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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_13/2023  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Company, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Feit und Louis Christe, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ S.p.A., 
vertreten durch Rechtsanwälte Jean-Philippe Rochat und Prof. Dr. Edgar Philippin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 20. November 2022 (Nr. 26241/PAR). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ S.p.A. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, Italien.  
A.________ Company (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in V.________, Volksrepublik China. 
 
A.b. Am 9. November 2014 schlossen die beiden Parteien eine als "General Cooperation Agreement" (GCA) bezeichnete Vereinbarung ab, die den Kooperationsprozess, namentlich die Lizenzierung von Markenrechten und die Übertragung von Know-How betreffend drei Flugzeugmodelle der Klägerin, zum Gegenstand hatte. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über zehn Flugzeuge und drei Projektentwicklungsverträge (einen für jedes Flugzeugmodell) ab.  
Das GCA enthält eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf. Zudem vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit der UNIDROIT Grundregeln der Internationalen Handelsverträge von 2016 (UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, UPICC). 
Der Kooperationsprozess umfasste zwei Phasen: In Phase I hatte die Klägerin der Beklagten die Bausätze, die gelieferten Teile, das Flugmaterial sowie das Know-how für die Flugzeugherstellung zu liefern. Die Beklagte sollte die Bausätze zu funktionsfähigen Flugzeugen zusammenbauen. In Phase II sollte die Beklagte die Produktion übernehmen. 
 
A.c. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Am 16. September 2020 löste die Klägerin das GCA fristlos auf, wobei sie der Beklagten vorwarf, die geschlossene Vereinbarung verletzt zu haben. Diese bestritt die Berechtigung der Klägerin zur Auflösung des GCA und berief sich ihrerseits auf Vertragsverletzungen durch die Klägerin.  
 
B.  
 
B.a. Am 4. Mai 2021 leitete B.________ S.p.A. ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen A.________ Company ein. Sie beantragte im Wesentlichen die Feststellung, dass sie infolge der Vertragsverletzungen der Beklagten zur Kündigung berechtigt gewesen sei und verlangte unter verschiedenen Posten Schadenersatz für die von ihr behaupteten Vertragsverletzungen.  
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Schiedsklage und verlangte widerklageweise verschiedene Beträge als Schadenersatz. 
 
B.b. Am 10. August 2021 bestätigte der ICC-Gerichtshof die beiden von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter, so auch den von der Klägerin bezeichneten Rechtsanwalt Michele de Meo. Die beiden Schiedsrichter b estellten in der Folge gemeinsam den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der am 6. September 2021 vom Gerichtshof bestätigt wurde.  
Vom 30. Mai bis 1. Juni 2022 fand die mündliche Verhandlung statt. 
 
B.c. Mit Schiedsurteil vom 20. November 2022 entschied das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf wie folgt:  
 
"16 DECISIONS 
16.1 On B.________ S.p.A.'s prayers for relief 
For the foregoing reasons, the Tribunal renders the following decisions: 
a) DECLARES that A.________ Company (P.R. China) seriously and repeatedly breached the GCA, notably articles 4 and 7, and, therefore B.________ S.p.A. was entitled, pursuant to its article 30, to lawfully terminate the Cooperation Agreement; consequently, DISMISSES all of A.________ Company (P.R. China) 's counterclaims related to the Frustrated Investment; 
b) DECLARES that A.________ Company (P.R. China) breached its duty of payment set forth in article 4 of the GCA (LICENSE FEE), and therefore ORDERS A.________ Company (P.R. China) to pay to B.________ S.p.A. the amount of EUR 1'750'000.00 (one million seven hundred fifty thousand euros) still due as outstanding balance for non-recurring License fees plus the accrued interests on the above amount as of the date it was due, until the date of its effective payment, amounting to EUR 151'106.04 (one hundred and fifty one thousand and one hundred and six point four euros), at the end of March 2021; consequently, DISMISSES all of A.________ Company (P.R. China) 's counterclaims related to the frustrated payment of License fee and its request of restitution; 
c) DECLARES that A.________ Company (P.R. China) breached the duty of payment set forth in article 6 of the GCA (KNOW HOW TRANSFER FEE) and therefore ORDERS A.________ Company (P.R. China) to pay to B.________ S.p.A. the amount of EUR 2'285'000.00 (two million two hundred and eighty-five thousand euros) still due as outstanding balance for non-recurring know how transfer fees plus the accrued interests on the above amount as of the date it was due, until the date of its effective payment, amounting to EUR 177'875.12 (one hundred and seventy seven thousand and eight hundred and seventy five point twelve euros) at the end of March 2021; consequently DISMISSES all of A.________ Company (P.R. China) 's counterclaims related to the Incomplete Know how transfer and its request of restitution; 
d) DECLARES that A.________ Company (P.R. China) breached the duties fixed in article 7 of the Cooperation Agreement (MINIMUM SALE AND ROYALTIES) and therefore ORDERS A.________ Company (P.R. China) to pay to B.________ S.p.A. the amount of EUR 6'508'000.00 (six million five hundred eight thousand euros), as loss of profits caused by A.________ Company (P.R. China) 's failure to purchase n. 95 aircraft plus the accrued interests; 
e) DECLARES that A.________ Company (P.R. China) breached and violated its obligation under article 10 of the Cooperation Agreement (GUARANTEES ON PAYMENTS) but DISMISSES B.________ S.p.A.'s request that A.________ Company (P.R. China) be ordered to pay to B.________ S.p.A., as penalty or equitable compensation, an amount equal to the costs of Arbitration and reasonable attorney's fees or, alternatively, to pay any other amount equitable decided by the Arbitrators; 
f) DECLARES that A.________ Company (P.R. China) breached and violated its obligations under Arts. 17 and 18, but DISMISSES B.________ S.p.A.'s request that A.________ Company (P.R. China) be ordered to pay to B.________ S.p.A. the amount of EUR 17'500'000.00 (seventeen million five hundred thousand euros) as lost profits or, alternatively, to pay any other amount deemed appropriate by the Arbitrators; 
g) DISMISSES A.________ Company (P.R. China) 's request to be compensated of the costs of arbitration as contrary to article 34.5 of the GCA; 
h) ACCEPTS having jurisdiction over B.________ S.p.A.'s claim for the outstanding balance of various invoices, but REJECTS said claim, including for the accrued interest; 
i) REJECTS all other requests and claims of B.________ S.p.A. 
16.2 On A.________ Company's prayers for relief 
For the foregoing reasons, the Tribunal renders the following decisions: 
I. ORDERS B.________ S.p.A. to pay EUR 1'476'781.00 (one million four hundred and seventy-six thousand seven hundred and eighty one euros) as compensation for B.________ S.p.A.'s breaches of Art. 1.1.1 of the General Cooperation Agreement dated 9 November 2014 and interest on these amounts of 5% per annum from 12 July 2021 until full payment; 
II. ORDERS B.________ S.p.A. to pay EUR 2'326'752.00 (two million three hundred and twenty-six thousand seven hundred and fifty two euros) as restitution of A.________ Company (P.R. China) 's payments for 30 X.________ and one Y.________ aircraft and interest of 5% per annum on this amount from 12 July 2021 until full payment; 
III. ORDERS B.________ S.p.A. to pay to A.________ Company (P.R. China) EUR 1'690.65 (one thousand six hundred and ninety point sixty-five euros) being the equivalent of B.________ S.p.A.'s share of the fees of the court reporter; and DISMISSES A.________ Company (P.R. China) 's claim for all other costs of the arbitration; and 
IV. REJECTS all other requests, claims, and counterclaims of A.________ Company (P.R. China)." 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 20. November 2022 aufzuheben, es sei die Befangenheit des Schiedsrichters Michele de Meo festzustellen und die Sache an das Schiedsgericht in Neubesetzung ohne die Beteiligung von Michele de Meo zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 16.1.a, 16.1.c und 16.2.IV des angefochtenen Schiedsspruchs aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 23. März 2023 hiess das präsidierende Mitglied das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung Fr. 100'000.-- zu leisten. Der Betrag ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften auf Deutsch (Beschwerdeführerin) und auf Französisch (Beschwerdegegnerin) verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2).  
Die Anträge in der Beschwerde sind insoweit zulässig. 
 
2.3. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG), da sie nach Abschluss des Schiedsverfahrens einen Ablehnungsgrund gegen den von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Schiedsrichter Michele de Meo entdeckt habe. 
 
3.1. Nach Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG kann eine Partei die Revision eines Entscheids verlangen, wenn ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Vorliegend steht jedoch die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde zur Verfügung.  
Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, muss den Ablehnungsgrund geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat (BGE 136 III 605 E. 3.2.2). Diese aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessende Regel bezieht sich sowohl auf Ablehnungsgründe, die der Partei tatsächlich bekannt waren, als auch auf solche, von denen sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen können (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 129 III 445 E. 4.2.2.1; Urteile 4A_100/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 4A_166/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 586; 4A_318/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 6.1, nicht publ. in BGE 147 III 65). Dabei kann der Entscheid der Partei, in Unkenntnis zu bleiben, je nach Fall als missbräuchliches Verhalten betrachtet werden, vergleichbar mit dem Zuwarten mit der Stellung eines Ablehnungsbegehrens (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; Urteile 4A_100/2023 vom 22. Juni 2023 E. 6.1.6; 4A_318/2020, a.a.O., E. 6.1, nicht publ. in BGE 147 III 65; 4A_100/2022, a.a.O., E. 3.1). Der Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung ist nach Treu und Glauben verwirkt, wenn er nicht unverzüglich geltend gemacht wird. Es ist unzulässig, Rügegründe gleichsam in Reserve zu halten, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf nachzuschieben (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 129 III 445 E. 3.1; 126 III 249 E. 3c). 
Wie die Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG kommt aus diesen Gründen auch die - vorliegend zur Verfügung stehende - Beschwerde wegen angeblicher Befangenheit eines Schiedsrichters (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) nur in Bezug auf einen Ablehnungsgrund in Betracht, den die beschwerdeführende Partei während des Schiedsverfahrens bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht entdecken konnte (vgl. dazu BGE 142 III 521 E. 2.3.5; Urteile 4A_100/2022, a.a.O., E. 3.1; 4A_318/2020, a.a.O., E. 6.1, nicht publ. in BGE 147 III 65; vgl. auch Urteile 4A_234/2008 vom 14. August 2008 E. 2.2.1; 4A_528/2007 vom 4. April 2008 E. 2.5.1). Die Parteien sind dabei gehalten, Nachforschungen - insbesondere im Internet - anzustellen, um Elemente zu ermitteln, die ein mögliches Risiko der Abhängigkeit oder Parteilichkeit eines Schiedsrichters aufdecken können. Für die Festlegung des Umfangs der Nachforschungspflicht ("devoir de curiosité des parties") und für die Beurteilung, ob die betreffende Partei dieser Pflicht nachgekommen ist, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend (dazu BGE 147 III 65 E. 6.5 mit Hinweisen). 
Wird ein Ablehnungsgrund erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt, hat die beschwerdeführende Partei demnach aufzuzeigen, dass der Ablehnungsgrund trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig entdeckt und bereits im Schiedsverfahren geltend gemacht werden konnte (vgl. Urteil 4A_100/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nach Eröffnung des Schiedsspruchs während laufender Beschwerdefrist Umstände entdeckt, die die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des von der Gegenpartei bezeichneten Schiedsrichters Michele de Meo belegten, indem dieser Schiedsrichter bzw. seine Anwaltskanzlei in verschiedener Hinsicht eng mit der Kanzlei Studio Legale Scognamiglio des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin im Schiedsverfahren, Giovanni Sognamiglio, verbunden sei. So verfüge die Kanzlei de Meo & Associati über Büros in Rom und in Neapel, wobei das Büro in Neapel die identische Adresse, Telefonnummer und Faxnummer wie die Kanzlei Studio Legale Scognamiglio habe. Schiedsrichter de Meo werde als Anwalt des Büros in Neapel von de Meo & Associati mit Angabe der gleichen Adresse wie die Kanzlei Studio Legale Scognamiglio aufgeführt. Der "Lead Counsel" der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Sognamiglio, figuriere auf zwei Branchenwebseiten ("lawyers.com" und "martindale.com") sogar als Anwalt bei der Kanzlei de Meo & Associati. Die Kanzlei Studio Legale Scognamiglio werbe zudem damit, neben ihrem Hauptsitz in Neapel über "Partner" in Rom zu verfügen. Ausserdem habe ein ehemaliger Anwalt der Kanzlei Studio Legale Scognamiglio während 14 Jahren (von 2000 bis 2014) gleichzeitig für die Kanzlei de Meo & Associati gearbeitet. Im Weiteren werde in einem Zeitungsbericht aus dem Jahre 2010 über das China-Geschäft von Michele de Meo auf dessen Verbindung zu Giovanni Sognamiglio hingewiesen.  
Indem Schiedsrichter de Meo diese Verbindung im Schiedsverfahren nicht offengelegt habe, sei es der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden, spezifische Fragen zur Verflechtung zwischen den beiden Kanzleien zu stellen. Sie habe diesen Umstand nur dank ihrer eigenen aufwändigen Recherche nach Eröffnung des Schiedsentscheids entdeckt. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin seit Beginn des Schiedsverfahrens versucht habe, einen Schiedsrichter zu ernennen, der in keiner Weise den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche. So habe bereits die von der Beschwerdegegnerin zunächst als Schiedsrichterin bezeichnete - vom ICC-Gerichtshof in der Folge aber nicht bestätigte - Rechtsanwältin C.________ ihre enge Verbindung zur Beschwerdegegnerin und deren Rechtsvertreter verschwiegen. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die behauptete enge Verflechtung zwischen dem Schiedsrichter de Meo und der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht bereits im Schiedsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Sie behauptet, die der Beschwerde beigefügten Dokumente, die eine enge Verflechtung zwischen dem Schiedsrichter de Meo und der Beschwerdegegnerin belegen sollen, seien "von den Schweizer Vertretern der Beschwerdeführerin nach einer gründlichen Suche und auch dank ihrer Italienischkenntnisse gefunden [worden]". Die Schweizer Rechtsvertreter seien erst für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren mandatiert worden, wobei sie erste Warnhinweise in der späteren zweiten Dezemberhälfte 2022 gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin kann sich vor Bundesgericht jedoch nicht darauf berufen, ihren chinesischen und deutschen Rechtsvertretern im Schiedsverfahren hätten die nötigen Sprachkenntnisse für Abklärungen von Ablehnungsgründen in italienischsprachigen Quellen gefehlt. Es versteht sich von selbst, dass sich die Beschwerdeführerin fehlende Kenntnisse oder allfällige Versäumnisse ihrer ehemaligen Rechtsvertreter im Schiedsverfahren anrechnen lassen muss.  
Zudem ist naheliegend, dass in internationalen Schiedsverfahren, die in Englisch geführt werden, auch die gängigen und im Internet allgemein zugänglichen internationalen Branchenseiten bzw. Suchmaschinen für Anwälte in englischer Sprache konsultiert werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbehelflich, wonach es unangemessen wäre, von einer chinesischen Partei, die im Zeitpunkt der Ernennung des fraglichen Schiedsrichters von chinesischen Anwälten vertreten war, zu verlangen, dass sie in einem Schiedsverfahren gegen eine italienische Partei eine auf den nordamerikanischen Anwaltsmarkt ausgerichtete Suchmaschine konsultiere. Die beiden im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Inhalte aus "lawyers.com" und "martindale.com", welche die Befangenheit des Schiedsrichters de Meo belegen sollen, sind im Internet frei zugänglich und die entsprechenden Online-Verzeichnisse beinhalten auch Anwälte und Kanzleien aus Europa. Ausserdem wird in der Beschwerde selber hervorgehoben, dass die Kanzlei Studio Legale Scognamiglio auf italienischen Online-Präsenzen ausdrücklich damit werbe, dass sie auf "martindale.com" präsent sei. Es überzeugt daher nicht, wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die entsprechende Information sei trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt worden. 
Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, durfte sie sich im Schiedsverfahren nicht mit der allgemeinen Erklärung der Unabhängigkeit des Schiedsrichters zufrieden geben, sondern musste vielmehr gewisse Nachforschungen anstellen, um sich zu vergewissern, dass der jeweilige Schiedsrichter ausreichende Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet. Dabei war ihr nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zuzumuten, die wichtigsten Online-Suchmaschinen zu nutzen und Quellen zu konsultieren, die Anhaltspunkte für eine mögliche Befangenheit eines Schiedsrichters liefern können, z.B. die Webseiten der wichtigsten Schiedsinstitutionen, der Parteien, ihrer Rechtsvertreter und der Kanzleien, in denen diese tätig sind (BGE 147 III 65 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund leuchtet anhand der Darlegungen in der Beschwerde nicht ein, inwiefern die nunmehr behaupteten Verbindungen zwischen dem Schiedsrichter de Meo und der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter, welche die Beschwerdeführerin allesamt auf verschiedenste im Internet frei zugängliche Informationen stützt, bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht bereits im Schiedsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Dabei ist zu beachten, dass sie ihre Vorbringen über weite Strecken auf allgemein gebräuchliche Online-Verzeichnisse zu Anwälten stützt. 
Zudem sind ihre Ausführungen teilweise widersprüchlich, indem sie einerseits behauptet, die Webseiten der beiden Kanzleien de Meo & Associati und Studio Legale Scognamiglio enthielten keine relevante Information (Rz. 112 [i]), an anderer Stelle (Rz. 100) jedoch einen angeblichen Interessenkonflikt gerade mit einem Auszug aus letzterer Webseite belegen will. Ausserdem kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem Umstand, dass eine Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin von dieser zunächst als Schiedsrichterin vorgeschlagen, aber vom ICC-Gerichtshof nicht bestätigt worden war, zu ihren Gunsten ableiten will, sie hätte auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des nachfolgend bezeichneten Schiedsrichters de Meo vertrauen dürfen. Sollten die Behauptungen in der Beschwerde zutreffen, wäre entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, vielmehr besondere Wachsamkeit angebracht gewesen. 
Insgesamt reichen die Erklärungen, weshalb die der Beschwerde beigefügten Dokumente erst nach Eröffnung des Schiedsentscheids gefunden wurden, nicht aus, um den nachträglich vorgebrachten Ablehnungsgrund zu berücksichtigen. Die Voraussetzung, dass der angebliche Ablehnungsgrund trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde, ist nicht erfüllt. Damit ist der Rüge, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG), die Grundlage entzogen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe im Zusammenhang mit ihren Vorbringen zur Frage des Know-how Transfers den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
 
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Streitpunkt zwischen den Parteien sei die Frage gewesen, ob die Beschwerdegegnerin das geschuldete Know-how vollständig übermittelt habe und die Beschwerdeführerin dementsprechend zur Zahlung der vollen Transfergebühr verpflichtet gewesen sei. Das Schiedsgericht habe die Frage bejaht und die Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziffer 16.1 (c) zur Zahlung von EUR 2'285'000.-- verurteilt. Das Schiedsgericht habe seinen Entscheid damit begründet, dass D.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin am 11. September 2020 den vollständigen Transfer des geschuldeten Know-how bestätigt habe. Es habe damit durchweg das Narrativ der Beschwerdegegnerin übernommen. Die Begründung des Schiedsgerichts lasse dabei entscheidrelevante Vorbringen und Beweise der Beschwerdeführerin ausser Acht. Dies führe auch zu einem widersprüchlichen und unhaltbaren Entscheid.  
 
4.3. Das Schiedsgericht hat die Argumente der Beschwerdeführerin berücksichtigt, wonach die Diskussion über den Know-how Transfer bis kurz vor Erteilung des Schiedsverfahrens fortgeführt worden sei und sich die Parteien im Januar 2021 getroffen hätten, um das Thema des fehlenden Know-how zu besprechen. Es verweist im angefochtenen Schiedsentscheid (Rz. 203) denn auch ausdrücklich auf die nunmehr ins Feld geführte Stelle in der Widerklagebegründung der Beschwerdeführerin. Im Umstand, dass das Schiedsgericht dieser Argumentation nicht folgte, sondern im gewürdigten E-Mail-Austausch - so insbesondere der E-Mail von D.________ vom 11. September 2020 - eine der Beschwerdeführerin zurechenbare Bestätigung erblickte, dass der bis dahin offene Punkt der fehlenden Zeichnungen spätestens in diesem Zeitpunkt gelöst war, liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs begründet. Noch weniger ist eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass das Schiedsgericht in seinen entsprechenden Erwägungen nicht ausdrücklich auf die an der fraglichen Stelle der Widerklagebegründung in Fussnote 44 aufgeführte Beilage R-50 oder den in Fussnote 46 erwähnten Absatz 30 der Zeugenaussage von D.________ verwies, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint.  
Ausserdem verwies das Schiedsgericht in Rz. 199 ausdrücklich auf das in der Beschwerde hervorgehobene Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz. 17 ff. ihres Schriftsatzes nach der mündlichen Verhandlung (Post-Hearing Brief), wonach verschiedene Zeugen die Unvollständigkeit des vertraglich vereinbarten Know-how Transfers bestätigt hätten. Dem Schiedsgericht ist keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn es in den nachfolgenden Erwägungen nicht mehr ausdrücklich auf diese Zeugenaussagen Bezug nahm. 
Keine Gehörsverletzung zeigt die Beschwerdeführerin zudem auf, indem sie dem Schiedsgericht vorwirft, seine Entscheidbegründung sei widersprüchlich bzw. unhaltbar. Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG enthält nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d). Auch indem sie die vom Schiedsgericht verwendete Unterscheidung zwischen "core documents" und "updates and other types of documents" in Frage stellt, übt sie lediglich unzulässige inhaltliche Kritik an der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung. Soweit sie im gleichen Zusammenhang ohne weitere Begründung anfügt, "[d]ie Begründung [sei] nicht nachvollziehbar, einseitig und begünstige die Beschwerdegegnerin", was "Ausfluss der Befangenheit des Schiedsrichters Herr Michele de Meo [sei]", vermag sie im Übrigen keine vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) aufzuzeigen. 
Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe entscheidrelevante Vorbringen und Beweise in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen, erweist sich insgesamt als unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 75'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 100'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann