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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_202/2021  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
alle c/o B.________, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Birstal, 
St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Besuchsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. November 2020 (810 20 163). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.________ (geb. 2002), D.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2004) sind die Kinder der geschiedenen Eltern A.________ und B.________. Die Kinder standen (volljährige Tochter) bzw. stehen gemäss dem Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Mai 2015 unter der elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter. Der Kindsvater lebt in Japan. Im Scheidungsurteil wurde der Kindsvater berechtigt und verpflichtet, die Kinder einmal wöchentlich telefonisch oder via Skype zu kontaktieren. Zur Durchführung dieses Kontaktrechts wurde eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal (nachfolgend: KESB) beauftragt, einen Beistand zu ernennen. Mit Entscheid vom 5. November 2015 kam die KESB dem Auftrag nach und ernannte F.________, Soziale Dienste U.________, als Beistand.  
 
A.b. Der Beistand stellte im Bericht vom 7. Dezember 2017 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Die Kindsmutter erklärte sich nach persönlicher Anhörung damit einverstanden. Der Rechtsvertreter des Kindsvaters hielt am 9. Januar 2019 fest, dass seit fünf Jahren kein Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern habe hergestellt werden können. Ein weiterer Versuch, den Kontakt aufzubauen, würde begrüsst.  
Mit Entscheid vom 28. März 2019 hob die KESB die Beistandschaft auf. Die KESB ging davon aus, dass ein weiterer Versuch, den Kontakt zwischen dem Kindsvater und den Kindern herzustellen, aufgrund der ablehnenden Haltung der Kindsmutter und der Kinder kaum erfolgreich wäre. Dagegen erhob der Kindsvater Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2019 gut und wies die Angelegenheit zur Anhörung der Kinder und zur Neubeurteilung an die KESB zurück. 
 
A.c. Am 10. Januar 2020 kontaktierte die KESB die Kindsmutter im Zusammenhang mit den Kindesanhörungen. Am 16. Januar 2020 teilte C.________ der KESB telefonisch mit, dass sie keine Regelung des Kontakts zum Kindsvater brauche respektive wolle und dass sie den Kontakt zu ihm selber regeln würde. D.________ und E.________ äusserten sich schriftlich.  
Mit Entscheid vom 30. April 2020 hob die KESB die Beistandschaft erneut auf. Begründet wurde dies damit, dass sich aus den Stellungnahmen der Kinder klar ergebe, dass diese keinen Kontakt zum Kindsvater wollten. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 5. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 25. November 2020 (eröffnet am 16. Februar 2021) wies das Kantonsgericht das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 15. März 2021 (Datum Postaufgabe) gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Entscheide des Kantonsgerichts sowie der KESB in Bezug auf die Beistandschaft. Er verlangt eine persönliche Einzelanhörung der drei Kinder, jeweils in Abwesenheit der Kindsmutter und der anderen Geschwister. Dabei sei für das sich nicht in der Schweiz befindende Kind E.________ eine geeignete Massnahme zu treffen, um eine persönliche Anhörung zu ermöglichen. Ausserdem seien ihm die Kontaktangaben der nicht bei der Mutter wohnhaften Kinder zur Verfügung zu stellen. Soweit das Bundesgericht für diese Begehren nicht zuständig sei, sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kindsmutter und der KESB. Im Übrigen sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfanrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Aufhebung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entschieden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert (Urteil 5A_750/2020 und 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als diese die bereits bei Beschwerdeerhebung volljährige Tochter C.________ betrifft: Denn nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 140 III 92 E. 1.1). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 mit Hinweisen). Mit Eintritt der Volljährigkeit von C.________ ist die strittige Massnahme bezüglich der Tochter von Gesetzes wegen dahingefallen (vgl. AFFOLGER-FRINGELI, Berner Kommentar, 2016, N. 6 zu Art. 313 ZGB). C.________ wurde bereits vor Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen volljährig, womit von Anfang an kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung vorhanden war (vgl. Urteil 5A_1004/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2.1). Auch ein virtuelles Interesse ist vorliegend nicht ersichtlich.  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1) oder wenn eine belastende Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteile 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2; 5A_827/2020 vom 26. Februar 2021 E. 1.3 mit Hinweisen; 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 1.2 mit Hinweis). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Aufhebung einer Beistandschaft. Der rein kassatorische Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser ihn belastenden Anordnung durch teilweise Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts ist zulässig.  
 
1.4. Unzulässig sind die Anträge des Beschwerdeführers in Bezug auf den Entscheid der KESB vom 30. April 2020. Der erstinstanzliche Entscheid bildet im bundesgerichtlichen Verfahren kein taugliches Anfechtungsobjekt (Urteil 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Vielmehr ist die Beschwerde in Zivilsachen - unter Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen - nur gegen Urteile oberer Gerichte zulässig, die letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin entschieden haben (Art. 75 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Die zahlreichen Eingaben und Vorbringen des Beschwerdeführers bleiben damit unbeachtlich, soweit es sich um echte Noven handelt oder er unechte Noven in das Verfahren einbringt, ohne zu begründen, weshalb dies ausnahmsweise zulässig wäre. Unschädlich bleibt es dagegen, wenn der Beschwerdeführer Urkunden einreicht, die sich bereits in den kantonalen Akten befinden.  
Sodann nimmt das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_849/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.4). Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung bzw. Befragung der Kinder vor Bundesgericht abzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 143 III 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2; Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).  
 
2.2. Die Verletzung von Grundrechten (namentlich die Anwendung der Bundesverfassung, der EMRK oder anderer Staatsverträge mit Grundrechtscharakter) und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, insofern eine solche Rüge in der Beschwerde vorgetragen und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wo das Bundesgericht die Rechtsanwendung nur auf Rüge hin prüft, erfordern das Gesetz und die Praxis klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat die angeblich verletzte Norm zu nennen und den Inhalt dieser Norm bzw. die daraus fliessenden Ansprüche zu beschreiben. Sodann hat er aufzuzeigen, weshalb im konkreten Fall dieses Recht bzw. der Anspruch verletzt worden sein soll. Schliesslich muss der Beschwerdeführer erklären, inwiefern die richtige Anwendung der als verletzt gerügten Norm zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteile 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2; 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Auf die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV ist aus diesem Grund nicht einzutreten; der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Norm nicht auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kontaktdaten der Kinder, in Bezug auf die der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Kantonsgericht willkürlich (Art. 9 BV) nicht auf sein Begehren eingetreten sei. 
 
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen; S. 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
Der Beschwerdeführer geht in seinen Darstellungen häufig von tatsächlichen Grundlagen aus, welche die Vorinstanz auf diese Weise nicht festgestellt hat, ohne eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen. Soweit er der Vorinstanz eine solche zwar vorwirft, bleiben seine Ausführungen indes appellatorischer Natur und vermag er insbesondere keine Willkür darzutun. Hierauf ist nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der appellatorischen Kritik an der Erhebung des Sachverhalts betreffend die Kontaktdaten der Kinder. Ebenfalls nicht einzugehen ist weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit diese sich auf den persönlichen Verkehr mit seinen Kindern richtet, denen ohnehin nur indirekt Bedeutung zukommen könnte. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, G.________ (KESB) sei befangen. Das Kantonsgericht verneinte eine Befangenheit, weil den Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich kein Befangenheitsgrund entnommen werden könne, zumal aus seiner Begründung lediglich hervorgehe, dass er mit dem angefochtenen Entscheid im Ergebnis und in der Begründung nicht einverstanden sei. Es sei weder ein persönliches Interesse von G.________ in der Sache erkennbar, noch seien andere Gründe ersichtlich, weshalb sie befangen sein sollte.  
 
3.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Kantonsgericht damit in Willkür verfallen. Verschiedene Äusserungen von G.________ liessen den Schluss zu, dass sie sich bereits vorab eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet gehabt habe. Ihre Befangenheit widerspiegle sich zum Beispiel in ihrer widerstrebenden Haltung gegen eine mündliche Anhörung. Zudem habe sie sich in ihrer Vernehmlassung ans Kantonsgericht am 9. September 2019 dahingehend geäussert, dass die Kinder nach dem Wissen der KESB in keiner Weise daran interessiert seien, aktuell den Kontakt zum Vater zu pflegen. Diese seltsame Interpretation der Aussagen der Kinder, v.a. von E.________, würde auf dem Vorurteil beruhen, dass die Kinder, v.a. E.________, ihren Vater nicht kontaktieren wollten. Auch die Äusserungen von G.________ in Zusammenhang mit den Schwierigkeiten betreffend die Beistandschaft würden auf eine Befangenheit hinweisen, zumal diese Äusserungen teilweise auf falschen Informationen beruhen würden (z.B. kein Kontakt vor Abreise des Beschwerdeführers nach Japan; Entfremdung der Kinder; Sprachprobleme).  
 
3.3. Das Kantonsgericht beurteilte das Ausstandsgesuch in Anwendung von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 des Kantons Basel-Landschaft (VwVG/BL; SGS 175; vgl. dazu Art. 314 Abs. 1 und Art. 450f ZGB sowie § 69 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB/BL; SGS 211]). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Rechts abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 lit. c-e BGG nur auf die Übereinstimmung mit Bundes- und Völkerrecht hin (Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Zu prüfen ist folglich, ob der angefochtene Entscheid die Minimalgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV einhält (vgl. Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 144 III 442).  
Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne dieser Bestimmungen werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1; 139 III 433 E. 2.1.2). Der Anschein der Befangenheit kann etwa durch vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen begründet werden, die den Schluss zulassen, dass sich das Gerichtsmitglied bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Äusserung über das Notwendige hinausgeht und mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung schliessen lässt, weil ihr z.B. die notwendige Distanz fehlt. Solange das Gerichtsmitglied aber erkennen lässt, dass die geäusserten Absichten vorläufiger Natur sind und je nach Verfahrensstand überprüft und angepasst werden, führen diese nicht zu einer Ausstandspflicht (BGE 133 I 89 E. 3.3; 127 I 196 E. 2e; zum Ganzen: Urteil 5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2). 
 
3.4. Auf die Anhörung der Kinder konnte im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. hinten E. 4). Im Fall einer solchen liegt es geradezu in der Natur der Sache, dass sich die entscheidenden Personen bereits vorher bis zu einem gewissen Grad eine Meinung gebildet haben und der Auffassung sind, dass sich diese durch eine zusätzliche Beweiserhebung - vorliegend eine mündliche Kindesanhörung - nicht beseitigen lässt. Basiert eine solche Meinungsbildung allenfalls auch zum Teil auf fehlerhaften Tatsachen (z.B. in einem Bericht einer Drittperson), lässt sich daraus keine Befangenheit ableiten. Ebenso wenig lässt sich eine Befangenheit daraus ableiten, dass gewisse Ausführungen in einer Stellungnahme (9. September 2019) unpräzise sind (z.B. dass die Kinder aktuell [ohne: unter Mitwirkung von KESB oder Gericht] nicht am Kontakt zum Vater interessiert seien). Soweit Fehler oder mangelnde Präzision dazu führten, dass auf eine Kindesanhörung gänzlich, d.h. in jeder Form, verzichtet wurde, wurde dieser Rechtsfehler im Übrigen oberinstanzlich korrigiert. Im Ergebnis ist dem Kantonsgericht deshalb beizupflichten, dass keine Befangenheit von G.________ vorlag.  
 
4.  
 
4.1. Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer in der Sache vor allem in Zusammenhang mit der Kindesanhörung gemäss Art. 314a ZGB stehende Rügen.  
Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB und für Verfahren, in welchen die schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar ist, in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Art. 314a ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO konkretisieren die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung (Urteile 5A_750/2020 und 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 6.3; 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.1, in: FamPra.ch 2020 S. 1075; vgl. weiter BGE 146 III 203 E. 3.3.2, 131 III 553 E. 1.1). Soweit die Kindesanhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, können die Eltern die Anhörung aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel anrufen (Urteil 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2; vgl. dagegen zur Geltendmachung des persönlichkeitsbezogenen Aspekts der Anhörung etwa Urteil 5A_767/2020 vom 25. Juni 2021 E. 6.2.5). In diesem Zusammenhang kann die Behörde nach der jüngsten Rechtsprechung ohne Rechts- und Verfassungsverletzung auf eine Kindesanhörung verzichten, wenn sie im Sinne einer sog. unechten antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Anhörung bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 a.E.; Urteil 5A_750/2020 und 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 6.4). Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, denn auch er zwingt nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswertes einer reinen Formsache gleichkäme. 
 
4.2. Vorliegend gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass es die KESB angewiesen habe, die Kinder schriftlich oder mündlich anzuhören. Auf den Willen der Kinder, den Vater nicht zu sehen, schliesst es nicht alleine aus der Eigenhändigkeit von deren an die KESB gerichteten Briefe (vgl. vorne Bst. A.c), sondern auch daraus, dass sich diese Briefe mit den seit geraumer Zeit geäusserten Meinungen der Kinder decke. Zwar könne eine Beeinflussung durch die Kindsmutter nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weil der erste Teil der schriftlichen Stellungnahmen der jüngeren Kinder identisch sei. Angesichts des Alters der Kinder seien diese aber imstande, sich in Bezug auf den Kontakt zum Vater einen eigenen Willen zu bilden. Es sei zudem der Auffassung der KESB zu folgen, nach der insbesondere E.________ unter der Woche nicht unter dem direkten Einfluss der Kindsmutter stehe und somit die Möglichkeit hätte, den Beschwerdeführer in dieser Zeit zu kontaktieren. Dies sei auch D.________ möglich. Anhaltspunkte für eine psychische Belastung der Kinder seien nicht erkennbar. Aus dem Bericht des Beistands vom 7. Dezember 2017 gehe hervor, dass die Kinder den Beschwerdeführer zwar vermissen würden und es ihnen wichtig sei, dass er über ihr Leben Bescheid wisse. Dennoch hätten sie sich ambivalent gezeigt in Bezug auf die Möglichkeit, mit dem Beschwerdeführer via Skype in Kontakt zu treten. Dies sei aufgrund des Umstands, dass die Kinder den Beschwerdeführer seit mehr als sechs Jahren nicht mehr gesehen und zu ihm keinen Kontakt gehabt hätten, nachvollziehbar. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Japan seien die Kinder und der Beschwerdeführer bemüht gewesen, den Kontakt zu halten, und es habe für eine relativ kurze Zeit ein telefonischer und schriftlicher Kontakt stattgefunden. Aber auch diese Kommunikationsformen seien 2013 abgebrochen. Eine Bereitschaft der Kinder zur erneuten Kontaktaufnahme sei zwischenzeitlich nicht mehr erkennbar. Vor diesem Hintergrund habe eine gewisse Entfremdung zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kinder schriftlich angehört worden seien. Die KESB habe die Situation genügend abgeklärt.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Kantonsgericht habe mit seinem Entscheid Art. 314a ZGB verletzt. Eine Kindesanhörung habe in geeigneter Weise zu geschehen, mithin auf eine Art, welche die Ergründung des Kindeswillens erlaube. Die schriftliche Konsultation der beiden jüngeren Kinder genüge vorliegend nicht und sei geradezu willkürlich. Denn es könne nicht vom eigenhändig verfassten Schreiben auf den entsprechenden Willen des Kindes geschlossen werden, da die Schreiben zum Teil wortwörtlich identisch seien. Es sei klar, dass die Kindsmutter den Text selbst vorher geschrieben habe und die beiden Kinder diesen kopiert hätten. Darauf deute auch die inkonsistente Verwendung der Worte "wir"/"uns" und "ich". Schon frühere Schriftstücke würden auf eine Einflussnahme der Kindsmutter deuten. Auch er selbst sei in der Vergangenheit oft von der Kindsmutter gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben. Ausserdem deute der Verweis auf die Unterstützung der Kindsmutter im Zusammenhang mit einem Besuch in Japan zu einer späteren Zeit darauf hin, dass die Kinder unter ihrer Kontrolle stehen würden. Zudem gebe es widersprüchliche Anhaltspunkte im Hinblick auf die Frage, ob die Briefe des Beschwerdeführers an die Kinder weitergeleitet worden seien. Im Urteil vom 4. Dezember 2019 würde denn auch stehen, dass die Kindsmutter gegen den Kontakt der Kinder zum Kindsvater sei und den Kontakt vehement zu verhindern versuche. Dies alles berücksichtige das Kantonsgericht nicht. Entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts hätten die Kinder keine Möglichkeit gehabt, ihn zu kontaktieren, da man ihnen seine Kontaktdaten nicht gegeben habe und seine Kontaktaufnahmen von der Kindsmutter überwacht würden. Die Kinder seien finanziell von der Kindsmutter abhängig. In den Akten würden sich ausserdem Hinweise finden, dass sie den Kontakt zum Beschwerdeführer wünschen würden. Es gebe einen Unterschied zwischen Kontakten und Besuchen. Aus der Angabe von E.________ könne nicht geschlossen werden, dass das Kind keinen Kontakt zu ihm wolle. Auch eine telefonische Anhörung würde vorliegend den Anforderungen nicht genügen, zumal dabei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Mutter der Kinder neben ihnen stehe und sie instruiere. Es sei bei der Ermittlung ihres Willens wichtig, dass ihr Gesicht beobachtet werden könne. Die Kindsmutter manipuliere sie, indem sie ihnen sage, dass der Beschwerdeführer sie nach Japan mitnehmen wolle. Der Bericht über die Beistandschaft sei irrelevant, weil die Informationen für diesen alleine von der Kindsmutter stammen würden. Die Kinder seien diesbezüglich nie kontaktiert worden.  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Darstellungen von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts entfernt, kann er wie dargelegt (vorne E. 2.3) nicht gehört werden. Weitergehend verkennt er, dass eine Kindesanhörung im vorliegenden Fall trotz allenfalls teilweise berechtigter Kritik am Vorgehen des Kantonsgerichts (vgl. betreffend mündliche Anhörung Urteile 5A_488/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1.3; 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2 [einleitend]) einer reinen Formsache gleichkäme. Denn wenn seine nahezu volljährigen Kinder tatsächlich derart unter dem Einfluss der Kindsmutter stehen sollten, dass sie trotz handschriftlicher Äusserung nicht ihren eigenen Willen, sondern denjenigen der Kindsmutter bekunden, so darf angesichts ihres Alters ohne Verletzung von Bundesrecht und ohne Willkür im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass sie auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung nicht ihren eigenen Willen vertreten würden. Damit ist das rechtliche Gehör gewahrt und auch eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verneinen. Zudem hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass er und seine Kinder auch nach seiner Abreise nach Japan noch Kontakt gehabt hätten. Daraus lässt sich ableiten, dass die Kinder seine Kontaktangaben haben und sich bei entsprechendem Wunsch jederzeit bei ihm melden könnten. Es verletzt kein Bundesrecht und auch nicht das Willkürverbot, wenn die Kontaktaufnahme in diesem Alter den Kindern selbständig überlassen wird.  
 
5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist er nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber