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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_311/2019  
 
 
Urteil vom 11. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Kindesunterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 6. März 2019 (FO.2017.13-K2 FO.2017.15-K2 ZV.2017.81-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ (beide geb. im März 1974) heirateten 2005 und wurden 2005 Eltern von C.________. 
Ende April 2010 zog die Mutter aus dem gemeinsamen Haushalt aus. C.________ verblieb beim Vater in der ehemaligen Familienwohnung. Dieser übernahm die Betreuung, verpflichtete sich in der Trennungsvereinbarung vom Mai 2010 aber auch zur Tragung sämtlicher Unterhaltskosten von C.________ und ausserdem zur Zahlung von Fr. 570.-- an seine Ehefrau. 
Im Mai 2012 reichten die Parteien gemeinsam das Scheidungsbegehren ein und beantragten die gerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen. In der Folge konnten sie keine Einigung erzielen und es wurde betreffend C.________ ein Sozialbericht in Auftrag gegeben. 
Im Rahmen eines Massnahmeverfahrens genehmigte das Kreisgericht St. Gallen am 15. Dezember 2014 eine Parteivereinbarung, in welcher die Eltern überein kamen, die Unterhaltsbeiträge unverändert zu belassen. 
Am 2. Juni 2016 verlangte der Vater die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Im betreffenden Berufungsverfahren hob das Kantonsgericht mit Entscheid vom 17. August 2017 die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau rückwirkend per 1. Dezember 2016 auf. 
 
B.  
Mit Urteil vom 28. Februar 2017 schied das Kreisgericht St. Gallen die Ehe der Parteien, wobei es C.________ unter der Obhut des Vaters beliess und der Mutter ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend einräumte und im Übrigen die Ferien regelte. Es verpflichtete die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- (zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) für C.________ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Weiter hielt es fest, dass sich die Ehegatten keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Ferner regelte es den Vorsorgeausgleich, das Güterrecht und weitere gegenseitige Ansprüche. 
Gegen das Scheidungsurteil legten beide Parteien Berufung ein. Die Mutter verlangte mit Hinweis auf ihre aktuelle Arbeitslosigkeit, dass sie von jeglichem Kindesunterhalt zu befreien sei; der Vater verlangte die Verpflichtung der Mutter zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'780.-- (zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen). Mit Entscheid vom 6. März 2019 sah das Kantonsgericht St. Gallen für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis Dezember 2019 von Kindesunterhalt ab und verpflichtete die Mutter, für C.________ ab Januar 2020 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich Fr. 250.-- (zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 
 
C.  
Gegen das Berufungsurteil hat der Vater am 11. April 2019 Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'600.-- (zzgl. allfälliger Familienzulagen) bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit von C.________; eventualiter wird die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2019 schliesst die Mutter auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Angelegenheit wurde am 11. November 2020 in einer öffentlichen Sitzung beraten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid betreffend Festsetzung des Kindesunterhalts; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der behaupteten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft. 
 
2.  
Das Kreisgericht berechnete den Bedarf von C.________ auf Fr. 1'030.-- (120% des Grundbetrages von Fr. 575.--, ausmachend Fr. 690.--, Wohnkostenanteil Fr. 250.--, Krankenkasse Fr. 90.--) und den Bedarf für die Mutter auf Fr. 3'688.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnkosten Fr. 980.--; Krankenkasse Fr. 378.--; Versicherungen Fr. 50.--; Arbeitsweg Fr. 350.--; Verpflegung Fr. 100.--; eigene Vorsorge Fr. 200.--; Steuern Fr. 400.--). Sodann stellte es fest, dass sie mit der aktuellen Erwerbstätigkeit im Pflegebereich von 60 % netto Fr. 3'800.-- verdient. Für die Zukunft ging es von der Zumutbarkeit eines Vollzeiterwerbes aus und rechnete ihr ab September 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 6'300.-- an. Davon ausgehend erwog es, dass sie bis August 2017 praktisch keinen Überschuss verzeichne und von Unterhaltszahlungen für C.________ abzusehen sei. Ab September 2017 sei sie grundsätzlich zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, wobei die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung angesichts des beidseitigen Vollzeiterwerbes zu keinem befriedigenden Ergebnis führe. Um C.________ an den vergleichsweise guten finanziellen Verhältnissen teilhaben zu lassen, sei sein Bedarf ab September 2017 um Fr. 170.-- für ausserordentliche Bedürfnisse wie Hobbys etc. auf Fr. 1'200.-- zu erhöhen und die Mutter zu Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.-- zu verpflichten. Bei einem eigenen Bedarf von gut Fr. 4000.-- (zufolge höherer Steuern und Berufskosten) bleibe ihr somit noch ein Überschuss von Fr. 1'000.--, was auch mit Blick auf den während der Ehe gelebten Standard angemessen sei. Von Betreuungsunterhalt sah das Kreisgericht ab, weil der Vater einem Vollzeiterwerb nachgehe. 
Das Kantonsgericht erwog, nachdem das Bundesgericht mit BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 für den Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskostenmethode und dabei die mit den betreibungsrechtlichen Pauschalen errechneten familienrechtlichen Existenzminima als massgebend erklärt habe, erscheine es als folgerichtig, auch den Barunterhalt des Kindes nach der gleichen Methode zu berechnen. Mithin seien die Einkommen und die familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder festzustellen. Ergänzend sei deshalb festzustellen, dass das Einkommen des Vaters netto Fr. 7'200.-- und dessen Bedarf bis Dezember 2019 Fr. 3'691.-- betrage (Grundbetrag Fr. 1230.--; Wohnkosten Fr. 1'130.-- abzgl. Wohnkostenanteil von C.________ Fr. 250.--; Krankenkasse Fr. 243.--; Versicherungen Fr. 50.--; Arbeitsweg Fr. 873.--; Verpflegung Fr. 180.--; Steuern Fr. 235.--) und sich ab Januar 2020 auf Fr. 3'791.-- erhöhe (Steuern neu Fr. 335.--). Der Bedarf der Mutter sei bis Dezember 2019 bei einem Einkommen von Fr. 3'800.-- auf Fr. 3'498.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnkosten Fr. 980.--; Krankenkasse Fr. 378.--; Versicherungen Fr. 50.--; Arbeitsweg Fr. 300.--; Verpflegung Fr. 100.--; Steuern Fr. 460.--) und ab Januar 2020 bei einem Einkommen von Fr. 6'300.-- auf Fr. 4'183.-- festzusetzen (Arbeitsweg neu Fr. 450.--; Verpflegung neu Fr. 220.--; Steuern neu Fr. 875.--). Bei C.________ betrage das Einkommen Fr. 200.-- (Kinderzulage) und der Bedarf Fr. 1'030.--. Unter Anwendung der Methode der Berechnung des (familienrechtlichen) Existenzminimums mit Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen errechnete das Kantonsgericht für die Zeit bis Dezember 2019 Überschussanteile von je Fr. 1'192.-- für die Eltern und Fr. 596.-- für C.________ sowie für die Zeit ab Januar 2019 von je Fr. 1'878.-- pro Elternteil und Fr. 939.-- für C.________. Mithin sei die Mutter bis Dezember 2019 von jeglichen Unterhaltsverpflichtungen befreit und habe sie ab Januar 2020 Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 250.-- pro Monat zu entrichten. Was das Anliegen des Vaters anbelange, es sei zu berücksichtigen, dass er nebst seinem beruflichen Vollzeitpensum für die Betreuung von C.________ verantwortlich sei und den ganzen Naturalunterhalt sicherstelle, erscheine eine geldwerte "Belohnung" für das Erbringen des Naturalunterhalts im vorliegenden Fall nicht angebracht. Erstens sei C.________ mittlerweile 13-jährig und brauche nicht mehr so viel Betreuung. Zweitens mache eine geldwerte "Belohnung" für die Übernahme von Naturalunterhalt dann keinen Sinn, wenn der andere Elternteil ebenfalls wünsche, diese Betreuung leisten zu dürfen; der Entscheid, welcher Elternteil ein Kind in welchem Ausmass betreue bzw. betreuen könne oder müsse, solle nur vom Kindeswohl abhängen und nicht von finanziellen Interessen. Drittens sei die Betreuung der eigenen Kinder nicht bloss eine Pflicht, die es zu belohnen gelte, sondern bedeute dies einen Zuwachs an Lebenserfahrung, die finanziell nicht entschädigt werde. 
 
3.  
Im zweiten Teil seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine Verletzung des Willkürverbots und eine Gehörsverletzung geltend im Zusammenhang mit der Einkommens- und Bedarfsbestimmung. All dies beschlägt indes primär den Sachverhalt und ist deshalb von der Logik her vorweg zu behandeln. 
 
3.1. Im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen der Mutter hat das Kantonsgericht festgestellt, dass sie dipl. Pflegefachfrau HF sei. Nach der Trennung habe sie ab Mai 2010 bei einem Pensum von 60 % netto Fr. 3'640.-- und im Jahr 2011 netto Fr. 3'708.-- verdient. Im Dezember 2015 habe sie eine Vollzeitstelle angetreten und im ersten Monat Fr. 6'046.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient. Im Januar 2016 habe sie das Pensum auf 80 % und ab Februar 2016 auf 60 % reduziert. Anfang Mai 2016 habe sie die Stelle verloren, aber auf Januar 2017 wieder eine neue Stelle gefunden und bei 60 % brutto Fr. 4'098.-- (zzgl. 13. Monatslohn) verdient, was netto Fr. 3'800.-- entspreche. Zwar habe das Kreisgericht diesen Betrag ab September 2017 auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet, entsprechend Fr. 6'300.--. Allerdings sei die Mutter nach Erlass des kreisgerichtlichen Urteils längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe Krankentaggelder bezogen. Per Januar 2018 habe sie eine neue Stelle mit einem Pensum von 60 % angetreten, bei einem Bruttoeinkommen von Fr. 4'140.-- (zzgl. 13. Monatslohn), und für die restlichen 40 % ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorgelegt. Auf Ende der Probezeit sei die Anstellung aber gekündigt worden. Über ein Temporärbüro habe sie eine neue Stelle gefunden, bei der sie mit Fr. 46.90 (brutto, inkl. alle Zuschläge) entschädigt werde; bei durchschnittlich 108 Arbeitsstunden pro Monat und geschätzten Sozialabzügen von 14 % ergebe dies ein Nettoeinkommen von Fr. 3'931.--. Sie selbst gehe von einer Steigerung ihres Einkommens bis Ende 2019 aus, verweise aber auf gesundheitliche Probleme, die erneut zu einer Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik geführt hätten. Grundsätzlich könne eine Vollzeitarbeit verlangt werden, aber angesichts der wiederholten Stellenverluste sei es angemessen, ihr hierfür eine lange Übergangszeit bis Ende 2019 zu gewähren. Auszugehen sei bis dahin von einem Einkommen von ca. Fr. 3'800.-- für ein Pensum von 60 %; danach erscheine ein Einkommen von Fr. 6'300.-- bei einer einer Tätigkeit zu 100 % erzielbar.  
 
3.2. Die Höhe des Einkommens, welches aus dem als zumutbar erachteten Pensum erzielt wird, ist eine Sachverhaltsfrage. Es ist nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht von Fr. 3'800.-- und nicht von Fr. 3'931.-- ausgegangen ist, denn beim letzteren Betrag handelt es sich ausgeprägt um eine Schätzung auf Stundenbasis, während es sich bei den Fr. 3'800.-- um denjenigen Betrag handelt, den die Mutter bei einer Anstellung von 60 % effektiv verdient hat. Vor diesem Hintergrund kann ebenso wenig Willkür dahingehend geltend gemacht werden, dass die Fr. 3'931.-- sich auf eine Temporäranstellung bezögen und bei definitiver Anstellung ein höherer Betrag realistisch wäre, wurden doch die Fr. 3'800.-- aus einer Anstellung auf fester Basis erzielt. Weder Willkür noch eine Gehörsverletzung lässt sich schliesslich ableiten aus dem Hinweis auf den Fachkräftemangel in der Pflege und den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, wonach bei einer Vollzeitstelle brutto Fr. 7'700.-- erzielbar seien. Selbstverständlich wären andere Betrachtungsweisen denkbar; dies begründet aber noch keine Verletzung von Bundesrecht: Eine anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder anderen Quellen erfolgende Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist ohne Weiteres eine zulässige Möglichkeit (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122; Urteil 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 8.1), aber keinesfalls zwingend, namentlich dort nicht, wo ein konkret bestehendes Erwerbseinkommen als Ausgangspunkt genommen werden kann (Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4, nicht publ. in BGE 144 III 481). Genau dies hat das Kantonsgericht getan, indem es wie gesagt auf den konkret erzielten Lohn bei früherer Festanstellung von 60 % im zur Debatte stehenden Tätigkeitsbereich abgestellt hat.  
 
3.3. Was sodann das Erwerbs pensum angeht, verweist der Vater zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Bereich des Kindesunterhalts eine besondere Anstrengungspflicht gilt (dazu E. 7.4). Indes hat das Kantonsgericht sachverhaltsmässig die Kündigungen bzw. Stellenwechsel, die wiederholten Phasen der Arbeitslosigkeit und die gesundheitlichen Probleme der Mutter festgehalten und daraus rechtlich den Schluss gezogen, es sei ihr für die Aufstockung des Pensums auf 100 % eine längere Übergangsfrist zu gewähren.  
In Bezug auf den Sachverhalt ist keine Willkür darzutun mit dem Vorbringen, die stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik hätte jedenfalls beim zweiten Mal nur acht Tage gedauert; ebenso wenig mit dem Vorbringen, die Kündigung auf das Ende der Probezeit sei nur formal durch den Arbeitgeber erfolgt, aber in Wahrheit habe die Mutter diese Stelle selbst aufgeben wollen. Ins Gewicht fällt nicht ein Einzelumstand, sondern das Zusammenspiel der verschiedenen vom Kantonsgericht genannten Faktoren. 
Wenn das Kantonsgericht daraus den rechtlichen Schluss gezogen hat, es sei eine lange Übergangsfrist zu gewähren, handelt es sich ausgeprägt um einen Ermessensentscheid (Art. 4 ZGB). Entgegen den Ausführungen des Vaters besteht kein Anlass, hier einzugreifen (vgl. betreffend Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 142 III 612 E. 4.5 S. 617). Entscheidend ist, dass längerfristig eine Vollzeitstelle zugemutet wurde; eine solche darf verlangt werden, weil die Mutter von jeglichen Erziehungspflichten entbunden ist und der Vater, welcher zusätzlich die Obhut über den Sohn ausübt, seinerseits durchwegs einem Vollzeiterwerb nachgeht. 
 
3.4. Als willkürlich sieht der Vater schliesslich an, dass der Mutter für das Pensum von 60 % Autokosten von Fr. 300.-- angerechnet wurden. Er ist der Auffassung, sie könnte auch den öffentlichen Verkehr benutzen; damit würde sie zwar pro Wegstrecke 65 Minuten statt der 23 Auto-Minuten benötigen, was aber beispielsweise im Steuerrecht durchaus zumutbar sei.  
Bereits aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde fällt ins Auge, dass die Mutter mit dem öffentlichen Verkehr einen rund dreimal längeren Arbeitsweg hätte. Sodann hat das Kantonsgericht dem Vater aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen (von diesem nicht geltend gemachte) Wegkosten von Fr. 873.-- zugestanden, mithin selbst umgerechnet auf die Arbeitspensen einen weitaus höheren Betrag. Vor diesem Hintergrund ist weder eine unsachgemässe Ermessensausübung in Bezug auf die Wahl des Fortbewegungsmittels noch Willkür in Bezug auf die mit diesem anfallenden Kosten ersichtlich. 
 
3.5. In Bezug auf den vom Kantonsgericht für den Vater in der Bedarfsrechnung eingesetzten Steuerbetrag wird lediglich appellatorisch und ohne detaillierten Hinweise festgehalten, dieser müsste weit höher sein und betrage schätzungsweise Fr. 1'180.--. Mangels einer Willkürrüge - wobei die Ausführungen ohnehin auch inhaltlich den an Willkürrügen zu stellenden Substanziierungsanforderungen nicht genügen würde - ist hierauf nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer erläutert die Revision von Art. 276 ZGB und die diesbezüglichen Ziele der Kindesunterhaltsrevision; er hält fest, dass bei einseitiger Obhutszuteilung weiterhin der nicht obhutsberechtigte Elternteil für den Barunterhalt des Kindes aufkommen und mithin die Mutter ihre Erwerbskraft voll ausschöpfen müsse. Er hält die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung für den vorliegenden Fall, in welchem kein ehelicher bzw. nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, für untauglich und damit bundesrechtswidrig; der Barunterhalt sei jedenfalls in dieser Konstellation normativ anhand amtlicher Erhebungen zu ermitteln. Gemäss den Zürcher Tabellen sei von einem Barunterhalt für C.________ von Fr. 1'785.-- auszugehen und davon die Familienzulage von Fr. 200.-- abzuziehen, was gerundet einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.-- ergebe. Sollte dennoch die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung angewandt werden, dürfe dies jedenfalls nur in adaptierter Form geschehen. Dass nämlich der Überschuss der Gesamtfamilie nach grossen und kleinen Köpfen auf alle drei Personen verteilt werde, bedeute mathematisch-logisch eine Partizipation der Mutter an seinem Überschuss. Die Anrechnung nicht selbst erarbeiteter Überschüsse bedürfe aber einer familienrechtlichen Grundlage und daran fehle es, nachdem vorliegend rechtskräftig kein ehelicher bzw. nachehelicher Unterhalt festgesetzt worden sei. Durch Anrechnung eines der Mutter nicht zustehenden Überschussanteils unter dem Titel des Grundbedarfs werde ihre Leistungsfähigkeit in Bezug auf Kinderunterhaltsbeiträge für C.________ künstlich herabgesetzt. Gleichzeitig werde ihr de facto nachehelicher Unterhalt zugesprochen und damit die Dispositionsmaxime verletzt (Verstoss gegen Art. 58 Abs. 1 ZPO) und missachtet, dass diesbezüglich eine res iudicata vorliege (Verstoss gegen Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Durch eine verdeckte Gewährung nachehelichen Unterhalts werde ferner auch gegen Art. 125 ZGB verstossen. 
Strittig ist mithin die sachgerechte Methode zur Berechnung des Barunterhalts des Kindes sowie deren Handhabung im vorliegenden Einzelfall (dazu E. 6 ff.). 
 
5.  
Vorgängig zur Frage der Methodik gilt es, die Grundsätze des Kindesunterhalts darzulegen. 
 
5.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB).  
 
5.2. Der Begriff des gebührenden Unterhalts trat bislang im Kindesunterhaltsrecht nicht in Erscheinung. Das Gesetz erwähnte ihn einzig beim ehelichen und nachehelichen Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 125 Abs. 1 ZGB). Dort gibt er den Umfang der Geldmittel vor, auf welche die Ehegatten während der Ehe bzw. bei einer sog. lebensprägenden Ehe auch nach der Scheidung grundsätzlich Anspruch haben (vgl. BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.; 134 III 145 E. 4 S. 146; 137 III 102 E. 4.2.1.1; 141 III 465 E. 3.1 S. 468).  
 
5.3. Im Zuge der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts (AS 2015 4299) wurde der Begriff nunmehr auch in Art. 276 Abs. 2 ZGB aufgenommen. Er beschlägt die Komponente des Geldunterhalts und bezieht sich sowohl auf den Bar- als auch auf den mit der Revision neu eingeführten Betreuungsunterhalt.  
In Bezug auf den Barunterhalt soll damit gemäss der Botschaft zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013, BBl 2014 573). 
Sodann gehört neu wie gesagt auch der sog. Betreuungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (vgl. Botschaft, BBl 2014 554; BGE 144 III 481 E. 4.4 S. 489), zum gebührenden Unterhalt des Kindes (vgl. Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; Botschaft, BBl 2014 571). 
 
5.4. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.  
Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl. Botschaft, BBl 2014 571) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung - wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) - entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. 
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Die Botschaft hält einzig fest, dass "gewissermassen eine Art Mindestbetrag für den Kindesunterhalt" festzusetzen sei (BBl 2014 581). An der gleichen Stelle wird aber betont, dass das Gesetz bewusst auf eine bestimmte Berechnungsmethode verzichte und es dem Gericht überlasse, ob sich dieses auf den Unterhalt beziehen wolle, der bei beschränkten Mitteln normalerweise anerkannt werde (gemeint dürfte damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum sein), oder ob es einen pauschalen Mindestbetrag festlegen wolle (wofür mehrere Vernehmlassungsteilnehmer den Betrag der maximalen einfachen AHV- bzw. IV-Waisenrente als Referenzwert vorgeschlagen hätten). Auf diesen Fragenkomplex wird im Zusammenhang mit der Methodik zurückzukommen sein (vgl. insb. E. 7.2). 
 
5.5. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch revelant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze:  
Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 114 II 26 E. 5b S. 29; 135 III 66 E. 4 S. 71; ausdrücklich bestätigt auch für den geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1) vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (dazu E. 8.1). 
Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3) und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2.2; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1). 
Im Kontext der Ausgangsfrage, wer wem welchen Geldbetrag zu leisten hat, bestimmt Art. 289 Abs. 1 ZGB, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). 
 
5.6. Lässt sich angesichts beschränkter Leistungsfähigkeit nicht der gesamte als gebührend erachtete Unterhalt des Kindes decken (sog. Mankofall, dazu E. 7.2), ist neu der Fehlbetrag im Unterhaltsvertrag oder im Urteil auszuweisen (Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO).  
Von praktischer Relevanz ist dies insbesondere dort, wo beim Unterhaltsverpflichteten in Zukunft eine ausserordentliche Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erwarten ist (Eintritt ins Erwerbsleben, Karrieresprung, im Aufbau befindliche selbständige Erwerbstätigkeit, u.ä.m.), woraus sich nach dem neuen Unterhaltsrecht eine Nachzahlungspflicht ergeben kann (Art. 286a Abs. 1 ZGB). 
In der Praxis im Vordergrund stehen dürfte indes weiterhin die Neufestsetzung des Kindesunterhalts zufolge veränderter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (Art. 286 Abs. 2 ZGB), soweit eine solche nicht bereits voraussehbar war und deshalb im Ausgangsentscheid berücksichtigt wurde (Art. 286 Abs. 1 ZGB). 
 
6.  
Nachfolgend ist auf die Methodik zur Unterhaltsberechnung einzugehen. 
 
6.1. Das Gesetz schreibt für die Berechnung des Kindesunterhalts wie auch für alle anderen Unterhaltskategorien keine Methode vor. Bereits unter dem früheren Recht hat sich die kantonale Rechtsprechung mit zahlreichen Methoden beholfen, welche zu divergierenden Ergebnissen führen können. Das Bundesgericht hat den in der Schweiz bis heute herrschenden Methodenpluralismus im gesamten Unterhaltsbereich (Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt, nachehelicher Unterhalt) zugelassen und einzig bei Vermischung verschiedener Methoden korrigierend eingegriffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; 140 III 485 E. 3.3 S. 488).  
Allerdings hat das Bundesgericht die per 1. Januar 2017 erfolgte Einführung des Betreuungsunterhalts zum Anlass genommen, für diese neue Unterhaltskategorie die "Lebenshaltungskostenmethode" als verbindlich zu erklären (BGE 144 III 377 E. 7 S. 379) und anzukündigen, dass für die Schweiz im gesamten Unterhaltsbereich eine einheitliche Methodik zu entwickeln und verbindlich vorzugeben sei (BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Auch in der Lehre wird verschiedentlich eine schweizweite Vereinheitlichung der Methodik im Unterhaltsbereich postuliert (vgl. FISCH, Technik der Unterhaltsbemessung, FamPra.ch 2019, S. 479; BÜCHLER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2015, S. 7). 
Vor dem Hintergrund des Streitgegenstandes (dazu E. 4) gilt es vorliegend, auch für den Barunterhalt des Kindes schweizweit eine einheitliche Berechnungsmethode vorzugeben, zumal dieser von der Gesetzesrevision ebenfalls erfasst wurde. Wie das Kantonsgericht zutreffend erwogen hat, liegt es nahe, für den Barunterhalt von den gleichen Grundsätzen auszugehen wie für den Betreuungsunterhalt. Eine doppelte Berechnung nach unterschiedlichen Methoden für den Fall, dass beide Unterhaltsarten im Streit liegen, macht keinen Sinn. Es ist aber auch für den Fall, dass wie vorliegend einzig der Barunterhalt zur Debatte steht, nicht angezeigt, eine andere Methode zur Anwendung zu bringen als das Bundesgericht sie für den Betreuungsunterhalt ins Auge gefasst hat. 
 
6.2. Wird die "Lebenshaltungskostenmethode" auf den Barunterhalt des Kindes übertragen, bedeutet dies zunächst, dass abstrakte Methoden, insbesondere Quotenmethoden bzw. Prozentregeln nicht mehr zulässig sein können. Solche sind für den ehelichen und nachehelichen Unterhalt schon seit längerem unüblich geworden (z.B. die sog. "Drittelsregel", vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Bern 2010, Rz. 02.16; SIMEONI, in: Droit matrimonial, Commentaire Pratique, 2016, N. 120 ff. zu Art. 125 ZGB; PICHONNAZ, in: Commentaire Romand, 2010, N. 115 f. zu Art. 125 ZGB), waren jedoch bis zur Einführung des Betreuungsunterhalts für den Kindesunterhalt in vielen Kantonen verbreitet (z.B. 15-17 % des Nettoeinkommens des Pflichtigen bei einem Kind, 25-27 % bei zwei Kindern, 30-35 % bei drei Kindern; vgl. Urteile 5A_178/2008 vom 23. April 2008 E. 3.3; 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.2; 5A_60/2016 vom 20. April 2016 E. 6; 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 4.5.2.3; 5A_666/2016 vom 25. April 2017 E. 3.3.2; aus der Literatur namentlich: HAUSHERR/SPYCHER, a.a.O., Rz. 02.20; SCHWEIGHAUSER, in: FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 58 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 285 ZGB; VETTERLI/CANTIENI, in: Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 125 ZGB; PERRIN, in: Commentaire Romand, 2010, N. 22 zu Art. 285 ZGB; GUILLOD, La détermination de l'entretien de l'enfant, in: Le nouveau droit de l'entretien de l'enfant et du partage de la prévoyance, 2016, S. 8).  
Quotenmethoden bauen einseitig auf der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und verteilen linear die vorhandenen Ressourcen. Bei durchschnittlichen Verhältnissen führen solche Methoden in der Regel zu adäquaten Resultaten (vgl. BGE 134 III 577 E. 4 S. 579), ebenso bei leicht überdurchschnittlichen Verhältnissen, indem das Kind hier an einer gehobenen Lebensführung teilhaben kann (vgl. BGE 120 II 285 E. 3a/cc S. 289; Urteile 5A_330/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4; 5A_85/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.1). Bei weit überdurchschnittlichen wie auch bei unterdurchschnittlichen Verhältnissen lassen Quotenmethoden aber - auch im Ergebnis - unberücksichtigt, dass nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, sondern gleichermassen der Bedarf des Kindes ein gesetzlich vorgegebener Faktor für die Unterhaltsfestsetzung ist. 
In Bezug auf stark überdurchschnittliche Verhältnisse hat das Bundesgericht deshalb die Prozentmethode in dem Sinn "gedeckelt", dass der Kindesunterhalt unabhängig vom prozentualen Ergebnis aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu begrenzen sei (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113), ohne dies jedoch spezifisch zu quantifizieren. Für eine Limitierung der Prozentmethode gegen unten ist das Bundesgericht soweit ersichtlich nicht eingetreten. Die konsequente Anwendung führt hier zu einer Unterhaltsfestsetzung in Kleinbeträgen, die gewissermassen als materiell adäquates Resultat erscheinen, weil methodenbedingt nicht offen gelegt wird, dass der Bedarf des Kindes nicht gedeckt werden kann. Im Ergebnis hat dies freilich insoweit keine grosse Auswirkung, als nach der mit BGE 121 I 97, 121 III 301 und 123 III 1 begründeten Rechtsprechung (zur kritischen Auseinandersetzung vgl. BGE 135 III 66) dem Unterhaltsverpflichteten unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode ohnehin das Existenzminimum zu belassen ist. 
 
6.3. Hervorzuheben ist, dass der Begriff "Lebenshaltungskosten" die Methodenwahl lediglich in Richtung "konkrete Methodik" kanalisiert, aber noch nicht endgültig über die effektiv angewandte Methode entscheidet, weil es mehrere konkrete Methoden zur Unterhaltsberechnung gibt (vgl. E. 6.4 - 6.6).  
Das Bundesgericht ist indes bei der Skizzierung der Methodik für den Betreuungsunterhalt weiter gegangen und hat diese dahingehend konkretisiert (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f.), dass für den Betreuungsunterhalt die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzbedarf des betreuenden Elternteils massgeblich ist, wobei hierfür vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum (sog. Notbedarf) auszugehen und dieses um weitere Positionen zu ergänzen ist (sog. familienrechtliches Existenzminimum), soweit es die konkreten Verhältnisse erlauben. 
 
6.4. Wird für den Barunterhalt des Kindes der Ansatz übernommen, dass von den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auszugehen ist, scheidet die Anwendung von Tabellen wie namentlich der "Zürcher Tabellen" oder der "SKOS-Richtlinien" aus.  
Solche Tabellen sind grundsätzlich ebenfalls zu den konkreten Berechnungsmethoden zu zählen, weil sie vom konkreten Bedarf eines Kindes ausgehen. Im Unterschied zur sog. einstufig-konkreten und zur sog. zweistufig-konkreten Methode (dazu E. 6.5 bzw. 6.6 und 8) weisen sie jedoch einen höheren Abstraktionsgrad bei der Bedarfsermittlung auf, indem nicht nur ein sog. Grundbetrag, sondern auch alle weiteren Bedarfspositionen pauschalisiert sind; abgebildet wird mithin der konkrete Durchschnittsbedarf eines Kindes (nach verschiedenen Altersstufen) und nicht der individuelle Bedarf des zur Debatte stehenden Kindes (statt vieler: SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 13 zu Art. 285 ZGB). 
Im Übrigen wird mit der bei solchen Tabellen typischen Aufschlüsselung nach verschiedenen Bedarfskategorien wie Nahrung, Kleidung, Wohnen, Gesundheit, Freizeit, etc. dem Anliegen in der Botschaft zur Revision des Kindesunterhalts, wonach der Kindesunterhalt nicht nur dem unmittelbaren Lebensbedarf, sondern auch weitere Bedürfnisse des Kindes wie Kulturelles abdecken soll (dazu E. 5.3), relativ gut Rechnung getragen, nicht aber den gesetzlichen Vorgaben von Art. 285 Abs. 1 ZGB für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages, weil bei Tabellen wiederum nur auf ein einziges der als massgeblich bezeichneten Kriterien abgestellt wird, nämlich auf den Bedarf des Kindes (im Gegensatz zur Prozentmethode, die einseitig auf der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beruht, dazu E. 6.2). 
 
6.5. Bei der einstufig-konkreten Methode wird der Unterhalt direkt anhand der tatsächlichen Lebenshaltung des betroffenen Kindes berechnet; die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bleiben auch hier ausser Betracht (vgl. statt vieler: Urteil 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2). Anders als bei der Verwendung von Bedarfstabellen fliesst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten aber indirekt mit ein, weil sich die konkreten Ausgaben regelmässig an den verfügbaren Mitteln orientieren.  
Die einstufig-konkrete Methode wird namentlich im Bereich des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen zur Anwendung gebracht. Für die Bestimmung des Kindesunterhalts wird sie eher selten verwendet; wenn schon meistens bei Scheidungen mit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus der Überlegung, dass auch die Kinder bisher einen weit über durchschnittlichen Verhältnissen liegenden Lebensstandard genossen haben und diesen umfassend fortführen können sollen. Diesem Gedanken kann aber auch bei anderen Methoden Rechnung getragen werden, namentlich bei der zweistufigen Methode durch Teilhabe am Überschuss (dazu E. 7.3). Insgesamt drängt sich die einstufig-konkrete Methode als grundlegendes Modell für den Kindesunterhalt jedenfalls nicht in den Vordergrund: 
Sie würde zwar der in der Botschaft zum Ausdruck gebrachten Idee, wonach ein individuell bestimmter gebührender Unterhalt des Kindes im Vordergrund stehen soll (BBl 2014 573), und damit der Vorgabe in Art. 276 Abs. 2 ZGB besonders gut Rechnung tragen. Indes baut sie auf dem individuellen Nachweis des bisher konkret gelebten Standards auf. Ein solcher lässt sich aber bei Neugeborenen und meist auch bei kleineren Kindern gar nicht eruieren, sondern höchstens bei etwas älteren Kindern, und auch dort nur, wenn die Eltern zuvor einen gemeinsamen Haushalt gebildet haben; aber selbst in diesen Fällen dürfte die konkrete Ermittlung in der Alltagspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein. Daran ändert wenig, dass für den Kindesunterhalt die Untersuchungsmaxime gilt, bei welcher grundsätzlich der Richter für die Tatsachensammlung verantwortlich ist bzw. den Sachverhalt sogar zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) : Bei der Ermittlung eines überdurchschnittlichen Lebensstandards von Kindern wird der Richter regelmässig auf die Mithilfe der Eltern (von der Interessenlage her faktisch: des obhutsberechtigten Elternteils) angewiesen sein. Es liegt indes nicht im Interesse des Kindes, wenn ein langwieriges Beweisverfahren über Einzelheiten seines Bedarfes durchzuführen ist.  
 
6.6. Bereits heute sehr verbreitet ist beim Kindesunterhalt das Vorgehen, welches als zweistufig-konkrete Methode oder als zweistufige Methode mit Überschussverteilung bezeichnet wird (dazu namentlich: GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 36 zu Art. 125 ZGB; FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 9 zu Art. 285 ZGB; PICHONNAZ, a.a.O., N. 119 ff. zu Art. 125 ZGB; PERRIN, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 285 ZGB; SIMEONI, a.a.O., N. 107 ff. zu Art. 125 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 02.27; BÄHLER, Unterhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, 272 ff.; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020 S. 338 und 371). Hier werden die finanziellen Ressourcen und die Bedürfnisse der beteiligten Personen ermittelt und sodann Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmten Reihenfolge verteilt (dazu im Einzelnen E. 7).  
Angesichts der bereits bestehenden grossen Verbreitung der zweistufigen Methode und der Aussage in der Botschaft, wonach die bestehenden Grundsätze zur Bemessung des Unterhalts unverändert bleiben sollen (BBl 2014 575), insbesondere aber vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Betreuungsunterhalt in BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f. ist gleichsam vorgezeichnet, diese Methode künftig auch für den Barunterhalt des Kindes schweizweit einheitlich zur Anwendung zu bringen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als sie die Vorgabe des Gesetzgebers in Art. 285 Abs. 1 ZGB, wonach der Kindesunterhalt gleichermassen den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll, besonders gut abbildet. Analoge Vorgaben macht im Übrigen für sämtliche Unterhaltskategorien auch das Haager Unterhaltsübereinkommen (vgl. Art. 11 Abs. 2 HUÜ, SR 0.211.213.01). 
Das Gesagte schliesst nicht aus, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen wird, weil hier letztlich nur noch die Frage zentral ist, wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss. 
 
7.  
Bei der zweistufigen Methode werden, wie in E. 6.6 angesprochen, zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant (dazu E. 7.1). Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln (dazu E. 7.2). Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (dazu E. 7.3). 
 
7.1. Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 134 III 581 E. 3.3 S. 583 unten und für den nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2 S. 292, was a fortiori für den Kindesunterhalt gelten muss).  
Eine Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote (vgl. dazu STOUDMANN, La répartition des coûts directs de l'enfant en cas de garde exclusive, in: ZKE 2018, S. 259 und 266 ff.; SCHWEIGHAUSER/BÄHLER, Betreuungsunterhalt - Berechnungsmethoden und andere Fragen, in: 9. Symposium zum Familienrecht, Hrsg. 2018, S. 170; SCHWEIGHAUSER/ STOLL, Neues Kindesunterhaltsrecht - Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra.ch 2018, S. 643 f.; AESCHLIMANN/BÄHLER, in: FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, Band II, N. 105 und 109 Anh. UB; GLOOR/ SPYCHER, a.a.O., N. 36 zu Art. 125 ZGB), ist abzulehnen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4), mithin dort, wo finanziell überhaupt Spielraum besteht. Ferner ist es auch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, vermeintliche oder tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr obliegt den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (dazu E. 7.4) und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebotene Anstrengungspflicht hinaus erwerbstätig sein will. 
Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die - selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet (vgl. z.B. Art. 7 FamZG) - in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind, nämlich die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319 Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB), Stipendien u.ä.m., nicht aber Hilflosenentschädigungen im Sinn von Art. 9 ATSG (Urteil 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2, nicht publ. in BGE 139 III 401). 
 
7.2. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen.  
Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist (dazu E. 5.4). Das bedeutet im Übrigen auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO (dazu E. 5.6) sich ausschliesslich auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f.). 
Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu de Poret Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, Sem.Jud. 2016 II 150; VON WERDT/KOCHER, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 2014, S. 879 f.; BASTONS-BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in: SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; MAIER, a.a.O., S. 334 und 337 f.; BÄHLER, a.a.O., S. 273; FISCH, a.a.O., S. 453; SIMEONI, a.a.O., N. 114 zu Art. 125 ZGB; PICHONNAZ, a.a.O., N. 135 ff. zu Art. 125 ZGB). 
Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles (vgl. dazu AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 33 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 638 Fn. 175; BÄHLER, a.a.O., S. 329), ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. 
Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren (MAIER, a.a.O., 338). Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4). 
Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (dazu E. 7.3). Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f., 481 E. 4.8.3 S. 502), da hier wie gesagt die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze. Gleiches gilt im Übrigen für den Volljährigenunterhalt; dieser ist ebenfalls maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise bevorteilen würde. 
 
7.3. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es wie gesagt zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln.  
Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz und Rechtsprechung folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 489), sodann allfälliger (nach-) ehelicher Unterhalt (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211). Am Grundsatz, wonach Letzterer nachgeht, ändert auch der neue Art. 276a Abs. 2 ZGB nichts (BGE 146 III 169 E. 4.2 S. 172 ff.). 
Die Botschaft hält im Zusammenhang mit Art. 276a Abs. 1 ZGB fest, dass der gesamte gebührende Unterhalt des Kindes dem (nach-) ehelichen Unterhalt vorgehe (BBl 2014 574). Dies könnte für die zweistufige Methode den Schluss nahelegen, dass bei Mankofällen nicht nur ein anhand des betreibungsrechtlichen, sondern ein anhand des familienrechtlichen Existenzminimums berechneter oder allenfalls sogar ein darüber hinausgehender Bedarf des Kindes alle anderen Unterhaltskategorien verdränge (dahingehend Urteile 5A_764/2017 vom 7. März 2018 E. 4.1.3 und 4.1.4; 5A_172/2018 vom 23. August 2018 E. 4.3), so dass erweiterte Bedürfnisse des Kindes selbst dann vorab zu finanzieren wären, wenn hierdurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum nachrangiger Familienmitglieder ungedeckt bliebe, und allenfalls sogar der Unterhaltsschuldner auf dem nackten Existenzminimum verbleiben müsste, um erweiterte Bedürfnisse des Kindes finanzieren zu können. All dies wäre indes nicht nur stossend (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 29 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; für das Verhältnis von Bar- und Betreuungsunterhalt sinngemäss auch JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 2017 S. 179; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 71 zu Art. 285 ZGB; ähnlich FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 11 zu Art. 276a ZGB), sondern es würde auch nicht dem vorstehend entwickelten und auf Art. 285 Abs. 1 ZGB beruhenden Konzept entsprechen, wonach der gebührende Unterhalt keine fixe Grösse darstellt, sondern in Abhängigkeit zu den verfügbaren Mitteln steht (dazu E. 5.4 und 7.2).  
Hingegen muss der Volljährigenunterhalt nicht nur hinter dem betreibungs-, sondern hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses haben (vgl. E. 7.2 und dort zitierte Rechtsprechung). Auf der anderen Seite schulden die Eltern grundsätzlich auch dem volljährigen Kind Unterhalt, bis es eine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich folglich wie bei den anderen Unterhaltskategorien nicht um freiwillige Zuwendungen, sondern um eine klagbare familienrechtliche Obligation. Das Gesagte hat zwei Auswirkungen: Zum einen ist die frühere Rechtsprechung, wonach beim Volljährigenunterhalt dem Unterhaltsverpflichteten ein um 20 % erweiterter Notbedarf zu belassen ist (vgl. BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99 f.; 127 I 202 E. 3e S. 207; 132 III 209 E. 2.3 S. 211; Urteil 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 8.2), dahingehend zu präzisieren, dass es sich neu um das familienrechtliche Existenzminimum handelt, welches den unterhaltspflichtigen Eltern zu belassen ist. Zum anderen kann ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist. Anzufügen bleibt, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen und deshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist (dazu im Einzelnen E. 8.5). 
Mithin ist bei der zweistufigen Methode wie folgt vorzugehen (dahingehend bereits Urteil 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.1; ähnlich auch FISCH, a.a.O., S. 462) : Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist - jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-) ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das - entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene (dazu E. 7.2) - familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. 
Der Überschuss wurde bislang oft im Verhältnis 1:2 zugunsten des obhutsberechtigten Elternteils verteilt (vgl. GLOOR/SPYCHER, a.a.O., N. 36a zu Art. 125 ZGB; SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 105 zu Art. 125 ZGB; zur zürcherischen Praxis siehe MAIER, a.a.O., S. 371 f.). Indem nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt sich als neue Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder; dazu JUNGO/ARNDT, a.a.O., S. 760; BÄHLER, a.a.O., S. 277; VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 11 zu Art. 125 ZGB), wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen sind. 
Eine nachgewiesene Sparquote (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488) ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (vgl. BGE 116 II 110 E. 3b S. 113; 120 II 285 E. 3b/bb S. 291; Urteile 5A_906/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2.1; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.3; 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.5; 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1). 
Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird. 
 
7.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus der Tatsache, dass vorliegend kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, noch aus dem Umstand, dass er nebst seiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit auch noch das Kind allein betreut, etwas anderes: Vielmehr ist in Zukunft schweizweit für die Berechnung des Kindesunterhalts durchwegs die zweistufige Methode anzuwenden und nach dem bereits Gesagten den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles - auf welche der Vater zu Recht verweist und welche typischerweise auch bei Kindern unverheirateter Eltern in gehobenen Verhältnissen zu beachten sind, nämlich, dass es nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindesunterhalts kommen darf (vgl. JUNGO/ARNDT, a.a.O., S. 759) - bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (dazu E. 7.1, 7.3 und 8.1).  
Dies bedeutet gleichzeitig, dass überall dort, wo nicht wenigstens die familienrechtlichen Existenzminima gedeckt sind, weitere Anliegen der Eltern oder des Kindes keine Berücksichtigung finden können, selbst wenn sie nachvollziehbar sein mögen, so wie auf der anderen Seite auch die postulierte Gleichwertigkeit von Natural- und Geldleistung (BGE 135 III 66 E. 4 S. 71) gegebenenfalls an fehlender Leistungsfähigkeit scheitern muss, weil dem jeweiligen Unterhaltsschuldner in jedem Fall das eigene Existenzminimum zu belassen ist (BGE 135 III 66 E. 10 S. 80); mit anderen Worten gehen in jeder Hinsicht die ökonomischen Realitäten vor und setzt die Berücksichtigung von über den familienrechtlichen Bedarf hinausgehenden Bedürfnissen das Vorhandensein entsprechender Ressourcen voraus. 
In Bezug auf diese ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 233 E. 3.2 S. 235); er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 S. 498), sondern für den Barunterhalt immer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; Urteile 5A_280/2016 vom 18. November 2016 E. 4.4.1; 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2; 5A_47/2017 vom 6. November 2017 E. 8.2; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4; 5A_946/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1; 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.2), wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen, einzig um bevorschussungsfähige Kinderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (vgl. illustrativ die Urteile 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.3 und 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4; ferner 5A_629/2007 vom 20. März 2008 E. 3). 
 
8.  
Im vorliegenden Fall bestehen namentlich ab dem Jahr 2020 erhebliche Überschüsse (elterliche Nettoeinkommen von Fr. 7'200.-- und Fr. 6'300.--); auch für die vorangehende Zeit bestehen Überschüsse, wobei derjenige der Mutter bei einem Einkommen von Fr. 3'800.-- gegenüber einem familienrechtlichen Existenzminimum gemäss angefochtenem Entscheid von Fr. 3'498.-- relativ klein ausfällt. 
 
8.1. Das Kantonsgericht hat für beide Perioden im Rahmen der zweistufigen Methode die resultierenden Überschüsse strikt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" verteilt, was dazu führt, dass der Vater, obwohl er die Obhut inne hat, bis Ende 2019 den Barunterhalt von C.________ allein und ab dem Jahr 2020 weitgehend allein bestreiten muss, während die Mutter auch für die zweite Phase, in welcher sie Fr. 6'300.-- verdient, bloss einen Beitrag von Fr. 250.-- an den Unterhalt des Kindes beizutragen hat.  
Die Begründung, die Übernahme des Naturalunterhalts dürfe geldmässig keinen Niederschlag finden, widerspricht dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Konzept, wonach Geld- und Naturalunterhalt gleichwertig sind (BGE 114 II 26 E. 5b S. 29; 135 III 66 E. 4 S. 71). Dieser Grundsatz gilt auch im Anschluss an die per 1. Januar 2017 erfolgte redaktionelle Änderung von Art. 276 Abs. 2 ZGB, mit welcher lediglich der nötige Spielraum für heutige komplexe Verhältnisse wie etwa bei alternierender Obhut geschaffen werden sollte (dazu ausführlich Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1), aber weiterhin zu beachten ist, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (vgl. Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3 m.w.H.). Das bedeutet, dass bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen muss, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist. 
Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (Urteile 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 a.E.; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). 
 
8.2. Das Kantonsgericht hat den Bedarf für C.________ für die Zeit bis Ende 2019 auf Fr. 1'626.-- und für die Zeit ab dem Jahr 2020 auf Fr. 1'969.-- berechnet (inkl. Anteil am Überschuss; ohne Überschussanteil in beiden Phasen Fr. 1'030.--). Der Vater setzt sich damit nicht näher auseinander, sondern geht unter Berufung auf die Zürcher Tabellen abstrakt von einem Bedarf von Fr. 1'785.-- aus. Ebenso wenig setzt sich die Mutter in ihrer Vernehmlassung näher damit auseinander; sie macht einzig die (tendenziell gegenläufigen) Aussagen, indem C.________ lediglich 1/5 des Überschusses angerechnet werde, sei die Vorinstanz unter der häufig angewandten Aufteilung zu je 1/3 geblieben, und selbst beim konkret gewährten Freibetrag sei fraglich, ob dieser wirklich für C.________ verwendet werde. Mithin werden die Bedarfszahlen des angefochtenen Entscheides von keiner Seite substanziiert in Frage gestellt und im Übrigen scheint es angesichts der gesamthaften Leistungsfähigkeit der Eltern auch weder vom Vorgehen noch vom Resultat her unangemessen, wenn C.________ im Sinn eines "kleinen Kopfes" am Gesamtüberschuss beteiligt wird.  
 
8.3. Weil das Bundesgericht grundsätzlich reformatorisch entscheidet (Art. 107 Abs. 2 BGG) und die Sache spruchreif ist, nimmt das Bundesgericht die konkrete Überschussverteilung direkt vor.  
 
8.3.1. Für die Phase bis Ende Dezember 2019 ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Vater verdient Fr. 7'200.-- und sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 3'691.--; mithin verfügt er über einen Überschuss von Fr. 3'509.--. Demgegenüber verdient die Mutter Fr. 3'800.-- und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 3'498.--, was einen Überschuss von Fr. 302.-- ergibt. Unter Berücksichtigung des Mankos des Sohnes von Fr. 830.-- (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 1'030.-- abzüglich Kinderzulage Fr. 200.--) verbleibt der Familie ein Überschuss von Fr. 2'981.-- (3'509.-- + 302.--./. 830.--). Die Verteilung dieses Überschusses nach grossen Köpfen (je 2/5) und kleinem Kopf (1/5) ergibt für den Sohn einen Überschussanteil von Fr. 596.--. Damit beträgt sein gebührender Unterhalt Fr. 1'626.-- (1'030.-- + 596.--). Davon sind Fr. 200.-- (Eigenversorgung) abzuziehen, sodass der Unterhaltsanspruch, auf welchen der Sohn Anspruch hat, Fr. 1'426.-- beträgt. Da der Vater die Obhut innehat, muss die Mutter grundsätzlich für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen (vgl. E. 8.1). Nach der in E. 7.3 zitierten Rechtsprechung ist ihr indes das Existenzminimum zu belassen, und zwar angesichts der insgesamt vorhandenen Ressourcen das familienrechtliche. Einzig im Rahmen ihres geringen Überschusses von gerundet Fr. 300.-- kann sie zur Tragung eines Teils des Kindesunterhalts verpflichtet werden. Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter hat der Vater für die Differenz (Fr. 1'126.--) aufzukommen. Indes ist festzustellen, dass der Vater unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Unterhaltsbeitrags über Fr. 6'074.-- (7'200.--./. 1'126.--) verfügt, was sein eigenes familienrechtliches Existenzminimum um Fr. 2'383.-- (6'074.--./. 3'691.--) übersteigt. Mit anderen Worten ist der Vater wesentlich leistungsfähiger als die Mutter, die bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- lediglich ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum zu decken vermag. Angesichts dieser Verhältnisse scheint es angemessen (dazu E. 8.1), die Mutter für die Phase bis Ende 2019 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 200.-- zu verpflichten. In der ersten Phase wird damit berücksichtigt, dass aufgrund der Obhutslage grundsätzlich die Mutter zur Tragung des Barunterhalts verpflichtet, sie aber über ihren eigenen angemessenen Bedarf hinaus nur in geringem Umfang leistungsfähig ist; es verbleibt ihr im Ergebnis ein kleiner Betrag über dem familienrechtlichen Existenzminimum.  
 
8.3.2. Für die Zeit ab Januar 2020 sehen die Zahlen wie folgt aus: Der Vater verdient weiterhin Fr. 7'200.-- und sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 3'791.--; mithin verfügt er über einen Überschuss von Fr. 3'409.--. Demgegenüber verdient die Mutter Fr. 6'300.-- und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 4'183.--, was einen Überschuss von Fr. 2'117.-- ergibt. Unter Berücksichtigung des Mankos des Sohnes von Fr. 830.-- (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 1'030.-- abzüglich Kinderzulagen Fr. 200.--) verbleibt der Familie ein Überschuss von Fr. 4'696.-- (3'409.-- + 2'117.--./. 830.--). Die Verteilung dieses Überschusses nach grossen Köpfen (je 2/5) und kleinem Kopf (1/5) ergibt für den Sohn einen Überschussanteil von Fr. 939.--. Damit beträgt sein gebührender Unterhalt Fr. 1'969.-- (1'030.-- + 939.--). Davon sind Fr. 200.-- (Eigenversorgung) abzuziehen, sodass der Unterhaltsanspruch, auf welchen der Sohn Anspruch hat, Fr. 1'769.-- beträgt. Da der Vater weiterhin die Obhut innehat, muss die Mutter grundsätzlich für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen (vgl. E. 8.1). Obwohl die Mutter ohne Eingriff in ihr familienrechtliches Existenzminimum den Kindesunterhalt tragen könnte (Überschuss von Fr. 2'117.-- bei einem Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 1'769.--), ist auch hier festzustellen, dass der Vater wesentlich leistungsfähiger ist als die Mutter. Er verfügt über sein gesamtes Einkommen von Fr. 7'200.--, was sein eigenes familienrechtliches Existenzminimum um Fr. 3'409.-- (7'200.--./. 3'791.--) übersteigt. Damit betrüge der Überschuss des Vaters rund zehn mal mehr als jener der Mutter, der sich auf Fr. 348.-- beläuft (Fr. 6'300.-- Einkommen./. Fr. 4'183.-- familienrechtliches Existenzminimum./. Fr. 1'769.-- Kindesunterhaltsbeitrag). Insgesamt scheint es angemessen, die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- für die Zeit ab 2020 zu verpflichten. Bei dieser Lösung verfügt der Vater über einen Überschuss von Fr. 2'639.--, der jenen der Mutter von Fr. 1'117.-- um mehr als das Zweieinhalbfache übersteigt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass C.________ inzwischen 15 Jahre alt ist und mit fortschreitendem Alter weniger an Betreuung braucht (vgl. Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3).  
 
8.4. Der Beschwerdeführer spezifiziert in seinem Rechtsbegehren nicht, ab wann er den Unterhaltsbeitrag für C.________ von Fr. 1'600.-- verlangt. Es wäre deshalb naheliegend, den Unterhalt ab der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils zuzusprechen. Indes beruft er sich im Zusammenhang mit der Streitwertangabe explizit auf die Differenz, welche sich ab Erlass des angefochtenen Entscheides ergibt. Das Rechtsbegehren ist mithin dahingehend zu lesen, dass ab März 2019 Unterhalt verlangt wird; dies ist ohne Weiteres zulässig, zumal der Scheidungspunkt längst rechtskräftig ist.  
Für die vorangehende Zeit bis Februar 2019 wird auf das Verfahren 5A_313/2019 verwiesen, welches die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens betrifft. 
 
8.5. In Bezug auf den Endtermin wird der Barunterhalt für C.________ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit verlangt.  
Für die vorliegende Konstellation ist zu beachten, dass die Unterhaltsfestsetzung auf der Überlegung basiert, dass der Vater leistungsfähiger, jedoch aufgrund der Obhutszuteilung grundsätzlich die Mutter unterhaltsverpflichtet ist. Diese Überlegung kann aber selbstverständlich nur gelten, solange C.________ unter der Obhut des Vaters steht (HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 77 zu Art. 276 ZGB und N 141 zu Art. 277 ZGB). Sobald er volljährig sein wird, entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt wird im Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen sein (vgl. Botschaft, BBl 2014 566; BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211; 146 III 169 E. 4.2.2.2 S. 173; Urteile 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 6.1; 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E. 7.1; sodann für die analoge Situation bei alternierender Obhut: Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Zwar mag es durchaus sein, dass derjenige Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, auch nach dem 18. Geburtstag noch "Naturalleistungen" im vorstehend erwähnten Sinn erbringt; indes erfolgt dies nicht mehr aufgrund einer Rechtspflicht (Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 301 Abs. 1 ZGB) und ist umgekehrt das Kind auch nicht mehr residenz- oder gehorsamspflichtig (Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 301 Abs. 2 und 3 sowie Art. 301a Abs. 1 ZGB). 
Für die Zeit bis zur Volljährigkeit von C.________ wird einzig die Mutter formell zu Unterhaltszahlungen verpflichtet; beim Vater wird davon ausgegangen, dass er die restlichen Unterhaltskosten trägt. Es wäre etwas künstlich, für die Zeit ab der Volljährigkeit von C.________ beide Elternteile - konsequenterweise müsste dies nämlich nach Auslaufen des Obhutsverhältnisses auch für den Vater geschehen - bereits heute zu konkreten Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, umso mehr als sich dem angefochtenen Entscheid in Bezug auf die mutmassliche Situation in der angesprochenen Zukunft nichts entnehmen lässt. Es scheint deshalb in der vorliegenden spezifischen Konstellation naheliegender, dass die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen, wobei das Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen elterlichen Überschüsse ein naheliegender Ausgangspunkt sein wird. 
 
9.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mutter für März bis Dezember 2019 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 200.-- pro Monat und ab Januar 2020 bis zur Volljährigkeit des Kindes von Fr. 1'000.-- zu verpflichten ist. Die Indexierung richtet sich nach Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides, welche nicht aufzuheben ist. 
 
10.  
Jedenfalls bei Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege war die Mutter offensichtlich prozessarm, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihr die sie vertretende Rechtsanwältin beizugeben ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
11.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), für die Mutter unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Sodann hat jede Seite die eigenen Parteikosten zu tragen (Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei zufolge unentgeltlicher Rechtspflege die Rechtsanwältin der Mutter aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung von Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. März 2019 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für C.________ von März 2019 bis Dezember 2019 Unterhaltsleistungen von Fr. 200.-- pro Monat und ab Januar 2020 bis zur Volljährigkeit des Kindes von Fr. 1'000.-- pro Monat zu erbringen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdegegnerin wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli