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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.294/2006 /len 
 
Urteil vom 9. Januar 2007 
I. Zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
Personalvorsorgestiftung X.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jannes Schoch, 
 
gegen 
 
Wohlfahrtsfonds Y.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert. 
 
Gegenstand 
Garantievertrag; Schuldanerkennung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 9. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 9. Mai 2006 schlossen die "Y.________ Holding AG bzw. deren Gesellschaften" und "X.________ (...) bzw. dessen Gesellschaften" einen "Rahmenvertrag über die Zusammenführung von Teilen der Y.________-Gruppe mit der X.________-Gruppe". Vom gleichen Tag datieren der Kaufvertrag über die Aktien der Y.________ AG, Bauunternehmung, sowie die Vereinbarung zwischen der S.________ AG (eine Firma der Y.________-Gruppe) und der neu gegründeten T.________ AG (einer Firma der X.________-Gruppe). In der Folge wurde an der Stiftungsratssitzung der Wohlfahrtsstiftung Y.________ vom 22. Mai 2002 beschlossen, Arbeitgeber-Beitragsreserven (nachfolgend: AG-Beitragsreserven) von Fr. 366'421.--, die mit 4 % verzinst werden, ca. per Mitte 2002 an die X.________-Gruppe zu überweisen. Am 23. Juli 2002 teilte die Y.________ Holding AG der X.________ AG mit, die AG-Beitragsreserven beliefen sich per Ende Juli 2002 auf Fr. 374'970.85 und würden - ohne Gegenmeldung - mit der Forderung der S.________ AG gegen die T.________ AG in der Höhe von Fr. 196'238.70 verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 178'732.15 werde per 31. Juli 2002 überwiesen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 bestätigte die X.________ AG den Zahlungseingang von Fr. 178'732.15, erklärte sich aber mit der Verrechnung nicht einverstanden. 
B. 
Am 16. Juni 2004 beantragte die Personalvorsorgestiftung X.________ (Klägerin) dem Amtsgericht Willisau, der Wohlfahrtsfond Y.________ (Beklagter) sei zu verpflichten, ihr Fr. 374'970.85 nebst 4 % Zins seit 31. Juli 2002 zu bezahlen. Mit Urteil vom 16. Juni 2005 wies das Amtsgericht Willisau die Klage ab. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Appellation ans Obergericht des Kantons Luzern und verlangte Gutheissung der Klage. Mit Urteil vom 9. Juni 2006 wies auch das Obergericht des Kantons Luzern die Klage ab. 
C. 
Mit Berufung vom 4. September 2006 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Juni 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes gemäss Art. 64 Abs. 1 OR und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen; eventualiter habe das Bundesgericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OR selbst zu ergänzen und in Gutheissung der Klage den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr. 374'970.85 nebst Zins zu 4 % seit 31. Juli 2002 zu bezahlen. 
Der Beklagte beantragt in der Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesgericht eine parallel erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Klägerin wirft dem Obergericht eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes vor und verlangt im Hauptstandpunkt gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG die Rückweisung des Verfahrens zur Ergänzung des Sachverhaltes. 
2.1 Wenn der von der kantonalen Instanz festgestellte Sachverhalt der Vervollständigung bedarf, hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 64 Abs. 1 OG). Eine Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhaltes kommt freilich nur dann in Frage, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechenden Behauptungen prozesskonform erhoben worden sind (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweis). Wenn eine Partei den Sachverhalt ergänzt wissen will, hat sie darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Dabei muss sowohl die Erheblichkeit der Behauptungen dargetan wie auch belegt werden, dass diese bereits im kantonalen Verfahren gehörig vorgebracht worden sind (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f. mit Hinweis). 
2.2 Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin im Verfahren vor Amtsgericht Willisau, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 374'970.85 zuzüglich Zins zu bezahlen. Dagegen wandte der Beklagte einerseits ein, die geltend gemachte Forderung sei durch Zahlung und Verrechnung getilgt worden. Andrerseits bestritt er sowohl seine Passivlegitimation als auch die Aktivlegitimation der Klägerin. In der Folge gelangte das Amtsgericht Willisau mit Urteil vom 16. Juni 2005 zum Ergebnis, dass die eingeklagte Forderung von Fr. 374'970.85 durch Verrechnung mit einem Darlehen in der Höhe von Fr. 196'238.70 und durch Zahlung von Fr. 178'732.15 getilgt worden sei. Die weiter umstrittene Frage der Sachlegitimation - Aktivlegitimation der Klägerin und Passivlegitimation des Beklagten - liess das Amtsgericht offen. 
Im Appellationsverfahren führte die Klägerin aus, weshalb die Auffassung des Amtsgerichtes Willisau unzutreffend sei, dass die Forderung kraft Verrechnung bzw. Bezahlung getilgt worden sei. Der Beklagte widersprach dieser Darstellung und wiederholte zusätzlich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände, dass sowohl seine Passivlegitimation als auch die Aktivlegitimation der Klägerin fehlten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Y.________ und X.________, welche die Verhandlungen über die Aktienkäufe und den Asset-Deal geführt hätten, seien übereingekommen, die bei ihm - dem Beklagten - geäufneten AG-Beitragsreserven der X.________-Gruppe zur Verfügung zu stellen. Y.________ und X.________ hätten in diesen Mitteln stille, durch die operative Tätigkeit der Y.________-Gruppe gebildete Reserven erblickt, die zur "Rundung" des Geschäfts auf die X.________-Gruppe übertragen werden sollten. Die Klägerin hat auf die Möglichkeit einer Appellationsverhandlung verzichtet und damit die Darstellung des Beklagten nicht beanstandet. 
Aufgrund der Vorbringen der Parteien im Appellationsverfahren hat das Obergericht ausgeführt, dass Y.________ X.________ im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Verträge vom 9. Mai 2000 versprochen habe, AG-Beitragsreserven des Beklagten zu übertragen, so dass zwischen den beiden ein Garantievertrag gemäss Art. 111 OR vorliege. Der Beklagten, dessen Leistungen von Y.________ garantiert worden sei, sei nicht Vertragspartei. Es lägen auch keine Anhaltspunkt dafür vor, dass Y.________ in seiner Eigenschaft als Präsident des Stiftungsrates des Beklagten diesen selber verpflichten wollte. Mangels Passivlegitimation des Beklagten sei die Klage daher abzuweisen. 
2.3 Auf der Grundlage der Vorbringen der Parteien im kantonalen Verfahren können die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als unvollständig ausgegeben werden. Die Klägerin hat im Anschluss an die Appellationsantwort auf die Durchführung einer Appellationsverhandlung verzichtet und damit der Darstellung des Beklagten, es fehle an seiner Passivlegitimation, nicht bestritten. Dazu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als der Beklagte schon im erstinstanzlichen Verfahren seine Passivlegitimation und die Aktivlegitimation der Gegenpartei bestritten hatte. Der Umstand, dass das Amtesgericht in der Folge die Klage zufolge Tilgung - teils durch Zahlung, teils durch Verrechnung - abgewiesen hatte und auf die Frage der Sachlegitimation - Aktiv- und Passivlegitimation - nicht eingegangen war, entband die Klägerin nicht, im Appellationsverfahren den Ausführungen des Beklagten zur Aktiv- und Passivlegitimation zu widersprechen. Vielmehr hätte die Klägerin damit rechnen müssen, dass die vom Amtsgericht offen gelassene, vom Beklagten im Appellationsverfahren jedoch erneut aufgeworfene Frage der Sachlegitimation entscheidrelevant werden könnte. Die Vorinstanz war daher berechtigt, auf die unbestrittene Sachdarstellung des Beklagten abzustellen. Mit ihrem Hinweis, die Vorinstanz habe die im Verfahren vor Amtsgericht vorgelegten Beweismittel - insbesondere Klagebeilage 5 und Klagebeilage 15 - nicht berücksichtigt, versucht die Klägerin, die im kantonalen Appellationsverfahren versäumten Behautpungen und Bestreitungen nachzuholen. Jedenfalls behauptet die Klägerin nicht, dass sie sich im Verfahren vor Obergericht zu den Ausführungen des Beklagten in Bezug auf die Sachlegitimation geäussert habe. Es ist damit nicht dargetan, dass die Klägerin ihre Behauptungen und Bestreitungen, auf die sie sich im vorliegenden Verfahren beruft, im kantonalen Verfahren prozesskonform vorgebracht hat. Die Berufung ist daher abzuweisen. 
2.4 Unbegründet ist insbesondere auch der Eventualantrag der Klägerin, dass das Bundesgericht gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OG den Sachverhalt selbst zu ergänzen und alsdann die Klage gutzuheissen habe. Einerseits beruht die beantragte Ergänzung des Sachverhaltes ebenfalls auf den Behauptungen und Bestreitungen, welche im kantonalen Appellationsverfahren versäumt worden waren. Andrerseits führt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst aus, dass ihr Eventualantrag "keinen Sinn mache". Auch insofern erweist sich die Berufung als unbegründet. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat den Beklagten für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Januar 2007 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: