Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_646/2018
Urteil vom 17. April 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ d.d.,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar und Rechtsanwalt Lukas Beeler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________S.A.,
vertreten durch Advokat Dr. Kilian Wunder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schiedseinrede, New Yorker Übereinkommen,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 5. November 2018 (HOR.2016.19).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ d.d. (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht mit Sitz in Ljubljana, Slowenien.
B.________ Suisse S.A. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________/Aargau und bezweckt den Import, Export und Vertrieb von Waren aller Art. Sie ist eine Gesellschaft der "B.________-Gruppe", der neben der Beklagten auch die B.________-X/Y AG mit Sitz in Basel und die B.________-X GmbH mit Sitz in Innsbruck, Österreich, angehören.
A.b. Am 9. Oktober 2009 unterzeichnete die Klägerin eine als "Distribution Agreement" bezeichnete Vereinbarung, die in Ziffer 13.6 folgende Schiedsklausel enthält:
"Arbitration and Jurisdiction thereof;
Any controversy or claim arising out of or relating to this 'Agreement' or the breach thereof shall be settled by arbitration. The number of arbitrators shall be 3 (three), One appointed by the 'Distributor', One appointed by the 'Company' and the Third being an independent body. The jurisdiction for arbitration shall be Ljubljana, the permanent arbitration of the Slovenian Chamber of Commerce, and Slovenian laws shall be used with regard to the resolution of the dispute. The language to be used in the arbitration proceeding shall be English. In the event that the 'Parties' are unable to agree on the acceptability of the Third arbitrator or in case agreed arbitration at relevant point of time shall not exist or be in function, the dispute shall be settled by the Competent Court in Ljubljana, Republic of Slovenia."
A.c. Zwischen den Parteien ist streitig, wer gemäss dem Distribution Agreement Vertragspartner (in der Vereinbarung als "Distributor" bezeichnet) der Klägerin war. Unterzeichnet ist die Vereinbarung von der Klägerin sowie "for and behalf of the 'Distributor' B.________ X AG" von einem C.________. Dieser war damals und ist noch heute einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats sowohl der B.________-X/Y AG als auch der Beklagten.
Unbestritten ist, dass die Klägerin und die Beklagte jedenfalls seit dem Jahre 2006 in einer geschäftlichen Beziehung standen, wobei die Klägerin der Beklagten Lebensmittelprodukte lieferte, die diese auf dem Schweizer Markt verkaufte. Streitig ist jedoch der Inhalt dieser Geschäftsbeziehung.
A.d. Gemäss Ziffer 13.4 des Distribution Agreement war dessen Laufzeit bis 31. Dezember 2014 befristet. In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 wurden deshalb Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung aufgenommen. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden.
Die Parteien setzten ihre geschäftliche Beziehung im Jahre 2015 gleichwohl fort. Die Geschäftsbeziehung endete Ende 2015.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Aargau, es sei die Beklagte zur Zahlung der folgenden Beträge zu verpflichten:
EUR 13'401.63 nebst Zins zu 8.05 % seit 14. Januar 2016
EUR 121'478.00 nebst Zins zu 8.05 % seit 21. Januar 2016
EUR 106'277.60 nebst Zins zu 8.05 % seit 24. Januar 2016
EUR 5'700.12 nebst Zins zu 8.05 % seit 27. Januar 2016
EUR 101'361.80 nebst Zins zu 8.05 % seit 1. Februar 2016
EUR 105'189.00 nebst Zins zu 8.05 % seit 11. Februar 2016
EUR 7'770.08 nebst Zins zu 8.05 % seit 14. Februar 2016
EUR 36'224.72 nebst Zins zu 8.05 seit 15. Februar 2016
EUR 109'037.36 nebst Zins zu 8.05 % seit 23. Februar 2016
EUR 7'600.16 nebst Zins zu 8.05 % seit 1. März 2016
Die Beklagte beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zur Begründung ihres Hauptantrags brachte die Beklagte vor, die Parteien hätten eine Schiedsabrede getroffen, wonach für Streitigkeiten ein Schiedsgericht mit Sitz in Ljubljana, Slowenien, zuständig sei.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
B.b. Mit Urteil vom 5. November 2018 trat das Handelsgericht des Kantons Aargau auf die Klage nicht ein und verwies die Klägerin im Sinne von Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf das Schiedsverfahren.
Das Handelsgericht erwog, es müsse nicht abschliessend geklärt werden, ob die Parteien bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 9. Oktober 2009 übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass die Beklagte Vertragspartei des Distribution Agreement war. Angesichts der Erfüllungshandlungen der Beklagten über Jahre hinweg müsse jedenfalls auf einen konkludenten Vertragsschluss mit bzw. Vertragsbeitritt der Beklagten geschlossen werden, von dem auch die Schiedsvereinbarung erfasst sei. Indem die Beklagte im Einverständnis der Beteiligten das Distribution Agreement anstelle der B.________-X/Y AG erfüllte, habe sie zu erkennen gegeben, selber Partei der Schiedsvereinbarung sein zu wollen. Die Beklagte habe jedoch die Schiedsklausel im Distribution Agreement weder unterzeichnet, noch habe sie mit der Klägerin Dokumente gewechselt, in denen die angerufene Schiedsvereinbarung enthalten war, weshalb die Formvorschriften von Art. II Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens nicht erfüllt seien. Allerdings erscheine das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich und damit als Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und den Grundsatz von Treu und Glauben: So habe sie einerseits jahrelang den Vertrag trotz fehlender Unterschrift der Beklagten erfüllt, andererseits habe sie nicht nur die Vertragserfüllung durch die Beklagte anstelle der B.________-X/Y AG geduldet, sondern habe aktiv daran mitgewirkt. Andererseits habe sich das widersprüchliche Verhalten der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren manifestiert, indem sie in der Klage noch vorbehaltlos ausgeführt habe, "die Parteien" hätten das Distribution Agreement vom 9. Oktober 2009 abgeschlossen; erst nachdem die Beklagte die Schiedseinrede erhoben habe, sei die Klägerin von ihrem Standpunkt abgewichen und habe sich darauf berufen, in formeller Hinsicht liege keine gültige Schiedsvereinbarung vor. Die Berufung der Klägerin auf den Formmangel könne deshalb nicht gehört werden und sei unbeachtlich.
Nach Ablauf der Vertragsdauer sei das Distribution Agreement zudem aufgrund beidseitiger Vertragserfüllung im Jahre 2015 fortgesetzt und dadurch konkludent verlängert worden. Von dieser Verlängerung sei auch die Schiedsklausel erfasst worden. Die von der Klägerin eingeklagten Forderungen betreffend Warenbestellungen und -lieferungen in den Monaten Oktober, November und Dezember 2015 würden damit von der Schiedsvereinbarung erfasst; aufgrund der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit könne nicht auf die Klage eingetreten werden.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2018 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Klage an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt wie auch die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Formmangel der im Distribution Agreement enthaltenen Schiedsklausel zu Unrecht gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot ausser Acht gelassen und damit Art. II Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) verletzt. Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Rahmen einer Sachverhaltsrüge demgegenüber darauf, sie sei nach dem klaren Parteiwillen bereits bei Vertragsabschluss vom 9. Oktober 2009 Vertragspartei des Distribution Agreement geworden, das von ihrem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat unterschrieben wurde; entsprechend sei die darin enthaltene Schiedsvereinbarung entgegen dem angefochtenen Entscheid formgültig geschlossen worden. Ausserdem wäre die Schiedsklausel auch dann auf sie ausgedehnt worden, wenn sie das Distribution Agreement nicht unterzeichnet hätte, weil sie sich in diesem Fall in einen "fremden" Vertrag eingemischt hätte, der eine Schiedsklausel enthält.
2.1. Unbestritten ist, dass sich die Frage, ob die im Distribution Agreement enthaltene Schiedsklausel, welche die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts mit Sitz in Ljubljana (Slowenien) vorsieht, formgültig vereinbart wurde, nach der Sachnorm von Art. II Abs. 2 NYÜ beurteilt (vgl. BGE 122 III 139 E. 2a S. 141; 121 III 38 E. 2 S. 40 f.; DANIEL GIRSBERGER/NATHALIE VOSER, International Arbitration, 3. Aufl. 2016, Rz. 350; GABRIELLE KAUFMANN-KOHLER/ANTONIO RIGOZZI, International Arbitration, Oxford 2015, Rz. 3.63; BERNHARD BERGER/FRANZ KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl. 2015, Rz. 323). Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat nach Art. II Abs. 3 NYÜ das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das Schiedsverfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (vgl. demgegenüber zur Beurteilung durch das staatliche Gericht einer Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz: BGE 140 III 367 ff. [Schiedseinrede im internen Verhältnis] und BGE 138 III 681 ff. [Schiedseinrede im internationalen Verhältnis]).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Berufung auf den Formmangel (fehlende Unterschrift der Beschwerdegegnerin) sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht rechtsmissbräuchlich.
Sie stellt die vorinstanzliche Erwägung zu Recht nicht in Frage, wonach das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (
venire contra factum proprium) auch im Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens gilt. Sie führt jedoch grundsätzlich zutreffend ins Feld, dass der Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung im Verhältnis zum Hauptvertrag zu beachten ist, wonach das Schicksal der Schiedsvereinbarung nicht demjenigen des Hauptvertrags folgt (vgl. dazu BGE 142 III 239 ff.). Der Umstand, dass der (formlos gültige) Hauptvertrag erfüllt wurde, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die Berufung auf die Formungültigkeit der Schiedsklausel missbräuchlich wäre. Ebenso wenig schliesst die von der Beschwerdeführerin zunächst erhobene Behauptung, das Distribution Agreement sei "zwischen den Parteien" abgeschlossen worden, im konkreten Fall aus, dass sie sich im späteren Verfahrensverlauf darauf berufen kann, es liege in formeller Hinsicht keine gültige Schiedsvereinbarung vor. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass ihre Klageeinleitung vor einem staatlichen Gericht gerade zeigt, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausging.
Ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin, das eine Berufung auf den Formmangel der Schiedsvereinbarung als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse, liegt insoweit nicht vor. Die Vorinstanz hätte demnach den Einwand berücksichtigen müssen.
2.3. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Parteien einig seien, dass mit "Distributor" nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die B.________-X/Y AG gemeint gewesen sei, und die Beschwerdegegnerin - soweit ersichtlich und behauptet - nie schriftlich ihr Einverständnis zur Schiedsklausel erklärt habe, ist offensichtlich unhaltbar, wie in der Beschwerdeantwort zu Recht gerügt wird. Die Vorinstanz stellt in ihren vorangehenden Erwägungen nicht nur selber fest, die Parteien dürften bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend davon ausgegangen sein, dass die Beschwerdegegnerin Partei des Distribution Agreement vom 9. Oktober 2009 war. Sie gibt unmittelbar vor der beanstandeten Feststellung auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin wieder, wonach C.________ als Organ sowohl der B.________-X/Y AG als auch der Beschwerdegegnerin mit seiner Unterschrift unter das Distribution Agreement die Beschwerdegegnerin berechtigt und verpflichtet habe. Die Zeichnungsberechtigung C.________s für die Beschwerdegegnerin als deren einziger Verwaltungsrat ist nicht bestritten.
Soweit die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe die schriftliche Erklärung ihres Einverständnisses zur Schiedsklausel im Distribution Agreement nicht behauptet, steht der angefochtene Entscheid im offensichtlichen Widerspruch zu den weiteren Erwägungen. Besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass mit "'Distributor' B.________ X AG" die Beschwerdegegnerin gemeint war, ändert eine unzutreffende oder unvollständige Parteibezeichnung nichts an der Gültigkeit der Vereinbarung, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt. Bei der Frage, welche Personen an eine Schiedsvereinbarung gebunden sind, handelt es sich um eine Auslegungsfrage. Der Umstand, dass für Schiedsvereinbarungen eine Formvorschrift gilt, ändert nichts daran, dass solche Vereinbarungen ausgelegt werden dürfen und müssen. Es ist daher mittels Auslegung zu beurteilen, welche Person Partei der Vereinbarung ist (STEFANIE PFISTERER, Ausdehnung von Schiedsvereinbarungen im Konzernverhältnis, 2011, Rz. 420 ff.).
Bestand Einigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin, dass sie beide Vertragsparteien des Distribution Agreement vom 9. Oktober 2009 sein wollten, und wurde die schriftlich abgefasste Vertragsurkunde auch von einem zeichnungsberechtigten Organ der Beschwerdegegnerin unterzeichnet, wären die Vertragsparteien anhand der schriftlich abgefassten Vertragsurkunde bestimmbar (vgl. BGE 142 III 239 E. 3.3.1 S. 247 f.; 130 III 66 E. 3.1 und 3.2; PIERRE-YVES TSCHANZ, in: Commentaire romand, 2011, N. 34 f. zu Art. 178 IPRG) und es läge entgegen dem angefochtenen Entscheid eine nach Art. II Abs. 2 NYÜ formgültige Schiedsvereinbarung vor. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht auf eine abschliessende Prüfung verzichtet, ob eine entsprechende Willensübereinstimmung im Zeitpunkt des Abschlusses des Distribution Agreement bestand, das eine Schiedsklausel enthält. Eine Rückweisung der Sache erübrigt sich jedoch, da die Schiedsvereinbarung selbst unter der Annahme, dass die Schiedsvereinbarung nicht bereits am 9. Oktober 2009 zwischen den beiden Verfahrensparteien abgeschlossen wurde, für diese verbindlich ist.
2.4. Die Vorinstanz erwog, die beiden Verfahrensparteien seien selbst dann an die Schiedsvereinbarung im Distribution Agreement gebunden, wenn diese nicht bereits am 9. Oktober 2009 zwischen ihnen abgeschlossen worden wäre. Sie begründete dies damit, dass das Distribution Agreement von Beginn an und über Jahre hinweg im Einverständnis sämtlicher Beteiligter anstatt von der B.________-X/Y AG von der Beschwerdegegnerin erfüllt worden sei. Sie wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass diese Bindungswirkung auch nach dem schweizerischen Recht betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit eintreten würde, bei der die Rechtsprechung vom Grundsatz ausgeht, dass bei einem Dritten, der sich in den Vollzug eines Vertrags mit einer Schiedsklausel einmischt, angenommen wird, er habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567 f.; 129 III 727 E. 5.3.1 und 5.3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 178 IPRG umfasst die Zuständigkeitsfrage auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung: Das Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Relativität vertraglicher Verpflichtungen bindet eine Schiedsklausel in einem Schuldvertrag grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Allerdings bejaht das Bundesgericht seit langem, dass eine Schiedsklausel unter gewissen Voraussetzungen auch Personen binden kann, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben und darin auch nicht erwähnt werden, wie etwa bei der Abtretung einer Forderung, bei einer (einfachen oder kumulativen) Schuldübernahme oder bei einer Vertragsübernahme (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567 f.; 129 III 727 E. 5.3.1 S. 735). Auch bei einem Dritten, der sich in den Vollzug eines Vertrags mit einer Schiedsklausel einmischt, wird in konstanter Rechtsprechung angenommen, er habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 568; 129 III 727 E. 5.3.2 S. 737; Urteile 4A_310/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.1.1; 4A_376/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 8.4).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht leuchtet nicht ein, weshalb diese Grundsätze der Ausdehnung einer zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien formgültig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung auf Dritte, obwohl diese die vorgesehene Form nicht eingehalten haben, im Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens ausser Betracht bleiben müssten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung decken sich die formellen Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 NYÜ mit denjenigen von Art. 178 Abs. 1 IPRG (BGE 121 III 38 E. 2c). Die Beschwerdeführerin kritisiert diesen Entscheid zwar und bestreitet die Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausdehnung der Schiedsklausel auf Dritte. Sie behauptet in diesem Zusammenhang jedoch unter Bezugnahme auf den Wortlaut der beiden Bestimmungen lediglich, Art. 178 IPRG stelle bewusst geringere Anforderungen an die Form als Art. II NYÜ, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern eine vertragsautonome Auslegung letzterer Bestimmung die Ausdehnung einer formgültig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung auf Dritte, welche die Form nicht erfüllen, ausschliessen soll. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Auszug aus dem UNCITRAL Secretariat Guide on the Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (Ausgabe 2016, Rz. 18 S. 44 f.) zeigt im Gegenteil, dass etwa die Rechtsprechung in Frankreich eine Ausdehnung auf Dritte, welche die Schiedsvereinbarung nicht unterzeichnet haben, in gewissen Fällen zulässt. Die ebenfalls wiedergegebenen Ausführungen zu einem Entscheid des britischen Supreme Court nehmen gar nicht auf das Formerfordernis Bezug; als Grund für eine fehlende Bindungswirkung im konkreten Fall wird einzig fehlender Konsens erwähnt.
Auch der im angefochtenen Entscheid erwähnte Umstand, wonach der Wortlaut von Art. II Abs. 2 NYÜ verlangt, dass die "Parteien" eine Schiedsvereinbarung unterzeichnen bzw. Briefe oder Telegramme wechseln, schliesst eine Ausdehnung der Schiedsklausel auf Dritte nicht aus. Vielmehr ist "von den Parteien unterzeichnet" ("signed by the parties") dahingehend zu verstehen, dass die Schiedsvereinbarung von den (ursprünglichen) Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterzeichnet werden muss (d.h. im Sinne von "signed by the parties at the time of concluding the contract"), weshalb etwa bei einer Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag auf eine Drittperson diese im Hinblick auf die Bindung an die darin enthaltene Schiedsklausel keine weiteren Formvorschriften zu erfüllen hat (REINMAR WOLFF, in: Wolff [Hrsg.], New York Convention, München/ Oxford 2012, Article II N. 153; ULRICH HAAS, in: Weigand [Hrsg.], Practitioner's Handbook on International Arbitration, 2002, Part 3 N. 48). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Formerfordernis von Art. 178 Abs. 1 IPRG nur für die Willenserklärungen der (ursprünglichen) Parteien der Schiedsvereinbarung gilt, während sich die Bindung Dritter nach dem anwendbaren materiellen Recht richtet (BGE 129 III 727 E. 5.3.1 S. 735; 134 III 565 E. 3.2 S. 567; vgl. auch BGE 142 III 220 E. 3.3 und 3.4 S. 224 f.). Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Rechtsprechung lediglich als "höchst umstritten", ohne dies jedoch weiter auszuführen; davon abzuweichen besteht kein Anlass.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Abgrenzung zwischen formeller und materieller Gültigkeit der Ausdehnung einer Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson unter der Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens nicht abweichend von der beschriebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestaltet. Betrifft demnach die Bindung der Beschwerdegegnerin, die sich in den Vollzug des Distribution Agreement eingemischt hat, nicht das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung, sondern beurteilt sich diese Bindungswirkung nach dem materiellen Recht, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden, ob die Aufzählung in Art. II Abs. 2 NYÜ abschliessend ist oder nicht, was zwischen den Parteien kontrovers diskutiert wird (dazu etwa GARY B. BORN, International Commercial Arbitration, Bd. I, 2. Aufl., Alphen aan den Rijn 2016, S. 674 ff.; WOLFF, a.a.O., Article II N. 104 ff.).
2.5. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hat sie sich nach Abschluss des gemäss angefochtenem Entscheid am 9. Oktober 2009 zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________-X/Y AG abgeschlossenen Distribution Agreement in den Vollzug dieser Vereinbarung eingemischt und damit zu erkennen gegeben, sie habe der darin enthaltenen Schiedsklausel zugestimmt. Auch die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass das im angefochtenen Entscheid festgestellte Verhalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindung an die formgültig abgeschlossene Schiedsvereinbarung führt. Dass nach dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren materiellen Recht eine solche Bindungswirkung ausgeblieben wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ihre Einwände beschränken sich vielmehr auf die Formgültigkeit nach Art. II Abs. 2 NYÜ; diese haben sich als unbegründet erwiesen.
2.6.
2.6.1. In Bezug auf die von der Vorinstanz bejahte konkludente Verlängerung der Schiedsvereinbarung vermag die Beschwerdeführerin keine willkürliche Anwendung des slowenischen Rechts aufzuzeigen. Sie bringt zwar grundsätzlich zutreffend vor, Schiedsvereinbarungen seien eigenständige Verträge, deren rechtliches Schicksal von demjenigen des Hauptvertrags unabhängig ist. Entgegen ihrer Ansicht trifft jedoch nicht zu, dass die Vorinstanz ungeprüft gelassen hätte, ob es gemäss slowenischem Recht auch zu einer Verlängerung der Schiedsklausel gekommen sei. Zum einen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass der angefochtene Entscheid eine Verlängerung auch der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren Recht zumindest implizit voraussetze. Zum andern lässt sie ausser Acht, dass der angefochtene Entscheid im Anschluss an die eingehende Prüfung einer Verlängerung des Distribution Agreement (unter dem Titel "4.2 Verlängerung des 'Distribution Agreement' als unbefristeter Vertrag") eigens auf die zeitliche Geltung der Schiedsvereinbarung eingeht ("4.3. Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung"). Dass die Vorinstanz im gleichen Zusammenhang die Frage des Formerfordernisses bei einer Verlängerung behandelt, bedeutet entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, keine willkürliche Rechtsanwendung.
Ausserdem bezieht sich die in der Beschwerde zitierte Passage des Ergänzungsgutachtens auf das Formerfordernis und nicht auf die materielle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis darauf, dass nach dem erstellten Rechtsgutachten aufgrund des Einzelfalls zu beurteilen sei, ob die Schiedsklausel Bestandteil eines konkludent geschlossenen Vertrags wurde, eine willkürliche Rechtsanwendung bei der Beurteilung der Verlängerung der Schiedsvereinbarung auf. Ohnehin legt sie in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz bei willkürfreier Anwendung des slowenischen Rechts im konkreten Fall einen Konsens über die Verlängerung hätte verneinen müssen. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).
2.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die von der Vorinstanz bejahte Verlängerung der Schiedsvereinbarung sei nach Art. II Abs. 2 NYÜ formungültig, da sie nach dem angefochtenen Entscheid lediglich konkludent erfolgte, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich die Formgültigkeit einer Verlängerung der Schiedsvereinbarung einzig nach den New Yorker Übereinkommen richtet. Sie hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass für die vereinbarte zeitliche Verlängerung des Distribution Agreement samt Schiedsvereinbarung, die nicht zu einer inhaltlichen Veränderung der vertraglichen Rechte und Pflichten geführt habe, keine die Formen nach Art. II Abs. 2 NYÜ erfüllende Bestätigung der Schiedsklausel erforderlich war (vgl. DENNIS SOLOMON, in: Stephan Balthasar [Hrsg.], International Commercial Arbitration, München/Oxford 2016, § 2 Rz. 102; WOLFF, a.a.O., Art. II N. 89; HAAS, a.a.O., Part 3 Rz. 34, 41).
2.7. Die Schiedsvereinbarung wäre demnach selbst unter der Annahme, dass sie nicht bereits am 9. Oktober 2009 zwischen den beiden Verfahrensparteien abgeschlossen wurde, nach Art. II Abs. 2 NYÜ verbindlich. Entsprechend ist die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin eingeklagten Forderungen von der im Distribution Agreement enthaltenen Schiedsklausel erfasst sind und damit der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit unterliegen. Sie ist daher zu Recht gestützt auf Art. II Abs. 3 NYÜ auf die Klage nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann