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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_111/2011 
 
Urteil vom 20. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. A.________, 
handelnd durch Y.________, vgt., 
3. B.________, 
handelnd durch Y.________, vgt., 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Roger Baumberger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftung des Willensvollstreckers, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 25. November 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ (Erblasser) verstarb am 27. Juni 2005. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau Y.________ sowie die Kinder A.________ und B.________. In der letztwilligen Verfügung vom 19. Februar 2005 hatte der Erblasser Rechtsanwalt X.________ zum Willensvollstrecker ernannt. 
 
Am 30. Juni 2005 nahm X.________ das Mandat als Willensvollstrecker an, übte es in der Folge aus und erklärte mit Brief vom 27. März 2006 seinen Rücktritt von diesem Amt. 
 
B. 
Mit Klage vom 6. November 2006 an das Bezirksgericht Bremgarten verlangte X.________ (Kläger) von Y.________ sowie den Kindern A.________ und B.________ (Beklagte) die Bezahlung einer Honorarforderung aus seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker im Umfang von Fr. 39'168.70 nebst Zins und verlangte hiefür definitive Rechtsöffnung. 
 
Am 27. Februar 2007 erhoben die Beklagten Widerklage, mit der sie vom ehemaligen Willensvollstrecker Rechenschaftsablage, die Herausgabe von Unterlagen und die Bezahlung einer Geldsumme - im Wesentlichen unter dem Titel des Schadenersatzes - in der Höhe von Fr. 39'157.75 zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung verlangten. 
 
Am 2. April 2009 hiess das Bezirksgericht Bremgarten die Klage für den Teilbetrag von Fr. 35'743.75 gut und beseitigte im entsprechenden Umfang die erhobenen Rechtsvorschläge. Zugleich hiess es die Widerklage insoweit gut, als es den Kläger verpflichtete, bestimmte Unterlagen auszuhändigen, wies die Widerklage im Übrigen aber ab. 
 
C. 
Die Beklagten appellierten dagegen am 4. September 2009 und beantragten Abweisung der Klage von X.________. Zudem verlangten sie die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Fr. 29'490.10 zuzüglich Zins und wiederholten das Begehren um Aushändigung der ihnen bereits im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Unterlagen. Der Kläger schloss auf Abweisung der Appellation. 
 
Mit Urteil vom 25. November 2010 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Klage teilweise gut, verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von Fr. 23'262.20 nebst Zins und beseitigte im entsprechenden Umfang die erhobenen Rechtsvorschläge. Zugleich hiess es die Widerklage teilweise gut und verpflichtete den Kläger, den Beklagten Fr. 23'838.50 nebst 5 % Zins seit 16. März 2007 zu bezahlen und die fraglichen Unterlagen herauszugeben. 
 
D. 
Am 28. Januar 2011 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er verlangt dessen Aufhebung, soweit es die Widerklageforderung sowie Kosten und Entschädigung betrifft, und ersucht sinngemäss um Abweisung der Widerklage. 
 
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Y.________, A.________ und B.________ (fortan: Beschwerdegegner) beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Bundesgericht als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnet. Unter Hinweis auf das angefochtene Urteil geht er davon aus, der hiefür massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- sei überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Tatsächlich hat das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung festgehalten, der Streitwert des kantonalen Verfahrens betrage mehr als Fr. 30'000.--. 
 
Streitig ist vor Bundesgericht einzig noch eine widerklageweise gegen den Willensvollstrecker (Beschwerdeführer) geltend gemachte Forderung (vgl. auch unten E. 2). Für die Streitwertberechnung ist der Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammenzurechnen (Art. 53 Abs. 1 BGG). Vor der Vorinstanz waren im Rahmen der Widerklage Fr. 29'490.10 zuzüglich Zins streitbefangen (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der Zins für die Streitwertberechnung ausser Betracht bleibt (Art. 51 Abs. 3 BGG). Bereits vor der Vorinstanz nicht mehr streitig war der Anspruch der Beschwerdegegner auf Herausgabe bestimmter Unterlagen. Zwar könnten die Appellationsanträge und das Urteil der Vorinstanz den gegenteiligen Eindruck erwecken. Die Anfechtung dieses Punkts vor Obergericht ist allerdings einzig auf eine redaktionelle Besonderheit des erstinstanzlichen Dispositivs zurückzuführen. In der entsprechenden Dispositivziffer des erstinstanzlichen Urteils war nämlich zugleich der Grad des Obsiegens mit der Widerklage erwähnt und auf Anpassung dieses Grads gemäss den weiteren Sachanträgen der Beschwerdegegner zielte offenbar die Appellation in Bezug auf die fragliche Ziffer. Ein allfälliger Wert des Herausgabeanspruchs kann deshalb bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt werden. Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers (Hauptklage) bildet nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, so dass von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 2 BGG vorliegt. Die Streitwertangabe in der Rechtsmittelbelehrung erweist sich mithin für die vorliegende Konstellation als unzutreffend. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt, so dass er den Fehler der Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen können. Das Bestehen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) hat er aber weder behauptet noch begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche vorliegen könnte. Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unzulässig und die Eingabe des Beschwerdeführers kann einzig als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegengenommen werden. 
 
1.2 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). 
 
1.3 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die rechtssuchende Partei muss dabei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids genau angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3 S. 399 f.; 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Vor Bundesgericht streitig ist nur noch eine von verschiedenen Teilforderungen, welche die Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer ursprünglich geltend machten. Es handelt sich um eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 23'838.50. Mit ihr soll abgegolten werden, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, von der ehemaligen Arbeitgeberin des Erblassers, der C.________ AG, den Bonus für das Jahr 2004 und Lohn aus der Zeit seiner Freistellung geltend zu machen. 
 
Von den Anträgen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ist dem Wortlaut nach die Forderung der Beschwerdegegner auf Herausgabe bestimmter Unterlagen an sich ebenfalls erfasst. Allerdings war diese Frage bereits vor der Vorinstanz nicht mehr strittig (oben E. 1.1) und kann demgemäss nicht Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht bilden. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer auf diesen Punkt in der Begründung nicht ein. 
2.1 
2.1.1 Das Obergericht hat bezüglich der Schadenersatzforderung folgenden Sachverhalt festgestellt: Gemäss Arbeitsvertrag vom 10. November 2003 sei der Erblasser in der Kaderstufe 1 bei der C.________ AG (ab Ende 2005 infolge Sitzverlegung nach D.________ firmierend unter C.________ SA; fortan einheitlich: C.________ AG) tätig gewesen. Im Vertrag sei eine variable Erfolgsbeteiligung vereinbart gewesen, welche vorausgesetzt habe, dass der Mitarbeiter per 31. Dezember des für die Bonusberechnung relevanten Geschäftsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Im "Reglement Erfolgsbeteiligung für Kader Stufen 1 und 2" sei betreffend "Austritt/ Rücktritt" festgehalten gewesen, dass Mitarbeiter, die am 1. Januar in gekündigtem Verhältnis stünden oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar enden würde, keine Erfolgsbeteiligung für das abgelaufene Jahr erhielten. Im Kündigungsfall durch die Firma solle aber pro rata temporis abgerechnet werden, wenn der Mitarbeiter mindestens bis am 30. September in der Firma tätig gewesen sei. Mit Brief vom 26. Oktober 2004 habe die C.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Erblasser aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2005 gekündigt und ihn mit Brief vom 17. Dezember 2004 ab 20. Dezember 2004 freigestellt. Unter Ziffer 9 des letztgenannten Schreibens sei festgehalten gewesen, dass der Erblasser Anrecht auf eine allfällige Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 habe und die Auszahlung voraussichtlich im Juni 2005 erfolgen werde. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, sich nach dem Tod des Erblassers je um die Geltendmachung dieser Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 gekümmert zu haben. 
 
Mit Brief vom 6. März 2006 habe die C.________ AG der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass sich der Erfolgsbeteiligungsanspruch des Erblassers für das Jahr 2004 auf Fr. 26'400.-- brutto belaufe. Der Nettobetrag werde in drei Raten Mitte März, Ende April und Ende Mai 2006 überwiesen, sofern die Beschwerdegegnerin 1 eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichne. Am 12. April 2006 sei sie wegen der ausstehenden Zustimmung gemahnt worden. Am 14. Juli 2006 habe die Revisionsstelle der C.________ AG die Überschuldung gemeldet, worauf es zu einem Nachlassverfahren gekommen sei. Mit Entscheid des Tribunal d'arrondissement de La Côte vom 25. September 2007 sei der von der C.________ AG vorgeschlagene Nachlassvertrag genehmigt worden. Die von den Erben von Z.________ geltend gemachte Forderung von Fr. 29'798.15 sei nicht bestritten worden. Die Nachlassdividende betrage 20 %, so dass der verbleibende Rest (80 % der Forderung der Beschwerdegegner, d.h. Fr. 23'838.50) unbefriedigt bleibe. 
2.1.2 Aufgrund der Genehmigung des Nachlassvertrages und der darin vorgesehenen Dividende hat das Obergericht zunächst den Eintritt des Schadens in der Höhe von Fr. 23'838.50 als erwiesen angesehen. 
Es hat daraufhin erwogen, zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehöre die Einziehung fälliger Guthaben. Werde einem Willensvollstrecker eine Unterlassung vorgeworfen, sei zu prüfen, ob nach hypothetischer Annahme des Richters der Schaden bei pflichtgemässem Handeln nicht eingetreten wäre. Für diese Beurteilung des hypothetischen Kausalzusammenhangs gelte das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 
 
Aus dem Arbeitsvertrag alleine - so das Obergericht - scheine sich nun zu ergeben, dass dem Erblasser keine Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2004 zugestanden habe. Es sei aber auch das Kaderreglement zu beachten. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert bestritten, dass ihm das Kaderreglement bekannt gewesen sei bzw. dass sich das Schreiben vom 17. Dezember 2004 an den Erblasser betreffend Freistellung und Erfolgsbeteiligung in den Nachlassunterlagen befunden habe. Er habe von diesen Unterlagen Kenntnis gehabt bzw. hätte bei genügender Aufmerksamkeit davon Kenntnis haben müssen. Zum Kaderreglement habe sich der Beschwerdeführer zudem als Vertreter des Erblassers in einem früheren Eheschutzverfahren bereits geäussert. Zwar hätten sowohl der Erblasser anlässlich der damaligen Hauptverhandlung wie auch der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 18. April 2005 den Standpunkt vertreten, dass dem Erblasser für das Jahr 2004 keine Erfolgsbeteiligung zustehe. Dem Beschwerdeführer als erfahrenem Rechtsanwalt habe jedoch klar sein müssen, dass es seinerzeit darum gegangen sei, das Einkommen des Erblassers möglichst tief erscheinen zu lassen. Er habe deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, es bestehe kein entsprechender Anspruch auf Erfolgsbeteiligung. Es habe somit zu seinen Aufgaben gehört, diesen in den Nachlass fallenden Anspruch bei der C.________ AG geltend zu machen. Es bestünden im Übrigen keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer nicht mindestens innert gleicher Frist wie die Beschwerdegegnerin 1 eine Leistungszusicherung der C.________ AG hätte erhalten können. Es dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sogar früher als die Beschwerdegegnerin 1 erfolgreich gewesen wäre, wenn er sich gleichzeitig mit den von ihm an die C.________ AG gerichteten Anweisungen über die Auszahlung des Lohnnachgenusses, d.h. im September 2005, auch um Auszahlung der Erfolgsbeteiligung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer mache schliesslich nicht geltend, dass die C.________ AG die Erfolgsbeteiligung bei früherer Geltendmachung durch den Beschwerdeführer bzw. bei definitiver Regelung spätestens im März 2006 nicht voll ausbezahlt hätte. Vielmehr gehe er selber davon aus, dass den Beschwerdegegnern kein Schaden entstanden wäre, wenn die Zusicherung vom 6. März 2006 sofort unterzeichnet worden wäre. Dass die Beschwerdegegnerin 1 die im März 2006 zugesicherte Zahlung nicht akzeptiert habe, ändere an der Unterlassung des Beschwerdeführers nichts, da es nicht zu ihren, sondern zu seinen Pflichten gehört habe, die Erfolgsbeteiligung einzufordern. 
 
Zusammenfassend ist das Obergericht zum Schluss gekommen, der Schaden hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Willensvollstrecker nachgekommen wäre. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 518 ZGB sowie von Art. 97 und Art. 398 OR. Zudem greift er die Feststellung des Sachverhalts an. Er führt aus, ihn treffe keine Haftung, wenn er vom fraglichen Anspruch des Nachlasses keine Kenntnis hatte und auch nicht hätte haben müssen, oder wenn der Schaden auf ein Fehlverhalten der Begünstigten zurückzuführen sei. Bezüglich dieses letzten Punktes macht er geltend, dass die Gelder dem Nachlass vielleicht zugegangen wären, wenn die Beschwerdegegnerin 1 den Vorschlag der C.________ AG sofort unterzeichnet hätte. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er aus dem Eheschutzverfahren den Arbeitsvertrag des Erblassers und das Kaderreglement kannte. Er macht aber geltend, im Arbeitsvertrag sei nicht auf das fragliche Kaderreglement verwiesen worden, womit es nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses gebildet habe. Die Erfolgsbeteiligungsvereinbarung im Arbeitsvertrag sei abschliessend und nach diesem Vertrag habe der Erblasser aufgrund der erfolgten Kündigung für das Jahr 2004 keinen Bonusanspruch gehabt. Das Schreiben vom 17. Dezember 2004, in welchem dem Erblasser eine Bonuszahlung zugesichert worden sei, sei dem Beschwerdeführer erst im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auf die Behauptung der Beschwerdegegner abgestellt, wonach sich dieses Dokument in den Nachlassakten befunden habe, was er (der Beschwerdeführer) nicht substantiiert bestritten habe. Er macht diesbezüglich zunächst geltend, nach der Aargauer Zivilprozessordnung habe er nicht substantiiert bestreiten müssen; zudem stehe aufgrund des Kurzprotokolls der Wohnungsräumung fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 alle Büroordner, d.h. die Nachlasspapiere aus der Wohnung des Erblassers, zur Sichtung mitgenommen habe. Er habe diese Dokumente von den Beschwerdegegnern nie erhalten. Schliesslich habe sich das Schreiben vom 17. Dezember 2004 gar nicht in diesen Nachlassunterlagen befunden, denn aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 das fragliche Schreiben selber erst als Beilage zur Mahnung vom 12. April 2006 von der C.________ AG zugestellt erhalten habe. Aus all dem sei abzuleiten, dass er um den Anspruch nicht habe wissen können und deshalb zu Recht in dieser Hinsicht nicht tätig geworden sei. Selbst wenn er um den Anspruch gewusst hätte und sofort tätig geworden wäre, erscheine es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die C.________ AG die Ansprüche des Erblassers früher als gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 bestätigt hätte und es erscheine gegenteils wenig wahrscheinlich, dass die C.________ AG die Zahlungen noch vor der Nachlassstundung ausgerichtet hätte. Schliesslich äussert der Beschwerdeführer sein Befremden hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe. 
 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer nicht die Verletzung einfachen Bundesrechts rügt, worauf im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, sondern - zumindest sinngemäss - die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), kann ihm nicht gefolgt werden. 
 
3.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen). In analoger Weise liegt Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vor, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Auch hier darf nicht bloss die Begründung, sondern muss das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). 
 
3.2 Zunächst äussert sich der Beschwerdeführer bloss nebenbei zur Schadenshöhe. Er bestreitet aber nicht, dass im Nachlassvertrag eine Forderung von Fr. 29'798.15 anerkannt worden ist und davon nur 20 % von der C.________ AG als Dividende bezahlt werden. Der Beschwerdeführer anerkennt des Weiteren, dass er sowohl den Arbeitsvertrag des Erblassers wie auch das Kaderreglement der C.________ AG kannte und dass er in der Angelegenheit der Erfolgsbeteiligung nicht tätig geworden ist. Zwar mag der Arbeitsvertrag so formuliert sein, dass das Kaderreglement auf den ersten Blick keine Anwendung findet. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass das Kaderreglement dennoch zu beachten sei, ist jedoch nicht willkürlich, zumal die C.________ AG offenbar selber diesen Standpunkt einnimmt. Unter diesen Umständen scheint es auch nicht als unhaltbar, vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Erblassers zu melden, die Sachlage zu klären und den Anspruch gegebenenfalls durchzusetzen. Insoweit ist irrelevant, ob er zusätzlich um das Schreiben der C.________ AG an den Erblasser vom 17. Dezember 2004 wusste oder ob er zumindest darum hätte wissen müssen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer fehlerhaften Anwendung der vormaligen Aargauer Zivilprozessordnung kann ohnehin nicht eingetreten werden, da er nicht detailliert darlegt, worin eine krasse Rechtsverletzung liegen soll (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen). Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Beurteilung des hypothetischen Ablaufs, d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schadensvermeidung bei rechtzeitigem Handeln des Beschwerdeführers, nicht unhaltbar. Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang ohnehin nicht völlig widerspruchsfrei, wenn er einerseits annimmt, der Schaden hätte bei sofortiger Unterzeichnung der Zusicherung der C.________ AG vom 6. März 2006 durch die Beschwerdegegnerin 1 "zumindest vielleicht" vermieden werden können, andererseits aber ausführt, es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die Zahlungen vor Eröffnung der Nachlassstundung ausgerichtet worden wären, selbst wenn die C.________ AG ihm gegenüber früher als gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 den Anspruch bestätigt hätte. Nicht als willkürlich erscheint schliesslich die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 1 am Schaden kein relevantes Mitverschulden treffe, da es nicht zu ihren Pflichten, sondern zu denjenigen des Beschwerdeführers gehört habe, in der fraglichen Angelegenheit tätig zu werden. Die Verfassungsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
3.3 Die Anfechtung der von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren festgelegten Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt nicht selbständig, sondern abhängig von der soeben beurteilten Widerklage. Nachdem der Verfassungsbeschwerde im Hauptpunkt kein Erfolg beschieden ist, braucht auf die Kosten- und Entschädigungsfrage nicht eingegangen zu werden. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. 
 
2. 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. April 2011 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zingg