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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_769/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tom Frey, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  B1.________ SA-SPF,  
2. C.________ Ltd., 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.  
 
Gegenstand 
Ausschluss von Gläubigern aus dem Konkursverfahren, Intervention, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gestützt auf ein Konkursbegehren der Gläubigerin A.________ wurde am 15. April 2008 über die Schuldnerin B2.________ SA in Liquidation der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, führt den Konkurs im summarischen Verfahren durch. 
 
 Der vom Konkursamt erstellte Kollokationsplan lag vom 22. November 2012 bis 12. Dezember 2012 auf. Er enthält die Forderungen der A.________ von Fr. 13'640'010.--, der B1.________ SA-SPF (vormals B1.________ SA) von Fr. 13'050.-- und der C.________ Ltd. von Fr. 10'522.55. Mit Kollokationsklage vom 11. Dezember 2012 beantragten die B1.________ SA-SPF und die C.________ Ltd. beim Regionalgericht Bern-Mittelland, die A.________ im Konkursverfahren mit der genannten Forderung nicht zuzulassen und den Kollokationsplan entsprechend anzupassen. 
 
 Das Inventar der B2.________ SA in Liquidation enthält als Aktiven ein Guthaben von Fr. 550'046.25 auf einem Konto der Bank D.________, das seit 1999 durch die Bundesanwaltschaft gesperrt ist, sowie Schadenersatz- und Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber allen mit der Verwaltung, der Geschäftsführung oder der Kontrolle betrauten Personen gemäss Art. 754 und 755 OR
 
B.   
Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 ordnete das Konkursamt an, dass die beiden angemeldeten und zugelassenen Forderungen der Gläubigerinnen B1.________ SA-SPF und C.________ Ltd. vollständig ausbezahlt würden und dass diese beiden Gläubigerinnen nach der Auszahlung nicht mehr am Konkursverfahren teilnehmen würden. 
 
 Das Konkursamt begründete dies damit, der Kollokationsplan sei wegen der Kollokationsklage noch nicht rechtskräftig. Die Bundesanwaltschaft habe für einen Entscheid über die Freigabe des gesperrten Kontos jedoch das Vorliegen eines rechtskräftigen Kollokationsplans verlangt. Das Kollokationsverfahren könne die Freigabe des Kontos erheblich verzögern oder sogar verunmöglichen. Die Hauptgläubigerin A.________ habe sich deshalb bereit erklärt, die beiden anderen Gläubigerinnen auszuzahlen. Die A.________ habe zu diesem Zweck am 2. April 2013 Fr. 25'000.-- an das Konkursamt bezahlt. 
 
C.   
Gegen diese Verfügung erhoben die B1.________ SA-SPF und die C.________ Ltd. am 13. Mai 2013 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, allenfalls bloss die Aufhebung ihres Ausschlusses aus dem Konkursverfahren. Die A.________ und das Konkursamt widersetzten sich der Beschwerde. 
 
 Am 31. Mai 2013 sistierte das Regionalgericht das Kollokationsklageverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Beschwerdeverfahren. 
 
 Mit Entscheid vom 1. Oktober 2013 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Konkursamt an, den bei der Bank E.________ für die B1.________ SA-SPF und die C.________ Ltd. hinterlegten Betrag an die A.________ zurückzuerstatten. 
 
D.   
Am 14. Oktober 2013 hat die A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 1. Oktober 2013 und die Bestätigung der Verfügung des Konkursamts vom 1. Mai 2013. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung. 
 
 Nachdem sich die B1.________ SA-SPF und die C.________ Ltd. (Beschwerdegegnerinnen) dem Gesuch um aufschiebende Wirkung - im Gegensatz zum Obergericht und zum Konkursamt - widersetzt hatten, ist das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 4. November 2013 abgewiesen worden. 
 
 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Sie ist fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig. 
 
2.   
Vor Obergericht war umstritten, ob das Konkursamt die Zahlung zuhanden der Beschwerdegegnerinnen annehmen und diese aus dem weiteren Konkursverfahren ausschliessen durfte. Umstritten war auch, ob die Beschwerdegegnerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde haben, nachdem ihre Forderungen durch die Zahlung der Beschwerdeführerin vollständig erfüllt worden waren. Das Obergericht hat die Beschwerdelegitimation bejaht und festgehalten, dass das Konkursamt die Leistung der Beschwerdeführerin gegen den Willen der Beschwerdegegnerinnen nicht hätte annehmen dürfen. 
 
 Zur Begründung hat das Obergericht ausgeführt, es könne nicht ohne weiteres anhand allgemeiner Grundsätze (Art. 68 OR) beurteilt werden, ob die Zahlung der A.________ an die Beschwerdegegnerinnen zulässig sei. Vielmehr müssten die Eigenheiten des Konkursrechts berücksichtigt werden. Insbesondere handle es sich nicht um eine gewöhnliche Intervention, sondern es gehe um eine Konkursgläubigerin, die gegen den Willen der anderen Konkursgläubigerinnen deren Forderungen während des laufenden Konkursverfahrens tilgen möchte. 
 
 Um den Eigenheiten des Konkursrechts Rechnung zu tragen, hat das Obergericht die Interessen der einzelnen Beteiligten beleuchtet: Das Konkursamt (handelnd als Konkursverwaltung) habe der Leistung der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Konkursverwaltung müsse zwar die Interessen der Schuldnerin wahrnehmen, doch müsse diese Interessenwahrung mit dem Liquidationszweck und den Gläubigerinteressen vereinbar bleiben. Die Zahlung würde dem Liquidationszweck dienen, da dadurch die Schulden der B2.________ SA in Liquidation gesenkt werden könnten. Hingegen lehnten die Beschwerdegegnerinnen die Zahlung der Beschwerdeführerin ab. Ihnen gehe es offensichtlich nicht nur darum, dass ihre Forderungen im Konkursverfahren befriedigt würden. Vermutlich stünden andere Interessen im Vordergrund. Insbesondere könnten sie verhindern wollen, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft Schadenersatzansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen sie geltend mache. Die Beschwerdeführerin könnte nämlich die Abtretung der inventarisierten aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche verlangen (Art. 260 SchKG), wenn sie aus dem Kollokationsplan nicht weggewiesen würde. Dadurch könnte sie gegen die Muttergesellschaft der Schuldnerin (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die B1.________ SA-SPF) oder andere Gesellschaften der B.________-Gruppe vorgehen. Würden die Beschwerdegegnerinnen die Zahlung der Beschwerdeführerin akzeptieren, hätten sie an der Weiterverfolgung ihrer Kollokationsklage kein rechtlich geschütztes Interesse mehr. Sie müssten dann befürchten, allenfalls in einen Verantwortlichkeitsprozess verwickelt zu werden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Auszahlung der Beschwerdegegnerinnen sei schliesslich vorwiegend darin zu sehen, dass sie nicht aus dem Kollokationsplan weggewiesen werden wolle. Ihr Handeln ergebe ansonsten keinen Sinn angesichts dessen, dass zurzeit keine freien Aktiven in der Konkursmasse vorhanden seien und es unsicher sei, ob und wann die Bundesanwaltschaft das Guthaben der B2.________ SA in Liquidation bei der Bank D.________ freigebe. 
 
 Das Obergericht hat sodann befunden, es sei im Betreibungs- und Konkursverfahren möglich, auch andere als bloss die unmittelbar auf die Befriedigung der Gläubiger gerichteten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (unter Berufung auf BGE 72 III 6 E. 2 S. 7 ff. und BGE 83 III 99 E. 2 S. 102). Die Konkursverwaltung habe alle Gläubiger gleich zu behandeln. Durch die Annahme der Zahlung der Beschwerdeführerin habe sie die Gläubigerinnen aber ungleich behandelt. Da sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerinnen ihre Gründe hätten, weshalb sie im Konkursverfahren bleiben möchten, gehe es nicht an, dass die Beschwerdeführerin das hängige Kollokationsverfahren dadurch zu umgehen versuche, dass sie die Kollokationsklägerinnen gegen deren Willen befriedige. 
 
3.   
Im Vordergrund steht die Frage, ob das Konkursamt die Zahlung der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerinnen entgegennehmen und diese infolge vollständiger Befriedigung ihrer kollozierten Ansprüche aus dem weiteren Konkursverfahren ausschliessen durfte. Die Frage nach der Legitimation der Beschwerdegegnerinnen zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist demgegenüber untergeordnet: Die Beschwerdegegnerinnen hatten ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse daran, die Rechtmässigkeit der genannten Handlungen bzw. Anordnungen des Konkursamts überprüfen zu lassen, denn die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2013 wirkt sich unmittelbar auf ihre Stellung im weiteren Konkursverfahren aus (vgl. BGE 129 III 595 E. 3.2 S. 598). Zwar trifft grundsätzlich zu, dass Gläubiger, die im Konkurs vollständig befriedigt werden, kein praktisches und aktuelles Interesse mehr an der Bestreitung von Vollstreckungsverfügungen haben, die keinen Einfluss auf ihre Rechte haben können (Urteil 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000 E. 1a). Vorliegend dreht sich der Streit aber gerade um die Frage, ob diese Befriedigung zulässig ist. Zur Beurteilung dieser Frage wird zu prüfen sein, ob das Interesse der Beschwerdegegnerinnen berücksichtigt werden kann, die Leistung der Beschwerdeführerin abzulehnen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen eingetreten. 
 
 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist die Feststellung der Interessen der Beteiligten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es bestehe keine Gefahr, dass sie die geleistete Zahlung von den Beschwerdegegnerinnen zurückfordern werde. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall von BGE 72 III 6, der deshalb vom Obergericht zu Unrecht herangezogen worden sei. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Zunächst lässt sich dem angefochtenen Urteil über bestehende oder fehlende Rückforderungsabsichten der Beschwerdeführerin nichts entnehmen. Auf ihre diesbezüglichen Sachverhaltsbehauptungen kann deshalb nicht abgestellt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Rückforderung gegen die Beschwerdegegnerinnen richten sollte. Ihnen soll die Zahlung ja zugute kommen. Ohnehin kommt es nicht entscheidend auf die Vergleichbarkeit mit derjenigen Interessenkonstellation an, die dem in BGE 72 III 6 beurteilten Sachverhalt zugrunde lag. Entscheidend ist vielmehr die aus BGE 72 III 6 entnommene allgemeine Überlegung, dass eine vollständige Befriedigung eines Gläubigers durch eine andere Person mittelbar Nachteile für einzelne Verfahrensbeteiligte (vorliegend für diese Gläubiger selber, in BGE 72 III 6 für den Schuldner) nach sich ziehen kann und dass diese Nachteile gegebenenfalls zur Folge haben können, dass das Amt die Leistung zurückweisen muss (vgl. auch BGE 83 III 99 E. 2 S. 101 ff.). Hinsichtlich der Interessenfeststellung macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die C.________ Ltd. sei nicht Mitglied der B.________-Gruppe, so dass keine Verantwortlichkeitsansprüche der B2.________ SA in Liquidation gegen sie bestünden. Folglich entfalle ihr Interesse, sich der Zahlung zu widersetzen. Dabei handelt es sich um unbelegte Sachverhaltsbehauptungen, auf die nicht einzutreten ist. Sie erhebt keine genügend begründete Rüge, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt habe (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie könne sich die Verantwortlichkeitsansprüche jederzeit nach Art. 260 SchKG abtreten lassen, also auch während hängigem Kollokationsprozess. Sie übersieht aber, dass die Abtretung hinfällig würde, wenn sie den Kollokationsprozess verlöre (vgl. BGE 128 III 291 E. 4c/aa S. 292 f.; 109 III 27 E. 1a S. 28 f.; 48 III 88 S. 90). Insoweit ändert sich nichts am Interesse der Beschwerdegegnerinnen, den Kollokationsprozess gegen die Beschwerdeführerin weiterzuführen. 
 
 Angesichts der festgestellten Interessen der Beteiligten sind die daraus von der Vorinstanz gezogenen Konsequenzen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Vorinstanz den vorhin genannten, in BGE 72 III 6 und 83 III 99 ausgedrückten Rechtsgedanken analog auf die vorliegende Konstellation angewandt und die über die reine finanzielle Befriedigung hinausgehenden Interessen der Beteiligten berücksichtigt. Die Konkursverwaltung hat die Interessen der Masse zu wahren (Art. 240 SchKG); sie hat dabei aber auch die Gläubiger gleich zu behandeln (BGE 121 III 291 E. 3b S. 295 mit Hinweis). Sieht sie sich mit einer Zahlungsintervention konfrontiert, so bedeutet dies, dass sie über deren Zulässigkeit nicht frei (wie ein beliebiger Schuldner) bzw. einzig im Masseinteresse entscheiden kann, sondern auch die Interessen der Gläubiger beachten muss. Durch die Verfügung vom 1. Mai 2013 hat das Konkursamt das Interesse einer Gläubigerin den Interessen der beiden anderen Gläubigerinnen ohne hinreichende Gründe vorgezogen. Konkret hat das Konkursamt das Interesse der Beschwerdeführerin, den hängigen Kollokationsprozess zu beenden, höher gewichtet als das Interesse der Beschwerdegegnerinnen, diesen Prozess weiterzuführen, und es hat die Handlung, mit der die Beschwerdeführerin ihr Ziel zu erreichen suchte, gegen den Willen der Beschwerdegegnerinnen geschützt. In den im Kollokationsprozess gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG auszutragenden Interessengegensatz der beteiligten Gläubigerinnen hat sich das Konkursamt jedoch nicht einzumischen. Seine Aufgabe hat sich in der Erstellung des Kollokationsplans erschöpft. Es obliegt einzig den Gläubigerinnen, die Partei des Kollokationsprozesses sind, über dessen Weiterführung zu entscheiden. Für eine Beendigung des Prozesses in dem Sinne, wie er der Beschwerdeführerin vorschwebt, bedarf es der Zustimmung der Beschwerdegegnerinnen. Dies kann nicht durch die Einschaltung des Konkursamts umgangen werden. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnerinnen schliesslich zweckwidriges Verhalten vor, da sie einzig die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen zu verhindern suchten. Ob die Beschwerdegegnerinnen ein genügendes Interesse am Kollokationsprozess aufweisen (vgl. Urteil 5A_720/2007 vom 24. April 2008 E. 2.3.1), hat einzig der Kollokationsrichter zu entscheiden. Das Konkursamt bzw. die übergeordneten Beschwerdeinstanzen haben darüber nicht zu befinden. Aus dem Gesagten folgt, dass das Konkursamt zur Intervention durch die Beschwerdeführerin nicht hätte Hand bieten dürfen. 
 
 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerinnen für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen mit insgesamt Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg