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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.130/2003 /lma 
 
Urteil vom 28. August 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Landolt, Wächlenstrasse 5, Postfach, 8832 Wollerau, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Wehrli, Herrengasse 28, 
Postfach 746, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Vermittlung von Ferienwohnrechten; Aktivlegitimation; Provisionen, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 11. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. November 1994 schlossen die Z.________GmbH, (nachstehend: Z.________ GmbH) und die Y.________ AG, eine Vereinbarung über die Vermittlung von Ferienwohnrechten ab. In Abänderung dieser Vereinbarung kamen die Vertragsparteien am 3. März 1995 überein, dass die Y.________ AG den On-Site-Verkauf samt Vertriebsmannschaft von der Z.________ GmbH übernehmen solle. Mit Datum vom 22. März 1995 schlossen die Vertragsparteien eine angepasste neue Vereinbarung ab. Diese wurde von der Y.________ AG auf den 28. Januar 1996 gekündigt. Die Z.________ GmbH erachtete diese Kündigung als unwirksam. 
Mit Klage vom 7. Januar 1997 ersuchte die Z.________ GmbH das Bezirksgericht Gersau insbesondere darum, die Y.________ AG zu verpflichten, ihr Listen abgeschlossener On-Site-Verkaufsverträge mit den Bruttoverkaufssummen herauszugeben. Die Z.________ GmbH benötigte diese Unterlagen, um die ihr gemäss den Vereinbarungen mit der Beklagten zustehenden Provisionen berechnen zu können. 
 
Mit Schreiben vom 10. Februar 1999 erklärte die X.________ GmbH mit Sitz in Salzburg (nachstehend: Klägerin) gegenüber dem Bezirksgericht, sie trete an Stelle der Z.________ GmbH in den Prozess ein. Zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation reichte sie eine Faxkopie eines Schreibens des Anwalts Dr. Paul Vavrovsky aus Salzburg vom 9. Februar 1999 ein. Darin führte er aus, am 11. Februar 1998 sei über die Z.________ GmbH das Konkursverfahren eröffnet und er als Massenverwalter bestellt worden; zudem bestätigt er, dass die Masse alle ihr gegenüber der Y.________ AG zustehenden Forderungen an die Klägerin abgetreten habe. Gestützt auf dieses Schreiben anerkannte das Bezirksgericht die Aktivlegitimation der Klägerin und verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 16. September 1999, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils für die Zeit vom 1. März 1996 bis 1. September 1997 eine Liste aller On-Site-Verkaufsverträge mit den entsprechenden Bruttoverkaufssummen an die Klägerin herauszugeben. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte zunächst kantonale Berufung, welche sie jedoch später wieder zurückzog. In der Folge kam die Beklagte der ihr vom Bezirksgericht auferlegten Verpflichtung nach. 
 
B. 
Am 31. August 2000 belangte die Klägerin die Beklagte beim Bezirksgericht Gersau auf Zahlung von insgesamt Fr. 91'132.30 und DM 37'800.-- nebst Zins zu 5 % ab verschiedenen Daten. Die Klägerin beantragte zudem, die Beklagten zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Oktober 1996 zu verpflichten. Die Klägerin leitete diese Forderungen aus den Vereinbarungen vom 2. November 1994 und 22. März 1995 ab, welche die Z.________ GmbH mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Zum Nachweis des Erwerbs dieser Forderungen legte die Klägerin auch in diesem Verfahren das Schreiben von Dr. Paul Vavrovsky vom 9. Februar 1999 ein. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und erhob eventualiter die Einrede der Verrechnung mit einer ihr zustehenden Schadenersatzforderung. 
 
Das Bezirksgericht bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin auch in diesem Verfahren. Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 wies es die Forderung auf Zahlung einer Konventionalstrafe zur Zeit ab und hiess im Übrigen die Klage gut. Dagegen erhob die Beklagte kantonale Berufung. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hiess diese am 11. Februar 2003 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab. 
C. 
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2003 hat die Klägerin sowohl eidgenössische Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Letztere hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Mit der Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts vom 6. Dezember 2001 gutzuheissen; eventuell sei die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Klägerin machte vor den kantonalen Instanzen geltend, das Bezirksgericht habe in seinem Urteil vom 16. September 1999 betreffend die Herausgabe von Unterlagen rechtskräftig über die Aktivlegitimation der Klägerin entschieden, weshalb insoweit eine abgeurteilte Sache vorliege. Das Kantonsgericht verneinte dies. Es erwog, gemäss § 164 Abs. 1 der Schwyzer Zivilprozessordnung würden die Anordnungen und Feststellungen im Dispositiv eines Urteils die Gerichte in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien binden. Voraussetzung der Bindungswirkung sei die Identität der Prozessparteien und des Anspruchs. Im vorliegenden Fall sei die Anspruchsidentität nicht gegeben, da die Klägerin im ersten Prozess die Herausgabe von Unterlagen und im vorliegenden Verfahren die Bezahlung von Provisionsansprüchen verlangt habe. Eine Bindungswirkung des ersten Urteils des Bezirksgerichts sei daher zu verneinen. 
1.2 Die Klägerin erblickt darin eine Bundesrechtsverletzung und führt dem Sinne nach aus, es treffe zu, dass im ersten Prozess ein anderes Leistungsbegehren gestellt worden sei als im vorliegenden Verfahren. Die Vorfrage der Aktivlegitimation stelle sich jedoch in beiden Verfahren gleich, weil die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis abgeleitet würden. Demnach liege bezüglich der Aktivlegitimation eine abgeurteilte Sache vor. 
1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die materielle Rechtskraft, das heisst die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, eine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch darauf beruht (BGE 121 III 474 E. 2, mit Hinweisen). Daher kann mit Berufung gerügt werden, der kantonale Richter habe in einer Streitsache, die nach Bundesrecht zu beurteilen ist, die Einrede der abgeurteilten Sache zu Unrecht geschützt oder verworfen (BGE 110 II 352 E. 1c S. 356). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht die Vereinbarungen, aus denen die Klägerin die erhobenen Ansprüche ableitete, nach schweizerischem Recht beurteilt. Dies wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, da die in der Schweiz domizilierte Beklagte mit dem provisionspflichtigen Abschluss von Verkaufsverträgen die charakteristische Leistung erbracht hatte (Art. 17 Abs. 2 und 3 lit. c IPRG). Demnach beurteilt sich die Frage der Bindungswirkung des ersten Urteils bezüglich der geltend gemachten Provisionsansprüche nach schweizerischem Recht. 
 
Die materielle Rechtskraft eines Urteils erfasst die Verfügungen des Gerichts wie sie im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommen. Sie betrifft in subjektiver Hinsicht nur die am Verfahren beteiligen Parteien und wird objektiv durch den vom Gericht materiellrechtlich beurteilten Streitgegenstand begrenzt. Bezüglich einer anderen Streitsache haben die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen eines Gerichts grundsätzlich keine bindende Wirkung (BGE 123 III 16 E. 2a). Der Richter ist jedoch bei der vorfrageweisen Beurteilung einer Rechtsfrage an ein früheres Urteil gebunden, das über diese Frage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat (BGE 121 III 474 E. 4a; 123 III 16 E. 2a S. 19). Dies trifft zum Beispiel zu, wenn ein Gericht auf Grund einer Feststellungsklage über die Hauptfrage der Abtretung einer Forderung rechtskräftig geurteilt hat. 
1.4 Im von der Klägerin als bindend erachteten ersten Urteil des Bezirksgerichts wurde die Frage ihrer Aktivlegitimation nicht als Haupt- sondern als Vorfrage bezüglich des Begehrens auf Herausgabe von Unterlagen beurteilt. Dieses Urteil kann daher bezüglich der Frage der Aktivlegitimation bezüglich der strittigen Provisionsansprüche keine Rechtskraftwirkung entfalten. Demnach hat das Kantonsgericht das Vorliegen einer abgeurteilten Sache bundesrechtskonform verneint. 
2. 
2.1 Alsdann bringt die Klägerin vor, obwohl sie in allen Rechtsschriften die Beibringung aller notwendigen Beweismittel ausdrücklich offeriert habe, hätten die kantonalen Instanzen keinen Beweisbeschluss gemäss § 117 der Schwyzer Zivilprozessordnung gefasst. Dadurch sei ihr verunmöglicht worden, den rechtserheblichen Sachverhalt nötigenfalls mit weiteren Dokumenten zu beweisen, was ihren Anspruch auf Beweisführung gemäss Art. 8 ZGB verletzt habe. 
2.2 Die bundesrechtliche Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB regelt zunächst die Verteilung der Beweislast; sie gewährleistet zudem der beweisbelasteten Partei im gesamten Gebiet des Bundesprivatrechts das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Dieser bundesrechtliche Beweisanspruch besteht jedoch nur für rechtserhebliche Tatsachen; er setzt zudem voraus, dass im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht Beweisanträge gestellt worden sind (BGE 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). 
2.3 Die Rüge der Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs gemäss Art. 8 ZGB ist unbegründet, weil die Klägerin nicht geltend macht, sie habe form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt, welche das Kantonsgericht missachtet habe. Soweit die Klägerin vorbringt, das Stellen solcher Beweisanträge sei ihr auf Grund einer falschen Anwendung kantonalen Verfahrensrechts verunmöglicht worden, ist sie nicht zu hören, weil die Verletzung kantonalen Rechts mit Berufung nicht gerügt werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Klägerin hat denn die entsprechende Rüge auch mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: