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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_794/2022  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans Frey und/oder Orlando Vanoli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt der Region Maloja, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan. 
 
Gegenstand 
Arresturkunde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. September 2022 (KSK 21 75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gegen A.________ wurde am 27. Januar 2016 wegen Steuergefährdung und Wohnsitz im Ausland eine Sicherstellungsverfügung für die direkten Bundessteuern der Jahre 2005 bis 2009 sowie 2010 bis 2015 im Totalbetrag von Fr. 65'000'000.-- erlassen. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung wurden in der Folge verschiedene Arrestbefehle erlassen und von den örtlich zuständigen Betreibungsämtern vollzogen.  
 
A.b. Am 1. Juni 2021 erging ein weiterer Arrestbefehl bezüglich der direkten Bundessteuern über Fr. 65'000'000.--, mit welchem das Betreibungsamt der Region Maloja als Lead-Betreibungsamt bezeichnet wurde. Gestützt darauf liess das Betreibungsamt rechtshilfeweise schweizweit Vermögenswerte von A.________ verarrestieren (Arresturkunde Nr. 2201010 vom 16. September 2021).  
 
B.  
Das Kantonsgericht Graubünden wies die von A.________ gegen die Arresturkunde des Lead-Betreibungsamts vom 16. September 2021 erhobene Beschwerde am 13. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Verpflichtung der Vorinstanz, auf seine Anträge betreffend die Wahl des Lead-Betreibungsamtes einzutreten und diese materiell umfassend zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Arresturkunde vom 16. September 2021 rechtswidrig sei. Demzufolge sei das Betreibungsamt anzuweisen, alle auf der besagten Arresturkunde beruhenden Arreste unverzüglich aufzuheben bzw. deren Aufhebung anzuordnen. 
Mit Verfügung vom 9. November 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. 
A.________ hat im Nachgang an die Arrestlegung durch das Lead-Betreibungsamt gegen die Zustellung von vier Zahlungsbefehlen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt. Gegen die vorinstanzlichen Entscheide ist er am 17. Oktober 2022 an das Bundesgericht gelangt, das über die Beschwerden in einem eigenen Verfahren entscheiden wird (5A_795/2022, 5A_796/2022, 5A_797/2022 und 5A_798/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Arrestschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt der Vollzug eines Arrestbefehls, der gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung für die direkten Bundessteuern ergangen ist. Strittig ist insbesondere die im Arrestbefehl erfolgte Bezeichnung eines Lead-Betreibungsamtes, welches ausserhalb des Wohnsitzkantons des Arrestschuldners liegt. 
 
2.1. Das Bundesgericht befasste sich kürzlich mit der Frage, ob der rechtshilfeweise Arrestvollzug durch ein Lead-Betreibungsamt zulässig sei.  
 
2.1.1. In einem Parallelverfahren (KSK 19 50) verneinte die Vorinstanz die Nichtigkeit des für die Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 140'000'000.-- ausgestellten Arrestbefehls durch das Lead-Betreibungsamt der Region Maloja. Gegen dieses kantonsgerichtliche Urteil vom 17. November 2020 gelangte der Betreibungsschuldner an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2022 abwies. Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision des Arrestrechts, welche einen einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraum bezweckte, kam es zum Schluss, dass der Arrestvollzug entsprechend durch die Schaffung eines Lead-Betreibungsamtes anzupassen sei.  
 
2.1.2. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung bestehe eine Lücke, die in sinngemässer Anwendung der Regeln zum Pfändungsvollzug (Art. 89 SchKG) zu schliessen sei. Überdies hielt das Bundesgericht im selben Entscheid fest, dass es der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zustehe, die Sicherstellungsverfügung auf ihre materiellrechtliche Grundlage zu überprüfen. Soweit keine Nichtigkeitsgründe vorlägen, könne das Betreibungsamt daher den Vollzug des Arrestbefehls nicht verweigern (BGE 148 III 138 E. 3.4 und E. 4.1.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtete sich nicht als zuständig, um zu überprüfen, ob die von der Steuerbehörde (als Arrestbehörde) getroffene Wahl des Lead-Betreibungsamtes rechtmässig sei. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es fehle an einer rechtlichen Grundlage, um ihre Kognition als kantonale Aufsichtsbehörde zu erweitern und auf diese Weise eine allfällige Rechtsschutzlücke zu schliessen. Zudem verwies sie auf die Steuerbehörden, die im Rahmen der Anordnung des Arrestes nicht nur das Lead-Betreibungsamt bezeichnen, sondern im Bestreitungsfall auch die diesbezüglichen Anordnungen zu prüfen hätten.  
 
2.3. Wie bereits im kantonalen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer die Befugnis der Arrestbehörde, das zuständige Lead-Betreibungsamt zu bezeichnen, nicht mehr. Hingegen besteht er auf einer umfassenden Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, ob die Wahl des Lead-Betreibungsamtes im konkreten Fall rechtmässig sei. Er beruft sich dabei auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und fordert eine prozessuale Lückenfüllung durch die Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei nämlich mit Verfügung vom 12. April 2022 auf seinen Rekurs gegen den Arrestbefehl nicht eingetreten, da es sich für die angestrebte Prüfung als nicht zuständig erachtet habe.  
 
2.3.1. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Sie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass sie im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 148 I 104 E. 4.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1). Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.2).  
 
2.3.2. Ob im konkreten Fall ein solcher Anspruch auf Rechtsschutz besteht, der von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist, richtet sich nach den massgeblichen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts. Zu beachten ist, dass die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde - neben der Aufsichtsfunktion gemäss Art. 13 SchKG und den speziellen Anordnungen auf Gesuch hin (wie Art. 47 GebV SchKG, Art. 10 VVAG) - durch diejenigen der Vollstreckungsorgane bestimmt und abgegrenzt werden. Erst gegen deren Erlass oder Nicht- oder verzögerten Erlass einer Verfügung kann unter den Voraussetzungen von Art. 17 SchKG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bedeutet für die Aufsicht in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass die Aufgaben der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in den Händen eines Gerichts liegen muss (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 Ziff. 4.1.4.7, S. 4348).  
 
2.3.3. Nicht unter die Aufgaben der Aufsichtsbehörden fällt die Beaufsichtigung der gerichtlichen Behörden wie z.B. des Arrestgerichts; diese gehören seit jeher nicht zum Kreis der Beaufsichtigten (BGE 32 I 604 f. E. 1; Urteile 5A_576/2010 vom 18. November 2010; 5A_647/2013 vom 27. Februar 2014 E. 4.2.1; 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.4.3). So wie das Arrestgericht die gesetzliche Befugnis hat, einen Arrestbefehl zu erlassen (Art. 271 SchKG), gilt für die in Frage stehenden direkten Bundessteuern eine spezielle Regelung (Art. 170 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG, SR 642.11), wonach die kantonale Verwaltung für gefährdete Steuerforderungen jederzeit und ohne ein Gericht anrufen zu müssen, eine Sicherstellungsverfügung erlassen kann, die als Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG gilt. Oft wird in der Praxis ein zusätzlicher Arrestbefehl ausgestellt, der die zu verarrestierenden Vermögenswerte bezeichnet und alle (weiteren) für die Arrestlegung notwendigen Angaben enthält (BGE 143 III 573 E. 4.1.1; FREY, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 2a zu Art. 169, N. 6 zu Art. 170 DBG). Zu erörtern ist im Folgenden, ob die Kritik des Beschwerdeführers auf dem Rechtsweg über das kantonale Gericht als Aufsichtsbehörde vorgebracht werden kann, welches zur Prüfung des Vollzugs des Arrests zuständig ist (BGE 143 III 573 E. 4.1.2; bereits BGE 32 I 604 E. 2).  
 
2.4. Im vorliegenden Fall erliess die Steuerbehörde - zusätzlich zur Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 - am 1. Juni 2021 einen solchen Arrestbefehl, aus dem neben den üblichen Angaben (Art. 274 Abs. 2 SchKG) nicht nur die einzelnen zu verarrestierenden Gegenstände des Schuldners (Liegenschaften, Aktien, Bankguthaben und Kunstwerke) und deren genauer Standort präzise hervorgehen, sondern auch das jeweils zuständige Betreibungsamt bezeichnet und das Betreibungsamt der Region Maloja als Lead-Betreibungsamt beauftragt wird, den Arrest rechtshilfeweise zu vollziehen. Damit, d.h. einschliesslich des Vollzugsauftrages (Art. 271 Abs. 1 SchKG) genügt der Arrestbefehl den inhaltlichen Anforderungen, welche es dem Lead-Betreibungsamt erlaubten, den Arrest korrekt zu vollziehen (BGE 148 III 138 E. 3.4.3; MILANI, Der schweizweite Arrestbefehl und sein Vollzug durch das Lead-Betreibungsamt, AJP 2022 S. 597 ff.; BOLLER, Rechtshilfeweiser Vollzug durch ein Lead-Betreibungsamt, ZZZ 2022 S. 345 ff.). Das beauftragte Betreibungsamt konnte dem Begehren denn auch nachkommen und liess rechtshilfeweise schweizweit die im Arrestbefehl bezeichneten Vermögenswerte des Beschwerdeführers verarrestieren (Arresturkunde vom 16. September 2021).  
 
2.5. Erweist sich der Arrestbefehl als vollständig, muss ihn das Betreibungsamt vollziehen, indem es den Auftrag des Arrestgerichts befolgt, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu prüfen. Die Beurteilung entsprechender Einwände steht nur dem Einspracherichter zu. Daher kann der Vollzug durch das Betreibungsamt nur verweigert werden, sofern sich der Arrestbefehl als nichtig erweist (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. BGE 129 III 203 E. 2.3; zuletzt BGE 143 III 573 E. 4.1.2; Urteil 5A_47/2022 vom 5. August 2022 E. 4.2).  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer hält selber fest, dass der steueramtliche Arrestbefehl mit der Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes die "Nichtigkeitsschwelle nicht überschreitet" bzw. an keinem Nichtigkeitsgrund leidet, verlangt aber die Überprüfung der betreffenden Anordnung der Arrestbehörde. Zutreffend ist, dass aufgrund der steuerrechtlichen Sonderregelung die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 278 SchKG gegen den Arrestbefehl fehlt (Art. 170 Abs. 2 DBG). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Arrestbefehl nicht auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg überprüft werden kann, wie in der Lehre betreffend die Anordnung des Lead-Betreibungsamtes ausgeführt wird (BOLLER, a.a.O., S. 347, Fn. 44).  
 
2.5.2. Die Vorinstanz hat auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (betreffend kantonale und kommunale Steuern) Bezug genommen. Offenbar erachtet sich das Zürcher Verwaltungsgericht als offensichtlich nicht zuständig, den Arrestbefehl auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen an eine solche Sicherungsmassnahme zu überprüfen und ist auf einen entsprechenden Rekurs des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. April 2022 nicht eingetreten. Nach Ansicht des Zürcher Verwaltungsgerichts kann nur die Sicherstellungsverfügung, nicht aber der Arrestbefehl Gegenstand des Steuerrekursverfahrens sein; es verweist hierbei auf § 181 Abs. 3 StG/ZH.  
 
2.5.3. Allerdings trägt die Auslegung des Zürcher Verwaltungsgerichts der kantonalen Zuständigkeitsnorm nicht dem Umstand Rechnung, dass im vorliegenden Fall zuerst eine Sicherstellungsverfügung und dann erst ein Arrestbefehl erlassen wurde. Dieses Vorgehen ist nicht zwingend, aber zulässig und kommt in der Praxis oft vor (E. 2.3.3; FREY, a.a.O., N. 6 zu Art. 170 DBG; CURCHOD, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 170 DBG). Hätte die Steuerbehörde in der (als Arrestbefehl geltenden) Sicherstellungsverfügung bereits ein Lead-Betreibungsamt bezeichnet, so hätte das Verwaltungsgericht allenfalls die entsprechende Anordnung im Rahmen eines Rekurses prüfen können bzw. geprüft. Ob hier eine Lücke beim Rechtsschutz vorliegt, wie der Beschwerdeführer meint, ist daher fraglich. Da die Verfügung des Zürcher Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, muss diese Frage nicht weiter erörtert werden.  
 
2.5.4. Auf jeden Fall kann der betreffende Nichteintretensentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts auf einen Rekurs in Steuersachen keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz als kantonaler Aufsichtsbehörde schaffen, auf die hier angehobene Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG einzutreten und die durch die Arrestbehörde vorgenommene Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes - unabhängig davon, ob sie in der Sicherstellungsverfügung oder im Arrestbefehl erfolgt - eine Anordnung der Steuerbehörde darstellt, welche als Arrestbehörde fungiert. Daran ändert die Anrufung der Rechtsweggarantie nichts.  
 
2.6. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, soweit sie auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Rechtswidrigkeit der Arresturkunde vom 16. September 2021 festzustellen, bleibt mangels Begründung unbeachtlich.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt der Region Maloja, dem Kanton Zürich und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante