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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_843/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. Bank B.________ SA, 
3. Bank C.________ AG, 
alle vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Hauenstein und Andreas Fankhauser, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
D.________ SA  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Paulianische Anfechtungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. August 2015 (1B 14 68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 30. April 2010 wurde über die E.________ AG, mit Sitz in U.________, der Konkurs eröffnet. Im Jahr vor der Konkurseröffnung hatte die E.________ AG mit der D.________ SA (bzw. deren Rechtsvorgängerinnen), mit Sitz in Belgien, 13 Versicherungsverträge für Kreditversicherung abgeschlossen. Mit diesen Kreditversicherungsverträgen gewährte die D.________ SA gegen Bezahlung der Versicherungsprämien im Umfang von insgesamt rund 3,6 Mio. Fr. Versicherungsschutz für Ausfälle von Forderungen der Versicherungsnehmerin gegenüber 13 Kunden der E.________ AG aus Herstellung und Lieferung von Metallpressen.  
 
A.b. Am 27. März 2012 trat die ausseramtliche Konkursverwaltung den Konkursgläubigerinnen A.________ AG, Bank B.________ SA und Bank C.________ AG gestützt auf Art. 260 SchKG den inventarisierten "Forderungsanspruch gegen die D.________ Kreditversicherungs-AG, Zweigniederlassung V.________, aus Prämienrückforderung Kreditversicherung (CHF 20'432'000.00) (Inv.Nr. xxx) " ab.  
 
A.c. Am 2. Oktober 2012 erhoben die Abtretungsgläubigerinnen A.________ AG, Bank B.________ SA und Bank C.________ AG Klage beim Bezirksgericht Luzern. Sie beantragten, die D.________ SA sei zu verpflichten, ihnen Fr. 3'616'657.--, eventuell Euro 2'386'098.-- zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2012.  
Zu Begründung brachten die Klägerinnen im Wesentlichen vor, die bei Versicherungsabschluss von der E.________ AG vorgelegten 13 Kaufverträge über Metallpressen und angeblichen Forderungen gegenüber Kunden seien fingiert gewesen. Den von der D.________ SA erwirkten Versicherungsschutz für Kreditausfall gegenüber den Kunden habe die E.________ AG dazu benutzt, um den Banken (darunter die Abtretungsgläubigerinnen) solide Geschäftsverhältnisse vorzutäuschen und diese zur Finanzierung zu bewegen. Wohl könne der D.________ SA keine Mitwirkung vorgeworfen werden. Die 13 mit der D.________ SA abgeschlossenen Kreditversicherungsverträge seien jedoch nichtig und die ohne Rechtsgrund erbrachten Prämienzahlungen daher unentgeltliche Verfügungen im Sinne von Art. 286 SchKG und anfechtbar. 
 
B.   
Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die A.________ AG, Bank B.________ SA und Bank C.________ AG gelangten mit Berufung an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 26. August 2015 wies das Kantonsgericht die Klage ebenfalls ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhoben die A.________ AG, Bank B.________ SA und Bank C.________ AG Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die D.________ SA (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihnen Fr. 3'616'657.--, eventuell Euro 2'386'098.-- zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2012. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind die Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über eine paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG, mithin ein Entscheid über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_469/2007 vom 4. September 2008 E. 1, nicht publ. in BGE 135 III 276). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass es für die 13 Kreditversicherungsverträge, welche die E.________ AG mit der Beschwerdegegnerin im Jahr vor der Konkurseröffnung abgeschlossen hatte, keine Kaufpreisforderungen gegenüber Kunden gab, sondern von der E.________ AG fingiert wurden, ohne dass die Beschwerdegegnerin (als Versicherungsgesellschaft) Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten hatte. Trotz Nichtigkeit hätten die Kreditversicherungsverträge Auswirkungen gehabt, weil die E.________ AG die Versicherungsprämien bezahlt habe. Die Prämienzahlung sei als Schenkungspauliana gemäss Art. 286 SchKG grundsätzlich anfechtbar. Nach dem Urteil wird die paulianische Anfechtbarkeit indes aus folgenden Gründen verneint:  
 
2.1.1. Das Kantonsgericht ist der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach die Prämienzahlungen ohne Rechtsgrund und ohne Gegenleistung erfolgt seien, nicht gefolgt. Es hat erwogen, dass die 13 Kreditversicherungsverträge nicht nichtig mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ( ex tunc) seien, sondern erst nachträglich, d.h. mit Wirkung ex nunc dahingefallen seien. Grund dafür sei, dass die Beschwerdegegnerin (als Versicherungsgesellschaft) gegen Prämienzahlung für die Vertragsdauer Versicherungsschutz gewährt habe. Der ungültige Vertrag sei zufolge Erfüllung durch beide Parteien als faktisches Vertragsverhältnis und damit als gültiger Vertrag zu behandeln.  
 
2.1.2. Das Kantonsgericht hat geschlossen, dass der Prämienzahlung eine Gegenleistung (Versicherungsschutz bzw. Versicherungspolicen, Anspruch auf Leistung im Versicherungsfall) gegenübergestanden habe, die Prämien angemessen und die E.________ AG zur Prämienleistung verpflichtet gewesen sei. Daher liege kein Tatbestand einer Schenkungsanfechtung nach Art. 286 SchKG vor. Ob sich die Beschwerdeführerinnen überhaupt auf die (materiellrechtliche) Nichtigkeit berufen könne oder eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage vorliege, könne offen bleiben.  
 
2.1.3. Schliesslich hat das Kantonsgericht (als Eventualbegründung) zur Abtretung nach Art. 260 SchKG festgehalten, dass den Beschwerdeführerinnen lediglich ein "Forderungsanspruch" abgetreten worden sei, nicht jedoch ein paulianischer Anfechtungsanspruch gemäss Art. 286 SchKG. Auch aus diesem Grund (d.h. infolge fehlender Prozessführungsbefugnis) müsse die Anfechtungsklage abgewiesen werden.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich sowohl gegen die Haupt- auch als auch gegen die Eventualbegründung im Urteil.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerinnen betonen zunächst, dass die Vorinstanz zutreffend die Nichtigkeit gemäss Art. 20 OR der Versicherungsverträge angenommen habe. Die Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses lasse sich indes nicht rechtfertigen, da es kein Vertrauen des Versicherungsnehmers (E.________ AG) in den Bestand der Verträge zu schützen gebe. Entgegen der vorinstanzlicher Auffassung seien weder eine Prämienzahlungspflicht der E.________ AG noch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Versicherungsfall (Versicherungsschutz) entstanden. Die Prämienzahlung sei ohne Rechtsgrund und ohne Gegenleistung erfolgt, weshalb eine unentgeltliche Verfügung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG vorliege. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen stellt die Prämienzahlung gestützt auf einen gemäss Art. 20 OR nichtigen Vertrag zugleich eine unentgeltliche Verfügung gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG dar. Rechtsmissbrauch liege ohnehin nicht vor; die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen von Art. 291 Abs. 3 SchKG bei gutem Glauben nur bis zum Betrag der Bereicherung herausgabepflichtig.  
 
2.2.2. Mit Bezug auf die Prozessführungsbefugnis werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz vor, dass die Befugnis zur Anfechtungsklage im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden sei, und zwar weder von der Gegenseite noch von den Gerichten. Nach der Rechtsprechung sei eine Abtretungserklärung des Konkursamtes sinngemäss nach den Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen, insbesondere Art. 18 OR auszulegen. Die Vorinstanz habe unbestrittene Tatsachen und übereinstimmende Parteistandpunkte (mit Bezug auf den tatsächlichen Willen der Konkursverwaltung betreffend Abtretung der Anfechtungsansprüche) übergangen. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass sie sich zu den neuen oder anderen Tatsachenfeststellungen betreffend den Willen der Konkursverwaltung in der Abtretungserklärung nicht hätten äussern können; die Aberkennung der Klagebefugnis sei völlig überraschend. Sie hätten im kantonalen Verfahren weder Anlass noch Gelegenheit gehabt, Beweismittel betreffend den Abtretungswillen der Konkursverwaltung zu offerieren. Mit dem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Recht auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB), die Regeln über die Willensauslegung (Art. 18 OR) sowie verschiedene Bestimmungen der ZPO (Art. 55, Art. 60, Art. 153 ZPO) verletzt.  
 
3.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Anfechtungsklage gemäss Art. 286 SchKG (Schenkungspauliana) der Beschwerdeführerinnen, mit welcher sie als Abtretungsgläubigerinnen die von der Schuldnerin vor Konkurseröffnung vorgenommene Bezahlung von Versicherungsprämien an die Beschwerdegegnerin (als Versicherungsgesellschaft) als anfechtbar erklärt haben wollen. Die kantonalen Instanzen haben die Schenkungspauliana abgewiesen, währenddem sich die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen auf die Nichtigkeit der Versicherungsverträge und damit rechtsgrundlose Prämienbezahlung berufen, welche als unentgeltliche Zuwendung nach Art. 286 SchKG anfechtbar sei. 
 
3.1. Das Bezirksgericht hat mit Blick auf das Domizil der Beschwerdegegnerin in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens festgehalten, dass die Anfechtungsklage nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens falle und die in der Schweiz erhobene Anfechtungsklage sich nach schweizerischem Recht richte (vgl. BGE 131 III 227 E. 3.3, 4 und 5 S. 232 ff.). Sodann sei auf die umstrittenen Versicherungsverträge schweizerisches Recht anwendbar. Insoweit ist die Ausgangslage unstrittig, ohne dass etwas anzufügen wäre.  
 
3.2. Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Art. 286-288 entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Mit der Schenkungsanfechtung gemäss Art. 286 SchKG sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat, anfechtbar (Abs. 1). Den Schenkungen sind Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht, gleichgestellt (Abs. 2 Ziff. 1).  
 
3.3. Streitpunkt ist der Schluss des Kantonsgerichts, welches in der Bezahlung der Versicherungsprämien weder eine unentgeltliche Verfügung noch ein Missverhältnis zwischen Leistung bzw. Gegenleistung und daher keine Anfechtbarkeit nach Art. 286 SchKG erblickt hat.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat die 13 Kreditversicherungsverträge mit der Begründung, dass infolge fingierter Kaufpreisforderungen keine Gefahr des Kreditausfalls bestand und nicht entstehen konnte, zufolge anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nichtig im Sinne von Art. 20 OR erachtet (wie das Bezirksgericht unter Hinweis auf NEF, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 14 zu Art. 9 VVG). Sie hat unter Hinweis auf FUHRER (Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, Rz. 5.29 f.) geschlossen, dass die Versicherungsverträge erst nachträglich, d.h. als faktische Vertragsverhältnisse mit Wirkung ex nunc dahingefallen und daher gültig seien.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerinnen halten fest, dass die Nichtigkeit ex tunc (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) wirke. Ihre darauf gestützte Argumentation, dass eine rechtsgrundlose Zahlung von Versicherungsprämien jedenfalls (sowohl in materiell- als auch in anfechtungsrechtlicher Hinsicht) eine unentgeltliche Verfügung sei, ist im Folgenden zu prüfen.  
 
3.3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sind die Versicherungsverträge selbst bei Nichtigkeit ex tunc (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) nicht unentgeltliche Geschäfte. In materiellrechtlicher Hinsicht kann eine rechtsgrundlose Leistung nicht einer unentgeltlichen Leistung gleichgestellt werden, die nach dem Vertragswillen unentgeltlich sein soll (vgl. ERNST, Entgeltlichkeit, in: Festschrift Picker, 2010, S. 153 f.). Dass aber die Unentgeltlichkeit von Versicherungsverträgen üblich oder im konkreten Fall mit dem Vertragsabschluss vereinbart sein soll, wird zu Recht nicht behauptet. Eine nicht unentgeltliche, aber rechtsgrundlose Leistung kann hingegen nach dem Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) zurückgefordert werden (SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, 1997, Rz. 22 zu Art. 286 SchKG). Nach der Rechtsprechung kann als Gegenleistung zur Versicherungsprämie die Gewährung einer bestimmten Sicherheit als Dauerleistung erblickt werden (BGE 140 III 115 E. 6.4.2 S. 129, betreffend Rückversicherung). Weiter kann nach der Literatur ein an sich nichtiger Versicherungsvertrag, auf dessen Bestand gerade Dritte vertraut haben (FUHRER, a.a.O., Rz. 5.30), wie hier offenbar gewisse Finanzinstitute mit Bezug auf die Solidität des Geschäftsganges der E.________ AG, als faktisches Vertragsverhältnis Bestand haben. Diese materiellrechtlichen Fragen brauchen indes nicht abschliessend erörtert zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
3.3.4. Die paulianische Anfechtung ist nicht ein Institut des materiellen, sondern des Zwangsvollstreckungsrechts (BGE 33 I 254 E. 1 S. 256; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 2924). Die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wird durch die Anfechtung nicht berührt (BGE 98 III 44 E. 3 S. 46; 135 III 265 E. 3 S. 268; GILLIÉRON, Poursuite, a.a.O., Rz. 2863), und die - oft umstrittene - zivilrechtliche Gültigkeit oder Ungültigkeit ist keine Voraussetzung für die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts (BGE 73 III 142 S. 144; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. IV, 2003, N. 11 zu Art. 285 SchKG; A. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 13, 20 zu Art. 285 SchKG; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 285 SchKG). Der Anfechtungsprozess beschränkt sich grundsätzlich darauf, eine vorgefundene zivilrechtliche Gestaltung auf ihre vollstreckungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen (BGE 141 III 527 E. 2.3.3 S. 532). Die paulianische Anfechtung kommt u.a. erst dann nicht mehr in Betracht, wenn die Nichtigkeit gerichtlich (durch materielles Urteil) festgestellt worden ist (A. STAEHELIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 285 SchKG), was hier nicht der Fall ist. Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen keine materiellrechtliche Klage erhoben, um die allfälligen und umstrittenen Rechte der Gemeinschuldnerin festzustellen (vgl. SCHÜPBACH, a.a.O., N. 27 zu Art. 286 SchKG), sondern eine paulianische Anfechtungsklage. Entscheidend ist damit, ob die Voraussetzungen des Anfechtungstatsbestandes gemäss Art. 286 SchKG erfüllt sind.  
 
3.4. Zu prüfen ist der Streitpunkt, ob die Prämienzahlungen für die 13 Versicherungsverträge "unentgeltliche Verfügungen" im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG gleichkommen, welche neben Schenkungen ebenfalls anfechtbar sind.  
 
3.4.1. Unter einer Verfügung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG ist jeder Akt zu verstehen, durch den über das Vermögen des Schuldners verfügt wird. Eine Verfügung ist unentgeltlich im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG, wenn der Schuldner eine Zuwendung macht, m.a.W. ohne eine Gegenleistung zu erhalten, eine Leistung erbringt, zu deren Vornahme er nicht rechtlich (oder aus sittlichen Gründen) verpflichtet ist (BGE 95 III 47 E. 2 S. 51; u.a. A. STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 286 SchKG; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 2, 3 zu Art. 286 SchKG). Es sind ausschliesslich die objektiven Umstände massgebend; auf die subjektiven Beweggründe der Beteiligten kommt es nicht an (BGE 95 III 47 E. 2 S. 52; GILLIÉRON, Commentaire, a.a.O., N. 8 zu Art. 286 SchKG; A. STAEHELIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 286 SchKG).  
 
3.4.2. Mit der Zahlung der E.________ AG (Gemeinschuldnerin) für die Versicherungsprämien wurde über ihr Vermögen verfügt. Diese Geldzahlung kann nicht als unentgeltlich im Sinne der massgebenden Bestimmung bezeichnet werden. Ein Versicherungsvertrag und die Versicherungsprämien sind für die Versicherungsgesellschaft keine Freigebigkeit (Liberalität), da der Vertrag entgeltlich ist, der Umfang der sich gegenüberstehenden Leistungen feststeht und die Versicherungsprämien zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Vertrag geleistet werden (SCHÜPBACH, a.a.O., Rz. 47 zu Art. 286 SchKG). Der Umstand, dass die kreditversicherten Forderungen der E.________ AG gegenüber den Kunden, wie sich später herausgestellt hat, angeblich nicht bestanden haben, vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin für die bezahlten Versicherungsprämien zugunsten der Gemeinschuldnerin (E.________ AG) objektiv eine Gegenleistung - das Versprechen der Geldleistung im Versicherungsfall bzw. die Risikoübernahme für Kreditausfall - vorgesehen hat. Die Prämienzahlung ist anfechtungs- bzw. zwangsvollstreckungsrechtlich unbedenklich. Sie lässt sich z.B. nicht mit der Auszahlung eines (durch "Schneeballsystem") herbeigeführten Scheingewinnes vergleichen, weil dort der Zahlung keine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht, so dass derartige Scheingewinne nach Art. 286 SchKG anfechtbar sein können (vgl. Urteil 2C_776/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.3). Die Schenkungsanfechtung für Prämienzahlungen wäre denkbar, wenn die Zahlung einer "Versicherungsprämie" an eine als "Versicherung" auftretende Person oder Gesellschaft erfolgt wäre, welche zur Hauptleistung des Versicherers objektiv gar nicht fähig wäre, so dass keine relevante Gegenleistung gegenüberstehen würde. Derartige oder ähnliche Umstände, welche zur Annahme der Anfechtbarkeit der Prämienzahlung und der Beschwerdegegnerin als Anfechtungsbeklagte führen würden, liegen im konkreten Fall nicht vor. Die rein subjektiven Beweggründe der Beteiligten sind nicht ausschlaggebend. Selbst wenn die Vorstellungen der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Verfügung auseinandergehen, liegt keine unentgeltliche Verfügung vor, nur weil die Gemeinschuldnerin die Verfügung allenfalls als unentgeltliche wollte, um (wie hier) den Eindruck eines soliden Geschäftsgangs zu erwecken. Mangels Unentgeltlichkeit im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG scheidet die Schenkungsanfechtung aus.  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerinnen führen zutreffend aus, dass unentgeltliche Verfügungen sich dadurch auszuzeichnen, dass der Schuldner keine Gegenleistung "erhält" (u.a. mit Hinweis auf BGE 95 III 47 E. 2 S. 51). So ist z.B. das Eingehen einer Bürgschaft durch den Schuldner anfechtbar, wenn ihm dafür eine (Regress-) Forderung gegeben wird, die in Wirklichkeit keinen oder nur einen geringen Wert hat (BGE 31 III 350 E. 4 S. 353). Eine Gegenleistung ist damit - objektiv - nicht vorgesehen, was auf eine Freigebigkeit hinausläuft. Aus der Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass das Nichterhalten bzw. effektive Ausbleiben einer Gegenleistung bereits zur Unentgeltlichkeit im Sinne von Art. 286 SchKG führe. Entscheidend für die Annahme einer relevanten Gegenleistung ist, dass eine solche in angemessenem Verhältnis vorgesehen ist, andernfalls wäre allgemein die Un- bzw. Entgeltlichkeit davon abhängig, ob der Vertragspartner seine Gegenleistung effektiv erbringt, was nicht zutrifft (SCHMID, Die paulianische Anfechtung von Darlehensrückzahlungen und Darlehensbesicherungen, 2014, Rz. 203). Da die Beschwerdegegnerin für die bezahlten Versicherungsprämien eine Gegenleistung vorgesehen hat, besteht kein Grund, die Unentgeltlichkeit und damit Anfechtbarkeit der Prämienzahlungen gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG anzunehmen.  
 
3.5. Nach dem Dargelegten stellt im Ergebnis keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz die Unentgeltlichkeit im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG der Prämienzahlungen der E.________ AG an die Beschwerdegegnerin und damit die Anfechtbarkeit verneint hat. Ob die Schenkungsanfechtung (wie die Erstinstanz angenommen hat) rechtsmissbräuchlich ist, ist nicht zu erörtern, da die Vorinstanz die Frage offengelassen hat. Eine Überschuldungs- oder Absichtsanfechtung (Art. 287 bzw. Art. 288 SchKG) sind schliesslich nicht Gegenstand der Klage und daher nicht zu erörtern.  
 
4.   
Schliesslich ist umstritten, ob - wie das Kantonsgericht in der Eventualbegründung festgehalten hat - die Konkursverwaltung den Beschwerdeführerinnen nach Art. 260 SchKG überhaupt einen paulianischen Anfechtungsanspruch abgetreten hat. Die Beschwerdeführerinnen bestehen darauf, einen Anfechtungsanspruch eingeklagt zu haben und einklagen zu dürfen. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die Gläubiger eines Gemeinschuldners nur zur Verfolgung solcher Ansprüche legitimiert sind, die ihnen von der Konkursverwaltung nach Art. 260 SchKG abgetreten wurden. Nach Rechtsprechung und Lehre ist eine Abtretungserklärung gemäss Art. 260 SchKG - ohne Bindung an den Wortlaut - nach dem wahren Sinn entsprechend den Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen, insbesondere gemäss Art. 18 OR auszulegen (BGE 92 III 57 E. 1 S. 61; 107 III 91 E. 1 S. 93; Urteil 4A_381/2012 vom 8. November 2012 E. 3.2; GILLIÉRON, Commentaire, a.a.O., Bd. III, 2001, N. 62 zu Art. 260 SchKG; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 51 Rz. 25 S. 346, Rz. 28 S. 349).  
 
4.2. Aus dem Urteil des Kantonsgerichts (sowie jenem des Bezirksgerichts) geht - wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend festhalten - kein Anhaltspunkt hervor, dass im kantonalen Verfahren die Prozessführungsbefugnis betreffend den geltend gemachten Anfechtungsanspruch in Frage gestanden hätte.  
 
4.2.1. Im angefochtenen Urteil wird der Wille der Konkursverwaltung durch Würdigung des Inventareintrages und eines Schreibens des Konkursamtes vom 17. Mai 2010 ermittelt und geschlossen, es sei nur ein "Forderungsanspruch", nicht aber ein "paulianischer Anfechtungsanspruch" abgetreten worden. Dass die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gehabt hätten, sich zu diesem Beweisergebnis - betreffend den tatsächlichen Willen der Konkursverwaltung - zu äussern, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ebenso wenig, weshalb (allfällige) Beweisofferten der Beschwerdeführerinnen nicht zu berücksichtigen gewesen seien.  
 
4.2.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf verschiedene Dokumente (wie Memorandum der Konkursverwaltung vom 23. November 2011, Protokoll der 6. Gläubigerausschusssitzung vom 30. November 2011, Einladung zur 2. Gläubigerversammlung vom 8. Februar 2012 mit "Liste von Rechtsansprüchen zur Abtretung nach Art. 260 SchKG"; Protokoll der 2. Gläubigerversammlung vom 1. März 2012) und auf Verantwortliche der ausseramtlichen Konkursverwaltung als Zeugen. Anhand der neuen Beweismittel, zu deren Vorbringen erst das angefochtene Urteil Anlass gegeben habe (und welche daher nach Art. 99 BGG zulässig seien), lasse sich in tatsächlicher Hinsicht feststellen, dass die Abtretung u.a. mit Blick auf die drohenden Verwirkung gemäss Art. 292 SchKG vorgenommen worden sei, und dass tatsächlicher Wille der Konkursverwaltung war, in der Abtretungserklärung unter dem Titel "Forderungsanspruch" den eingeklagten "Anfechtungsanspruch" abzutreten.  
 
4.3. Ob der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. andere verfahrensrechtliche Regeln (wie das Recht auf den Beweis gemäss Art. 8 ZGB bzw. Art. 153 ZPO) verletzt worden sind, wenn die Vorinstanz - wie behauptet - ohne Gelegenheit zur Stellungnahme zur Würdigung der von ihr herangezogenen beiden Dokumente die Prozessführungsbefugnis verweigert hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Da bereits die Hauptbegründung - wie dargelegt - mit Bundesrecht vereinbar ist (E. 3) und die Klageabweisung selbständig zu tragen vermag, kann die Frage, ob nach dem Willen der Konkursverwaltung tatsächlich nicht ein Anfechtungsanspruch abgetreten worden ist, offen bleiben. Aus diesem Grund erübrigt sich, über die Zulässigkeit der neuen Beweismittel nach Art. 99 BGG zu befinden.  
 
5.   
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die gemeinsam prozessierenden Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auflegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante