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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_299/2008/don 
 
Urteil vom 11. Juni 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt, 
 
gegen 
 
1. A.________ AG, 
2. B.________ Treuhand AG, 
3. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei. 
 
Gegenstand 
Kollokation, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 1. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Im Konkurs der Z.________ AG wurde der Beschwerdeführer mit einer Forderung von Fr. 17'488'967.07 in der 3. Klasse kolloziert. 
 
Mit Kollokationsklage vom 20. September 2006 verlangten die Beschwerdegegnerinnen sowie weitere vier Kläger, auf deren Klage in der Folge nicht eingetreten wurde, die genannte Forderung sei im Kollokationsplan als unbegründet zu streichen. 
 
Das Kantonsgericht Zug hiess die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2007 gut und strich die Forderung des Beschwerdeführers im Kollokationsplan. Es ging von einem Streitwert von null Franken aus, weil nach Mitteilung des Konkursamtes voraussichtlich keine Dividende zu erwarten sei. 
 
B. 
Am 1. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter mit, dass ein Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- notwendig sei und sich der Streitwert bei Kollokationsklagen nach der mutmasslichen Dividende berechne. Das Urteil des Kantonsgerichts sei deshalb offensichtlich nicht berufungsfähig. Der Beschwerdeführer werde angefragt, ob er unter diesen Umständen an der Berufung festhalten wolle, und solle hierzu binnen 20 Tagen Stellung nehmen. 
 
Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, die Beschwerdegegnerinnen hätten am 16. Januar 2007 als Abtretungsgläubigerinnen gemäss Art. 260 SchKG im Konkurs der Z.________ AG gegen ihn eine Verantwortlichkeitsklage über Fr. 995'000.-- eingereicht. Sollte diese wider Erwarten gutgeheissen werden, übersteige die zu erwartende Konkursdividende ohne Weiteres den Betrag von Fr. 8'000.--, womit die Berufungsfähigkeit gegeben sei. 
 
Mit Beschluss vom 1. April 2008 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Berufung nicht ein. Es erwog, dass die voraussichtliche Konkursdividende null Prozent betrage und damit auch der Streitwert null Franken betrage. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerinnen als Abtretungsgläubigerinnen gegen den Beschwerdeführer eine Klage eingereicht hätten. Bei einem allfälligen Obsiegen würde das Prozessergebnis zur Deckung der Forderung der Abtretungsgläubigerinnen dienen; nur ein allfälliger Überschuss wäre an die Masse abzuliefern. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass sich durch einen allfälligen an die Masse abzuliefernden Überschuss im vorliegenden Prozess eine Konkursdividende von mehr als Fr. 8'000.-- ergäbe. 
 
C. 
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat X.________ am 5. Mai 2008 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihr Rechtsschutzinteresse in der seinerzeitigen Klage damit begründet, dass er (der Beschwerdeführer) bei rechtskräftiger Kollokation den abtretungsweise geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruch mit seiner kollozierten Forderung verrechnen könne. Deshalb liege der Streitwert der vorliegenden Kollokationsklage in der Höhe der abtretungsweise geltend gemachten Forderung von Fr. 995'000.--, gehe es doch vorliegend nicht nur darum, welche Konkursdividende zu erwarten sei, sondern ob verrechnet werden könne. Weil der Streitwert somit nicht nur Fr. 8'000.--, sondern auch Fr. 30'000.-- übersteige, seien die bundesrechtlichen Bestimmungen des BGG über die Berechnung des Streitwerts verletzt. 
 
2. 
Vorliegend geht es allein um die Frage, ob das Obergericht zu Recht oder zu Unrecht auf die kantonale Berufung nicht eingetreten ist mit der Begründung, der hierfür erforderliche Streitwert sei nicht erreicht. Diese Frage bestimmt sich nicht nach Bundesrecht, sondern aufgrund von kantonalem Recht, vorliegend von § 200 Abs. 1 ZPO/ZG i.V.m. § 15 Abs. 3 GOG/ZG. 
 
Der Beschwerdeführer müsste somit dartun, dass und inwiefern das Obergericht diese Normen willkürlich angewandt oder mit dem Nichteintretensentscheid andere verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Hierfür findet das strenge Rügeprinzip, wie es für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat, Anwendung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, III 638 E. 2 S. 639). Das bedeutet, dass nur auf klar und detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
 
3. 
Im vorliegenden Fall erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in rein appellatorischer Kritik, ja er bringt nicht einmal zur Kenntnis, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll. Die Beschwerde bleibt deshalb unsubstanziiert und auf sie ist nicht einzutreten. 
 
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Obergericht jedenfalls weder mit seiner Begründung in Willkür verfallen wäre noch in willkürlicher Weise den Bogen an die Begründungspflicht überspannt hätte: Die Frage der Kollokation hat insofern Auswirkungen auf den Prozess über die abgetretene Verantwortlichkeitsklage, als dort gegebenenfalls Verrechnung erklärt werden kann (BGE 132 III 342 E. 4.4 S. 351). Indes hat diese Frage keine Rückwirkung auf den Kollokationsprozess als solchen, weil der Bestand der Forderung für den betreffenden Konkurs erst nach der rechtskräftigen Kollokation feststeht und sie auch erst dann zur Verrechnung gebracht werden kann (vgl. a.a.O. E. 4.5 S. 351); die Kollokation ist mit anderen Worten Voraussetzung für die Verrechnung, nicht umgekehrt. Schon vor diesem Hintergrund wäre keine Willkür ersichtlich, wenn sich das Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt hat, wonach sich der Streitwert im Kollokationsprozess nach der mutmasslichen Konkursdividende richtet, die sich aus der Gegenüberstellung des mutmasslichen Betreffnisses bei Gutheissung und Abweisung der Kollokationsklage ergibt (BGE 93 II 82 E. 1 S. 85; 106 III 67 E. 1 S. 69). Die Höhe der Konkursdividende könnte zwar im Fall des Obsiegens der Beschwerdegegnerinnen im Abtretungsprozess tatsächlich beeinflusst werden, indem nach deren Vorabbefriedigung aus dem Prozesserlös noch eine so grosse Summe für die Konkursmasse verbliebe, dass die dem Beschwerdeführer bei rechtskräftiger Kollokation zufallende Konkursdividende den Betrag von Fr. 8'000.-- übersteigen würde. Indes hätte der Beschwerdeführer der Aufforderung des Instruktionsrichters nachkommen und im Einzelnen begründen müssen, dass dies im vorliegenden Fall zutreffen könnte, was ihm aufgrund seines umfassenden Einsichtsrechts in die Konkursakten (Art. 8a Abs. 1 SchKG) auch ein Leichtes gewesen wäre. Indes hat er es in seinem Schreiben vom 28. Februar 2008 bei der lapidaren Behauptung bewenden lassen, dass im Fall der Gutheissung des Abtretungsprozesses "die zu erwartende Konkursdividende ohne weiteres den Betrag von CHF 8'000.--" übersteige. 
 
4. 
Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Möckli