Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_52/2016
Verfügung vom 27. Oktober 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied.
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Balz Gross und Andrea-Franco Stöhr,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer sowie Rechtsanwältinnen Dr. Sibylle Pestalozzi und Dr. Daniela Frenkel,
Beschwerdegegnerin,
Konkursamt des Kantons Zug.
Gegenstand
Binnenschiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Kostenentscheid im Abschreibungsbeschluss des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 4. Dezember 2015 (No. 600416-2015).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenentscheid im Abschreibungsbeschluss des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 4. Dezember 2015 mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Januar 2016 angefochten hat;
dass nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 3. Mai 2016 über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde;
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2016 in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert wurde;
dass das Konkursamt Zug das Bundesgericht auf dessen Ersuchen hin mit Schreiben vom 19. Februar 2019, vom 7. August 2019 und vom 6. August 2020 über den jeweiligen Stand des Konkursverfahrens informierte;
dass das Konkursamt sodann am 4. Mai 2022 mitteilte, dass die Konkursmasse den Prozess nicht weiterführe, hingegen ein Gläubiger (C.________ Ltd., U.________) sich das Recht zur Fortführung des Prozesses gemäss Art. 260 SchKG habe abtreten lassen;
dass die betreffende Abtretungsgläubigerin mit Verfügung vom 4. Juli 2022 u.a. eingeladen wurde, bis spätestens am 26. August 2022 zu erklären, ob sie das bundesgerichtliche Verfahren in eigenem Namen an Stelle der Beschwerdeführerin weiterführe;
dass die Abtretungsgläubigerin innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 mitteilte, sie sehe davon ab, das Verfahren in eigenem Namen an Stelle der Beschwerdeführerin weiterzuführen und mache vom Recht, das Verfahren als Abtretungsgläubigerin weiterzuführen, keinen Gebrauch;
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vor dessen Sistierung verschiedene Rechtsschriften einreichte (Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 mit Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, Bemerkungen vom 20. April 2016 [Duplik] zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. April 2016, Stellungnahme vom 27. Mai 2016 zur Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2016);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin demnach für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG );
dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten und die der Beschwerdegegnerin wegen des ihr erwachsenen Aufwandes geschuldete Parteientschädigung keine Masseschulden sind (Art. 262 SchKG) und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen;
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Konkursitin auferlegt.
3.
Die Konkursitin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich und der C.________ Ltd., U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer