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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_500/2014  
 
 
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Y.________, Abteilung Familiengericht. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 2. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 24. November 2011 erkannte das Jugendgericht Y.________ X.________ (geb. xx.xx.1990), der am xx.xx.xxxx eine Prostituierte vergewaltigt, stranguliert und anschliessend umgebracht hatte, namentlich des Mordes (Art. 112 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren. Ferner ordnete das Gericht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG eine in der Anstalt durchzuführende "ambulante Behandlung" der bei X.________ bestehenden psychischen Störung an.  
 
A.b. Im Hinblick auf das Ende der Strafverbüssung verfügte das Bezirksamt Y.________ am 20. Juni 2012 über X.________ (nachfolgend: der Betroffene) eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gestützt auf Art. 397a ff. ZGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1) und ordnete seine Überweisung vom MZU in die Jugendvollzugsanstalt (JVA) Y.________, Sicherheitstrakt (SITRAK) II, sowie die dortige Zurückbehaltung an. Die Anstaltsleitung wurde angewiesen, den Betroffenen seiner psychischen Beeinträchtigung entsprechend zu behandeln, resp. die bereits im MZU laufende intensive persönlichkeitszentrierte und deliktorientierte forensische Psychotherapie weiterzuführen. Die vom Betroffenen gegen die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2012). Mit Urteil vom 5. September 2012 wies das Bundesgericht die vom Betroffenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab (zum Ganzen BGE 138 III 593 Sachverhalt).  
 
A.c. Mit Eingabe vom 11. März 2013 beantragte der Betroffene beim Bezirksgericht Y.________, Familiengericht, (Erwachsenenschutzbehörde) die Entlassung aus der JVA Y.________. Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 bestätigte das angerufene Gericht die fürsorgerische Unterbringung, verlängerte diese bis zur nächsten periodischen Überprüfung (Dezember 2013) und wies das Entlassungsgesuch ab. Mit Urteil vom 5. Juli 2013 gab das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau der vom Betroffenen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht statt. Mit Urteil vom 22. November 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen den vorgenannten Entscheid teilweise gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts Y.________, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 18. Juni 2013 auf und wies das Bezirksgericht an, innert zwei Monaten ab Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils für eine Ausdehnung der persönlichkeits- und deliktorientierten forensischen Psychotherapie des Betroffenen in der JVA Y.________ auf drei wöchentliche Sitzungen zu sorgen (5A_614/2013).  
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid des Familiengerichts Y.________ vom 27. Januar 2014 wurde die fürsorgerische Unterbringung vorerst provisorisch verlängert. Die Psychiatrischen Dienste A.________ wurden angewiesen, mit dem Betroffenen weiterhin dreimal wöchentlich eine persönlichkeits- und deliktsorientierte forensische Therapie durch die Psychologen lic. phil B.________ und Dr. med. C.________ anzubieten und durchzuführen. Der Gerichtspräsident I von Y.________ ersuchte zahlreiche Einrichtungen, zur Aufnahme des Betroffenen Stellung zu nehmen. Es erfolgten ausschliesslich abschlägige Bescheide. In der Folge ersuchte der Betroffene erneut um Entlassung.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 10. April 2014 bestätigte das Familiengericht Y.________ die fürsorgerische Unterbringung bis zur nächsten periodischen Überprüfung (April 2015) und wies die Psychiatrischen Dienste A.________ an, dem Betroffenen weiterhin mindestens dreimal wöchentlich eine persönlichkeits- und deliktsorientierte forensische Therapie anzubieten und durchzuführen. Die vom Betroffenen gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Mai 2014 ab.  
 
C.  
Der Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am 18. Juni 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn sofort aus der JVA Y.________ zu entlassen. 
 
D.  
Das Familiengericht Y.________ und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung ("nötige Behandlung oder Betreuung"; "l'assistance ou le traitement nécessaires" "le cure o l'assistenza necessarie"). Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung bzw. die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die fürsorgerische Unterbringung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Insbesondere bildeten weder Art. 426 Abs. 1 ZGB noch Art. 19 Abs. 3 JStG eine genügende gesetzliche Grundlage, zumal hier keine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, sondern ausschliesslich Fremdgefährdung vorliege, für welche die fürsorgerische Unterbringung nicht bestimmt sei.  
 
2.2. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 5. September 2012 erkannt, die Voraussetzungen des aArt. 397a Abs. 1 ZGB seien im Fall des weiterhin psychisch kranken und gefährlichen Beschwerdeführers erfüllt. Insbesondere hielt es dafür, der Beschwerdeführer sei wegen seines grossen Fremdgefährdungspotenzials schutzbedürftig, weshalb er gestützt auf aArt. 397a Abs. 1 ZGB behandelt werden dürfe und müsse (Urteil 5A_607/2012 vom 5. September 2012).  
Das Verwaltungsgericht ging im Entscheid vom 5. Juli 2013 gestützt auf die Schlussfolgerung des Gutachters davon aus, der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter einer psychischen Störung und bedürfe aufgrund des fortbestehenden Gesundheitszustandes und der bestehenden Gefahr weiterhin einer persönlichkeits- und deliktorientierten forensischen Psychotherapie, die ihm nur in einer Einrichtung gewährt werden könne (Urteil 5A_614/2013 vom 22. November 2013 E. 3.2). Das Bundesgericht hielt im Urteil 5A_614/2013 dafür, mit Bezug auf die genannten Voraussetzungen hätten sich die Verhältnisse seit der Verfügung des Bezirksamtes Y.________ vom 20. Juni 2012 (Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gestützt auf aArt. 397a Abs. 1 ZGB) bzw. dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2012 nicht geändert. Insoweit bestehe auch im Lichte des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 426 ZGB kein Anlass, korrigierend einzugreifen, zumal der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vorbringe, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Das Bundesgericht ging in diesem Entscheid im Ergebnis davon aus, der Beschwerdeführer sei auch aufgrund der von ihm weiterhin ausgehenden Fremdgefährdung schutzbedürftig; eine Behandlung des psychisch kranken Beschwerdeführers sei auch im Lichte von Art. 426 Abs. 1 ZGB zulässig. Es hat damit Art. 426 Abs. 1 ZGB als gesetzliche Grundlage für die weitere Zurückbehaltung anerkannt. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und es besteht kein Anlass darauf zurückzukommen. Insbesondere dient das vorliegende Verfahren nicht dazu, den früheren Entscheid des Bundesgerichts 5A_614/2013 vom 22. November 2013 in Wiedererwägung zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer erneut die Frage der gesetzlichen Grundlage aufgreift, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.3. Im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 2. Mai 2014 geht das Verwaltungsgericht aufgrund eines aktuellen Gutachtens davon aus, eine psychische Störung im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB sei nach wie vor gegeben. Mit Bezug auf die Notwendigkeit der Behandlung bzw. der Notwendigkeit der stationären therapeutischen Behandlung hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer geht auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenügend ein und zeigt damit nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. in anderer Weise rechtswidrig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) bzw. Art. 426 Abs. 1 ZGB mit Bezug auf die weiterhin bestehenden Voraussetzungen des Schwächezustandes, der Notwendigkeit der Behandlung der psychischen Störung sowie der Notwendigkeit der Behandlung in einer Einrichtung im konkreten Fall falsch angewendet hat. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_614/2013 nicht durchgehend drei Sitzungen pro Woche angeboten worden. Laut Angaben des Therapeuten, Dr. med. B.________, könne nicht sichergestellt werden, dass über 52 Wochen dreimal wöchentlich eine Sitzung stattfinde. So habe er in der Woche vom 24. März bis 30. März 2014 nur zwei 2 Sitzungen abgeboten erhalten. In der Woche vom 4. April 2014 habe gar nur eine Sitzung stattgefunden. Dr. med C.________ habe anlässlich der Verhandlung bestätigt, dass nicht immer drei Sitzungen pro Woche angeboten worden seien. Seine Ausführungen zur Kompensation der ausgefallenen Sitzungen liessen darauf schliessen, dass die Therapiezeit pro Einheit einfach leicht erhöht worden sei. Es sei indes willkürlich, die Dauer der Therapiesitzungen auf 45 Minuten festzusetzen und längerdauernde Sitzungen als zwei Sitzungen zu zählen. Aus den Akten ergebe sich somit klar, dass das Therapieangebot ungenügend sei. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Intensität der Therapie seien nicht erfüllt. Damit habe die Vorinstanz Art. 426 ZGB verletzt. 
 
3.1. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass in den ersten 16 Arbeitswochen über 48 Sitzungen durchgeführt worden sind. Das Verwaltungsgericht bestreitet nicht, dass Sitzungen ausgefallen sind, doch seien diese, wenn immer möglich, nachgeholt worden, auch wenn dies aus therapeutischer Hinsicht keinen Sinn gemacht habe. Eine Kompensation ausgefallener Sitzungen wurde denn auch durch Dr. med. C.________, Oberarzt PKF, anlässlich der Verhandlung vom 2. Mai 2014 ausdrücklich bestätigt. Laut dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. D.________, ist nicht die Zeit als solche relevant, sondern eine vertiefte Auseinandersetzung mit der konkreten Problematik. Im Hinblick auf den Zweck einer genügenden und geeigneten Behandlung sei vielmehr wesentlich, dass eine sehr intensive Psychotherapie des Beschwerdeführers sichergestellt bzw. durchgeführt werde. Ein solches Therapieangebot ist laut den auf Gutachtermeinung beruhenden Feststellungen des angefochtenen Entscheids derzeit in der JVA Y.________ gewährleistet. In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. C.________ dafür, die Sitzungsfrequenz sei sehr hoch und eng aufeinanderfolgend. Frequenz und Intensität der Sitzungen entsprächen dem Standard in Massnahmezentren und lägen sogar darüber. Nach Dr. iur. E.________ sind in einem Massnahmezentrum bzw. in einer Massnahmeabteilung nur ein bis zwei Sitzungen pro Woche vorgesehen. Diesem Befragten zufolge werden die vom Bundesgericht verlangten drei wöchentlichen Sitzungen in keiner einzigen Institution angeboten. Insgesamt betrachtet kann aufgrund der von der Vorinstanz berücksichtigten Meinungen der befragten Sachverständigen nicht gesagt werden, das Therapieangebot sei ungenügend, auch wenn zu gewissen Zeiten nicht drei wöchentliche Sitzungen durchgeführt worden sind. Wichtig ist, dass die intensive Psychotherapie des Beschwerdeführers laut den Feststellungen des Sachverständigen D.________ in der JVA Y.________ gewährleistet ist. Zwar hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. November 2013 (5A_614/2013 act. 19) drei Sitzungen verlangt. Diese Anforderungen wurden aber aufgrund des damaligen Kenntnisstandes aufgestellt und dürfen nicht dahingehend verstanden werden, sie seien über die gesamte Dauer der Therapie massgebend und verbindlich. Vielmehr ist es Sache der Therapeuten die für eine erfolgreiche Durchführung der intensiven persönlichkeits- und deliktsorientierten forensischen Psychotherapie des Beschwerdeführers erforderliche Anzahl Sitzungen zu bestimmen. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist unbegründet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, als Strafanstalt sei die JVA Y.________ keine geeignete Einrichtung im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. November 2013 (5A_614/2013) die JVA Y.________ SITRAK II zum damaligen Zeitpunkt als ungeeignete Einrichtung erachtet, zumal dort die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet war und sich mit Bezug auf das Betreuungsangebot eine Anpassung aufdrängte. Die kantonalen Instanzen haben der Weisung des Bundesgerichts Rechnung getragen. Wie überdies festgestellt worden ist, genügt das aktuelle Therapieangebot dem Therapiebedarf des Beschwerdeführers. Zutreffend ist allerdings, dass den kantonalen Instanzen aufgetragen wurde, sich nach einer "besser geeigneten Einrichtung" umzusehen. Mit seiner Kritik bestandet der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor in einer Strafanstalt therapiert wird. 
 
4.1. Der geltenden Bestimmung des Art. 426 ZGB lässt sich keine Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der "geeigneten Einrichtung" entnehmen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung, der eingewiesenen Person die nötige Behandlung bzw. Betreuung zu erbringen, ergibt sich aber, dass es sich um eine Institution handeln muss, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. dazu für das alte Recht: BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218). Erfüllt eine Strafanstalt diese Voraussetzungen, kommt sie ausnahmsweise als Einrichtung infrage (BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218; BGE 138 III 593 E. 8 S. 599 f.; siehe auch Urteil 5A_519/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3).  
 
4.2. Wie bereits dargestellt worden ist, wird dem Beschwerdeführer nunmehr in der JVA Y.________ SITRAK II die erforderliche intensive persönlichkeits- und deliktsorientierte forensische Psychotherapie angeboten, sodass die aktuelle Einrichtung die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der geeigneten Anstalt auch zurzeit erfüllt.  
 
4.3. Im Bestreben der bundesgerichtlichen Anregung Folge zu leisten und eine optimale Anstalt auszumachen hat das Familiengericht Y.________ im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2013 (5A_614/2013) die infrage kommenden inner- und ausserkantonalen psychiatrischen Einrichtungen gebeten, zur Aufnahme des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. So wurde die Klinik F.________ der Psychiatrie G.________, die Anstalten H.________ in I.________, das Therapiezentrum J.________ in K.________, die JVA L.________ in M.________, die Psychiatrischen Dienste A.________, das Massnahmezentrum N.________, O.________, die Psychiatrische Universitätsklinik P.________ in Q.________, die Psychiatrischen Dienste R.________ in S.________, die Universitären Kliniken in T.________, die Psychiatrischen Dienste U.________, der Forensisch-Psychiatrische Dienst V.________ sowie die Forensisch-Psychiatrische Station W.________ in Z.________ um eine Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Den Anfragen war kein Erfolg beschieden. Die genannten Institutionen begründeten ihre Absage durchwegs mit der fehlenden Eignung ihrer Einrichtung zur Behandlung des Beschwerdeführers, zum Teil auch mit dessen Rückfallgefahr und dem damit einhergehenden Sicherheitsrisiko. Im angefochtenen Entscheid wird schliesslich festgehalten, dass auch die Einrichtungen in dem durch das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz angedeckten Gebiet in die Evaluation einbezogen wurden. Nach dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts besteht indes im Kanton Aargau keine Möglichkeit, eine Einrichtung zur Übernahme des Beschwerdeführers zu verpflichten. Überdies ist keine gesetzliche Grundlage vorhanden, welche in der gegebenen Fallkonstellation eine Übernahmeverpflichtung zuliesse.  
 
4.3.1. Aufgrund der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen, die vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend als willkürlich bzw. sonst wie gegen Bundesrecht verstossend gerügt werden, hat das Familiengericht umfassende Abklärungen hinsichtlich einer Umplatzierung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Einrichtung vorgenommen, wobei trotz dieser ernsthaften Bemühungen keine Einrichtung gefunden werden konnte, welche zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit wäre. Sodann ist erstellt, dass die intensive persönlichkeits- und deliktorientierte Psychotherapie in der JVA Y.________ gewährt werden kann. Massgebend ist überdies, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine grosse Gefahr für Leib und Leben für Dritte ausgeht, wenn er derzeit entlassen wird. Diese Gefahr für Dritte gilt es auch bei der Frage der Geeignetheit der Einrichtung als einer der Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB), sodass für eine Behandlung des Beschwerdeführers derzeit nur eine geschlossene Einrichtung infrage kommen kann. Werden sämtliche für die Beurteilung massgebenden Umstände in Betracht gezogen, bildet die JVA Y.________ SITRAK II die für die Therapie des Beschwerdeführers weiterhin geeignete Einrichtung.  
 
4.3.2. Zusammenfassend leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an einer psychischen Störung, die eine Behandlung einerseits sowie die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung anderseits erfordert, zumal eine ambulante Behandlung aufgrund des Krankheitsbildes und der anhaltenden vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für Leib und Leben Dritter nicht Betracht gezogen werden kann. Schliesslich ist die JVA Y.________ SITRAK II die für die Behandlung der psychischen Störung geeignete Einrichtung. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt.  
 
5.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in der Beschwerde bedürftig; zudem kann die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit zu entsprechen. Ihm ist ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird ein amtlicher Beistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Beda Meyer Löhrer bestellt. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer wird für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Y.________, Abteilung Familiengericht, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden