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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_76/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________,, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 20. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1968) ist brasilianische Staatsangehörige. Sie war in der Schweiz vom 11. Oktober 1993 bis zum 6. März 1998 mit einem Schweizer Bürger, vom 28. März 2001 bis zum 28. Februar 2006 mit einem libanesischen Staatsangehörigen und vom 24. November 2006 bis zum 22. November 2011 mit einem vorläufig aufgenommenen irakischen Staatsbürger verheiratet. Aus den Ehen gingen keine Kinder hervor. Am 4. Mai 2013 wurde A.A.________ Mutter einer Tochter (B.A.________), deren Vater irakischer Staatsangehöriger und seit dem 4. November 2014 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist. A.A.________ ist zudem Mutter einer volljährigen Tochter (geb. 1988), die ebenfalls in der Schweiz lebt. 
 
B.  
 
B.a. Die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste [Migration und Fremdenpolizei], im Weiteren: Einwohnerdienste) verlängerte jeweils die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________. Da sie fortdauernd von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste und sich zusehends verschuldete, geschah dies 2001, 2002 und 2005 nur mit Auflagen. 2004 lehnten die Einwohnerdienste wegen der Fürsorgeabhängigkeit und der Verschuldung von A.A.________ das Gesuch ab, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Einwohnerdienste verwarnten sie im Jahr 2000 ein erstes und im Jahr 2010 ein zweites Mal; in den Jahren 2008 und 2011 verlängerten die Einwohnerdienste die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nur unter Abschluss einer Integrationsvereinbarung. Da A.A.________ plante, sich als Pflegehelferin ausbilden zu lassen, verlängerten die Einwohnerdienste ihre Aufenthaltsbewilligung am 11. Juli 2012 ein weiteres Mal unter dem Vorbehalt, ihre finanzielle Situation bereits Ende Oktober 2012 zu überprüfen. Am 19. Mai 2014 lehnten sie es ab, die Bewilligung von A.A.________ und ihrer Tochter B.A.________ zu verlängern; sie hielten die beiden gleichzeitig an, das Land zu verlassen.  
 
B.b. Die gegen den Entscheid der Einwohnerdienste gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gingen am 16. Dezember 2015 bzw. am 20. Dezember 2016 davon aus, dass A.A.________ und ihre Tochter B.A.________ in der Schweiz über keinen Anwesenheitsanspruch mehr verfügten und ihre Bewilligungen jeweils ermessensweise verlängert worden seien. Gestützt auf die gesamten Umstände (Dauer der Anwesenheit, berufliche und soziale Integration, gesundheitliche Probleme, Eingliederungsschwierigkeiten in der Heimat, Kindesinteresse usw.) rechtfertige es sich trotz des langen Aufenthalts im Land nicht, das Anwesenheitsrecht von A.A.________ ein weiteres Mal zu erneuern.  
 
C.  
A.A.________ beantragt vor Bundesgericht für sich und ihre Tochter B.A.________, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern sowie den kantonalen Kosten- und Entschädigungsentscheid dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens anzupassen; eventuell bzw. subeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens ersuchen sie darum, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.A.________ und B.A.________ machen geltend, gestützt auf den Schutz ihres Familien- und Privatlebens in der Schweiz verbleiben zu dürfen, da der Vater von B.A.________ seit seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge und er das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter B.A.________ nur wahrnehmen könne, wenn sowohl Mutter wie Tochter im Land verblieben. B.A.________ unterhalte eine "ausreichend konstante Beziehung" zu ihrem Vater; diesem sei es nicht möglich, seine Beziehung zur Tochter zu pflegen, wenn sie mit der Mutter in deren Heimat zurückkehre. Dasselbe gelte für ihre Halbschwester, zu der B.A.________ eine "innige" Beziehung unterhalte, in die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme eingegriffen werde. Die Nichterneuerung der Bewilligungen und die Wegweisung erwiesen sich gesamthaft gesehen als unverhältnismässig. Der Sozialhilfebezug seitens der Mutter rechtfertige die Beendigung von deren Aufenthalt nach etwas mehr als 20 Jahren Anwesenheit im Land nicht mehr. 
Die Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde Bern sowie die Polizei- und Militärdirektion bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte Bundesbehörde liess sich nicht vernehmen. A.A.________ und B.A.________ haben am 21. März 2017 an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten. 
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerinnen machen in vertretbarer Weise geltend, die angefochtene aufenthaltsbeendende Massnahme verletze ihren verfassungs- bzw. konventionsmässigen Anspruch auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 8 EMRK). Ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG); ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.). Auf die frist- und (im Wesentlichen: vgl. unten E. 2.2.2) formgerecht eingereichte Eingabe der durch den angefochtenen kantonalen Endentscheid in ihren Interessen betroffenen Beschwerdeführerinnen ist unter den nachstehenden Präzisierungen einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Nicht zu prüfen ist die Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG [allgemeiner Härtefall]; E. 4 des angefochtenen Entscheids), da sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts grundsätzlich auf Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb, soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ihre Situation sei zu Unrecht nicht als Härtefall behandelt worden (Art. 30 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 AuG). Bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung geht es um einen kantonalen Ermessensentscheid im Rahmen von Art. 96 AuG (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 und 5 zu Art. 83 BGG). Da sich ein Anspruch auf Aufenthalt praxisgemäss weder direkt aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableiten lässt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen entsprechende kantonal letztinstanzliche richterliche Entscheide nicht zur Verfügung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) einzig Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte erhoben werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 137 II 305 E. 2 und 4). Die Beschwerdeführerinnen erheben keine solchen, weshalb ihre Rügen einer rechtswidrigen Anwendung von Art 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ausschliesslich im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen ist.  
 
1.3. Auf die Eingabe ist nicht weiter einzugehen, soweit die Beschwerdeführerinnen implizit den mit der Beendigung des Aufenthalts als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid infrage stellen (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Frage der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich sind im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen nur Rügen einer Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte möglich (Recht auf Leben [Art. 10 Abs. 1 BV; Art. 2 EMRK], Verbot von Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 10 Abs. 3 und 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK], Refoulementverbot [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.). Die Beschwerdeführerinnen legen - entgegen ihren Mitwirkungspflichten - nicht dar, dass und inwiefern ihnen durch den Wegweisungsentscheid bzw. dessen Vollzug nach Brasilien entsprechende Beeinträchtigungen drohen würden (vgl. BGE 137 II 305 ff.).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Gericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr problematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254) : Die Beschwerdeführerinnen berufen sich ausdrücklich nicht auf Art. 50 AuG (Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft nach dreijährigem Eheleben [Art. 42 bzw. Art. 43 AuG] und erfolgreicher Integration bzw. bei Vorliegen eines "nachehelichen Härtefalls"). Die entsprechende Problematik wird im Folgenden deshalb nicht vertieft.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend, in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz, dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG: Verbot echter Noven; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).  
 
2.2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht in allen Punkten: Die Beschwerdeführerinnen fassen zwar jeweils die Ausführungen der Vorinstanz zusammen, unterlassen es aber hinsichtlich einzelner Aspekte begründet darzulegen,  inwiefern diese Bundesrecht verletzt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hätte. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden teilweise nur am Rande sach- und verfassungsbezogen auseinander. Ihre Rechtsschrift beschränkt sich in einzelnen Passagen - ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen - auf eine rein appellatorische Bekräftigung ihres bisherigen Standpunkts. Dies gilt insbesondere etwa hinsichtlich ihrer Ausführungen, dass die familiären Beziehungen "eo ipso" bestünden, ohne den Schutzbereich der verfassungs- und konventionsmässigen Garantien und die Zulässigkeit allfälliger Eingriffe in diesen bzw. in die mit den angerufenen Grundrechten verbundenen positiven Leistungspflichten zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerinnen stellen in diesem Zusammenhang lediglich ihre Einschätzungen und Vorstellungen denjenigen im angefochtenen Entscheid gegenüber, ohne darzulegen, dass und weshalb die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig wären. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf ihre - allenfalls schwieriger als erwartet verlaufenden - gesundheitlichen Probleme hinweisen, handelt es sich um unzulässige Noven. Der rechtlichen Beurteilung ist im Folgenden der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie das Verwaltungsgericht ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Übrigen nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 47 mit Hinweisen; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 64 ff.) - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 42 und 47), obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. die Urteile 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3 und 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das Konventionsrecht gebieten, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; Urteil 2C_1142/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4). Erforderlich ist dabei grundsätzlich (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und (4) dass sich die an sich ausreisepflichtige Person hier weitestgehend tadellos verhalten hat (BGE 142 II 35 E. 6.1 und 6.2 S. 46 ff.; 140 I 145 E. 3.2 S. 148; 139 I 315 E. 2.2 S. 319 ff.; Urteil 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3). Geht es darum, dass der Sorge- und hauptsächlich Obhutsberechtigte mit den Kindern im Land verbleiben will, um deren Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung tendenziell restriktiv; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (BGE 143 I 21 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251).  
 
3.2.2. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. zivilrechtlich etwa die Urteile 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3 und 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2). Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; nötigenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2).  
 
3.2.3. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 und 5). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil (faktische Obhut: vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1) zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; Urteil 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010, in BGE 136 III 353 nicht publ. E. 2). Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der Migrationsbehörden bzw. der Vorinstanz des Bundesgerichts bestehen und  tatsächlich gelebt werden (Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 mit Hinweisen); allfällige spätere zivilrechtliche Anpassungen des Sorge- bzw. Betreuungsrechts (vgl. Art. 298d ZGB) sind bewilligungsrechtlich nötigenfalls wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend zu machen und zu prüfen (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Beim Kindeswohl handelt es sich ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV um ein zu berücksichtigendes Element unter anderen (öffentliche Sicherheit und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Umsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik usw.; vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321; Urteile 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.2; 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.1; 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 in fine; je mit weiteren Hinweisen), doch ist es - insbesondere auch im Hinblick auf die zivilrechtlichen Neuerungen und die erforderliche Koordination der aufenthaltsrechtlichen Aspekte mit diesen (vgl. das EGMR-Urteil  Polidario gegen Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 33169/10] §§ 63 ff.) - von zusehends grösserem Gewicht (vgl. EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 46 mit Hinweisen; Urteil 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.3). Die zuständige Behörde hat Art und Umfang der Kontakte zwischen den Eltern und dem Kind - im Rahmen entsprechender Beweisanträge und unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Art. 90 AuG) - mit geeigneten Mitteln im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren sorgfältig zu erstellen, soweit die Frage zivilrechtlich nicht bereits entschieden ist; dabei sind die (zivilrechtlich) tatsächlich gelebten Vorgaben zur Zeit des letzten kantonalen richterlichen Entscheids über die Bewilligungsfrage massgebend (Urteile 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.3; 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3; 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 3.4; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2 und 3.3). Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen zivilrechtlichen Bestimmungen sehen im Scheidungsfall die gemeinsame elterliche Sorge als Regel vor (Art. 133 ZGB); massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt jedoch - wie bisher - jeweils der Umfang des persönlichen Kontakts, d.h. die Natur und Tiefe der tatsächlich gelebten Beziehungen in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die Zuteilung bzw. Abmachung der Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. das Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.8 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 5.1).  
 
4.  
 
4.1. In einem jüngeren, zur Publikation bestimmten Entscheid hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, wie es sich verhält, wenn zwischen unverheirateten Personen ein gemeinsames Sorgerecht über das gemeinsame Kind vereinbart wurde; dabei zog es auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung in seine Überlegungen mit ein (BGE 143 I 21 E. 5.5 und 6). Grundsätzlich ging es davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht für sich allein (noch) nicht erfordert, dass beide Elternteile und die Kinder in der Schweiz über ein Anwesenheitsrecht verfügen müssen. Die Eltern-Kind-Beziehung, die sich lediglich auf das gemeinsame Sorgerecht stützt, kann durch Anpassung des Anspruchs auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) bzw. durch Besuchsaufenthalte und die heutigen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden. Anders verhält es sich allenfalls dann, wenn über das Sorgerecht hinaus tatsächlich sehr enge Bindungen bestehen, d.h. das Recht auf persönlichen Umgang praktisch mit einer alternierenden Obhut einhergeht und keine wesentlichen öffentlichen Interessen gegen einen weiteren Aufenthalt des grundsätzlich ausreisepflichtigen Elternteils sprechen (BGE 143 I 21 E. 5.5 und 6).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden es im vorliegenden Fall abgelehnt haben, einen umgekehrten Familiennachzug von Mutter und Kind zum lediglich mit diesem umgangsberechtigten Vater ausländerrechtlich zu bewilligen, nachdem dieser inzwischen aufgrund einer anderweitigen Ehe über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Kindsvater nicht verheiratet; im Gegenteil: Dieser hat sich anderweitig gebunden. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Eingabe nicht geltend, dass und inwiefern der Kindsvater sich um affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung zu B.A.________ bemühen würde. Sie weisen lediglich darauf hin, dass bereits mit der Vater-Kind-Beziehung "eo ipso" eine eng gelebte und intakte Beziehung einhergehe, was indessen nicht der Fall sein muss: Entscheidend ist die Realität und Intensität der tatsächlich gelebten Beziehungen, wozu der Umstand, dass die gefestigt aufenthaltsberechtigte Person der biologische Vater ist, für sich allein - ohne die erforderlich tatsächlich gelebte intensive Verbundenheit - nicht genügt. Die biologische Vaterschaft gebietet nicht, dass sich die Mutter mit dem Kleinkind im Interesse des Vaters weiter in der Schweiz müsste aufhalten können. Die im Rahmen des Sorgerechts abzusprechenden grundlegenden Entscheide das Kind betreffend können fernmündlich und über die Landesgrenzen hinweg getroffen werden. Im besten Fall ist vorliegend davon auszugehen, dass allenfalls die Beziehung im Rahmen eines heute üblichen Besuchsrechts gelebt wird, was im Rahmen der Interessenabwägung im Hinblick auf die anderen dabei zu berücksichtigenden Aspekte nicht genügt, um den Beschwerdeführerinnen für sich alleine einen Aufenthaltsanspruch zur Erleichterung der Wahrnehmung des - in seinem Umfang nicht weiter spezifizierten - Umgangsrechts des Kindsvaters mit seiner Tochter zu verschaffen, zumal nicht von einem "tadellosen" Verhalten der betreuenden ausreisepflichtigen Mutter und einer engen wirtschaftlichen Beziehung des Vaters zur Tochter ausgegangen werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 4 - 6).  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass und allenfalls in welchem Umfang der Vater für den materiellen Unterhalt von B.A.________ aufkommen würde. Zwar hält sich die Beschwerdeführerin 1 seit langer Zeit in der Schweiz auf, doch ist es ihr dennoch bisher nicht gelungen, sich auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren. Sie und ihre Kinder haben von der öffentlichen Hand bis in den April 2014 bereits mit insgesamt Fr. 350'000.-- unterstützt werden müssen. Nach dem verbindlich festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Entscheid hat sich hieran nichts geändert. Das Betreibungsregister weist seinerseits Betreibungen und offene Verlustscheine von über Fr. 200'000.-- aus. Die Beschwerdeführerin 1 war nur punktuell und weitgehend teilzeitlich in einer Bar und im Service bzw. als Kosmetikerin tätig - und dies bereits bevor ihre zweite Tochter geboren wurde und sie sich dieser annehmen musste. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beruflich-wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 als gescheitert zu gelten hat. Die kantonalen Bewilligungsbehörden haben ihr jeweils mit Auflagen bzw. dem Abschluss von Integrationsvereinbarungen wiederholt die Chance gegeben, sich zu bewähren, was ihr indessen über die Jahre hinweg nicht gelungen ist. Die Beschwerdeführerin 1 bemühte sich im Wesentlichen erst jeweils unter dem Druck drohender ausländerrechtlicher Massnahmen darum, eine Arbeitsstelle zu finden, ohne dass sie diese in der Folge jeweils länger hätte halten und sich beruflich verwurzeln können. Eine Besserung ist nicht absehbar und ihre Fürsorgeabhängigkeit hat - zumindest teilweise - als selbstverschuldet zu gelten.  
 
4.3.  
Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen vorbringen, überzeugt nicht und ist nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts hinter ihr privates Anliegen, im Land verbleiben zu können, zurückzustellen: 
 
4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf ihre gesundheitlichen Probleme hinweisen, sind diese zurzeit nicht akut; sie können nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auch in Brasilien behandelt werden. Bei der Tochter B.A.________ handelt es sich noch um ein Kleinkind, dem ohne weiteres zugemutet werden kann, mit seiner Mutter, zu der in erster Linie eine Bindung besteht und bei der das Kind lebt, in deren Heimat zu folgen. Die Beschwerdeführerin 1 ist in Brasilien sozialisiert worden und mit der dortigen Kultur und Sprache nach wie vor vertraut. Auch wenn inzwischen einzelne Angehörige verstorben sein sollten, verfügt sie immer noch über ein soziales Beziehungsnetz, das sie wieder aktivieren kann. Nachdem sie sich beruflich hier nicht integriert hat und regelmässig arbeitslos war, ist es ihr zuzumuten, nunmehr in Brasilien nach einer Beschäftigung zu suchen. Dabei dürften ihr die hier gemachten beruflichen und sprachlichen Erfahrungen von Nutzen sein. Soweit sie geltend macht, sich in der Schweiz sozial integriert zu haben, was sie indessen nicht weiter belegt, sondern in erster Linie behauptet, können die entsprechenden Kontakte mit Nachbarn und Bekannten bzw. Freunden auch grenzüberschreitend aufrecht erhalten werden.  
 
4.3.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens bzw. aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben: Die Beschwerdeführerin 1 vermochte sich hier nicht vertieft über den familiären Bereich hinaus zu integrieren, wie dies für ein entsprechend grund- und konventionsrechtlich abgeleitetes Anwesenheitsrecht erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang bedürfte es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich, woran es - wie bereits dargelegt - hier fehlt (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Zwar bejaht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unabhängig davon, ob ein Familienleben im klassischen Sinn vorliegt, eine Verletzung von Art. 8 EMRK auch dann, wenn sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen eine eingewanderte Person richtet, die einen  sicheren Platz in der Gemeinschaft des Aufnahmestaats gefunden hat. Entscheidend ist dabei wiederum der Grad der tatsächlich erreichten Integration im Zuwanderungsland. Dieser ist hier höchstens knapp durchschnittlich und beruflich klar unterdurchschnittlich: Wegen ihrer kaum unterbrochenen Fürsorgeabhängigkeit und ihrer andauernden Arbeitslosigkeit bzw. Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt kam die Beschwerdeführerin 1 nie in den Genuss der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 34 AuG) und die Verlängerungen ihrer Aufenthaltsbewilligung konnten regelmässig nur mit Auflagen und unter Integrationsvereinbarungen gewährt werden, ohne dass sie diese zu erfüllen vermochte (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 14 mit Hinweisen). Es kann somit - trotz der langen Anwesenheit im Land - nicht gesagt werden, dass sie einen "sicheren" Platz in der Gemeinschaft des Zuwanderungsstaats gefunden hätte.  
 
4.3.3. Zwar kann auch die Beziehung zwischen der 28-jährigen Tochter bzw. Halbschwester und den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, wenn sehr enge Bindungen bestehen, welche einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gleichkommen. Selbst wenn sich die Halbschwestern im vorliegenden Fall gut verstehen und die ältere ab und zu auch B.A.________ hütet, liegt - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O, N. 31). Die volljährige Halbschwester kann ihre Beziehungen zur Mutter und zur Beschwerdeführerin 2 besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel pflegen. Sie kann ihre Angehörigen von der Schweiz aus auch psychisch und allenfalls wirtschaftlich unterstützen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ergänzend kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 verwiesen werden.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerinnen ersuchen für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG). Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden: Aufgrund des den Beschwerdeführerinnen bekannten BGE 143 I 21 hatte ihre Eingabe kaum ernsthafte Aussichten auf Erfolg (vgl. Art. 64 BGG). Da über ihr Gesuch erst im vorliegenden Urteil entschieden wird, was es den Beschwerdeführerinnen verunmöglichte, ihre Eingabe allenfalls zurückzuziehen, werden die ihnen aufzuerlegenden Kosten praxisgemäss reduziert (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar