen Rahmenbedingungen der Nutztierhaltung, die überhandnehmende Katzenpopulation mit entsprechendem Infektionsdruck sowie die Geschehnisse um den Hund "C.________" (vgl. E. 3.2 hiervor). Mit der Eingabe vom 1. Juli 2024 wurden demnach keine neuen und entscheidenden Sachverhaltselemente in das Verfahren eingeführt, die es rechtfertigen würden, im Sinn einer Ausnahme einen zweiten Schriftenwechsel im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung durchzuführen. Die Gehörsrüge ist daher unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die Begründungsdichte des Zwischenentscheids des DGS vom 25. Juli 2024. Weil die angeordneten Massnahmen in die Eigentumsfreiheit, die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit eingreifen würden, kämen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht zur Anwendung. Das DGS habe sich aber nicht hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst. Dadurch verletze das DGS Art. 4 BV (
recte : Art. 29 Abs. 2 BV), und die Vorinstanz habe diesen Verfahrensmangel zu Unrecht nicht beanstandet.
5.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und jedes Vorbringen einzeln widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 I E. 2.1; 138 I 237 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Urteil 1C_188/2024 vom 10. Mai 2024 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen sind daher herabgesetzt. Die Begründung des Entscheids darf knapp ausfallen (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.5 S. 193; Urteile 2C_199/2016 vom 29. März 2016 E. 3.2; 2C_1161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1).
5.2. Der Zwischenentscheid des DGS vom 25. Juli 2024 beruht auf einer ausführlichen und eigenständigen Würdigung der Sachlage, wie sie sich gestützt auf die verfahrensauslösende Verfügung präsentiert (vgl. E. 3.2 hiervor). Das DGS analysierte in der Folge auf rund vier Seiten die gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen. Es legte dar, welche Gesichtspunkte seiner Ansicht nach zur Abweisung des Gesuchs und zu einer Verlängerung der Vollzugsfristen führen (Zwischenentscheid vom 25. Juli 2024 S. 9 bis 13). Damit genügt der Zwischenentscheid offensichtlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Kritik der Beschwerdeführerin übersieht, dass das DGS nicht gehalten war, sich mit jeder einzelnen Entgegnung auseinanderzusetzen.
6.
Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Behörden in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor.
6.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1; 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1), und ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2023 E. 4.1).
6.2. Die Beschwerdeführerin untermauert den Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung zunächst mit dem Hinweis auf ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2023.
6.2.1. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Strafgericht habe sie vom Vorwurf der ungenügenden Betreuung der Kuh "D.________" und der Kälber freigesprochen. Ebenfalls nicht strafrechtlich erhärtet sei der im Verwaltungsverfahren wiederholt gefallene Vorwurf, die Nutztiere würden im Morast stehen und die Beschwerdeführerin verfüge nicht über geeignete Einrichtungen, um Tiere zu fixieren. Die Beurteilung der Vorinstanz setze sich über die Feststellungen im Strafverfahren hinweg, was willkürlich sei.
6.2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 137 I 363 E. 3.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts (BGE 136 I 345 E. 6.4; 136 II 447 E. 3.1; Urteil 1C_415/2020 vom 17. Februar 2021 E. 2.2; vgl. auch HANSJÖRG SEILER, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[justiz]verfahren, ZBl 2024, S. 59 ff., S. 80).
6.2.3. Soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz sprach das Strafgericht Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin von mehreren Vorwürfen frei, weil es von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ausging (Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2023, S.10 f.). Weiter verwarf das Strafgericht den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig unterlassen, die medizinische Notversorgung der Kuh "D.________" sicherzustellen. Sie habe spätestens am 20. Juli 2021 den kantonalen Veterinärdienst kontaktiert, am 22. Juli 2021 sei der Tierarzt erschienen. Bis heute sei zudem unklar, was die Todesursache der Kuh gewesen sei (Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2023, S. 12 f.). Bezüglich des Vorwurfs der Vernachlässigung und der nicht tierschutzkonformen Haltungsbedingungen kam das Strafgericht zum Ergebnis, am fraglichen Tag (22. Juli 2021) sei aufgrund der Foto- und Videodokumente lediglich ein Teilbereich der Weide morastig gewesen. Aufgrund der äusseren Umstände sowie gestützt auf die Aussagen der vor Ort anwesenden Personen sei davon auszugehen, dass die Weide um die Kuh "D.________" einzig aufgrund der Wasserkühlung durch die Beschwerdeführerin aufgeweicht gewesen sei (Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2023, S.14).
6.2.4. Die Beschwerdeführerin kann nichts aus dem Strafurteil für sich ableiten, soweit sie sich auf Freisprüche bezieht, die wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes erfolgten. In diesem Punkt besteht keine Bindungswirkung. In Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der unterlassenen medizinischen Notversorgung der Kuh "D.________" übersieht die Beschwerdeführerin ausserdem, dass sie der Tierquälerei schuldig gesprochen wurde, weil sie die Kuh ungeschützt in praller Sonne liegen gelassen hatte (Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2023, S. 16). Insoweit beruhen die Feststellungen der Vorinstanz auf einem auch im Strafverfahren erhärteten Sachverhalt.
6.2.5. Freisprüche erfolgten im Zusammenhang mit der Geburt der Kälber und dem Tod der Kuh "D.________". Die Vorinstanz würdigte in diesem Punkt den äusseren Geschehensablauf, wie er sich aus dem Bericht des beigezogenen Tierarztes ergibt (angefochtenes Urteil, E. 5.3). Sie stützte sich damit nicht auf einen anderen Sachverhalt als das Strafgericht, sondern würdigte den gleichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht anders. Dies ist ohne weiteres zulässig. Im Strafverfahren stand der Tatbestand der Tierquälerei zur Diskussion (Art. 26 TschG), während es im verwaltungsrechtlichen Verfahren um ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TschG geht (vgl. E. 3 hiervor). Ein solches Verbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (Urteil 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 3.2, mit Hinweisen). Es ist mit Blick auf die Bindungswirkungen des Strafurteils nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörden den äusseren Ablauf rund um die Geburt der Kälber und den Tod der Kuh "D.________" im Hinblick auf die charakterliche Eignung bzw. Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin würdigen, ohne auf den Freispruch im Strafverfahren einzugehen.
6.2.6. Demnach sind die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet, soweit sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aus der Nichtbeachtung der Bindungswirkungen des Strafurteils ableitet.
6.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die unangemeldete Kontrolle des kantonalen Veterinärdienstes vom 2. Mai 2023 sei ohne ihre Anwesenheit durchgeführt worden und die damals erstellten Fotografien seien rechtswidrig. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf eine frühere Eingabe im kantonalen Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt der Verweis auf frühere Rechtsschriften die Rüge- und Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 2.1; 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1). Auf diese Rüge ist daher nicht einzugehen.
6.4. Auch in ihren weiteren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Willkür aufzuzeigen. Ihre Kritik an der Würdigung der Aussagen von Drittpersonen beschränkt sich darauf, dem kantonalen Gericht eine unkritische Haltung vorzuwerfen. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht geradezu unhaltbare Schlüsse gezogen haben soll. Gleiches gilt für die Sachverhaltskritik im Zusammenhang mit der Kontrolle vom 2. Oktober 2024, die während dem Verfahren bei der Vorinstanz stattfand. Das kantonale Gericht würdigte das Bildmaterial, das anlässlich dieser Kontrolle erstellt wurde, und folgerte daraus auf "absolut chaotische und unhygienische Verhältnisse im Hausinnern, in dem eine Vielzahl von Katzen haust" (angefochtenes Urteil, E. 5.9). Die Beschwerdeführerin hält dem unter Verweis auf neue Arztberichte entgegen, die Tiere seien gesund gewesen. Die Feststellungen der Vorinstanz beziehen sich jedoch nicht auf die Gesundheit der Tiere, sondern auf die Haltebedingungen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht aus dem Bildmaterial willkürliche Folgerungen gezogen haben soll. Die neu eingereichten Tierarztberichte sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).
6.5. Demnach bleibt es bei den Feststellungen des kantonalen Gerichts.
7.
In der Sache selbst wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht vor, in Willkür verfallen zu sein. Es seien nie mildere Mittel zur Diskussion gestanden. Zudem sei es willkürlich anzunehmen, die Durchsetzung des unbefristeten und zeitlich unbeschränkt geltenden Tierhalteverbots überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführerin.
7.1. Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen, zu entziehen oder wiederherzustellen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen - insbesondere bei einem Entscheid einer verwaltungsunabhängigen gerichtlichen Behörde - besondere Zurückhaltung auf. Es kontrolliert, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat oder die getroffene Lösung den Sachentscheid in unzulässiger Weise präjudiziert und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelt (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; Urteile 2C_540/2024 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.2.1).
7.2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist bei vorsorglichen Massnahmen zusätzlich beschränkt (E. 2.1 hiervor). Es greift in den Entscheid der Vorinstanz für oder gegen die aufschiebende Wirkung nur ein, wenn diese in Willkür verfällt. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3)
7.3. Die Beschwerdeführerin ist, wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich feststellte (vgl. E. 2.2 hiervor), im Rentenalter und erzielt durch die Tierhaltung kein Erwerbseinkommen. Die Interessenlage ist also eine andere als bei einer Person, die z.B. im Rahmen eines landwirtschaftlichen Gewerbes auf die Nutztierhaltung angewiesen ist. Weiter ist ein seit Jahren andauernder Konflikt der Beschwerdeführerin mit dem kantonalen Veterinärdienst aktenkundig. Dieser Umstand darf in die Beurteilung einfliessen (vgl. Urteile 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 3.2 und E. 3.4; 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). Allein seit 2021 kam es zu mehrfachen und gewichtigen Beanstandungen der Nutztier-, Katzen- und Hundehaltung (vgl. E. 3 hiervor). Unter Willkürgesichtspunkten und mit Blick auf die Zurückhaltung des Bundesgerichts (E. 7.1 hiervor) ist es nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht im Sinn einer gesamthaften Wertung aus den vergangenen Vorkommnissen auf eine Überforderungssituation der Beschwerdeführerin schloss. Sowohl im Bereich der Nutztierhaltung als auch bei den Haustieren konnte das kantonale Gericht sodann willkürfrei von einer unmittelbaren und weiterbestehenden Gefahr für das Tierwohl ausgehen. Dabei genügt rechtsprechungsgemäss die Gefahr von erheblichen Schmerzen, Leid und Schäden (Urteil 2C_482/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.2). Im Bereich der Nutztierhaltung belegt z.B. der Befall mit Fuchsräude im Juli 2021 den dringenden Handlungsbedarf. Bei der Katzenpopulation der Beschwerdeführerin ist ohne sofortige Intervention mit einer weiteren Vermehrung und Verwilderung zu rechnen. Neben dem Infektionsdruck werden dadurch auch die Interessen von Nachbarinnen und Nachbarn tangiert. Mildere Massnahmen in zeitlicher Hinsicht, z.B. eine Übergangsfrist, erweisen sich mit Blick auf die langjährige Vorgeschichte, die Überforderungssituation und die offensichtlich stark verhärteten Fronten zwischen der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und den kantonalen Behörden auf der anderen Seite kaum als zielführend. Jedenfalls durfte das kantonale Gericht ohne Willkür davon absehen, mildere Massnahmen zu prüfen. Insgesamt hält der angefochtene Entscheid vor Art. 9 BV stand.
8.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner