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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.363/2006 /len 
 
Urteil vom 13. März 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
D.________, 
E.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg. 
 
Gegenstand 
aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Verjährung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 3. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ AG (Klägerin) ist in F.________/GR domiziliert und verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 1'800'000.-- Sie ist Teil der weltweit tätigen A.________-Gruppe. 
Die Klägerin unterhielt seit 1979 regelmässige Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften der G.________-Gruppe. Dazu gehörten unter anderen die in Dänemark domizilierte Muttergesellschaft G.W.________ A/S (im Folgenden G.________ DK), die in Grossbritannien domizilierte G.X.________ Ltd. (im Folgenden G.________ UK) sowie die in der Schweiz domizilierte G.Y.________ AG (im Folgenden G.________ CH). 
B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beklagte) waren Direktoren bzw. Verwaltungsräte der G.________ CH. 
A.a Die Klägerin stellte der G.________ CH für Warenlieferungen im Zeitraum vom 18. Februar bis 19. Mai 1988 Rechnungen über insgesamt Fr. 923'081.61, die unbezahlt blieben. Als die Klägerin im Mai 1988 erfuhr, dass die G.________-Gruppe in Italien ein Konkurrenzunternehmen (G.Z.________ s.r.l.; im Folgenden G.________ I) aufbaute, weigerte sie sich, Bestellungen für Lieferungen an die G.________ UK auszuführen, worauf die G.________ CH Ersatz für den ihr durch die verweigerte Lieferung entstandenen Schaden beanspruchte. 
A.b Am 26. Oktober 1988 forderte die Klägerin beim Bezirksgericht Val Müstair von der G.________ CH die Bezahlung der ausstehenden Rechnungsbeträge von Fr. 923'081.61. Die G.________ CH stellte Schadenersatzforderungen von über Fr. 4,8 Millionen zur Verrechnung. Mit Urteil vom 16. Dezember 1998 hiess das Bezirksgericht Müstair die Klage im Umfang von Fr. 717'489.61 gut. Das Gericht hielt die Klage grundsätzlich für berechtigt, schützte jedoch die Verrechnungsforderung im Umfang von Fr. 205'600.--. 
A.c Am 24. März 1999 wurde über die G.________ CH der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete eine Forderung von insgesamt Fr. 1'187'447.40 (Kapital nebst Zinsen und Kosten) an, die kolloziert wurde. Nach Abzug einer Konkursdividende von Fr. 12'880.34 blieb ein Betrag von Fr. 1'174'567.-- ungedeckt, wofür der Klägerin am 21. Dezember 1999 ein Verlustschein ausgestellt wurde. 
A.d Am 8. November 1999 ermächtigte die Konkursverwaltung die Klägerin, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der Konkursitin anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Die Frist dafür wurde der Klägerin letztmals bis 7. September 2001 erstreckt. 
B. 
Am 3. September 2001 meldete die Klägerin beim Kreisamt Val Müstair einen Forderungsstreit gegen die Beklagten zur Vermittlung an und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 21. Mai 2002 an das Bezirksgericht Inn. Sie stellte das Rechtsbegehren, die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 1'174'567.06 zuzüglich Zins zu verurteilen. 
Die Klägerin warf den Beklagten insbesondere vor, sie hätten als Organe der G.________ CH pflichtwidrig anderen Konzerngesellschaften (insbesondere der G.________ I) Mittel zukommen lassen, sie hätten pflichtwidrig beschlossen, die operative Tätigkeit der G.________ CH per 30. Juni 1992 einzustellen, sie hätten in Verletzung von Art. 725 OR versäumt, per 30. Juni 1991 die Bilanz zu deponieren, und sie hätten nicht dafür gesorgt, dass die G.________ CH eine unabhängige Revisionsstelle gehabt habe. 
Nach Durchführung des Schriftenwechsels vereinbarten die Parteien am 3./5. Oktober 2003, den hängigen Zivilprozess an das Kantonsgericht Graubünden zu prorogieren. Das Kantonsgericht führte einen zweiten Schriftenwechsel durch und ordnete eine Expertise an. 
C. 
Mit Urteil vom 3. Juli 2006 wies das Kantonsgericht Graubünden die Klage ab. Das Gericht folgte zunächst den Beklagten, dass die Verjährung für Pflichtverletzungen eingetreten sei, die die Beklagten als Organe der G.________ CH vor dem 3. September 1991 begangen hätten, da insbesondere die Betreibung gegen den Beklagten D.________ vom 29. September 1998 (vor der Gutheissung der Forderungsklage der Beschwerdeführerin gegen die G.________ CH am 16. Dezember 1998 und vor der Konkurseröffnung über die G.________ CH am 24. März 1999) die - absolute - Verjährungsfrist für Forderungen der Gläubigergesamtheit der konkursiten G.________ CH aus Organhaftung nicht unterbrochen habe. Das Gericht hielt sodann fest, dass die G.________ CH ihrer Tochtergesellschaft G.________ I per Ende des Geschäftsjahres 1988/89 Mittel von insgesamt Fr. 1'801'504.-- gewährt hatte und dass sie zudem weitere Darlehen an andere Konzerngesellschaften gewährte, weshalb sie im September 1991 massiv überschuldet war. Das Gericht liess offen, ob die finanzielle Unterstützung von anderen Konzerngesellschaften geschäftspolitisch motiviert war oder als pflichtwidrig zu qualifizieren wäre. Denn die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Organe der G.________ CH hätten nach dem 3. September 1991 pflichtwidrig einen Betrag von Fr. 1,8 Millionen für die Abdeckung von Verlusten der G.________ I und für die Abschreibung des Restdarlehens eingesetzt, verwarf es mit der Begründung, die G.________ CH sei ab Mitte 1991 schon überschuldet gewesen und im Anwachsen der Überschuldung sei keine Ursache des Gläubigerschadens mehr zu sehen. Ausserdem seien die nach diesem Zeitpunkt der G.________ I zur Verfügung gestellten Mittel von anderen Konzerngesellschaften, insbesondere von der Muttergesellschaft G.________ DK zur Verfügung gestellt worden; zwar seien der G.________ CH entsprechende Darlehen gewährt und die Verluste in der Erfolgsrechnung der G.________ CH verbucht worden, aber die Muttergesellschaft G.________ DK habe darauf Rangrücktrittserklärungen abgegeben. Beim abgeschriebenen Restbetrag von Fr. 99'389.-- habe es sich sodann um ein Nonvaleur gehandelt. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Pflicht der Organe zur Weiterführung der operativen Tätigkeit der G.________ CH ab Mitte 1992 verneinte das Gericht im Wesentlichen mit der Begründung, es sei völlig offen gewesen, ob jemand bereit gewesen wäre, die zur Sanierung notwendigen Mittel einzuschiessen, und bei der Betriebseinstellung habe es sich um einen unternehmerischen Entscheid gehandelt, der nicht als sorgfaltswidrig qualifiziert werden könne. Der Vorwurf, die Beklagten hätten die Bilanz nicht rechtzeitig deponiert bzw. Sanierungsmassnahmen unterlassen, verwarf das Kantonsgericht mit der Begründung, der in der Expertise angenommene Fortsetzungsschaden beruhe auf unzutreffenden Annahmen und aufgrund der unzureichenden Aktenlage könne nicht gesagt werden, ob das Ausbleiben zusätzlicher finanzieller Hilfe seitens der Muttergesellschaft G.________ DK auf mangelnde Pflichterfüllung der Beklagten zurückzuführen sei. Mit Bezug auf den Vorwurf, die Revisionsstelle sei nicht unabhängig gewesen und habe die Überschuldung der G.________ CH zu spät erkannt, da E.________ gleichzeitig Verwaltungsrat der G.________ CH und Verwaltungsrat der Revisionsstelle gewesen sei, verneinte das Gericht eine Pflichtverletzung von E.________ mit der Begründung, dieser sei Beklagter in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates der G.________ CH und nicht als Organ der Revisionsstelle. 
 
D. 
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 3. Juli 2006 sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. In der Berufung stellt die Klägerin das Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 3. Juli 2006 sei aufzuheben und es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 1'174'567.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 1999 auf Fr. 717'489.61 und von Zins zu 5 % seit 17. Februar 1999 auf Fr. 85'130.-- an die Klägerin zu verurteilen. Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 760 und Art. 135 Ziffer 2 OR verletzt, indem sie angenommen habe, behauptete Pflichtwidrigkeiten der Beklagten vor dem 3. September 1991 seien verjährt. Sie macht geltend, die Beklagten hätten der Gläubigergesamtheit der Konkursitin den eingeklagten Schaden verursacht, indem sie dieser durch "Verlustabdeckungen" sowohl vor dem 3. September 1991 wie nach dem 3. September 1991 sämtliches Eigenkapital entzogen, Mitte 1992 die operative Tätigkeit der Konkursitin eingestellt, ein Restdarlehen abgeschrieben, den Konkurs verschleppt, Sanierungsmassnahmen unterlassen, keine Finanzmittel beschafft und Gläubiger begünstigt hätten. 
E. 
Die Beklagten stellen in der Antwort das Rechtsbegehren, die Berufung sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Ist ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Von dieser Regel über die Reihenfolge der Behandlung lässt die Rechtsprechung verschiedene Ausnahmen zu (BGE 117 II 630 E. 1a S. 631). So vorzugehen ist namentlich dort nicht nötig, wo die Berufung unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen werden kann (BGE 114 II 239 E. 1b S. 240 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 
3. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen). Soweit die Rügen der Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllen, kann darauf nicht eingetreten werden. 
4. 
Die Vorinstanz hat erkannt, für allfällige pflichtwidrige Handlungen der Beklagten als Organe der konkursiten G.________ CH vor dem 3. September 1991 sei die Verjährung eingetreten. Sie ist davon ausgegangen, dass die vorliegende Klage am 3. September 2001 eingereicht worden ist, während die Klägerin zuvor keine Handlungen vorgenommen habe, welche die Verjährung unterbrochen hätten. Sie hat insbesondere verneint, dass die Betreibung der Klägerin vom 29. September 1998 gegenüber einem der Beklagten den Lauf der hier massgebenden Verjährungsfrist zu unterbrechen vermochte. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 760 und 135 Ziff. 2 OR verletzt. 
4.1 Nach Art. 760 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen (Art. 752 ff. OR) verantwortlichen Personen in fünf Jahren vom Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Da diese Bestimmung unverändert aus dem alten Recht übernommen worden ist, stellen sich keine intertemporalrechtlichen Fragen (vgl. Widmer/Banz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2002, N. 1 zu Art. 760 OR). Die hier zur Diskussion stehende zehnjährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die schädigende Handlung erfolgt (BGE 102 II 353 E. 2a S. 357; vgl. auch Urteil 4C.298/2000 vom 21. Dezember 2000, E. 4). Entgegen der Ansicht der Klägerin finden sich in den Feststellungen des angefochtenen Entscheides keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die angeblich rechtswidrigen finanziellen Zuwendungen der Konkursitin an ihre Tochter G.________ I aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses erfolgt wären. Es erscheint im Übrigen fraglich, ob für den Beginn der zivilrechtlichen Verjährung bei einheitlichem Willensentschluss noch ein Fortsetzungszusammenhang anzunehmen wäre, nachdem strafrechtlich die Rechtsfigur der Verjährungseinheit aufgegeben worden ist (BGE 132 IV 49 E. 3.1 S. 53). Die Frage stellt sich jedoch hier nicht, nachdem die Vorinstanz einen einheitlichen Willensentschluss für die unter mehreren Malen erfolgten finanziellen Unterstützungen der G.________ I tatsächlich verneint hat. Die Vorinstanz hat bei dieser Sachlage zutreffend erkannt, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für jede von den Organen der G.________ CH ausgerichtete, angeblich pflichtwidrige Unterstützung der G.________ I gesondert zu beurteilen ist. Die zehnjährige Frist kann unterbrochen werden, insbesondere durch eine Betreibung (BGE 112 II 231 E. 3e/aa S. 232 f.; vgl. auch Urteil 4C.298/2000 vom 21. Dezember 2000, E. 4). Es ist daher allein zu prüfen, ob die Vorinstanz Art. 135 Ziff. 2 OR verletzt hat, indem sie verneinte, dass der Betreibung der Klägerin vom 29. September 1998 verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. 
4.2 Damit die in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Handlungen die Verjährung unterbrechen, müssen sie, wie namentlich die französische Version der Bestimmung deutlich macht, grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen (BGE 111 II 358 E. 4a S. 364 f.). Das Bundesgericht hat im Falle einer unzutreffenden Parteibezeichnung die Frage offen gelassen, ob die Verjährung bei Gewissheit des Schuldners über Forderung und Ansprecher regelmässig selbst durch Prozesshandlungen eines nicht aktivlegitimierten Dritten unterbrochen wird (BGE 114 II 335 E. 3c S. 339). In einem nicht publizierten Urteil hat es kürzlich entschieden, dass es sich rechtfertigt, die Unterbrechungswirkung ebenfalls eintreten zu lassen, wenn die Betreibung von einem nicht berechtigten Dritten ausgeht, sofern der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip erkennen kann, um welche Forderung es geht (Urteil 4C.185/2005 vom 19. Oktober 2006, E. 3 mit Verweis auf Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2003, Rz. 3540; in diese Richtung bereits das in BGE 114 II 335 E. 3c S. 339 zitierte Urteil C.77/1980 vom 24. Juni 1980, E. 4c; ähnlich auch Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 464, Fn 98). Beim im erwähnten Urteil 4C.185/2005 behandelten Fall wurde die Betreibung von der Stockwerkeigentümergemeinschaft statt von den aktivlegitimierten Stockwerkeigentümern eingeleitet, nachdem die Beklagten zuvor gegenüber den Stockwerkeigentümern zweimal auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatten. Bei der in C.77/1980 vom 24. Juni 1980 beurteilten Streitsache reichten lediglich drei von einundzwanzig Hauseigentümern ein Begehren um Ladung zum Sühneversuch ein, mit dem Antrag, alle einundzwanzig Häuser seien zu sanieren. Die entsprechenden Ansprüche der übrigen achtzehn Eigentümer wurden ihnen allerdings erst später abgetreten. Sämtliche Hauseigentümer hatten sich im Hinblick auf die Geltendmachung von Baumängeln bereits vor Einreichen des Begehrens zu einer Interessengemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft zusammen geschlossen und so gemeinsam mit den Unternehmern verhandelt. In beiden Fällen war ausschlaggebend, dass die Personen, die die Unterbrechungshandlungen vornahmen, mit den (übrigen) Gläubigern durch ein Gemeinschaftsverhältnis verbunden waren und mit diesen gemeinsam für die Schuldner erkennbar Schritte zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche unternahmen. Die Schuldner konnten deshalb nicht darüber im Zweifel sein, um welche Forderungen es ging. 
4.3 Der vorliegende Fall ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, mit den erwähnten Präjudizien nicht vergleichbar. Die Klägerin begründete die am 29. September 1998 (und damit vor der Konkurseröffnung über die G.________ CH am 24. März 1999) in Betreibung gesetzte Forderung allgemein mit der Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Eingeklagt hat sie in der Folge nicht einen direkten Schaden, sondern gestützt auf Art. 757 OR ausschliesslich den der Gläubigergesamtheit durch den Konkurs der G.________ CH entstandenen Reflexschaden. Dieser ist deckungsgleich mit dem aus der Pflichtverletzung der Organe resultierenden Schaden der Gesellschaft (BGE 117 II 432 E. 1b/cc S. 438 und E. 1b/gg S. 440; 132 III 342 E. 2.3.3 S. 348). Vor dem Konkurs war jedoch allein die G.________ CH Gläubigerin allfälliger Forderungen gegenüber ihren Organen aus Verantwortlichkeit. Sie selbst oder ihre Aktionäre konnten gestützt auf Art. 756 OR allfällige Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber den Beklagten geltend machen und entsprechende Leistung an die G.________ CH verlangen. Die Klägerin, welche als "Gläubigerin" eine Forderungssumme von 2 Millionen Franken in eigenem Namen in Betreibung setzte, war dazu - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - vor dem Konkurs der G.________ CH unter keinem Titel aktivlegitimiert. Sie wurde zur Geltendmachung allfälliger, im vorliegenden Verfahren umstrittener Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit der Beklagten erst aufgrund der Kollokation ihrer (im Zeitpunkt der Betreibung noch nicht einmal rechtskräftig zugesprochenen) Forderung im Konkurs der G.________ CH und nach Verzicht der Konkursmasse legitimiert (vgl. BGE 132 III 564 E. 3.1.2 S. 568 f. und E. 3.2.2 S. 570; 131 III 306 E. 3.1.1 S. 310 f.; 128 III 180 E. 2c S. 183). Ob eine vor Konkurseröffnung unternommene, die Verjährung unterbrechende Handlung der Gesellschaft oder deren Aktionäre gegenüber den Beklagten auch zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger wirken würde, deren Schaden die Klägerin in Prozessstandschaft einklagt, kann offen bleiben. 
4.4 Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie gemeinsam mit der im Moment des Betreibungsbegehrens allein legitimierten G.________ CH Schritte unternommen hätte, um gegenüber den Beklagten allfällige Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit durchzusetzen. Darüber hinaus ergab sich aus dem Betreibungsbegehren nicht, ob die Klägerin einen eigenen direkten oder indirekten Schaden bzw. einen indirekten Schaden der Gläubigergesamtheit geltend machen wollte, als sie allgemein als Grund der Forderung "Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit für die Tätigkeit des Schuldners als Verwaltungsrat" der G.________ CH angab. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beklagten nach Treu und Glauben erkennen konnten, um welche Forderung es sich handelte. 
4.5 Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass die Klägerin mit dem Betreibungsbegehren vom 29. September 1998 die Verjährung allfälliger Forderungen der Gesellschaft bzw. der Gläubigergesamtheit gegenüber den Organen der Konkursitin aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nicht unterbrechen konnte. Da nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die erste verjährungsunterbrechende Handlung gegenüber den Beklagten nach der Eröffnung des Konkurses der Gesellschaft mit Einreichung der vorliegenden Klage am 3. September 2001 erfolgte, hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass allfällige pflichtwidrigen Handlungen, welche die Beklagten als Organe der G.________ CH vor dem 3. September 1991 begangen haben sollten, gemäss Art. 760 OR verjährt sind. 
5. 
Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Tätigkeiten und Unterlassungen der Beklagten seit dem für die Verjährung massgebenden Stichtag seien für den von der Klägerin erlittenen Schaden nicht kausal, da die G.________ CH bereits seit Mitte 1991 überschuldet gewesen sei. Das Anwachsen der Überschuldung könne dann keine Rolle mehr spielen, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits eine massive Verschuldung vorliege, die Möglichkeit, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners je wieder grundlegend ändern könnte, in weite Ferne gerückt sei und die Gläubiger realistisch betrachtet keine Aussichten mehr hätten, je befriedigt zu werden. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, das Kantonsgericht habe den massgebenden Schadensbegriff verkannt, indem es das Anwachsen der Überschuldung der G.________ CH nicht als Schaden qualifizierte. 
5.1 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Für die Gesellschaftsgläubiger, die einen mittelbaren Schaden erlitten haben, gibt es keine Möglichkeit, diesen Schaden mittels Individualklage geltend zu machen (BGE 132 III 564 E. 3.2.2 S. 570; 131 III 306 E. 3.1.1 S. 310). Nach der Konkurseröffnung können sie jedoch wie erwähnt gemäss Art. 757 OR den Reflexschaden der Gläubigergesamtheit gegenüber den verantwortlichen Organen einklagen, sofern der Konkursverwalter auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet. Da dieser Schaden nach dem Gesagten deckungsgleich ist mit dem Schaden der Gesellschaft, geht es hierbei um die unfreiwillige Vermögenseinbusse, die die Gesellschaft durch die pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe erlitten hat; diese kann insbesondere in einer Vergrösserung der Verschuldung der Gesellschaft bestehen (BGE 132 III 342 E. 2.3.3 S. 348). 
5.2 Die Klägerin verlangt gestützt auf eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von den Beklagten Ersatz des Reflexschadens der Gläubigergesamtheit. Massgebend ist die unfreiwillige Vermögensverminderung der Gesellschaft. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen statt dessen auf den Schaden der Klägerin abgestellt und damit den Schadensbegriff im Sinn von Art. 757 OR verkannt. Dem Urteil lassen sich die tatsächlichen Feststellungen nicht entnehmen, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob bzw. inwiefern das Anwachsen der Überschuldung der Gesellschaft auf pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nach dem 3. September 1991 zurückzuführen ist. Das Urteil ist deshalb gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG aufzuheben und zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
6. 
Aus den genannten Gründen erweisen sich die in der Berufung erhobenen Rügen teilweise als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 3. Juli 2006 ist aufzuheben und die Sache im Sinn des Eventualantrags der Klägerin zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 2 und 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 3. Juli 2006 wird aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 
3. 
Die Beklagten haben die Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: