Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_306/2009
Urteil vom 8. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
1. Parteien
A.________-Bank AG,
2. B.________-Bank,
3. C.________-Bank,
4. D.________-Bank,
5. E.________-Bank GmbH,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Walter Frei und Dr. Jürg Roth,
gegen
F.________-Bank AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann.
Gegenstand
Kreditvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a
Die S.________ AG (S.________; heute im Konkurs) war eine auf Informatikdienstleistungen spezialisierte Gesellschaft und seit Dezember 1999 eine vollkonsolidierte 100 %ige Tochtergesellschaft der F.________-Bank AG (Beschwerdegegnerin). Im Jahre 1995 hatte die G.________-Bank ihre gesamte Applikationsentwicklung mit ca. 350 IT-Spezialisten in die damals von ihr zu 100 % beherrschte S.________ ausgegliedert, was für diese eine Verdoppelung ihres Mitarbeiterbestands zur Folge hatte. Um den Konzernbedürfnissen der G.________-Bank zu genügen, wurde die S.________ in der Folge strategisch auf die Erbringung von IT-Dienstleistungen für Banken und Versicherungen ausgerichtet.
Nach der Fusion der H.________-Bank und der G.________-Bank zur F.________-Bank Ende 1997 wurde entschieden, dass künftig die von der H.________-Bank entwickelte IT-Plattform (M.________) und nicht diejenige der G.________-Bank genutzt werden sollte. Für die fortgesetzte Wartung der G.________-Bank-Plattform und die Überführung zahlreicher vorzugswürdiger G.________-Bank-Applikationen ins M.________-System war jedoch weiterhin S.________ Know-how und Personal gefragt. Daneben wurden S.________-Mitarbeiter zur Befriedigung des weiteren F.________-Bank IT-Dienstleistungsbedarfs beigezogen. Allerdings geschah dies weniger auf dem Weg eines Einkaufs von Lösungen auf der Basis werkvertraglicher Abreden als durch temporäre Überlassung von Arbeitskräften nach dem Modell eines Personalverleihs. Die S.________ wurde dadurch zu einer Art ausgelagerter F.________-Bank IT-Abteilung.
A.b Anfangs 2000 übernahm die S.________ die in Köln ansässige V.________-Gruppe Unternehmensgruppe, ein EDV-Beratungsunternehmen mit Schwerpunkt in der EDV-Beratertätigkeit bei Banken. Finanziert wurde diese Akquisition durch ein von der A.________-Bank (Beschwerdeführerin 1) angeführtes Bankenkonsortium (Beschwerdeführerinnen). Zum Zweck dieser Übernahme wurde als Kreditnehmerin zwischen die S.________ und die V.________-Gruppe Unternehmensgruppe eine S.________ (Deutschland) GmbH (S.________-D) dazwischengeschaltet.
Im Rahmen der Finanzierung der Akquisition der V.________-Gruppe schlossen die Beschwerdeführerin 1 und die S.________-D (damals noch als W.________ GmbH firmierend) als Kreditnehmerin am 28. Januar 2000 eine Kreditvereinbarung, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin 1 der S.________-D ein Darlehen in der Höhe von DEM 160 Mio. sowie eine Revolving Credit Facility ("RCF") von DEM 10 Mio. zur Verfügung stellte. Mit Kreditversicherungsvertrag vom gleichen Tag garantierte die S.________ der Beschwerdeführerin 1 zur Sicherung des Kredites an die S.________-D einen Betrag bis max. DEM 170 Mio. Am 28. Februar 2000 wurde eine weitere Kreditvereinbarung über eine RCF von DEM 15 Mio. geschlossen. Die beiden RCF wurden mit Änderungsvertrag vom 20. Dezember 2001 aufgehoben.
A.c Durch Verkaufs- und Abtretungsverträge vom 10. August 2000 und 26. September 2000 syndizierte die Beschwerdeführerin 1 als Konsortialführerin die auf der Grundlage der Kreditvereinbarungen vom 28. Januar 2000 und 28. Februar 2000 zur Verfügung gestellten Kreditmittel an die Mitglieder des Bankenkonsortiums. Durch die Syndizierung wurden die Mitglieder des Bankenkonsortiums Gläubiger der S.________ (richtig: S.________-D). Hinsichtlich der gestellten Sicherheiten wurde ein Sicherheitenpool mit den übrigen Konsorten gebildet; am 10. August 2000 wurde zu diesem Zweck ein Sicherheitenpoolvertrag zwischen den Mitgliedern des Bankenkonsortiums geschlossen.
A.d Im Rahmen einer Restrukturierungsvereinbarung vom 20. Dezember 2001 verständigten sich das Bankenkonsortium und die Beschwerdegegnerin darauf, zum einen den Liquiditätsbedarf des Kreditnehmers (S.________-D) sowie der S.________, die einzige Gesellschafterin des Kreditnehmers war, zu sichern und zum anderen eine drohende Überschuldung zu verhindern. Die Leistungen des Bankenkonsortiums bestanden u. a. in der Aussetzung der "Financial Covenants" der Kreditvereinbarung vom 28. Januar 2000 mit Verzicht auf das Kündigungsrecht bis zum 31. Dezember 2002, der Aussetzung der Tilgung bis zum 31. Dezember 2003, der Stundung eines Zinsanteils, der Bereitschaft zu einem Rangrücktritt im Betrag von EUR 15.35 Mio. (unter bestimmten Voraussetzungen) und der Einräumung einer neuen working-capital-facility im Betrag von EUR 7.65 Mio. Die Bedingungen der Kreditverträge wurden geändert; die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich, im Rahmen der Restrukturierung, weitere Kreditmittel als Darlehen zur Verfügung zu stellen und diverse bestehende Forderungen zu subordinieren. Die Beschwerdegegnerin wurde Partei des Sicherheitenpoolvertrages vom 10. August 2000 in einer geänderten Fassung; mit Vertragsänderung vom 20. Dezember 2001 wurde dies perfekt. Mit Pfandvertrag und Verpfändungserklärung vom 25. April 2002 / 8. Mai 2002 zwischen den Sicherheitenpoolbanken einerseits und der S.________ andererseits wurden die von der S.________ gehaltenen Aktien an der S.________ Business Services AG gemäss Restrukturierungsvereinbarung als Sicherheit für die gegenüber der S.________-D gewährten Darlehen verpfändet. Als weitere Sicherheiten für die gewährten Darlehen schlossen die Beschwerdeführerin 1 als Vertreterin der am Sicherheitenpoolvertrag beteiligten Banken und die S.________ mit Verträgen vom 25. April 2002 / 8. Mai 2002 eine Globalabtretung sowie eine Sicherungsübereignung des gesamten Anlagevermögens ab.
A.e Am 15. November 2002 erklärte die Beschwerdeführerin 1 im Namen der Sicherheitenpoolbanken die Inanspruchnahme der Garantie der S.________ bis max. DEM 170 Mio. in einem Betrag von EUR 75'812'220.-- und am 3. März 2003 für weitere EUR 11'107'309.10. Bereits mit Kreditversicherungsvertrag vom 25. April 2002 hatte die S.________ der Beschwerdeführerin 1 zur Sicherung der der S.________-D zur Verfügung gestellten Kredite (zusätzlich) einen Betrag von max. EUR 48'045'120.-- garantiert. Die Inanspruchnahme dieses Betrages erklärte die Beschwerdeführerin 1 am 27. Februar 2003.
Auf Antrag der S.________ bewilligte der Nachlassrichter des Bezirksgerichts Zürich am 9. Dezember 2002 die provisorische Nachlassstundung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 wurde der S.________ die definitive Nachlassstundung bis zum 5. August 2003 gewährt und die X.________ AG Zürich als Sachwalterin bestellt. Mit Verfügung des Nachlassrichters vom 26. September 2003 wurde der vorgeschlagene Nachlassvertrag nicht bestätigt und die definitive Nachlassstundung für beendet erklärt.
Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2003 wurde schliesslich der Konkurs über die S.________ eröffnet. Die Beschwerdeführerinnen gaben im Konkursverfahren eine Hauptforderung von EUR 75'663'663.25 bzw. CHF 111'301'248.64 ein. Die Konkursverwaltung und die übrigen Gläubiger liessen diese Forderungen formell zu. In einem Vergleich zwischen dem Bankenkonsortium und der Konkursverwaltung vom 9. März 2005 sagte das Bankenkonsortium zu, seine Hauptforderung um CHF 14 Mio. zu reduzieren und auf (weitere) Forderungen von CHF 9.31 Mio. und CHF 57'355.-- ganz zu verzichten. Das Bankenkonsortium hat im Konkurs der S.________ demzufolge noch formell zugelassene Ausstände von insgesamt CHF 97'301'248.64 (CHF 111'301'248.64 ./. CHF 14 Mio.). Auch die S.________-D befindet sich in Deutschland in einem Insolvenzverfahren.
B.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Klage vom 8. November 2006, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von Fr. 97'301'248.64 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Dezember 2002 zu bezahlen. Sie stützten ihre Forderung auf eine Haftung der Beschwerdegegnerin aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen, aus positiver Vertragsverletzung und aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2009 ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde in Zivilsachen. Sie verlangen die Gutheissung ihrer Klage. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2009 wurde ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Im Rubrum des angefochtenen Urteils wird die D.________-Bank als Klägerin 4 aufgeführt, während in der Beschwerdeschrift an deren Stelle die I.________-Bank als Beschwerdeführerin 4 genannt wird. In den Erwägungen des angefochtenen Urteils wird dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen angezeigt und belegt hätten, dass die I.________-Bank infolge Umstrukturierung und Übernahme in die D.________-Bank aufgegangen sei. Demzufolge ist auch im Rubrum des vorliegenden Urteils die D.________-Bank als Beschwerdeführerin 4 aufzuführen.
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), der von einem oberen kantonalen Gericht erging, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten und einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt zulässiger Beschwerdegründe (Art. 95 ff. BGG) und einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
2.1
2.1.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Ein kantonaler Entscheid kann allerdings nur soweit mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden, als der Instanzenzug im Kanton erschöpft ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). Für Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können, darf daher kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Auf Rügen, die mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde einer weiteren kantonalen Instanz hätten vorgetragen werden können, ist mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten.
Gegen das angefochtene Urteil des Handelsgerichts wäre die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 ZPO/ZH zulässig gewesen. Die Beschwerdeführerinnen sind somit vorliegend mit Rügen ausgeschlossen, die vom Kassationsgericht hätten überprüft werden können. Nach § 281 ZPO/ZH kann mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie gemäss § 285 Abs. 2 ZPO/ZH stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerinnen machen grösstenteils Verletzungen von Bundeszivilrecht geltend und erheben damit zulässige Rügen. Denn hinsichtlich der Anwendung von Bundeszivilrecht ist das Handelsgerichtsurteil ein letztinstanzlicher Entscheid (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527), da das Bundesgericht diese frei überprüfen kann und somit die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 285 Abs. 2 ZPO/ZH ausgeschlossen ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen dagegen die Beweiswürdigung des Handelsgerichts kritisieren, sind sie nach dem Ausgeführten nicht zu hören.
2.1.2 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 IV 286 E. 1.4 S. 287; 134 V 53 E. 3.3). Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; blosse Verweise auf kantonale Akten sind unbeachtlich (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S. 85).
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Vorliegend sind nach dem in der vorstehenden Erwägung 2.1.1 Ausgeführten allerdings nur solche Sachverhaltsrügen zulässig, die damit begründet werden, das Handelsgericht habe bei der Sachverhaltsermittlung Art. 8 ZGB verletzt. Solche Rügen erheben die Beschwerdeführerinnen indessen nicht. Dennoch stellen sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie - wie auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung - in verschiedenen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen oder diese erweitern. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben und auf Rügen, die gestützt auf diese erhoben werden, ist nicht einzutreten.
3.
Da die Beschwerdeführerinnen in Deutschland domiziliert sind, liegt eine internationale Streitigkeit vor. Die Vorinstanz führte hinsichtlich des anwendbaren Rechts aus, dass die Parteien bezüglich aller Ansprüche von Schweizer Recht ausgingen und damit eine nach Art. 116 Abs. 3 IPRG zulässige konkludente Rechtswahl von Schweizer Recht vorliege. Da diese Erwägung unbestritten blieb, ist auch vorliegend von der Anwendbarkeit von Schweizer Recht auszugehen (vgl. dazu BGE 130 III 417 E. 2.2.1).
4.
Zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche brachten die Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei gegenüber der S.________ Konzernmutter und grösste Aktionärin, vorgesetzte Entscheidungsträgerin und materielles Organ, Key Client (grösster Kunde) sowie Beraterin und Verhandlungsführerin gewesen. Sie habe sich nicht darauf festlegen können, ob die S.________ eine operationelle Beteiligung sei, die zwar profitabel sein müsse, aber primär die IT-Dienstleistungen des F.________-Bank-Konzerns abdecken sollte, oder ob die S.________ lediglich eine Finanzbeteiligung sei, die mittels Akquisitionen schnellstmöglich wachsen müsste, um der Beschwerdegegnerin in einem späteren Börsengang oder Verkauf einen einträglichen Ausstieg zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin habe S.________ in eine völlig überteuerte Akquisition gedrängt, die sie von den Beschwerdeführerinnen habe finanzieren lassen. Den Beschwerdeführerinnen sei dabei bewusst der Eindruck vermittelt worden, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der S.________ und damit letzten Endes auch gegenüber den Beschwerdeführerinnen als "lender of last resort" auftreten würde. Die Beschwerdeführerinnen hätten deshalb auf eine marktübliche Due Diligence der S.________ verzichtet. Statt zur angestrebten Geschäftserweiterung habe die Akquisition zu einer Wertvernichtung geführt und der S.________ schliesslich das Genick gebrochen.
Die Beschwerdegegnerin habe, so die weitere Begründung, spätestens Ende 2001 einen konzernweiten Grundsatzentscheid gefällt, dass IT-Dienstleistungen inskünftig in-house erbracht werden sollten. Damit habe die S.________ von einem Tag auf den anderen ihre grösste Kundin und die konzernmässige Unterstützung der Beschwerdegegnerin verloren. Diese habe S.________ bzw. den Beschwerdeführerinnen diesen existenzbedrohenden Entscheid verschwiegen. Sie habe jederzeit um die finanziellen Schwierigkeiten gewusst, welche die neu eingeschlagene Strategie für die S.________ mit sich gebracht habe. Trotzdem habe sie sich geweigert, das Überleben der S.________ mit Vergabe von Aufträgen zu Marktpreisen wenigstens so lange zu sichern, bis diese den Key Client F.________-Bank durch andere Kunden hätte ersetzen bzw. mittels Reduzierung der Kosten mittels Abbau von Arbeitsplätzen ihre finanzielle Situation hätte stabilisieren können, womit sie eine wirtschaftliche Überlebenschance gehabt hätte.
Im Glauben an die Zusicherungen und Versprechen der Beschwerdegegnerin hätten die Beschwerdeführerinnen ihre fälligen Ansprüche immer wieder aufgeschoben und Hand für Restrukturierungsvereinbarungen geboten. Die Beschwerdegegnerin habe aber weder die gemachten Umsatzzusicherungen eingehalten noch die notwendigen Restrukturierungsmassnahmen unterstützt. Die Beschwerdegegnerin habe S.________ die wirtschaftliche Überlebenschance verweigert und damit die Gläubiger geschädigt.
5.
Die Vorinstanz verneinte, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Kreditgewährung an die S.________-D zur Akquisition der V.________-Gruppe aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen hafte. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, sie habe damit in verschiedener Hinsicht Bundesrecht verletzt.
5.1 Die Haftung aus erwecktem Vertrauen ist zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt (BGE 134 III 390 E. 4.3.2 S. 395). Es geht dabei um die Haftung eines vertragsfremden Dritten, die zum Tragen kommt, wenn der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht (BGE 133 III 449 E. 4.1 S. 451; 130 III 345 E. 2.1 S. 349 mit Hinweisen). Entsprechend kann unter Umständen erwecktes Vertrauen in das Konzernverhalten der Muttergesellschaft bei Fehlen einer vertraglichen oder deliktischen Haftungsgrundlage haftungsbegründend sein. Eine derartige Vertrauenshaftung kommt jedoch nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (BGE 124 III 297 E. 6a S. 303; vgl. auch BGE 134 III 390 E. 4.3.3. S. 398).
Die Vertrauenshaftung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Beteiligten in eine so genannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinander getreten sind, die erst rechtfertigt, die aus Treu und Glauben hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen (BGE 134 III 390 E. 4.3.2 S. 395). Sie greift überdies nur, wenn keine vertragliche Haftung gegeben ist (BGE 131 III 377 E. 3 mit Hinweisen). Art und Umfang der sich aus Treu und Glauben ergebenden Verhaltenspflichten sind nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 130 III 345 E. 2.2 S. 350 f.; 120 II 331 E. 5a S. 337).
Allerdings ist die Erwartung, dass ohne vertragliche Verpflichtung eine Leistung erbracht werde, grundsätzlich nicht schützenswert, da es dem Vertrauenden in aller Regel zumutbar ist, sich durch einen entsprechenden Vertragsschluss abzusichern. Die Anerkennung der Vertrauenshaftung darf nicht dazu führen, dass das Rechtsinstitut des Vertrags ausgehöhlt wird. Das Vertrauen auf eine freiwillige Leistungserbringung kann nur ganz ausnahmsweise Schutz finden, namentlich wenn der Vertragsschluss auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse oder der Abhängigkeit des Vertrauenden faktisch nicht möglich ist und dem Vertrauenden gleichzeitig der Verzicht auf das Geschäft bzw. auf die Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 133 III 449 E. 4.1 S. 451 f. mit Hinweisen).
Der Geschäftspartner einer Tochtergesellschaft hat deren Kreditwürdigkeit grundsätzlich selbst zu beurteilen und kann das Bonitätsrisiko nicht einfach generell auf die Muttergesellschaft abwälzen. Die Muttergesellschaft hat nicht unbesehen für den Erfolg des Tochterunternehmens einzustehen und haftet bei dessen Scheitern den Geschäftspartnern nicht ohne weiteres für allfälligen Schaden, der ihnen aus dem Misserfolg erwächst. Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wird. Eine Haftung entsteht nur, wenn die Muttergesellschaft durch ihr Verhalten bestimmte Erwartungen in ihr Konzernverhalten und ihre Konzernverantwortung erweckt, später aber in treuwidriger Weise enttäuscht. Das blosse Bestehen einer Konzernverbindung vermag somit keine Grundlage für eine Vertrauenshaftung abzugeben. Schutzwürdiges Vertrauen setzt ein Verhalten der Muttergesellschaft voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen zu wecken (BGE 124 III 297 E. 6a S. 303 f.; 120 II 331 E. 5a S. 335 f.; vgl. auch 121 III 350 E. 6c S. 355 f.).
5.2 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatten die Beschwerdeführerinnen zur Begründung der Vertrauenshaftung im Zusammenhang mit der Kreditgewährung insbesondere vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe gegenüber der Beschwerdeführerin 1 die Erwartung der Wahrnehmung einer Konzernverantwortung erweckt. Dies insbesondere durch die Kommunikation im Zusammenhang mit der Erstellung des sogenannten "Information Memorandums". Dieses habe mit Bezug auf den Aktionärskreis der S.________ explizit festgehalten, dass die S.________ mit der Beschwerdegegnerin und der F.________-Bank Capital - einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin - über einen exzellenten und erfahrenen, den wirtschaftlichen Erfolg suchenden Gesellschafter verfüge, der seinerseits über ein hervorragendes Standing und hervorragende Marktkontakte verfüge. Das Information Memorandum habe auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin herausgestrichen, dass die S.________ 75 % bzw. nach Übernahme der V.________-Gruppe immer noch 48 % ihrer Umsätze mit der F.________-Bank mache. Der exzellente Gesellschafterhintergrund der S.________, die langfristige Geschäftsbeziehung und die langfristigen Verträge mit der Beschwerdegegnerin würden im Information Memorandum mehrfach als besonders positiv herausgehoben und sollten dem Unternehmen einen wesentlichen Ertragsbeitrag liefern, wobei aufgrund langfristiger Verträge der absolute Anteil an F.________-Bank-Aufträgen bei jährlich DM 170 Mio. bleiben sollte. Durch Genehmigung des Information Memorandums habe die Beschwerdegegnerin diesen Umsatz ausdrücklich zugesichert. Diese Zusicherung sei allerdings falsch gewesen. Damit habe eine vertrauensbildende Zusicherung der Beschwerdegegnerin als Konzernmutter vorgelegen, auf die sich die Beschwerdeführerinnen verlassen hätten und die von der Beschwerdegegnerin enttäuscht worden sei. Der Anstoss zur Aufnahme von Verhandlungen über die Kreditgewährung sei von der Beschwerdegegnerin gekommen und sie habe die gesamten Verhandlungen geführt. Dies und die gesamten Umstände hätten keinen Zweifel gelassen, dass die Beschwerdegegnerin die Kreditgewährung an ihre Tochtergesellschaft im eigenen Interesse veranlasst habe. Die Tochtergesellschaft habe unter werbemässiger Bezugnahme auf den Konzernhintergrund Verpflichtungen begründet. Die Beschwerdeführerin 1 als Poolführerin habe durch die Kreditgewährung und die übrigen Konsortialbanken durch die Teilnahme an der Syndizierung eine Vertrauensdisposition vorgenommen; namentlich die Umsatzgarantien hätten die Beschwerdeführerin 1 zur Kreditgewährung verleitet.
5.3 Die Vorinstanz erwog zunächst, die Erwartung der Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerdegegnerin ohne eine vertragliche Verpflichtung Leistungen zu ihren Gunsten erbringen würde, sei nicht schützenswert. So wäre es Ersteren zumutbar und faktisch möglich gewesen, sich durch einen Vertragsschluss mit der Letzteren abzusichern, namentlich verbindliche Zusicherungen oder Garantien über die künftige Vergabe von Arbeiten an die S.________ zu verlangen, wenn sie dies für erforderlich gehalten hätten. Die Beschwerdeführerinnen führten zwar aus, es habe keinerlei Anlass bestanden, eine Garantie der Beschwerdegegnerin zu verlangen. Ein Ausnahmefall, in dem dem Vertrauen auf eine freiwillige Leistungserbringung Schutz zu gewähren wäre, liege indes nicht vor. Bei der Kreditgewährung an die S.________-D seien mit der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegnerin zwei Grossbanken beteiligt gewesen, bei denen es sich um absolute Fachpersonen bzw. professionelle Marktteilnehmer handle.
Im Sinne einer konkreten Handlung, die den Eindruck erweckt haben soll, die Muttergesellschaft stehe für den Erfolg der Tochtergesellschaft ein, machten die Beschwerdeführerinnen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Vertragsverhandlungen initiiert und geleitet. Daraus könne aber noch keine Erweckung von Vertrauen abgeleitet werden, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen die betreffenden Handlungen nicht näher darlegten.
Ebensowenig liege im Information Memorandum ein vertrauensauslösendes Moment. Dieses sei nicht einmal von den Parteien unterschrieben und habe zu Informationszwecken gedient. Es sei von der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Angaben der S.________ und der F.________-Bank Capital erstellt worden und von der Beschwerdeführerin 1 zur Syndizierung des Kredits an die anderen Banken benötigt worden. Eine Zusicherung der Beschwerdegegnerin über die künftige Vergabe von Arbeiten an die S.________ könne darin nicht gesehen werden. Insbesondere sei die Aussage, dass der absolute Anteil der Aufträge der Beschwerdegegnerin an die S.________ nicht zuletzt aufgrund langfristiger Verträge in den kommenden Jahren konstant bei jährlich DEM 170 Mio. bleibe, unter den "Planungsprämissen" aufgeführt. Dass die Beschwerdeführerin 1 aus dem Memorandum hätte Vertrauen schöpfen können oder aufgrund desselben auf eine "Due Diligence" verzichtet hätte, sei schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen, da sie der S.________ das Darlehen bereits gewährt habe, als es erstellt worden sei.
5.4 Mit dieser Beurteilung hat die Vorinstanz die vorstehend (Erwägung 5.1) dargestellte Rechtsprechung korrekt angewendet. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen verfängt nicht.
5.4.1 Sie wenden sich zunächst gegen die vorinstanzliche Erwägung wonach ihre Erwartung, dass die Beschwerdegegnerin ohne eine vertragliche Verpflichtung Leistungen zu ihren Gunsten erbringen würde, nicht schützenswert sei, weil es den Beschwerdeführerinnen zumutbar und faktisch möglich gewesen wäre, sich durch einen Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin abzusichern. Die Rechtsprechung in BGE 133 III 449 E. 4.1 S. 451 f. (vgl. Erwägung 5.1 vorne), auf die sich die Vorinstanz dabei gestützt habe, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der damals vom Bundesgericht beurteilte Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei.
Soweit die Beschwerdeführerinnen dies durch einen Vergleich der werkvertragsrechtlichen Beziehungen der damaligen Beteiligten mit der vorliegenden Konstellation der Darlehensvergabe an eine Konzerngesellschaft zu begründen versuchen, sind ihre Ausführungen nur schwer nachvollziehbar. Namentlich wenn sie dafür halten, das Bundesgericht habe in der damaligen werkvertragsrechtlichen Konstellation einen Weg finden müssen, um den Anspruch aus Vertrauenshaftung abzuweisen, verkennen sie die Bedeutung dieses Entscheids. Die darin enthaltenen Leitsätze, nach denen eine Haftung für Vertrauen an strenge Voraussetzungen zu knüpfen ist und Vertrauen auf eine freiwillige Leistungserbringung ohne vertragliche Bindung nur ganz ausnahmsweise Schutz finden kann, können keineswegs nur auf Konstellationen angewendet werden, die der damals Beurteilten sachverhaltsmässig genau entsprechen. Sie beanspruchen vielmehr allgemeine Geltung, es sei denn es liege ein Sachverhalt vor, der den Ausnahmetatbeständen entspricht, die auf Seite 452 des zitierten Entscheids beispielhaft aufgeführt sind. Dass hier ein solcher Fall gegeben sei, hat die Vorinstanz indessen nicht festgestellt. Vielmehr hat sie ausdrücklich verneint, dass eine Konstellation vorliege, in der den Beschwerdeführerinnen ein Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin auf Grund bestehender Machtverhältnisse oder Abhängigkeiten faktisch nicht möglich gewesen wäre und ihnen gleichzeitig der Verzicht auf das Geschäft mit der S.________-D nicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGE 133 III 449 E. 4.1 S. 452).
Die Beschwerdeführerinnen vermögen die vorinstanzliche Feststellung, dass ihnen ein Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin möglich gewesen wäre, nicht umzustossen, indem sie vorbringen, sie hätten nie behauptet, dass sie von der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres eine Garantie hätten erhalten können. Entscheidend ist insoweit, dass die Vorinstanz nicht feststellte, sie hätten von der Beschwerdegegnerin eine Garantie verlangt, und dass sie keine tatsächlichen Umstände festhielt, nach denen es unmöglich oder unzumutbar erschiene, dass die Beschwerdeführerinnen eine solche hätte verlangen können. Die Beschwerdeführerinnen machen denn auch vorliegend nicht geltend, es wäre ihnen nicht möglich oder zumutbar gewesen, einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen. Da es schon an dieser kumulativen Voraussetzung für eine Vertrauenshaftung fehlt, stellt sich die Frage nicht mehr, ob den Beschwerdeführerinnen mangels Erhältlichkeit einer Garantie der Beschwerdegegnerin ein Verzicht auf das Geschäft mit der S.________ zuzumuten gewesen wäre.
5.4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen allerdings geltend, im vorliegenden Fall seien Vertrauenserweckung und -enttäuschung durch die Abgabe von Informationen über Verhältnisse, die vom Informanten in einer der Kundgabe nicht entsprechenden Weise gesteuert wurden, zusammengefallen. Diese Vertrauenserweckung erkläre auch, weshalb die Beschwerdeführerin 1 von der Beschwerdegegnerin keine Garantie verlangt habe. Mangels unbeeinträchtigter Willensbildung habe sie nicht auf einen Vertragsschluss verzichtet, sondern sie sei dazu verleitet worden.
Es ist schon grundsätzlich fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der hier behauptete Umstand, dass der Geschädigte infolge Vertrauenserweckung auf einen Vertragsschluss verzichtet oder auf den Verzicht zu einem solchen verleitet wird, ausnahmsweise eine Haftung infolge Vertrauens in eine freiwillige Leistungserbringung ohne vertragliche Verpflichtung begründen kann. Die Frage braucht hier allerdings nicht in grundsätzlicher Weise entschieden zu werden, da es vorliegend schon an tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid fehlt, nach denen eine entsprechende Haftung in Erwägung gezogen werden könnte.
So fehlt es an einer tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen wegen des von ihnen geltend gemachten Vertrauens auf den Vertragsschluss verzichtet haben oder dazu verleitet wurden (Erwägung 2.2 vorne). Die Vorinstanz hat hingegen festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine absolute Fachperson bzw. professionelle Marktteilnehmerin handelt. Bei einer solchen kann jedenfalls nicht leichthin angenommen werden, sie hätte sich aus einem blossen Vertrauen in ihr unterbreitete Informationen zu einer Darlehensgewährung ohne hinreichende Sicherheiten verleiten lassen. Dasselbe gilt für die weiteren Beschwerdeführerinnen.
Hinsichtlich der Frage von vertraglichen Sicherheiten hielt die Vorinstanz fest, dass - neben dem Kreditvertrag zwischen der S.________-D und der Beschwerdeführerin 1 bzw. den Beschwerdeführerinnen nach der Syndizierung - von den Beschwerdeführerinnen mit der S.________ ein Garantievertrag geschlossen worden sei. Die involvierten Personen seien darauf bedacht gewesen, ein subtil ausgewogenes Konstrukt von Verträgen auszuarbeiten und abzuschliessen. Kein Vertrag sei hingegen im Zeitpunkt der Kreditgewährung mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden. Dessen sei sich auch die Beschwerdeführerin 1 bewusst gewesen. Damit hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass es mit den abgeschlossenen Verträgen sein Bewenden haben sollte. Hätten die Beschwerdeführerinnen damals wirklich die Ansicht vertreten, die Beschwerdegegnerin müsse im Hinblick auf die künftige Vergabe von Arbeiten an S.________ Zusicherungen abgeben, hätten sie dies als professionelle Marktteilnehmer vertraglich mit der Beschwerdegegnerin vereinbart. Eine solche Zusicherung oder eine Garantie durch die Beschwerdegegnerin hätte aber auch dazu geführt, dass die Beschwerdeführerinnen für ihre Darlehen einen tieferen Zins erhalten hätten, was unbestritten sei.
Nach diesen Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort auseinandersetzen, ist wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht einmal bloss aufgrund einer Unvorsichtigkeit oder Vertrauensseligkeit, sondern bewusst auf den Abschluss eines Garantievertrags mit der Beschwerdegegnerin verzichtet haben, weil sie handfeste Gründe dafür hatten. Wie es sich damit verhält kann allerdings offen bleiben. So kann es im Kreditgeschäft von darin spezialisierten Banken schon grundsätzlich nicht angehen, dass sich diese bei der Kreditgewährung auf informelle Angaben verlassen und bei deren Nichteinhaltung die Vertrauenshaftung geltend machen. Vielmehr ist von professionellen Marktteilnehmern zu erwarten, dass sie von den Personen oder Gesellschaften, die an der Gewährung eines Kredits (mit)interessiert sind und für dessen Rückzahlung bzw. für die Bonität des Kreditnehmers einstehen sollen, substanzielle Sicherheiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung verlangen, soweit sie dies als erforderlich und wünschenswert betrachten. Dies gilt in besonderem Masse, wenn sie mit den Personen oder Gesellschaften, welche die Zusicherungen abgegeben haben sollen, in direktem Kontakt gestanden haben wollen.
5.4.3 Nach dem Ausgeführten ist eine Vertrauenshaftung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Kreditgewährung zu verneinen. Damit kann die weiterhin umstrittene Frage offen bleiben, ob das Information Memorandum bzw. die im Hinblick auf dessen Erstellung geflossenen Informationen sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Verhandlungen über die Darlehensgewährung initiiert und geführt habe, überhaupt geeignet waren, bei den Beschwerdeführerinnen ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen zu erwecken, dass die Beschwerdegegnerin für den Erfolg der Kreditnehmerin (S.________-D) sowie der Garantin (S.________) und damit für deren Fähigkeit zur Befriedigung der Darlehensforderungen einstehen werde. Dasselbe gilt selbstredend für die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang rechtsgenüglich substanziiert vorgebracht haben, wer, womit und wann das von ihr geltend gemachte Vertrauen erweckt haben soll.
6.
Die Beschwerdeführerinnen leiteten die Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin für den ihnen aus der Kreditbelassung erwachsenen Schaden u.a. aus der Verletzung von verschiedenen Nebenpflichten aus der Restrukturierungsvereinbarung vom 20. Dezember 2001 ab. Die Vorinstanz entschied, der Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit der Restrukturierungsvereinbarung keine positive Vertragsverletzung (Verstoss gegen Schutz-, Obhuts-, Aufklärungs- und Informationspflichten) vorzuwerfen bzw. eine solche sei nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, die Vorinstanz habe damit Art. 97 OR und Art. 8 ZGB verletzt.
6.1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR). Die in dieser Bestimmung geregelte Schadenersatzpflicht erfasst alle Formen der Unmöglichkeit und der Schlechterfüllung eines Vertrages. Jeder Verstoss gegen eine vertragliche Verpflichtung bildet demnach eine nicht gehörige Erfüllung im Sinne dieser Bestimmung (WEBER, Berner Kommentar, Vorbem. zu Art. 97-109 OR , N. 42 ff. und N. 47 zu Art. 97 OR; WIEGAND, Basler Kommentar, Einl. zu Art. 97-109 OR , N. 1). Eine Form der nicht gehörigen Erfüllung stellt insbesondere die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten dar. Zu diesen gehören Verhaltenspflichten, die zum Zweck haben, die Hauptleistung zu ergänzen und deren ordnungsgemässe Erfüllung zu sichern bzw. den Vertragszweck zu erreichen, wie namentlich Schutz-, Obhuts-, Beratungs-, Unterlassungs-, Informations- und Aufklärungspflichten (WEBER, a.a.O., Vorbem. zu Art. 97-109 OR , N. 43, 54 ff. und 95 zu Art. 97 OR; WIEGAND, a.a.O., N. 33 ff. zu Art. 97 OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR Allgemeiner Teil, 9. Aufl., 2008, Rz. 2642 ff.). Der Rechtsgrund solcher Pflichten liegt im Vertragsschluss, wobei diese Pflichten auch ohne diesbezügliche Willensäusserung der Parteien aufgrund der sich aus Art. 2 ZGB ergebenden Pflicht zu einer umfassenden Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners und zu loyalem Verhalten unmittelbar zum Vertragsinhalt werden (WIEGAND, a.a.O., N. 34 f. zu Art. 97 OR; WEBER, a.a.O., N. 42 zu Art. 97 OR). Die Nebenpflichten ergeben sich in diesem Fall aus einer Auslegung oder Ergänzung des Vertrages (BGE 114 II 57 E. 6d/aa S. 65), wobei sich der Richter am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie am Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren hat (BGE 115 II 484 E. 4b). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebenpflichten stets dem Leistungsinhalt zuzurechnen sind und die primäre Leistungspflicht nicht im Sinne einer Änderung des Schuldinhaltes erweitern, sondern nur das schuldnerische Handeln im Hinblick auf den Leistungszweck näher umschreiben können (BGE 114 II 57 E. 6d/bb S. 66).
Wer einen vertraglichen Anspruch erhebt, hat nach der in Art. 8 ZGB enthaltenen Beweislastregel das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung bzw. die tatsächlichen Umstände, die auf eine solche schliessen lassen, zu beweisen. Das gilt auch für den Fall, dass die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten behauptet wird (vgl. BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273). Beweis ist allerdings nur über Tatsachen abzunehmen, die prozessrechtskonform behauptet und hinreichend substanziiert worden sind (vgl. dazu BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.; 127 III 248 E. 2c, 365 E. 2b/c S. 368 f.; 124 I 241 E. 2; 112 Ia 1 E. 3c S. 2 f.; 108 II 337 E. 2c/d und 3 S. 341 f., je mit Hinweisen). Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substanziieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar dazulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen im Hinblick darauf inhaltlich zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; seither BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162; 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 187 f.). Namentlich verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn eine rechtsgenügende Substanziierung des Sachverhalts bereits im Hauptverfahren, vor Durchführung von Beweismassnahmen, verlangt und eine Ergänzung der Substanziierung aufgrund des Beweisverfahrens nicht mehr zugelassen wird. Das Beweisverfahren soll grundsätzlich nicht dazu dienen, unvollständige Parteivorbringen zu vervollständigen (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2c S. 369).
Soweit die Beschwerdeführerinnen durch zahlreiche Hinweise auf die Akten belegen wollen, dass sie die Substanziierungsanforderungen erfüllt haben, versuchen sie, den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt in Bezug auf die Parteivorbringen im Prozess zu ergänzen, ohne aber dazu eine vorliegend zulässige Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 BGG zu erheben. Mit den entsprechenden, von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Vorbringen sind sie nicht zu hören (Erwägung 2 vorne).
6.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben sich die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung vom 20. Dezember 2001 darauf verständigt, zum einen den Liquiditätsbedarf des Kreditnehmers (S.________-D) sowie der S.________, die einzige Gesellschafterin des Kreditnehmers war, zu sichern und zum anderen eine drohende Überschuldung zu verhindern. Gegen verschiedene Zugeständnisse der Beschwerdeführerinnen (Bst. A vorne) hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Restrukturierung insbesondere verpflichtet, weitere Kreditmittel als Darlehen zur Verfügung zu stellen und diverse bestehende Forderungen zu subordinieren. Über die wesentlichen vertraglichen Pflichten der Beschwerdegegnerin stellte die Vorinstanz im Einzelnen Folgendes fest :
Als Beitrag zur Liquiditätssicherung des S.________ Konzerns erklärte die Beschwerdegegnerin der S.________ D und/oder der S.________ gegenüber den Nachrang hinsichtlich ihres Anspruches auf Zahlung bzw. Einräumung von Volumenrabatten für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von insgesamt EUR 4,91 Mio. Zusätzlich erklärte die Beschwerdegegnerin den Nachrang hinsichtlich ihrer Ansprüche aus Dienstleistungsgutschriften in Höhe von EUR 13,66 Mio. sowie aus bestehenden Darlehen in Höhe von EUR 5,2 Mio. gegenüber der S.________ D und/oder der S.________. Ferner stundete die Beschwerdegegnerin die genannten Ansprüche gegen die S.________ D und/oder die S.________ bis zur vollständigen und endgültigen Befriedigung aller Ansprüche der Beschwerdeführerinnen gegen die S.________ D (Ziff. 1.1).
Sodann erklärte die Beschwerdegegnerin, weiterhin Gesellschaften des S.________ Konzerns im Rahmen des bestehenden IT Partnerschaftsvertrags als präferierten IT Services Anbieter zu behandeln (Ziff. 1.2).
Weiter stellte die Beschwerdegegnerin der S.________ D oder der S.________ ein Darlehen (Darlehen 1) in Höhe von EUR 27,1 Mio. zur Verfügung (Ziff. 1.3). Zusätzlich verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen gegenüber unwiderruflich, der S.________ D oder der S.________ ein weiteres Darlehen (Darlehen 2) zur Abdeckung des aktuellen Liquiditätsbedarfs in Höhe von bis zu EUR 27,1 Mio. zur Verfügung zu stellen, wobei die Verpflichtung bis 31. Dezember 2005 galt (Ziff. 1.4.1). Je nach Liquiditätsbedarf hatte die Beschwerdegegnerin die Darlehen 1 und 2 der S.________ und/oder der S.________ D zur Verfügung zu stellen, wobei die Entscheidung hierüber die Parteien einvernehmlich auf der Grundlage des Gutachtens eines unabhängigen, international anerkannten WP (Wirtschaftsprüfers), welcher den Liquiditätsbedarf untersucht, zu treffen hatten (Ziff. 1.5).
Für den Fall einer zukünftigen, drohenden und insolvenzrechtlich erheblichen Überschuldung der S.________ D und/oder der S.________ erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, bis zu EUR 10,25 Mio. der von ihr ausgereichten Darlehen 1 und 2 mittels einer Rangrücktrittserklärung in Nachrangdarlehen umzuwandeln. Das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des jeweils umzuwandelnden Teils der ausgereichten Darlehen war 3:2 (Ziff. 1.6). Für den Fall, dass die Parteien auch nach Durchführung der Umwandlung (gemäss Ziff. 1.6 und 3.1) gemeinsam eine drohende, insolvenzrechtlich erhebliche Überschuldung der S.________ D auf der Grundlage des Gutachtens eines unabhängigen, international anerkannten WP feststellen, war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bereit, weitere EUR 1,76 Mio. der von ihr an die S.________ D und/oder die S.________ ausgereichten Darlehen 1 und 2 mittels einer Rangrücktrittserklärung in Nachrangdarlehen umzuwandeln, sofern sich auch die Beschwerdeführerinnen zu einem weiteren gleichzeitigen Rücktritt bereit erklärten (Ziff. 1.7).
Zusätzlich hatte F.________-Bank Capital (Jersey) Ltd., die auch Vertragspartei der Restrukturierungsvereinbarung wurde, ihr voll valutierendes Darlehen in Höhe von EUR 40,28 Mio. an die S.________ mittels einer Rangrücktrittserklärung dergestalt in ein nachrangiges Darlehen umzuwandeln, dass dieses Darlehen im Ergebnis bei der S.________ nicht mehr in der Überschuldungsbilanz passivierungspflichtig war (Ziff. 2).
Nicht vorgesehen sei in der Restrukturierungsvereinbarung eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, der S.________ beizustehen, bis alle Kredite der Beschwerdeführerinnen zurückbezahlt waren. Zwar habe sich die Beschwerdegegnerin dazu bereit erklärt, weiterhin Gesellschaften des S.________ Konzerns im Rahmen des bestehenden IT Partnerschaftsvertrags als präferierten IT Services Anbieter zu behandeln. Sie habe sich jedoch nicht verpflichtet, S.________ auch bei nicht gleichwertigen Leistungsangeboten zu berücksichtigen bzw. diese zu ihrem Nachteil zu bevorzugen.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Beschwerdegegnerin als Verletzung einer Nebenpflicht vor, systematisch die besten Mitarbeiter der S.________ zwecks Stärkung der eigenen IT-Abteilung abgeworben zu haben, mit dem nicht kund getanen Ziel, von der S.________ gänzlich unabhängig zu sein.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Beschwerdeführerinnen legten nicht dar, wie die Abwerbung von Mitarbeitern der S.________ durch die Beschwerdegegnerin konkret vonstatten gegangen und inwiefern dadurch S.________ beeinträchtigt worden sein soll. Gleichzeitig machten die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der unterlassenen Restrukturierung den Aufschub eines Personalabbaus zum Vorwurf, was einen Widerspruch zur vorgehaltenen Mitarbeiterabwerbung darstelle, soweit nicht unter diesen Mitarbeitern zum Beispiel nach den spezifischen Branchenbereichen differenziert werde, was die Beschwerdeführerinnen indes unterliessen. Diese legten nicht dar, welche Mitarbeiter der S.________, die nicht hätten abgeworben werden dürfen, abgeworben worden seien. Damit kämen sie ihrer Behauptungslast nur ungenügend nach.
Die Beschwerdeführerinnen rügen diese Substanziierungsanforderungen der Vorinstanz als zu hoch. Sie machen geltend, im vorinstanzlichen Verfahren dargetan und belegt zu haben, dass die Mitarbeiterabwerbungen tatsächlich stattgefunden hätten; es sei ihnen weder möglich noch nötig gewesen, detaillierter darzutun, wie diese Abwerbungen vonstatten gingen. Es sei nicht einzusehen, worin die Relevanz der Art und Weise der Abwerbung liegen solle, wo doch feststehe bzw. geltend gemacht worden sei, dass die Beschwerdegegnerin der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckenden S.________, zu deren Rettung sich die Beschwerdeführerinnen zu schwer wiegenden Zugeständnissen verpflichtet hätten, in beträchtlichem Ausmass die besten Mitarbeiter ("Rosinen") abgeworben habe, um mit ihrer solchermassen ausgebauten internen IT-Abteilung die S.________ zu konkurrenzieren bzw. ihr im Ergebnis zusagewidrig überlebenswichtige Auftragsvolumen zu entziehen.
Mit dieser Argumentation vermischen die Beschwerdeführerinnen den gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Vorwurf, durch die Mitarbeiterabwerbung an sich gegen die Restrukturierungsvereinbarung verstossen zu haben, mit demjenigen, der S.________ zusagewidrig überlebensnotwendiges Auftragsvolumen entzogen zu haben. Ob ein Verstoss gegen eine Nebenpflicht der Restrukturierungsvereinbarung vorliegt, ist indes bezüglich dieser unterschiedlichen Vorwürfe gesondert zu prüfen, wobei auf die Frage, ob ein Verstoss gegen die Restrukturierungsvereinbarung durch eine Reduktion des Auftragsvolumens der Beschwerdegegnerin an die S.________ erfolgte, später einzugehen sein wird (Erwägung 6.3.4.2 hinten).
Die Verletzung einer Nebenpflicht der Restrukturierungsvereinbarung durch Abwerbung von Mitarbeitern als solche kann in Erwägung gezogen werden, wenn die S.________ dadurch im Ergebnis geschwächt worden wäre, was dem Ziel der Restrukturierungsvereinbarung, die S.________ liquiditätsmässig zu stärken, zuwiderlaufen würde. Davon könnte ausgegangen werden, wenn dargetan wäre, dass die Beschwerdegegnerin der S.________ Mitarbeiter abgeworben hätte, die von jener im Rahmen ihrer Geschäftsstrategie benötigt worden wären. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin gleichzeitig zum Vorwurf machen, eine Massenentlassung bei der S.________ verhindert zu haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insoweit eine nähere Substanziierung verlangte, welche benötigten Mitarbeiter abgeworben worden sein sollen und sich nicht mit der pauschalen Behauptung begnügte, die Beschwerdegegnerin habe der S.________ deren "Rosinen" abgeworben.
Es ist überdies auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen hinreichend dargetan hätten, dass die Abwerbung von Mitarbeitern der S.________ in zeitlicher Hinsicht ein Verstoss gegen die Restrukturierungsvereinbarung darstellen kann. So haben sie die Tatsache, dass eine Mitarbeiterabwerbung in grösserem Umfang stattgefunden habe, im vorinstanzlichen Verfahren an der von ihnen angegebenen Aktenstelle lediglich mittels einem Zitat aus einer E-Mail behauptet, die vom 15. Juni 2001, mithin vor Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung vom 20. Dezember 2001 datiert.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen fehlte es auch an einer anderweitigen Darlegung, inwiefern Mitarbeiterabwerbungen bei der S.________ einen Verstoss gegen die Restrukturierungsvereinbarung darstellen sollten. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machten, die Abwerbung habe gegen eine Rahmenvereinbarung betreffend Arbeitnehmerüberlassung und einen Wartungsvertrag verstossen, ist dies unbehelflich. Denn bei diesen Verträgen handelt es sich um solche, welche die Beschwerdegegnerin mit dem S.________-Konzern und nicht mit den Beschwerdeführerinnen geschlossen hatte.
6.3.2 In einem nächsten Punkt werfen die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin vor, gegen eine Nebenpflicht der Restrukturierungsvereinbarung verstossen zu haben, indem sie die S.________ durch aufgezwungene, marktunübliche Rabatte und ein ebensolches Dienstleistungsgutschriftensystem geschwächt habe.
Die Vorinstanz verneinte zunächst auch insoweit, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Vorwurf hinreichend substanziiert hätten. Sodann wies sie darauf hin, dass die Parteien die Handhabung der Rabatte und Dienstleistungsgutschriften explizit in der Restrukturierungsvereinbarung geregelt hätten und diese damit ausdrücklicher Inhalt derselben sei. Damit könne der Beschwerdegegnerin keine Verletzung vertraglicher Schutz- und Obhutspflichten durch aufgezwungene, marktunübliche Rabatte und ein ebensolches Dienstleistungsgutschriftensystem vorgeworfen werden. Mit anderen Worten ging das Handelsgericht davon aus, dass kein Verstoss gegen Sinn und Geist der Restrukturierungsvereinbarung und damit gegen eine Nebenpflicht vorliegen könne, soweit sich die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Rabatten und Dienstleistungsgutschriften an die im Vertrag explizit getroffenen Vereinbarungen gehalten habe.
Die Beschwerdeführerinnen bringen gegen die letztere Begründung der Vorinstanz lediglich vor, das Festhalten am Rabatt- und Dienstleistungsgutschriftensystem stelle eine Verletzung einer Nebenpflicht der Restrukturierungsvereinbarung dar, weil diese Vereinbarung der langfristigen Liquiditätssicherung der S.________ gedient habe. Entsprechend seien von allen Gläubigern, den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin, in erster Linie liquiditätswirksame Zugeständnisse gefragt und geschuldet gewesen. Eines dieser Zugeständnisse der Beschwerdegegnerin sei es gewesen, die S.________ weiterhin als präferierten IT-Dienstleistungserbringer zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin habe dieser Zusage wortgetreu als blosse Pflicht, die S.________ zur Offertstellung einzuladen, nachgelebt. In dieser Leseart habe aber überhaupt kein echtes Zugeständnis gelegen, wie es die Beschwerdeführerinnen aufgrund der von ihnen gemachten Zugeständnisse hätten erwarten dürfen. Entsprechend seien die Beschwerdeführerinnen davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin ihre IT-Bedürfnisse stets durch die S.________ befriedigen lasse, wenn immer diese ein marktgerechtes Angebot unterbreiten würde. Stattdessen habe die Beschwerdegegnerin nach wie vor die volle Einräumung der Rabatte verlangt, die ein profitables Arbeiten verunmöglicht hätten.
Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen indes keine Vertragsverletzung der Beschwerdegegnerin darzutun, weil diese weiterhin am Rabatt- und Dienstleistungsgutschriftensystem festgehalten habe. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, sah die Restrukturierungsvereinbarung vor, dass die Beschwerdegegnerin sich bereit erklärt habe, die Gesellschaften des S.________ Konzerns im Rahmen des bestehenden IT-Partnerschaftsvertrags als präferierten IT Services Anbieter zu behandeln (vgl. vorstehende Erwägung 6.2). Nachdem in der Restrukturierungsvereinbarung ausdrücklich auf den IT-Partnerschaftsvertrag Bezug genommen wurde, was die Beschwerdeführerinnen übergehen, mussten diese nach Treu und Glauben erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin lediglich dazu verpflichtete, die S.________ nach den Bedingungen dieses Vertrages als IT-Anbieter zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdegegnerin gegen diese Verpflichtung verstossen habe, machen sie nicht geltend. Wenn sie der Ansicht sind, dass in der Berücksichtigung der S.________ im Rahmen des bestehenden IT-Partnerschaftsvertrags "überhaupt kein Zugeständnis" der Beschwerdegegnerin liegt, hätten sie bei Vertragsabschluss dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdegegnerin weitergehende Zugeständnisse macht.
Die Begründung der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegnerin angesichts der expliziten Regelung der Handhabung des Rabatt- und Dienstleistungsgutschriftensystems keine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch aufgezwungene Rabatte oder Dienstleistungsgutschriften vorgeworfen werden kann, ist damit nicht zu beanstanden. Da diese Begründung den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt selbständig zu stützen vermag, erübrigt es sich auf die Rügen der Beschwerdeführerinnen einzugehen, wonach die Vorinstanz gegen Art. 8 ZGB verstossen habe, indem sie in diesem Zusammenhang überhöhte Substanziierungsanforderungen gestellt habe.
6.3.3 Weiter machten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin habe eine allseits als dringend empfundene und sowohl vom Management als auch den Banken geforderte, tief greifende operative Restrukturierung der S.________ vereitelt. Auf die Restrukturierungsvereinbarung seien keine echten Restrukturierungsmassnahmen erfolgt, insbesondere ein Abbau von zwischen 179 und 385 internen Vollzeitarbeitsstellen weiter aufgeschoben worden, um Bemühungen zum Verkauf der S.________ an die Y.________ AG nicht zu gefährden.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, in der Restrukturierungsvereinbarung sei geregelt, wie sich die Parteien an der Restrukturierung der S.________ beteiligen würden. Der allgemeine Vorwurf der Restrukturierungsvereitelung könne damit keine Verletzung von Verhaltenspflichten im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung darstellen. Bei der Rüge der Restrukturierungsvereitelung handle es sich um ein blosses Schlagwort, das von den Beschwerdeführerinnen nicht weiter ausgeführt werde.
Wenn die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, die Ansicht der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe operative Sanierungsmassnahmen verhindern dürfen, ohne gegen die Restrukturierungsvereinbarung mit dem Ziel einer nachhaltigen Liquiditätssicherung zu verstossen, sei nicht nachvollziehbar, stösst dies ins Leere. Eine entsprechende Erwägung lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat hingegen zutreffend festgehalten, dass in der Restrukturierungsvereinbarung detailliert geregelt wurde, wie bzw. mit welchen Sanierungsbeiträgen sich die Parteien an der Restrukturierung zu beteiligen haben. Überdies hat sich die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanz in der Restrukturierungsvereinbarung weder dazu verpflichtet, der S.________ beizustehen, bis alle Kredite der Beschwerdeführerinnen zurückbezahlt sind (Erwägung 6.2 vorne in fine), noch ihre eigenen Geschäftsinteressen zu ihrem Nachteil und zum Vorteil der S.________ zurückzustellen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht verlangt, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht damit begnügen können, der Beschwerdegegnerin pauschal vorzuwerfen, die Restrukturierung vereitelt zu haben, sondern dass sie konkret aufzeigen müssen, gegen welche und inwiefern sich aus der Restrukturierungsvereinbarung ergebenden Pflichten diese bzw. die von ihr in die S.________ entsandten Organe mit konkreten Handlungen oder Unterlassungen verstossen haben sollen.
Lediglich ergänzend (Erwägung 6.1 in fine) sei darauf hingewiesen, dass sich namentlich der von den Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren angeblich vorgebrachte Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, die Restrukturierungsvereinbarung verletzt zu haben, indem sie als faktisches Organ der S.________ bzw. mittels der von ihr eingesetzten Organe Kosteneinsparungen zur langfristigen Liquiditätssicherung vereitelt, namentlich sich einer "allseits geforderten" Massenentlassung widersetzt habe, den Aktenstellen, auf welche die Beschwerdeführerinnen verweisen (Klage Rz. 141 f. und Replik Rz. 44-51) nicht in dieser Form entnehmen lässt. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert behauptet worden wäre, die Pflicht zur Vornahme der geforderten Restrukturierungsmassnahmen lasse sich aus dem Zweck der Restrukturierungsvereinbarung einer langfristigen Liquiditätssicherung ableiten. Unabhängig davon erscheint es fraglich, ob nach den von der Vorinstanz hervorgehobenen Umständen in der allgemein gehaltenen Behauptung, die Beschwerdegegnerin bzw. deren Organe wären zu Kosteneinsparungen, namentlich zur Vornahme einer nicht näher nach abzubauenden Stellen umschriebene Massenentlassung verpflichtet gewesen, eine Behauptung von hinreichend konkretisierten Pflichten gesehen werden kann (s. dazu die Erwägung 7.2.4 hinten).
6.3.4 Ferner brachten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Beschwerdegegnerin habe die Restrukturierungsvereinbarung verletzt, indem sie die interessenkonfliktbehaftete Person N.________ als Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrats der S.________ berufen und O.________ als Entscheid- bzw. Verantwortungsträger der S.________ mandatiert habe, der nur an der möglichst schnellen Schliessung des Private Equitiy-Geschäftsbereichs interessiert gewesen sei.
Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdeführerinnen täten nicht dar, inwiefern die genannten Personen gegen die Restrukturierungsvereinbarung gewirkt bzw. verstossen haben sollten. Allein aus der Bestellung dieser beiden Personen und einem Interessenkonflikt bei N.________ resultiere noch keine Verletzung von Nebenpflichten der Restrukturierungsvereinbarung. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen einzig auf einen verschwiegenen Grundsatzentscheid der Beschwerdegegnerin von spätestens Ende 2001, IT-Dienstleistungen inskünftig in-house zu erbringen, was finanzielle Schwierigkeiten für die S.________ mit sich gebracht habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich indessen weder verpflichtet und sei nicht verpflichtet gewesen, ihre eigenen Geschäftsinteressen zu ihrem Nachteil und zum Vorteil der S.________ zurückzustellen, also insbesondere eine aus ihrer Sicht verfehlte IT-Strategie zu deren Vorteil zu betreiben. Solches lasse sich weder aus der Restrukturierungsvereinbarung noch aus dem IT-Partnerschaftsvertrag herleiten. Im Information Memorandum (vgl. Erwägungen 5.2/5.3 vorne), auf das sich die Beschwerdeführerinnen beriefen, und in dem unter "Planungsprämissen" ausgeführt werde, dass der F.________-Bank-Business Umsatzanteil "nicht zuletzt aufgrund langfristiger Verträge in den kommenden Jahren konstant bei jährlich DM 170 Mio." bleibe, werde "keine Garantie abgegeben... , dass sich alle Angaben, insbesondere Projektionen in die Zukunft wie dargestellt realisieren". Daraus erhelle, dass sich auch aus dem Information Memorandum, auf das in der Restrukturierungsvereinbarung ohnehin nicht Bezug genommen werde, keinerlei Verpflichtungen herleiten liessen. Schliesslich seien das Memorandum, das im August 2000 abgeschlossen worden sei, bzw. dessen Informationen im Dezember 2001 offenkundig überholt gewesen, ansonsten die Restrukturierung wohl kaum notwendig geworden wäre.
6.3.4.1 Entgegen den Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz nicht beanstandet, dass sie eine Darlegung unterlassen hätten, welches der faktischen respektive der Doppelorgane F.________-Bank-intern die Verantwortung für Verstösse gegen die Restrukturierungsvereinbarung trage, sondern dass sie nicht dargetan hätten, inwiefern Handlungen von N.________ bzw. O.________ gegen die Restrukturierungsvereinbarung verstossen haben sollen. Die entsprechende Kritik der Beschwerdeführerinnen geht damit ins Leere.
Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass N.________ als Chef IT des F.________-Bank-Konzerns und Verwaltungsrat der S.________ in einem Interessenkonflikt gestanden sei und in Verletzung seiner Organpflichten bzw. der sich aus der Restrukturierungsvereinbarung ergebenden Pflicht zur nachhaltigen Liquiditätssicherung Massnahmen zur Sanierung der S.________ unterlassen habe. Dem angefochtenen Urteil lässt sich indessen nicht entnehmen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert hätten, welche konkreten und inwiefern sich aus der Restrukturierungsvereinbarung ergebenden Pflichten N.________ verletzt haben soll. Dies gilt insbesondere auch, soweit sie vorbringen, N.________ hätte eine Massenentlassung vornehmen müssen bzw. er hätte eine solche nicht verhindern dürfen (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 6.3.3).
Das Gesagte gilt auch für den pauschalen Vorwurf der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, weil O.________ Sanierungsmassnahmen der S.________ im Wege gestanden sei.
6.3.4.2 Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren geltend gemacht haben, N.________ und O.________ (bzw. durch deren Benennung die Beschwerdegegnerin) hätten gegen die Restrukturierungsvereinbarung verstossen, indem sie nicht dafür gesorgt hätten, dass die S.________ das im Information Memorandum zugesicherte Auftragsvolumen erhalten habe. Die Vorinstanz hat eine entsprechende Vertragsverletzung mit einlässlicher, vorstehend (Erwägung 6.3.4) wiedergegebener Begründung verneint. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich damit nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern sie damit Bundesrecht verletzt haben soll.
Sie machen allerdings geltend, sie hätten vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2002 Aufträge der Beschwerdegegnerin in der Höhe von EUR 90 Mio. budgetiert gewesen seien, dass das Auftragsvolumen aber effektiv nur EUR 65 Mio. betragen habe. Sie hätten ferner dargelegt und belegt, dass das F.________-Bank IT-Budget im Wissen darum, dass die Beschwerdegegnerin der S.________ nicht Aufträge in entsprechendem Umfang erteilen werde, auf EUR 90 Mio. festgelegt worden sei, um die Beschwerdeführerinnen zur Unterzeichnung der Restrukturierungsvereinbarung zu bewegen, und dass das Budget den Beschwerdeführerinnen vor Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung kommuniziert worden sei, um diese zum Abschluss derselben zu bewegen.
Solches lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen (Erwägung 6.1 in fine). Es geht daraus insbesondere nicht hervor, dass im kantonalen Verfahren substanziiert vorgebracht worden wäre, das F.________-Bank-IT-Budget mit der S.________ sei den Beschwerdeführerinnen vor Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung in einer Weise kommuniziert worden, dass sie darauf vertraut hätten oder vertrauen durften, die Beschwerdegegnerin würde der S.________ im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung Aufträge gemäss Budget erteilen, obwohl dies nicht ausdrücklich als Sanierungsbeitrag der Beschwerdegegnerin in der Vereinbarung festgehalten worden war. Es ist damit nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert behauptet hätten, die Beschwerdegegnerin bzw. die von ihr eingesetzten Organe hätten die Beschwerdeführerinnen mit Budgetzahlen, die sie nicht einzuhalten beabsichtigten, zum Vertragsabschluss verleitet bzw. sie hätten nach Treu und Glauben auf ein entsprechendes Auftragsvolumen als Leistung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung vertrauen dürfen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellung der Vorinstanz hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin sich in der Restrukturierungsvereinbarung nicht verpflichtet habe, ihre eigenen Geschäftsinteressen zu ihrem Nachteil und zum Vorteil der S.________ zurückzustellen, also insbesondere eine aus ihrer Sicht verfehlte IT-Strategie zu deren Vorteil zu betreiben. Mit dieser verbindlichen Feststellung setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander. Weiter ist hervorzuheben, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um professionelle Kreditgeberinnen handelt, von denen zu erwarten ist, dass sie sich die für sie wesentlichen Grundlagen und Leistungen zur Absicherung ihrer Kredite im Rahmen der getroffenen Vereinbarung formell zusichern lassen und sich nicht damit begnügen, nur einen Teil der von der Gegenpartei erwarteten wesentlichen Sanierungsleistungen vertraglich festzuhalten. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen in Rz. 28 der Replik ausgeführt haben, sie hätten die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2001 vergeblich um Abgabe einer Garantie oder wenigstens einer Patronatserklärung ersucht.
6.3.5 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Beschwerdegegnerin sodann vor, gegen den Geist der Restrukturierungsvereinbarung und damit gegen eine Nebenpflicht aus derselben verstossen zu haben, indem sie der S.________ kurze Zeit nach Abschluss dieser Vereinbarung eine "working-capital-facility" von EUR 8.7 Mio. gestrichen und sich gleichzeitig geweigert habe, der S.________ das "F.________-Bank-Darlehen 2" gemäss Ziff. 1.4.2 in Verbindung mit Ziff. 1.5 der Vereinbarung in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Damit habe sie ihr Engagement gemäss Ziff. 1.3 und 1.4 der Vereinbarung per Saldo um EUR 8.7 Mio. verringert.
Die Vorinstanz hat auch insoweit eine Vertragsverletzung verneint. Sie hielt u.a. dafür, die Hauptpflichten der Parteien seien in der Restrukturierungsvereinbarung umfassend geregelt. Bei dieser vertraglichen Regelung bestehe kein Platz für weitergehende selbständige Neben- bzw. Verhaltenspflichten. Die Beschwerdeführerinnen halten dem im Wesentlichen entgegen, der Vertragszweck einer Restrukturierungsvereinbarung zwecks langfristiger Liquiditätssicherung, die u.a. die Gewährung von Darlehen vorsehe, werde vereitelt und gleichzeitig schutzwürdiges Vertrauen der übrigen Gläubiger (Vertragspartner) verletzt, wenn eine Partei zwar neue Mittel in Aussicht stelle und teilweise auch gewähre, aber gleichzeitig früher gewährte Mittel wieder abziehe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn die Beschwerdeführerinnen als professionelle Kreditgeberinnen eine Restrukturierungsvereinbarung mit dem Ziel der Liquiditätssicherung der angeschlagenen S.________ abschlossen, ist von ihnen zu erwarten, dass sie die finanzielle Situation der S.________, namentlich deren Fremdmittelfinanzierung vorher genau analysierten und ihnen damit auch der Bestand der von der Beschwerdegegnerin gestrichenen "working capital facility" nicht entging. Wenn sie in der Folge nicht dafür sorgten, dass diese im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung berücksichtigt, namentlich deren Beibehaltung von der Beschwerdegegnerin zugesichert wurde, obwohl in der Vereinbarung die Beiträge der Parteien im Rahmen der Restrukturierung der S.________ ansonsten detailliert geregelt wurden, haben sie dies ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben. Sie können sich insoweit nicht auf eine vertragliche Nebenpflicht berufen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist im angefochtenen Urteil auch insoweit nicht ersichtlich. Damit erübrigt es sich, auf die zusätzlichen Begründungselemente der Vorinstanz zu diesem Entscheidpunkt und die dagegen erhobene Kritik einzugehen.
6.3.6 Ein weiterer Vorwurf der Beschwerdeführerinnen an die Beschwerdegegnerin lag im vorinstanzlichen Verfahren darin, den Verkauf der S.________ zu einem Preis, der die Beschwerdeführerinnen schadlos gehalten hätte, vereitelt zu haben, indem sie an unrealistischen Preisvorstellungen festgehalten habe, bloss weil ein Verkaufserlös vorab zur Sicherung der Ansprüche der Beschwerdeführerinnen zu verwenden gewesen wäre.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Verkauf der S.________ habe mit der Restrukturierungsvereinbarung nichts zu tun. Diese habe nicht zum Inhalt gehabt, dass ein Aktionär der S.________ diese hätte verkaufen müssen bzw. mit dem Verkaufserlös die Gläubiger hätte befriedigen müssen. Eine entsprechende, angeblich verletzte Pflicht gehe weit über das hinaus, was eine Nebenpflicht der Restrukturierungsvereinbarung sein könne.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten, sie hätten im kantonalen Verfahren vorgebracht und belegt, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Kreditvereinbarung vom 28. Januar 2000 in der aufgrund der Restrukturierungsvereinbarung geänderten Fassung vom 21. Dezember 2001 und im Sicherheitenpoolvertrag vom 21. Dezember 2001 dazu verpflichtete habe, den Beschwerdeführerinnen die Ansprüche aus einer Veräusserung von Gesellschaftsanteilen der S.________ sicherungshalber abzutreten. Damit versuchen sie indessen den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise zu ergänzen bzw. widersprechen sie unzulässigerweise der verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, die Restrukturierungsvereinbarung habe nicht zum Inhalt gehabt, dass ein Aktionär der S.________ (konkret die Beschwerdegegnerin) die Gläubiger (konkret die Beschwerdeführerinnen) mit dem Verkaufserlös der S.________-Anteile hätte befriedigen müssen (Erwägung 2 vorne).
Da die Beschwerdeführerinnen somit mit ihrer Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe sich verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen die Ansprüche aus einer Veräusserung von Gesellschaftsanteilen der S.________ sicherungshalber abzutreten, nicht zu hören sind, kann auf die wesentlich darauf basierende Argumentation in diesem Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden.
6.3.7 Eine weitere Verletzung der Restrukturierungsvereinbarung machten die Beschwerdeführerinnen vor der Vorinstanz mit der Begründung einer "selektiven Informationsgewährung bezüglich der finanziellen Situation der S.________" geltend.
Die Vorinstanz hielt dazu zunächst fest, die Beschwerdeführerinnen machten keine Angaben darüber, wann nach Abschluss der Ende 2001 geschlossenen Restrukturierungsvereinbarung die Beschwerdegegnerin welche konkreten entscheidrelevanten Informationen bezüglich der finanziellen Situation der S.________ im Rahmen der Vereinbarung selektiv gewährt bzw. nicht weitergegeben haben solle.
Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, sie hätten verschiedene "selektive oder falsche Informationsgewährungen" vor Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung behauptet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Denn eine Verletzung einer Nebenpflicht aus der Restrukturierungsvereinbarung durch selektive oder falsche Informationsgewährung, wie sie die Beschwerdeführerinnen behaupteten, ist von vornherein nur durch Informationsmängel nach und nicht vor Abschluss der Vereinbarung denkbar.
Für die Zeit nach Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung machen die Beschwerdeführerinnen unter dem Stichwort "Verleitung zum Verzicht auf vorzeitige Kündigung" geltend, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, dass N.________ betreffend "Thema Kostenreduktion" verschiedentlich eine Personalkostenreduktion in Aussicht gestellt habe, die indes aufgeschoben worden sei, um die Verkaufsbemühungen nicht zu gefährden. Sodann seien sie über die Chancen eines Verkaufs der S.________ getäuscht worden; die Beschwerdeführerinnen hätten dargelegt, dass ein Verkauf der S.________ an den übersetzten Preisvorstellungen der Beschwerdegegnerin gescheitert sei. Sodann sei mit der Zusage getäuscht worden, die Beschwerdeführerinnen würden kein Geld verlieren, der Verkauf der S.________ werde mindestens der Kreditvaluta entsprechen. Sie hätten die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuspruch von Schadenersatz zufolge Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten rechtsgenüglich dargetan.
Mit diesen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Beschwerdeführerinnen indessen nicht einmal ansatzweise darzulegen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend substanziiert hätten, inwiefern sie in Bezug auf die Erfüllung von Pflichten aus der Restrukturierungsvereinbarung getäuscht worden sein sollen bzw. gegen welche und inwiefern sich aus der Restrukturierungsvereinbarung ergebenden Informationspflichten die Beschwerdegegnerin mit den behaupteten Täuschungshandlungen verstossen haben soll. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt überhöhte Substanziierungsanforderungen gestellt und damit Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht erkennbar. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz dazu und die dagegen erhobenen Rügen einzugehen.
6.3.8 Eine weitere Verletzung von Nebenpflichten aus der Restrukturierungsvereinbarung sehen die Beschwerdeführerinnen in der ungenügenden Kapitalausstattung der S.________.
Die Vorinstanz führte dazu aus, die Kapitalausstattung bzw. Liquiditätssicherung sei gerade Inhalt der Restrukturierungsvereinbarung gewesen. Es gehe damit nicht an, losgelöst vom Inhalt der Restrukturierungsvereinbarung die Kapitalausstattung als Nebenpflicht anzusehen. Die entscheidende Frage sei daher, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung eine Pflicht verletzt habe. Die Beschwerdeführerinnen brächten lediglich vor, das zweite Darlehen sei nur zur Hälfte zur Auszahlung gelangt, gäben aber nicht an weshalb. Weiter verwiesen sie auf Ziffer 1.5 der Restrukturierungsvereinbarung, machten aber nicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich geweigert, mit den Beschwerdeführerinnen ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers einzuholen.
Die Beschwerdeführerinnen setzen sich nicht genügend mit dieser Begründung auseinander. Sie machen nicht geltend, die Ansicht der Vorinstanz, dass die Kapitalausstattung gerade Inhalt der Restrukturierungsvereinbarung gewesen sei und es damit nicht angehe, losgelöst vom Inhalt der Restrukturierungsvereinbarung die Kapitalausstattung als Nebenpflicht anzusehen, verstosse an sich gegen Bundesrecht. Sie wollen aber eine (nicht erfüllte) vertragliche Nebenpflicht zur Erhöhung der Kapitalausstattung der S.________ daraus ableiten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als faktisches Organ der S.________ das Vertrauen der Beschwerdeführerinnen enttäuscht habe, dass sie kosten- und ertragsseitige Sanierungsmassnahmen veranlassen würde, und damit das Risiko eines Konkurses erhöht habe.
Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen deshalb von vornherein nicht durchzudringen, weil sie nach dem in den vorstehenden Erwägungen Dargelegten keine Verletzung von Nebenpflichten der Restrukturierungsvereinbarung durch unterlassene Sanierungsmassnahmen darzutun bzw. nicht aufzuzeigen vermochten, dass die Vorinstanz eine solche zu Unrecht für nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht beurteilte. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen entbehrt in diesem Punkt schon deshalb jeglicher Grundlage.
6.3.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder Art. 97 OR noch Art. 8 ZGB verletzt, indem sie eine Verletzung von Nebenpflichten aus der Restrukturierungsvereinbarung als Haftungsgrundlage verneinte bzw. als nicht hinreichend substanziiert betrachtete.
7.
Die Vorinstanz verwarf auch eine Haftung der Beschwerdegegnerin aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) oder aus unerlaubtem Verhalten ihrer Organe bzw. sogenannter Doppelorganschaft (Art. 722 OR).
Die Beschwerdeführerinnen hatten insoweit im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, durch die überteuerte V.________-Akquisition, die Personalabwerbung und die markante Reduktion des Auftragsvolumens, das marktunübliche Rabatt- und Dienstleistungsgutschriftensystem sowie die unterlassenen Sanierungsmassnahmen habe die S.________ eine unfreiwillige Vermögenseinbusse erlitten, die sie als mittelbaren Schaden geltend machten und die Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der S.________ zu verantworten habe. Durch die Verhinderung des Verkaufs der S.________ sowie durch die absichtlichen Täuschungen im Vorfeld der Kreditgewährung und -belassung (Restrukturierungsvereinbarung) habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen ausserdem einen unmittelbaren Schaden zugefügt, bezüglich dem ihnen aus eigenem Recht ein Schadenersatzanspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zustehe.
Die Vorinstanz bejahte zwar die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Ersatzansprüche für mittelbaren und unmittelbaren Schaden aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (vgl. dazu BGE 132 III 564 E. 3.2). Insoweit blieb ihr Entscheid unbestritten. Dagegen hielt sie dafür, die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der S.________, das der Haftung nach Art. 754 OR unterliege, sei nicht dargetan, auch soweit diese damit begründet werde, dass der Verwaltungsrat der S.________ überwiegend aus entsandten Vertretern der Beschwerdegegnerin bestanden habe. Sodann seien weder eine Verletzung organschaftlicher Pflichten nach Art. 716 ff. OR noch widerrechtliche oder sittenwidrige Verhaltensweisen dargetan, die eine Haftung der Beschwerdegegnerin aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) oder eine Organhaftung der Beschwerdegegnerin nach Art. 722 OR zu begründen vermöchten.
7.1
7.1.1 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung der Organe setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen Schaden und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden voraus. Es obliegt dem Verantwortlichkeitskläger das Vorliegen dieser Haftungsvoraussetzungen substanziiert zu behaupten und zu beweisen (BGE 132 III 342 E. 4.1, 564 E. 4.2).
Als im Sinne von Art. 754 OR mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut gelten nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind, sondern auch faktische Organe, d.h. Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5. S. 528 f.; 128 III 29 E. 3a, 92 E. 3a; 117 II 570 E. 3 S. 571). Für die Organverantwortlichkeit ist erforderlich, dass die nach der internen Organisation tatsächlich mit der Leitung der Gesellschaft befasste Person in eigener Entscheidbefugnis die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen hat, sie also selbständig und eigenverantwortlich handelt. Eine blosse Mithilfe bei der Entscheidung genügt demgegenüber für eine Organstellung nicht (BGE 4A_389/2009 vom 9. November 2009 E. 2.4; 128 III 29 E. 3a S. 30 f.; 117 II 570 E. 3 S. 573). In jedem Fall ist erforderlich, jedoch nicht ausreichend, dass die tatsächlich als Organ handelnde Person den durch die Verletzung einer entsprechenden Pflicht eingetretenen Schaden verhindern kann (BGE 4A_389/2009 vom 9. November 2009 E. 2.4; 128 III 29 E. 3a S. 30; 117 II 432 E. 2b). Die Person muss in eigener Verantwortung eine dauernde Zuständigkeit für gewisse das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende Entscheide wahrnehmen. Weder ein Handeln im Einzelfall noch eine bloss hilfsweise Tätigkeit in untergeordneter Stellung vermag hingegen die spezifische Organhaftung zu begründen (BGE 4A_389/2009 vom 9. November 2009 E. 2.4; 128 III 29 E. 3c).
Als faktische Organe kommen auch juristische Personen in Betracht (vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528 f.). Im Konzern kann eine übergeordnete Gesellschaft (Muttergesellschaft) namentlich dadurch als faktisches Organ der Untergesellschaft bzw. Tochtergesellschaft nach Art. 754 OR verantwortlich werden, dass sie sich als herrschende Gesellschaft in die Verwaltung und Geschäftsführung der Tochtergesellschaft einmischt (BGE 117 II 570 E. 4a S. 574). Eine blosse Einflussnahme von Organen einer Muttergesellschaft auf diejenigen der Tochter vermag allerdings regelmässig keine Organverantwortung gegenüber der Tochtergesellschaft zu begründen. Eine faktische Organschaft in der Tochtergesellschaft entsteht aber dann, wenn sich (übertragene oder usurpierte) Zuständigkeiten bilden. Eine derartige Einflussnahme auf die Geschäftsleitung einer Gesellschaft muss aus einer organtypischen Stellung heraus erfolgen, damit einer Person tatsächliche Organstellung zugesprochen werden kann (BGE 128 III 92 E. 3a/b S. 94).
7.1.2 Eine Haftung der Muttergesellschaft als faktisches Organ nach Art. 754 OR kann unter den dargestellten Voraussetzungen insbesondere eintreten, wenn die Organe der Tochtergesellschaft gleichzeitig Organe der Muttergesellschaft, mithin Doppelorgane sind, und sich in der Eigenschaft als Organ der Muttergesellschaft in die Verwaltung und Geschäftsführung der Tochtergesellschaft einmischen und dieser dabei einen Schaden verursachen.
In diesem Fall, d.h. wenn ein Organ der Muttergesellschaft von dieser als Organ in die Tochtergesellschaft eingesetzt bzw. entsandt wird, haftet sie überdies nach Art. 722 OR für dessen rechtswidriges Handeln als Organ der Muttergesellschaft (Fall der sogenannten Doppelorganschaft; WATTER, Basler Kommentar, N. 2 f. zu Art. 722 OR; WIDMER/GERICKE/WALLER, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 754 OR). Nach dieser Bestimmung haftet die Gesellschaft für den Schaden aus unerlaubten Handlungen (Art. 41 OR), die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht. Eine solche Haftung setzt voraus, dass das fragliche Verhalten der Doppelorgane unerlaubt im Sinne von Art. 41 OR ist, mithin widerrechtlich oder zumindest sittenwidrig (Art. 41 Abs. 2 OR), und dass die Personen, von denen die Handlungen ausgegangen sind, sowohl als Organe der Muttergesellschaft als auch der Tochtergesellschaft gehandelt haben (BGE 124 III 297 E. 5a). Nimmt die Muttergesellschaft direkt durch Weisungen auf das Verhalten des Doppelorgans Einfluss, kann sie selber zum faktischen Organ der Tochtergesellschaft und somit nach Art. 754 OR für Pflichtverletzungen haftbar werden (vorstehende Erwägung 7.1.1.).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der S.________ unter Verletzung von Art. 754 und 757 OR sowie von Art. 8 ZGB verneint, indem sie entschieden habe, sie hätten der Behauptungslast hinsichtlich der faktischen Organschaft der Beschwerdegegnerin nicht genügt.
Es kann offen bleiben, wie es sich damit verhält, wenn die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, es seien keine (schadensrelevante) Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der S.________ dargetan. Dies ist im Folgenden vorab zu prüfen. Dabei ist zunächst auf vorgeworfene Pflichtverletzungen einzugehen, die einen mittelbaren Schaden der Beschwerdeführerinnen durch Schädigung der S.________ (vgl. BGE 132 III 564 E. 3.1.2) verursacht haben und eine Haftung ausschliesslich nach Art. 754 OR begründen sollen (Erwägungen 7.2.1 - 7.2.6). Anschliessend ist auf weitere der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Pflichtverletzungen bzw. widerrechtliche Verhaltensweisen einzugehen, die einen unmittelbaren Schaden der Beschwerdeführerinnen (vgl. BGE 132 III 564 E. 3.1.1) verursacht haben und eine Organhaftung der Beschwerdegegnerin nach Art. 722 oder eine Haftung derselben als faktisches Organ der S.________ nach Art. 754 OR begründen könnten (Erwägungen 7.2.7 - 7.2.8).
7.2.1 Die Beschwerdeführerinnen warfen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zunächst vor, die S.________ zum überteuerten Erwerb der V.________-Gruppe gedrängt, die Verhandlungen massgeblich beeinflusst und schliesslich darauf hingewirkt zu haben, dass der Kauf zu einem Preis zustande gekommen sei, der bei objektiver Betrachtung deutlich zu hoch und ausserdem über der vom Verwaltungsrat beschlossenen Höchstmarke gelegen habe.
Die Vorinstanz verneinte eine organschaftliche Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang. Sie führte u.a. aus, bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden sei Zurückhaltung zu üben. Selbst wenn sich Entscheide nachträglich als falsch erwiesen, stellten diese dann keine Pflichtverletzung dar, wenn diesen eine ernsthafte Entscheidfindung vorangegangen sei. Dies sei hier der Fall gewesen, was sich u.a. darin zeige, dass die Beschwerdeführerinnen bereit gewesen seien, für den Kauf die nun zurückgeforderten Kredite zu sprechen bzw. sich im Rahmen einer Syndizierung an diesen zu beteiligen. Es könne nicht von einer Investition in ein Projekt ohne Erfolgsaussichten gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt nur unvollständig auseinander und zeigen nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll (Erwägung 2.1.2 vorne). Überdies legen sie ihren Vorbringen einen Sachverhalt zugrunde, mit dem sie die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nach Belieben erweitern, ohne dazu eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben (Erwägung 2.2 vorne), so namentlich hinsichtlich der Umstände, die die Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der S.________ von der Bezahlung des ausgehandelten Kaufpreises hätte abhalten sollen, und dass den Beschwerdeführerinnen nachweislich "weniger Informationen" zur Verfügung gestanden hätten. Auf die entsprechenden Ausführungen kann nicht eingetreten werden.
7.2.2 Weiter hielten die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren entgegen, sie habe die S.________ in einem ohnehin schwierigen Marktumfeld durch den massiven Ausbau der internen IT-Services-Abteilung mit 150 neuen Stellen und - damit verbunden - durch einen ebenso massiven Auftragsrückgang zusätzlich geschwächt statt sie zu unterstützen. N.________, Chef IT bzw. Mitglied der erweiterten Konzernleitung des F.________-Bank-Konzerns und Mitglied bzw. Präsident des S.________-Verwaltungsrats, habe Ende 2001 als Chef IT diese neue Insourcing-Strategie der Beschwerdegegnerin mit dem Ziel der Reduktion sämtlicher externer IT-Kosten umsetzen müssen und gleichzeitig als Verwaltungsrat der S.________ die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben der S.________ schaffen müssen. Dieser Interessenkonflikt auf seinen Schultern sei nicht lösbar gewesen.
Die Vorinstanz hielt dazu im Wesentlichen fest, dass Organe der S.________ nicht die Verantwortung dafür zu tragen hätten, wenn die Beschwerdegegnerin dieser weniger Aufträge vergeben habe. Dabei habe es sich um einen Entscheid in der Sphäre der Beschwerdegegnerin durch deren Organe gehandelt und der Entscheid sei nicht im Rahmen der Tätigkeit als Organ der S.________ gefallen. Eine faktische Organschaft an sich führe noch nicht zu einer Pflichtverletzung.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe mit dieser Argumentation Art. 754 OR verletzt. Sie halten es für entscheidend, dass N.________ als Doppelorgan sowohl die S.________ als auch die Beschwerdegegnerin vertrat und daher den Beschluss, die IT-Dienstleistungen für die Beschwerdegegnerin intern zu erbringen und die interne IT-Abteilung der Beschwerdegegnerin zu stärken, fasste oder zumindest mittrug. Sie halten dafür, die Vorinstanz verkenne mit ihrer Sichtweise das zentrale Wesensmerkmal der Doppel- und faktischen Organschaft, die Sphärenverwischung. Bei der Wahrnehmung von Entscheidbefugnissen der Mutter- und Tochtergesellschaft finde gerade keine Unterscheidung nach Wirkungskreisen statt, weil die Organschaft in der einen Gesellschaft auch die durch dieselbe Person ausgeübte Organschaft in der anderen Gesellschaft kontaminiere.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft als faktisches Organ der Tochtergesellschaft setzt in allen Fällen voraus, dass der Muttergesellschaft eine Verletzung von Pflichten vorgeworfen werden kann, die sich aus der - durch deren Organe als alter ego - tatsächlich wahrgenommenen Verwaltung und Geschäftsführung der Tochtergesellschaft, mithin aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Organ derselben ergeben (Erwägungen 7.1 vorne). Eine solche Pflichtverletzung ist nicht schon dadurch dargetan, dass ein Doppelorgan einen Entscheid der Obergesellschaft mitträgt, der Untergesellschaft weniger Aufträge zu erteilen, da es sich dabei nicht um einen Entscheid im Rahmen der Geschäftsleitung der Untergesellschaft handelt. Die Sichtweise der Beschwerdeführerinnen liefe darauf hinaus, die Muttergesellschaft für jeden in ihrem Interesse gefällten Entscheid, der sich zulasten der Tochtergesellschaft auswirkt, wegen des blossen Umstands, dass daran Doppelorgane mitwirken, haftbar zu machen, ohne dass eine haftungsbegründende Verletzung von organschaftlichen Pflichten der Obergesellschaft als faktisches Organ der Untergesellschaft darzutun wäre. Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit gründet aber gerade auf der Verletzung solcher Pflichten. Wie die Vorinstanz zu Recht angedeutet hat, wäre eine solche denkbar, wenn die Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft eine Bezugsverpflichtung für IT-Dienstleistungen eingegangen wäre und das Doppelorgan es auf Weisung der Muttergesellschaft hin unterlassen hätte, diese Verpflichtung bzw. diesen Anspruch als Organ der Tochtergesellschaft durchzusetzen. Entsprechendes haben aber die Beschwerdeführerinnen nach den vorinstanzlichen Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht (vgl. dazu im Übrigen die vorstehende Erwägung 6.3.4.2).
7.2.3 Ein weiterer im vorinstanzlichen Verfahren unter dem Stichwort "Führungsvakuum" erhobener Vorwurf gegen die Beschwerdegegnerin bestand darin, dass sie den CFO-Posten (der S.________) während 18 Monaten unbesetzt gelassen und diese Funktion durch schnell wechselnde Personen ausgefüllt habe, die sich jedoch nicht der Wahrung der Gesellschaftsinteressen der S.________ verschrieben hätten, sondern dem Vollzug des Geschäftsentscheids, sich mit sofortiger Wirkung vom Private-Equity-Geschäftszweig trennen zu wollen. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihre angemassten Organpflichten verletzt. Ähnliches, so die Beschwerdeführerinnen weiter, gelte für die Benennung des offenkundig interessenkonfliktbehafteten N.________. Zudem habe zwischen November 2001 und März 2002 keine einzige Sitzung des S.________ Verwaltungsrats stattgefunden.
Die Vorinstanz führte dazu aus, beim Vorwurf, es unterlassen zu haben, Organe der S.________ zu ernennen, handle es sich nicht um einen Fall einer Organhaftung, bei der ein Organ der S.________ eine ihr obliegende Pflicht verletzt hätte. Vielmehr wäre danach zu fragen gewesen, ob Versäumnisse benannt werden können, die bei Vorhandensein eines entscheidkräftigen Organs nicht passiert wären. Wenn die eingesetzten Personen sodann nicht die Interessen der S.________ vertreten, sondern die Trennung von der Beschwerdegegnerin vorangetrieben hätten, so hätte konkret dargelegt werden müssen, inwiefern unterlassene Entscheide oder die Führungslosigkeit bei S.________ zu einem Schaden geführt hätten bzw. welche Handlungen im Einzelnen unterlassen worden seien. Daran fehle es vorliegend.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die Substanziierung einer Pflichtverletzung überspannt und damit Art. 754 OR und Art. 8 ZGB verletzt (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 6.1).
7.2.3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt zu haben, dass N.________, der seit dem 13. Dezember 1996 dem S.________ Verwaltungsrat angehört und diesen ab dem 25. Juni 2002 präsidiert habe, einem offenkundigen Interessenkonflikt unterlag. Angesichts dessen hätte die Wahrung der Interessen der S.________ die Benennung und Respektierung eines starken Gegengewichts geboten.
Zunächst lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen die Behauptung, die Wahrung der Interessen der S.________ hätte die Benennung und Respektierung eines starken Gegengewichts geboten, bereits vor der Vorinstanz vorgebracht haben. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der S.________ dadurch hätte organschaftliche Verpflichtungen im Rahmen der Verwaltung und Geschäftsleitung dieser Gesellschaft verletzen können, wenn sie keine interessenkonfliktfreie Verwaltungsratsmitglieder als Gegengewicht zu N.________ ernannte. Die Wahl von Mitglieder des Verwaltungsrats gehört zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR), die aber nicht der Haftung nach Art. 754 OR unterliegt.
7.2.3.2 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, als Pflichtverletzung vorgebracht zu haben, dass zwischen November 2001 und März 2002 keine Sitzungen des Verwaltungsrats der S.________ stattgefunden hätten, was zweifellos ein Zeichen von Führungslosigkeit sei, und dass die faktischen Organe das Geschehen bestimmt hätten. Sie behaupten aber nicht, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen dargelegt zu haben, inwiefern die Führungslosigkeit als solche oder der Umstand, dass die faktischen Organe das Sagen gehabt hätten, als solcher bei der S.________ zu einem Schaden geführt haben solle. Die vorinstanzliche Substanziierungsanforderung, die Beschwerdeführerinnen hätten in diesem Zusammenhang darzulegen, inwiefern konkrete Pflichtverletzungen zu einem Schaden geführt haben sollen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich des Entscheids der Vorinstanz über die allgemein gehaltenen Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin, die Pflichten verletzt zu haben, bei manifesten Interessenkonflikten bei einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern angemessene Vorkehren zu treffen, bei Fehlen des nötigen Fachwissens einen Spezialisten beizuziehen, um das finanzielle Gleichgewicht der Gesellschaft besorgt zu sein und das Gesellschaftsinteresse und die Gewinnstrebigkeit zu wahren.
7.2.3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Beschwerdegegnerin, hätte sie sich für eine starke, eigenverantwortliche Verwaltung der S.________ eingesetzt, im Interesse der S.________ auf die sich verschlechternde Ertragslage mit Kosteneinsparungen, namentlich einer massiven Personalkostenreduktion reagiert hätte. Dasselbe hätten die entsandten Organe getan, wenn sie im Zweifel pflichtgemäss die Interessen der Tochter- über jene der Muttergesellschaft gestellt hätten. Mit einem entschlossenen Vorgehen gegen die angesichts des Auftragsrückgangs bestehenden personellen Überkapazitäten hätte der Konkurs der S.________ und mithin der Schaden der Beschwerdeführerinnen vermieden werden können.
Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen und die Beschwerdeführerinnen tun nicht mit Hinweisen auf dieses dar, dass sie entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert geltend gemacht hätten. Sie behaupten in diesem Zusammenhang auch nicht und aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass sie vorgebracht hätten, die geforderten Sanierungsmassnahmen seien auf Weisung der Beschwerdegegnerin als faktischem Organ unterblieben. Dies wäre aber nötig gewesen, um eine Haftung der Beschwerdegegnerin (und nicht der formell bestellten Organe der S.________) zu begründen. Denn eine Haftung der Muttergesellschaft als faktisches Organ setzt auch beim Einsatz von Doppelorganen voraus, dass sich die Muttergesellschaft organtypisch benimmt, mithin direkt durch Weisungen an die Doppelorgane auf die Verwaltung und Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Einfluss nimmt (Erwägung 7.1 vorne). Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt.
Was den blossen Vorwurf an die Beschwerdegegnerin angeht, sich als Muttergesellschaft nicht für eine starke Verwaltung eingesetzt zu haben, ist dieser ohnehin nicht geeignet, einen Verantwortlichkeitsanspruch derselben aus faktischer Organschaft zu begründen (vgl. Erwägung 7.2.3.1 vorne).
7.2.4 Die Beschwerdeführerinnen haben im vorinstanzlichen Verfahren allerdings unter dem Titel "Verhinderte Sanierung" vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe der allseits als dringend erforderlich erachteten tiefgreifenden operativen Restrukturierung stets im Weg gestanden, mit dem Argument, Restrukturierungsmassnahmen würden das S.________-Personal verunsichern und potentielle Käufer (der S.________-Anteile) abschrecken.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Beschwerdeführerinnen bemängelten in diesem Punkt den unterlassenen Personalabbau bei S.________. Sie machten jedoch keine Ausführungen dazu, welche Stellen konkret hätten abgebaut werden müssen. Konkrete Behauptungen wären aber umso nötiger gewesen, als der Beschwerdegegnerin im Widerspruch dazu auch vorgeworfen werde, Mitarbeiter der S.________ abgeworben zu haben. Daher wäre auszuführen gewesen, welche konkreten Personen hätten entlassen werden müssen, damit dies S.________ genützt und nicht vielmehr geschadet hätte.
Die Beschwerdeführerinnen vermögen dagegen nicht aufzukommen, indem sie pauschal vorbringen, solch hohe Substanziierungsanforderungen verhinderten jeden Beweis, könne doch nicht ernsthaft in Frage stehen, dass ein Personalabbau bei massiven Liquiditätsschwierigkeiten zufolge auftragsrückgangsbedingter Überkapazität ein probates Mittel sei, einen Konkurs zu vermeiden. Wenn die Beschwerdeführerinnen zur Begründung, dass eine nähere Substanziierung des angeblich zu Unrecht unterlassenen Personalabbaus durch Differenzierung nach konkreten aufzuhebenden bzw. beizubehaltenden Stellen nicht erforderlich sei, vorbringen, bei der S.________ sei (generell) eine kurzfristige Ertragssteigerung nicht möglich gewesen, so sind sie damit nicht zu hören. Denn diese Behauptung findet in der vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze und die Beschwerdeführerinnen tun auch nicht rechtsgenüglich dar, diese vor der Vorinstanz erhoben zu haben (vorstehende Erwägung 6.1 in fine).
Zu bedenken ist, dass den Organen bei der Beurteilung von Sanierungsmassnahmen ein grosser Ermessenspielraum einzuräumen und bei der gerichtlichen Beurteilung von Geschäftsleitungsentscheiden grundsätzlich Zurückhaltung zu üben ist, wie die Vorinstanz zu Recht betont hat (vgl. WIDMER/GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 28 und 31 zu Art. 754 OR). Wenn dieser Grundsatz auch nur für Entscheide gelten mag, die frei von Interessenkonflikten getroffen wurden (BINDER/ROBERTO, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N. 10 zu Art. 754 OR), was von den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der vorgeworfenen Unterlassung bestritten wird, so darf jedenfalls verlangt werden, dass detaillierte Behauptungen über die Fehlerhaftigkeit einer Unterlassung wie der hier kritisierten aufgestellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - gleichzeitig ein damit im Widerspruch stehender Vorwurf erhoben wird, nämlich, dass die Beschwerdegegnerin die besten Mitarbeiter der S.________ abgeworben habe (vgl. zu den dagegen erhobenen Einwendungen die vorstehende Erwägung 6.3.1).
Der Vorinstanz lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht vorwerfen, überhöhte Substanziierungsanforderungen gestellt zu haben, wenn sie verlangt hat, dass näher darzulegen gewesen wäre, bei welchen Kategorien von Mitarbeitern bzw. bei Mitarbeitern aus welchen Unternehmensbereichen bei Entlassungen hätte angesetzt werden müssen, um die Illiquidität der Gesellschaft zu vermeiden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen ihrem eigenen Bekunden nach die Verhinderung bzw. Unterlassung der geforderten Sanierungsmassnahmen N.________ zur Last gelegt haben. Zur Begründung einer Haftung der Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der S.________ hätten sie indes dartun müssen, dass diese in organtypischem Verhalten, die geforderten Massnahmen verhindert hat, indem sie den Organen der S.________ bzw. den Doppelorganen entsprechende negative Weisungen erteilt hat (vgl. die vorstehende Erwägung 7.2.3.3).
7.2.5 Eine weitere Pflichtwidrigkeit sehen die Beschwerdeführerinnen darin, dass die Beschwerdegegnerin die S.________ geschädigt habe, indem sie "am aufdiktierten, marktunüblichen Rabatt- und Dienstleistungsgutschriftensystem" festgehalten habe, was zu verdeckten Gewinnausschüttungen geführt habe.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Beschwerdeführerinnen legten nicht weiter dar, weshalb das Rabatt- und Dienstleistungsgutschriftensystem eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge gehabt habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten konkret entzogene Beträge darlegen und aufzeigen müssen, inwieweit die Rabatte und Gutschriften von den üblichen Entschädigungen abgewichen seien. Entsprechende Behauptungen fehlten aber.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz auch insoweit vor, prohibitiv hohe Substanziierungsanforderungen gestellt zu haben. Sie machen geltend, im vorinstanzlichen Verfahren mit zwei Schriftstücken Indizien vorgelegt zu haben, aus denen ohne weiteres auf die Tatsache der verdeckten Gewinnbezüge hätte geschlossen werden können. Mit diesen Vorbringen begründen sie aber nicht, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt bundesrechtswidrige Substanziierungsanforderungen gestellt hätte. Überdies finden sie in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze und sind von vornherein nicht geeignet darzutun, dass in einer prozessrechtskonformen Weise und rechtsgenügend substanziiert wurde, inwiefern gewährte Rabatte und Gutschriften zu marktunüblich tiefen Entschädigungen für seitens der S.________ erbrachte IT-Dienstleistungen geführt haben sollen, in denen verdeckte Gewinnausschüttungen gesehen werden könnten.
7.2.6 Als weitere Pflichtwidrigkeit der Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der S.________ machten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eine ungenügende Kapitalausstattung der S.________ geltend. Die Vorinstanz führte dazu aus, es stelle sich diesbezüglich die grundsätzliche Frage, ob die S.________ sich um mehr Kapital hätte bemühen müssen und ob sie weitere Kredite von der Beschwerdegegnerin hätte abrufen können bzw. ob S.________ einseitig zuungunsten der Beschwerdeführerinnen von diesen Kredite abgerufen habe. Diesbezüglich fehlten jedoch jegliche Ausführungen. Es werde lediglich gesagt, dass der Kredit nicht beansprucht worden sei. Jedoch werde nicht ausgeführt, was das heisse bzw. ob diesbezüglich Fehler gemacht worden seien.
Das Handelsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht verlangt, dass die Beschwerdeführerinnen hätten darlegen müssen, was für Fehler bzw. Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung der S.________ gemacht worden sein sollen. Die Beschwerdeführerinnen tun indes nicht einmal ansatzweise dar, im vorinstanzlichen Verfahren insoweit substanziierte Vorbringen eingebracht zu haben. Soweit sie der Vorinstanz entgegenhalten, die Behauptung irrelevanter und "über die Schlüssigkeit hinausgehender Umstände" verlangt zu haben, sind ihre Vorbringen schlicht nicht nachvollziehbar. Auch insoweit ist keine Bundesrechtsverletzung dargetan.
7.2.7 Weiter machten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie hätten durch absichtliche Täuschung seitens der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Organe sowohl im Hinblick auf die Kreditgewährung als auch im Hinblick auf den Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung einen unmittelbaren Schaden erlitten. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerinnen durch Fehlinformationen und durch die qualifizierte Verschweigung aufklärungspflichtiger Tatsachen zur Kreditgewährung und -belassung bzw. zum Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung verleitet.
7.2.7.1 Die Vorinstanz erachtete eine absichtliche Täuschung der Beschwerdeführerinnen durch die Beschwerdegegnerin bzw. durch deren Organe bei Abschluss der Kreditvereinbarung oder von Handlungen, die als täuschend zu qualifizieren sein könnten, für nicht erwiesen. Sie erwog, die Beschwerdeführerinnen verwiesen insoweit einzig auf das "Information Memorandum" (vgl. Erwägung 5.2/5.3 vorne). Dieses habe jedoch im Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditvereinbarung noch gar nicht bestanden, womit die Beschwerdeführerinnen auch nicht von einem auf das Information Memorandum gestützten Verständnis hätten ausgehen können. Es könne angenommen werden, dass sie für die Kreditgewährung alle notwendigen Abklärungen getroffen hätten. Sollten allerdings gewisse Abklärungen unterlassen worden sein, so hätten sie dies selbst zu verantworten. Allfällige Willensmängel hätten sie gegenüber der S.________-D geltend machen müssen, was sie jedoch nicht getan hätten.
Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, ihrem Vertrauen bei der Kreditgewährung habe zwar nicht das Information Memorandum zugrunde gelegen, das sie selber verfasst hätten. Das Information Memorandum zeige aber, von welchen Geschäftsgrundlagen die Beschwerdeführerin 1 bei ihrem Kreditentscheid ausgegangen sei. Die diesem Verständnis zugrunde liegenden Informationen hätten die Beschwerdeführerinnen von der Beschwerdegegnerin erhalten. Indem Organe der Beschwerdegegnerin das Information Memorandum gegengelesen und dessen Inhalt nicht beanstandet hätten, hätten sie konkludent dessen Richtigkeit anerkannt.
Mit diesen Ausführungen kritisieren die Beschwerdeführerinnen indessen richtig besehen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, nach der keine als Täuschung zu qualifizierenden Handlungen der Beschwerdegegnerin erstellt seien. Mit solcher Kritik sind die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (Erwägung 2.1.1 vorne). Davon abgesehen stützen sie sich dabei in verschiedener Hinsicht auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, ohne eine im vorliegenden Verfahren zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben (Erwägung 2.2 vorne). So wenn sie geltend machen, die dem Information Memorandum zugrundeliegenden Informationen hätten sie von der Beschwerdegegnerin erhalten, während dem Entscheid der Vorinstanz die Feststellung zu entnehmen ist, die Informationen hätten von der S.________ bzw. der "F.________-Bank Capital", einer Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin gestammt; darüber, ob in diesem Zusammenhang Doppelorgane der F.________-Bank und dieser Tochtergesellschaften beteiligt gewesen sein sollen, schweigen sich die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang aus. Ferner hatten die Beschwerdeführerinnen nach den vorinstanzlichen Feststellungen in der Klageschrift zwar vorgebracht, das Information Memorandum sei von der Beschwerdegegnerin genehmigt worden, in der Replik aber daran nicht festgehalten, indem sie lediglich noch vorbrachten, es sei vor seiner Finalisierung der F.________-Bank Capital GmbH (Deutschland) (CEO P.________, Direktor Q.________ und R.________) zur Korrekturlesung unterbreitet worden. Überdies tun sie nicht dar, dass das Korrekturlesen vor der Kreditgewährung stattgefunden haben soll. Auf die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe Art. 754 OR verletzt, indem sie ihren Schadenersatzanspruch nicht gestützt auf die Anspruchsgrundlage der absichtlichen Täuschung bejaht habe, kann damit nicht eingetreten werden, ohne dass auf die zusätzlichen Begründungselemente der Vorinstanz und die dagegen erhobenen Rügen einzugehen ist.
7.2.7.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen absichtlichen Täuschung beim Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung berufen sich die Beschwerdeführerinnen darauf, sie hätten beim Vertragsabschluss auf die ihnen bekannt gegebene Budgetzahl für das IT-Auftragsvolumen der Beschwerdegegnerin bei der S.________ für das Jahr 2002 von EUR 90 Mio. vertraut. Die Herren P.________, T.________ und O.________ hätten sich bei der Festsetzung dieser Zahl nicht am für sie absehbaren Rückgang der F.________-Bank-Aufträge, sondern allein davon leiten lassen, welche Zahl für die Beschwerdeführerinnen akzeptabel sein würde.
Es wurde vorstehend (Erwägung 6.3.4.2) bereits ausgeführt, dass sich den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen lässt, die Budgetzahl von EUR 90 Mio. sei den Beschwerdeführerinnen vor Abschluss der Restrukturierungsvereinbarung kommuniziert bzw. bekanntgegeben worden. Damit entbehrt der Vorwurf der Grundlage.
Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführerinnen sinngemäss darauf berufen, die Beschwerdegegnerin habe ihrer in der Restrukturierungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtung, die S.________ weiterhin als bevorzugte IT-Dienstleistungserbringerin zu berücksichtigen, nicht den erweckten Erwartungen entsprechend nachgelebt (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 6.3.2).
7.2.8 Die Beschwerdeführerinnen warfen der Beschwerdegegnerin schliesslich vor, der Verzicht auf den Verkauf der S.________ an die Y.________ AG zum gebotenen Preis von Fr. 170 Mio. erfülle den Tatbestand der absichtlichen sittenwidrigen Schädigung.
Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer sittenwidrigen absichtlichen Schädigung mit verschiedenen Begründungen, u.a. auch weil der Erlös aus einem Verkauf ohnehin an die Beschwerdegegnerin geflossen wäre. An diese Feststellung ist das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren gebunden und die Beschwerdeführerinnen sind mit ihrer gegenteiligen Behauptung, ein Erlös wäre primär den Beschwerdeführerinnen zugute gekommen, nicht zu hören (vgl. dazu schon die vorstehende Erwägung 6.3.6). Da die Vorinstanz schon aus diesem Grund eine absichtliche sittenwidrige Schädigung der Beschwerdeführerinnen verneinen durfte, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, braucht auf die weiteren Begründungen der Vorinstanz zu diesem Punkt und die von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobene Kritik nicht eingegangen zu werden.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz sowohl eine Haftung der Beschwerdegegnerin als faktisches Organ der S.________ nach Art. 754 OR als auch eine Haftung derselben nach Art. 722 OR mangels Nachweises von relevanten pflichtwidrigen bzw. widerrechtlichen Verhaltensweisen ohne Bundesrechtsverletzung verneint. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 195'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 250'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer