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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_879/2020  
 
 
Urteil vom 3. November 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, Vorstandsmitglied des Vereins C.________, 
2. B.________, Vorstandsmitglied des Vereins C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung des Vielfaltsgebots in der Dok-Serie "Organspende - Ich will leben" vom 5., 12. und 19. Dezember 2019, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 26. Juni 2020 (b. 843). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 13. März 2020 erhob A.________ für den Vorstand des Vereins C.________ Beschwerde gegen die im Dezember 2019 ausgestrahlte vierteilige Dokumentation des Schweizer Fernsehens (SRF) "Organspende - Ich will leben". Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wies am 26. Juni 2020 sowohl die Beschwerde gegen die Dokumentation wie auch gegen die Berichterstattung des SRF zur Organspende ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2020 wenden sich A.________ und B.________ an das Bundesgericht und rügen eine Verletzung des Vielfaltsgebots. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gegen Entscheide der UBI ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Die UBI hat die Beschwerde als Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) behandelt, was die Beschwerdeführer nicht beanstanden. Anders als vor der UBI richtet sich aber die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht nicht nach Art. 94 RTVG, sondern nach Art. 89 Abs. 1 BGG (vgl. Art. 99 RTVG; BGE 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Ist die Legitimation nicht offensichtlich, obliegt es der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ihre Legitimation ableitet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Dabei begründet die Eigenschaft als persönlich oder beruflich besonders engagierte oder kompetente Person für sich allein kein besonderes Berührtsein im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 137 II 40 E. 2.4.1 S. 43; 135 II 430 E. 1.2 f. S. 433 f.).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass sie (bzw. die Vereinsmitglieder) Gegenstand der umstrittenen Dokumentation waren bzw. auf sie darin in irgendeiner Form Bezug genommen wurde. Sie bringen vor, dass das Schweizer Fernsehen die Meinung des Vereins weder "als respektable Position" anerkenne noch "in angemessener Form" verbreite und die Vereinsmitglieder bei einer öffentlichen Meinungsäusserung mit beruflichen Nachteilen zu rechnen hätten. Alleine daraus ergibt sich indessen kein besonderes Berührtsein in Bezug auf die umstrittene Sendung. Daran vermag auch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 im Bereich Organspende sowie die an sie gerichtete (und abgelehnte) Interviewanfrage für die beanstandete Dokumentation nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer sind lediglich als persönlich oder beruflich besonders engagierte oder kompetente Personen zu qualifizieren und rundfunkrechtlich nicht anders betroffen als andere in diesem Bereich sensibilisierte Zuschauer. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG liegen nicht vor.  
 
2.3. Unabhängig von der Legitimation in der Sache können die Beschwerdeführer die Verletzung von Parteirechten im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (BGE 137 II 40 E. 2.2 S. 42 f.; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.). Solche Rügen werden indessen nicht erhoben. Folglich ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger