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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_642/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Lüthi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
GmbH; Verantwortlichkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 22. Dezember 2008 schloss A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit der C.________ GmbH als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über Fr. 200'000.-- und zahlte eine erste Tranche von Fr. 100'000.-- aus. Diese Fr. 100'000.-- verwendete die C.________ GmbH, um der D.________ AG ein Darlehen in entsprechender Höhe zu gewähren. Die D.________ AG benötigte diese Mittel, um Schulden von sich zu begleichen. Fr. 65'000.-- zahlte die Klägerin direkt an das Betreibungsamt Disentis, um dort bereits in Betreibung gesetzte Schulden der D.________ AG zu tilgen. Mit Fr. 20'000.-- wurden Schulden der D.________ AG gegenüber der E.________ AG und mit Fr. 15'000.-- solche gegenüber der F.________ AG bezahlt, wobei diese Zahlungen durch die C.________ GmbH erfolgten. B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) war vom 4. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2009 alleiniger Geschäftsführer der C.________ GmbH. Zu dieser Zeit war er zudem einzelzeichnungsberechtiger Verwaltungsrat der E.________ AG. Mit Gesellschaftsbeschluss vom 23. Juni 2009 trat er als Geschäftsführer der C.________ GmbH zurück und diese änderte per 1. Juli 2009 ihre Rechtsform in eine Aktiengesellschaft. Sowohl die C.________ GmbH als auch die C.________ AG bezweckten gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen die Erstellung von, den Handel mit sowie die Vermietung von Immobilien sowie die Planung und Erstellung von haustechnischen Anlagen.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 2. August 2011 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Wirkung gleichentags ab 14.00 Uhr den Konkurs über die C.________ AG. Am 25. Oktober 2011 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt. Mit Bescheinigung vom 27. August 2012 überwies das Betreibungsamt Arth der Klägerin die Forderung der C.________ AG in Liquidation gegen den Beklagten in Höhe von Fr. 129'000.-- im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung und ermächtigte die Klägerin, diese Forderung in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen.  
 
B.  
Mit Klage vom 14. Mai 2014beim Bezirksgericht Schwyz beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 129'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2013 zu bezahlen. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2015 kostenfällig ab. 
Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 18. Oktober 2016 ebenfalls kostenfällig ab, soweit sie nicht durch Teilrückzug als erledigt abgeschrieben wurde. Zu beurteilen war noch die Gewährung des Darlehens in Höhe von Fr. 100'000.-- a n die D.________ AG. Das Kantonsgericht begründete die Klageabweisung einerseits mit der anlässlich der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23. Juni 2009 erteilten Décharge und andererseits mit der fehlenden Pflichtwidrigkeit der Darlehensgewährung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. Oktober 2016 sei kostenfällig aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Demnach sei der Beschwerdegegner zu verurteilen, ihr Schadenersatz im (durch Teilrückzug reduzierten) Betrag von Fr. 100'000.-- samt Zins zu 5 % seit 5. September 2013 zu bezahlen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist. Dazu hat die Beschwerdeführerin freiwillige Bemerkungen eingereicht, zu welchen sich der Beschwerdegegner nicht mehr geäussert hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Diese Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). 
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung einer GmbH mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 827 OR; Urteil 4A_127/2013 vom 22. Mai 2013 E. 3). Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR, auf den damit u.a. verwiesen wird, sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben.  
Art. 812 Abs. 1 OR umschreibt den Inhalt der Sorgfalts- und Treuepflicht bei der GmbH gleich wie Art. 717 Abs. 1 OR bei der Aktiengesellschaft. Die zu Art. 717 Abs. 1 OR durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten daher auch für die GmbH (im Ergebnis ebenso bereits zit. Urteil 4A_127/2013 E. 3). Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (zu alledem BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht anerkennt, dass sich die Gerichte Zurückhaltung aufzuerlegen haben bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26 mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als vertretbar erscheint (Urteil 4A_626/2013 vom 8. April 2014 E. 7). Andernfalls rechtfertigt es sich dagegen nicht, bei der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung besondere Zurückhaltung zu üben und nur zu prüfen, ob der Entscheid noch im Rahmen des Vertretbaren liegt. Vielmehr reicht es dann aus, dass ein Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheint (zum Vorangehenden Urteile 4A_219/2015 vom 8. September 2015 E. 4.2.1; 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1; 4A_259/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.1). 
Wird ein Geschäftsentscheid getroffen, hinsichtlich dem ein Interessenkonflikt besteht, ist dies nicht per se pflichtwidrig, begründet aber eine dahingehende tatsächliche Vermutung. Eine solche betrifft die Beweiswürdigung und lässt die Beweislastverteilung unberührt; entsprechend trägt nach wie vor der Verantwortlichkeitskläger die Beweislast für die Pflichtwidrigkeit (zit. Urteil 4A_259/2016 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz bejahte zunächst das Vorliegen eines Interessenkonflikts beim Beschwerdegegner anlässlich der Darlehensgewährung an die D.________ AG. Die C.________ GmbH habe das Darlehen in drei Teilen ausbezahlt. Fr. 65'000.-- habe die Beschwerdeführerin direkt an das Betreibungsamt Disentis bezahlt, um AHV-Schulden der D.________ AG zu begleichen. Ebenfalls zur Begleichung von Schulden der D.________ AG habe die C.________ GmbH sodann Fr. 15'000.-- an die F.________ AG und Fr. 20'000.-- an die E.________ AG bezahlt. Bei letzterer sei der Beschwerdegegner einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied gewesen. Indem er durch den Abschluss des Darlehensvertrages die D.________ AG vor dem drohenden Konkurs bewahrt habe, habe er gleichzeitig dafür gesorgt, dass die offenen Forderungen der E.________ AG gegenüber der D.________ AG beglichen worden seien. Die E.________ AG habe somit ein nicht unbedeutendes Interesse an der Darlehensgewährung gehabt. Deshalb sei der Beschwerdegegner dadurch, dass er gleichzeitig Geschäftsführer der C.________ GmbH und Verwaltungsrat der E.________ AG gewesen sei, in einem Interessenkonflikt gestanden. Zudem habe er in seiner Stellungnahme im Zusammenhang mit der Übergabe der Geschäftsleitung an G.________ vom 25. März 2009 selber ausgeführt, dass das Projekt H.________ ohne die Zahlung an das Betreibungsamt gestorben wäre, was in Anbetracht der hohen Einlagen der I.________ AG sowie von ihm selber für beide "vernichtend" gewesen wäre. Daraus lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner auch ein unmittelbares persönliches Interesse an der Rettung der D.________ AG gehabt habe. Der Nachweis, mittels "prozeduraler Massnahmen" einen Interessenkonflikt ausgeschlossen zu haben, gelinge dem Beschwerdegegner nicht.  
Der Beschwerdegegner führt dazu aus, die bezahlten Rechnungen seien alle zur Zahlung fällig gewesen und es habe sich um notwendige Dienstleistungen gehandelt, weshalb kein Interessenkonflikt bestanden habe. Damit setzt er sich nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend, mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander; darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 hiervor). Mit der Vorinstanz ist von einem Interessenkonflikt auszugehen. 
 
2.3. Entsprechend stellte die Vorinstanz fest, habe sie sich bei der Prüfung der Darlehensgewährung keine Zurückhaltung aufzuerlegen, sondern zu prüfen, ob es materiell angemessen gewesen sei, der finanziell angeschlagenen D.________ AG ein ungesichertes Darlehen über Fr. 100'000.-- zu gewähren, um damit das Projekt H.________ zu retten.  
Sie erwog, BGE 113 II 52, der gestützt auf Bestimmungen im Bankenbereich die Schaffung eines Klumpenrisikos als pflichtwidrig betrachte, sei in der Lehre (mit Hinweis auf G ERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 31b zu Art. 754 OR) auf Kritik gestossen. Bankenrechtliche Risikoverteilungsvorschriften liessen sich nicht ohne Weiteres auf sämtliche Aktiengesellschaften übertragen. Je nach Gesellschaftszweck seien Klumpenrisiken geradezu immanent, was besonders bei Gesellschaften der Fall sein dürfte, die für ein spezifisches Bauprojekt gegründet worden seien. 
Aber auch wenn man von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Eingehen von Klumpenrisiken ausgehe, so die Vorinstanz sinngemäss weiter, sei zu beachten, dass die Aktiven der C.________ GmbH von Fr. 429'567.99 nicht nur aus dem Projekt H.________ entstanden seien, sondern im Umfang von Fr. 299'089.85 aus Projekten in J.________ und K.________, die bereits weiter fortgeschritten gewesen seien. Das Projekt H.________ habe daher eine Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der C.________ GmbH dargestellt. Dass diese Projekte in gewissem Masse risikobehaftet gewesen seien, liege in der Natur der Gesellschaft, die sich hauptsächlich im Bereich der Realisierung von Bau- und Immobilienprojekten betätigt habe. In erster Linie benötigten solche Gesellschaften Zugang zu Grundstücken, auf denen sie Projekte planen und realisieren können. Verschiedene Unterlagen würden zeigen, dass die C.________ GmbH über die D.________ AG einen solchen Zugang zu deren Grundstück gehabt habe, auf welchem das Hotel L.________ stand. Namentlich gehe dies aus dem Entwurf des Totalunternehmer-Werkvertrags zwischen D.________ AG und C.________ GmbH hervor. Auch wenn dieser Vertragsentwurf von den Parteien nicht unterzeichnet worden sei, stehe er im Kontext zu dem Schreiben der Gemeinde M.________ vom 26. September 2007 betreffend deren Beteiligung am Projekt H.________, der E-Mail an die N.________ AG vom 25. August 2008 betreffend die Gründung einer Baugesellschaft zwischen beiden Unternehmen sowie dem Entwurf einer Erklärung zur Begründung von Stockwerkeigentum der D.________ AG. Diese Unterlagen würden zeigen, dass ein Kontakt zur D.________ AG und somit ein (potentieller) Zugang zum besagten Grundstück bestanden habe. Indem der Beschwerdegegner der D.________ AG das Darlehen in Höhe von Fr. 100'000.-- gewährt habe, habe er versucht, diesen Zugang zu bewahren, womit er das Interesse der C.________ GmbH an der Realisierung des Projekts H.________ verfolgt habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die D.________ AG nach Gewährung des Darlehens noch ungefähr zweieinhalb Jahre weiter bestanden habe, ehe über sie am 3. August 2011 - also einen Tag nach der Konkurseröffnung über die C.________ AG - der Konkurs eröffnet worden sei. Während dieser Zeit habe das Projekt H.________ weiter vorangetrieben werden können. Weshalb es schliesslich nicht realisiert worden sei, könne offenbleiben, da der Beschwerdegegner nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer im Juni 2009 dies nicht mehr habe beeinflussen können. 
 
2.4. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, die Gewährung des Darlehens an die D.________ AG sei pflichtwidrig gewesen. Zunächst habe der Beschwerdegegner mit der Zahlung von Fr. 20'000.-- an die E.________ AG und Fr. 15'000.-- an die F.________ AG ausschliesslich eigene Interessen verfolgt, da nur diese zwei Unternehmen davon profitiert hätten. Mit der Wahrung der Interessen der C.________ GmbH am Projekt H.________ habe dies nichts zu tun gehabt; durch die Übernahme des entsprechenden Verlustrisikos habe diese nur Nachteile davongetragen. Bei der D.________ AG sei es dadurch zu einem blossen Gläubigerwechsel gekommen, weshalb auch sie keinen Vorteil daraus gezogen habe. Aber auch die Zahlung der Forderung der AHV habe zu keinem Liquiditätszufluss oder einer Verringerung der Passiven bei der D.________ AG geführt. Der einzige Vorteil habe im Ausschluss einer möglicherweise kurzfristigen Zwangsvollstreckung durch die AHV bestanden. Rein wirtschaftlich gesehen sei die D.________ AG nach dem Darlehen aber nicht besser dagestanden als vorher. Demgegenüber sei das Verlustrisiko aus der Darlehensgewährung aufgrund des finanziellen Zustands der Darlehensschuldnerin eminent gewesen. Mit einer Rückzahlung sei höchstens nach einer (erfolgreichen) Komplettsanierung der D.________ AG zu rechnen gewesen. Klare und greifbare Sanierungsmassnahmen hätten sich aber nicht einmal abgezeichnet. In Anbetracht ihrer Aktiven sei für die C.________ GmbH sowohl die Rettung der sanierungsbedürftigen D.________ AG im Alleingang als auch der Kauf des millionenschweren Hotels absolut ausserhalb aller Möglichkeiten gestanden. Ausserdem sei der Beschwerdegegner dadurch ein Klumpenrisiko eingegangen. Schliesslich habe die C.________ GmbH vor und nach dem Darlehen den gleichen "Zugang" zum Hotel gehabt, da sie sich diesen nicht als Gegenleistung zum Darlehen besonders gesichert habe. Die hoch riskante Gewährung eines ungesicherten Darlehens an die D.________ AG sei für die C.________ GmbH mit keinerlei Vorteil verbunden und daher pflichtwidrig gewesen.  
 
2.5. Ob die Vorinstanz zu Unrecht eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdegegners verneint hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft werden kann. Der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beurteilung erfolgt, unterliegt demgegenüber nur einer Willkürkognition (zit. Urteil 4A_626/2013 E. 5.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin bei ihren Rügen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweitert, genügt ihre Beschwerde den Anforderungen nicht (vgl. E. 1.2), weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
2.5.1. Die "finanzielle[r] Schieflage" der D.________ AG ergibt sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht nur aus der Notwendigkeit der Zahlung der ersten Tranche des Darlehens direkt an das Betreibungsamt, sondern auch aus der Tatsache, dass über die D.________ AG bereits zweimal, nämlich am 4. Oktober 2007 und am 13. März 2008, der Konkurs eröffnet und kurze Zeit später durch den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden widerrufen worden war. Ausserdem ergebe sie sich auch aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der D.________ AG vom 18. Februar 2009, bei welcher es um die Sanierung der Gesellschaft gegangen sei.  
Dass ohne die Gewährung des Darlehens jedenfalls im Umfang von Fr. 65'000.-- zur Begleichung der AHV-Schulden die D.________ AG voraussichtlich in Konkurs gefallen wäre, ist daher offensichtlich. Wegen der zwei anderen getilgten Forderungen in Höhe von Fr. 35'000.-- drohte eine Konkurseröffnung zwar nicht derart unmittelbar, da diese noch nicht in Betreibung gesetzt worden waren. Die For derungen waren aber offen und die Gläubigerinnen hätten entsprechende betreibungsrechtliche Verfahren einleiten können, wodurch sich die D.________ AG auch diesbezüglich mit derselben Problematik konfrontiert gesehen hätte. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es liege ein blosser Gläubigerwechsel vor, welcher der D.________ AG keine Vorteile gebracht habe, übergeht sie, dass sich durch die Darlehensgewährung die Fälligkeit der Schulden der D.________ AG änderte und dadurch eine Konkurseröffnung (vorerst) abgewendet werden konnte. Dass die D.________ AG damit nicht saniert wurde, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, trifft zwar zu - doch darum ging es bei der Darlehensgewährung auch gar nicht (vgl. nachfolgend E. 2.5.3). 
 
2.5.2. Nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann sodann, dass eine Gesellschaft, die sich im Bereich der Realisierung von Bau- und Immobilienprojekten betätigt, auf den Zugang zu Grundstücken angewiesen ist, auf denen sie solche Projekte realisieren kann. Wenn die Vorinstanz sodann gestützt auf die von ihr genannten Akten schliesst, zwischen der C.________ GmbH und der D.________ AG, auf (u.a.) deren Grundstück das Projekt H.________ hätte realisiert werden sollen, hätten insofern (genügende) Kontakte bestanden, dass damit ein " (potentieller) Zugang" zu diesem Grundstück bestanden habe, beruht dies auf Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin müsste somit darlegen, dass diese Beweiswürdigung willkürlich ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Sie moniert zwar, dass der Schluss der Vorinstanz auf blossen (noch) nicht unterzeichneten Vertragsentwürfen beruhe. Einzig das von der Vorinstanz ebenfalls erwähnte Schreiben der Gemeinde sei unterzeichnet; diese begrüsse zwar darin das Projekt, lehne aber gleichzeitig eine finanzielle Beteiligung daran ab. Es sei daher fraglich, ob man überhaupt von einem konkreten "Projekt H.________" sprechen könne. Damit weist die Beschwerdeführerin die Würdigung der Vorinstanz, dass aufgrund der bestehenden Vorarbeiten für die C.________ GmbH die Möglichkeit bestanden habe, auf dem Grundstück der D.________ AG ein Immobilienprojekt zu realisieren, nicht als willkürlich aus.  
Die Vorinstanz unterstellte sodann, dass dieser Zugang zum Grundstück der D.________ AG weggefallen wäre, wenn der Konkurs über diese eröffnet worden wäre. Die Beschwerdeführerin hält dazu zwar fest, damit folge die Vorinstanz "erstaunlich kritiklos" den Ausführungen des Beschwerdegegners. Dass dies willkürlich wäre, macht sie aber nicht geltend, jedenfalls nicht rechtsgenüglich, weshalb ihre Kritik nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.2).Es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, die C.________ GmbH habe der D.________ AG das Darlehen zur Verfügung stellen müssen, wollte sie ihr Projekt auf deren Grundstück weiterverfolgen bzw. das Projekt H.________ "retten". 
 
2.5.3. Die entscheidende Frage ist nun, ob es angesichts der damit eingegangenen Risiken einerseits und der damit verbundenen Chancen andererseits ein fehlerhafter Entscheid war, der finanziell angeschlagenen D.________ AG ein ungesichertes Darlehen zu gewähren, um damit das Projekt H.________ weiterverfolgen zu können.  
Die Beschwerdeführerin bejaht dies primär aufgrund des hohen Ausfallrisikos, das mit der Darlehensvergabe verbunden gewesen sei. Mit einer Rückzahlung habe nämlich nur gerechnet werden können, wenn die D.________ AG saniert worden wäre. Das sei aber nicht einmal versucht worden. Evident sei sodann, dass die C.________ GmbH die Sanierung in Anbetracht ihrer finanziellen Mittel nicht selber habe durchführen können. Im Übrigen sei mit dem Darlehen ein Klumpenrisiko eingegangen worden. Diesem erheblichen Risiko stehe kein Gegenwert für die C.________ GmbH gegenüber. 
Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin dürften zutreffend sein, wäre es bei der Darlehensgewährung vor allem darum gegangen, finanzielle Mittel anzulegen und dadurch Erträge zu erzielen, wie dies insbesondere im Bankgeschäft mit einer Darlehensgewährung üblicherweise bezweckt wird. Denn diesfalls kommt es für die Beurteilung, ob es sorgfaltspflichtwidrig war, das entsprechende Darlehen zu gewähren, auf der Risikoseite in der Tat auf Gesichtspunkte wie das Ausfallrisiko des Schuldners, die (fehlende) Einräumung von Sicherheiten, die Relation zur eigenen finanziellen Lage sowie eine genügende Diversifikation bzw. das Vermeiden eines Klumpenrisikos an, während auf Seite der Chancen primär der mögliche Zinsertrag zu Buche schlägt. 
Die Darlehensgewährung diente hier jedoch nicht der Erzielung von Erträgen durch die Anlage finanzieller Mittel. Vielmehr ging es dabei darum, durch Vermeidung einer Konkurseröffnung über die D.________ AG den Zugang zu deren Grundstück zu sichern, da andernfalls eine Realisierung des Projekts H.________ von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Auf Seite der Chancen stand daher vorliegend nicht (wie üblicherweise bei einer Darlehensgewährung) der mögliche Zinsertrag im Vordergrund, sondern vielmehr die (aus damaliger Sicht zu beurteilende) Wahrscheinlichkeit der Realisierung des Projekts H.________ und die mit diesem Projekt verbundenen Ertrags- und Gewinnchancen. Dass die Erfolgsaussichten dieses Projekts damals derart gewesen wären, dass es fehlerhaft gewesen wäre, für dessen Weiterverfolgung ein Risiko von Fr. 100'000.-- einzugehen, bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor, jedenfalls nicht rechtsgenüglich. Ebenso wenig traf die Vorinstanz dahingehende Feststellungen. Vielmehr hielt sie fest, das Eingehen eines solchen Risikos liege in der Natur einer Gesellschaft, die sich hauptsächlich im Bereich der Realisierung von Bau- und Immobilienprojekten betätige. Aufgrund des Vorangehenden sprechen hier besondere Umstände dafür, dass die Gewährung eines ungesicherten Darlehens kein fehlerhafter Entscheid war, sondern damit die Gesellschaftsinteressen gewahrt wurden (auf diese Möglichkeit hinweisend bereits Urteil 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013 E. 7.2.2). 
Zutreffend ist im Übrigen auch die Bemerkung der Vorinstanz, die C.________ GmbH habe mit der Verfolgung des Projekts H.________ als drittem Projekt ihren Tätigkeitsbereich ausgeweitet, ihr "Klumpenrisiko" also verkleinert. 
 
2.5.4. Nicht zu behandeln ist, ob der Beschwerdegegner es allenfalls pflichtwidrig unterlassen hat, den Zugang zum Grundstück der D.________ AG auch noch in rechtlicher Hinsicht besonders abzusichern, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Denn dass der C.________ GmbH dadurch ein Schaden entstanden wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich, zumal nicht erstellt ist, dass das Projekt H.________ scheiterte, weil die C.________ GmbH doch nicht Zugang zum Grundstück gehabt hätte.  
 
2.5.5. Nach dem Gesagten ist der Schluss beider kantonaler Instanzen, wonach die Darlehensgewährung an die D.________ AG nicht pflichtwidrig war, nicht zu beanstanden; die Klage wurde zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob auch die erteilte Décharge der Klage im Wege gestanden hätte, wie die Vorinstanz - anders als die Erstinstanz - der Ansicht war.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi