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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_850/2021  
 
 
Urteil vom 23. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt Buchs, Gemeindehaus, Mitteldorfstrasse 37, 5033 Buchs AG. 
 
Gegenstand 
Arresturkunde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 14. September 2021 (KBE.2021.13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Auf Gesuch der B.________ AG (Arrestgläubigerin) erliess das Bezirksgericht Aarau am 28. Oktober 2019 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl an das Regionale Betreibungsamt Buchs. Der Arrestbefehl richtet sich gegen A.________ (Arrestschuldner). Als Forderungssumme werden auf dem Arrestbefehl Fr. 110'000.-- nebst Zins und Kosten angegeben und als Arrestgegenstand wird der hälftige Miteigentumsanteil des Arrestschuldners am Grundstück Grundbuch Aarau Nr. xxx genannt. Der Arrest wurde vom Betreibungsamt sofort vollzogen. 
Die Abschrift der Arresturkunde wurde schliesslich an Rechtsanwalt C.________ zugesandt. Nach Darstellung des Arrestschuldners habe ihm C.________ die Arresturkunde dann am 6. Januar 2021 per E-Mail übermittelt. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 (überbracht am 2. Februar 2021) erhob A.________ beim Bezirksgericht Aarau als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde gegen die Arresturkunde und beantragte die Aufhebung des Vollzugs und die Entlassung des halben Miteigentumsanteils an der Liegenschaft Grundbuch Aarau Nr. xxx aus dem Arrest. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 27. April 2021 ab, soweit es auf sie eintrat. Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde blieb erfolglos (Entscheid vom 14. September 2021). 
 
C.  
A.________ ist mit Eingabe vom 21. September 2021 (bei der Schweizerischen Botschaft in Tansania eingegangen am 23. September 2021) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer rügt die Abweisung seines Sistierungsgesuchs durch die Vorinstanz und erneuert sein im kantonalen Verfahren gestelltes Begehren. 
Mit Verfügung vom 22. August 2022 hat das Bundesgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, dass das Betreibungsverfahren Nr. yyy (Prosequierung des Arrests Nr. zzz) während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht weitergeführt werden darf. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen von der Sache her gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Eventualstandpunkt beantragt, den Arrestgegenstand zu ersetzen, handelt es sich um einen neuen Antrag, der vor Bundesgericht nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen kann das Betreibungsamt beim Arrestvollzug ohnehin nur diejenigen schuldnerischen Vermögenswerte mit Beschlag belegen, die im Arrestbefehl aufgeführt sind. Werden andere Vermögenswerte verarrestiert, ist diese Handlung nichtig; daran vermag nichts zu ändern, dass der Schuldner oder Arrestgläubiger damit einverstanden sind oder die Verarrestierung anderer Vermögenswerte geradezu vorschlagen (BGE 113 III 139 E. 4).  
 
1.3. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
2.  
Die Vorinstanz hat erwogen, es treffe zu, dass die Zustellung der Arresturkunde nicht gesetzeskonform gewesen sei, da Rechtsanwalt C.________ für den Empfang nicht zuständig gewesen sei. Dies führe jedoch nicht dazu, dass diese als nicht zugestellt zu gelten hätte. Die fehlerhafte Zustellung an Rechtsanwalt C.________ sei zwar freilich zunächst wirkungslos gewesen. Vorliegend anerkenne der Beschwerdeführer indes, dass Rechtsanwalt C.________ ihm die Arresturkunde am 6. Januar 2021 weiterleitete. Als für die Auslösung der Beschwerdefrist massgebendes Zustelldatum habe somit der 6. Januar 2021 zu gelten, wovon zu Recht auch die untere Aufsichtsbehörde ausgegangen sei. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerde am 2. Februar 2021 der unteren Aufsichtsbehörde überbracht habe, habe er die ihm vom Betreibungsamt wegen seines ausländischen Wohnsitzes in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 SchKG auf 30 Tage festgesetzte Beschwerdefrist gewahrt. Die untere Aufsichtsbehörde hätte folglich auf die Beschwerde nicht wegen Fristversäumnis nicht eintreten dürfen. Auf eine Rückweisung an die untere Aufsichtsbehörde könne indessen verzichtet werden. Ein Entscheid in der Sache durch die obere Aufsichtsbehörde sei ohne weiteres möglich, komme dieser doch im Kanton Aargau die gleiche Kognition wie der unteren Aufsichtsbehörde zu. Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis dieser "postalisch wieder erreicht" werden könne, könne nicht stattgegeben werden. Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von seinem dem Gericht bekannt gegebenen Adressort entferne oder eine neue Anschrift habe, müsse für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz sorgen oder dem Gericht melden, wo er nunmehr zu erreichen sei, oder einen Vertreter bestellen. In der Sache sei es nicht zu beanstanden, dass im Arrestvollzugsprotokoll in den Rubriken Drittansprachen, Eigentumsansprache, Eigentumsvorbehalt und Pfandansprache jeweils "keine bekannt" vermerkt worden sei. Die Richtigkeit der Ausführungen des Betreibungsamts stelle der Beschwerdeführer nicht in Abrede und es sei auch nicht ersichtlich, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf sein Sistierungsgesuch an die Vorinstanz, ohne gegen dessen Abweisung eine begründete Rüge zu erheben. Ferner beanstandet er die gesetzliche Frist von 10 Tagen für die Erhebung einer Beschwerde als zu kurz, lässt dabei aber ausser Acht, dass ihm eine verlängerte Frist von 30 Tagen gewährt wurde, die er eingehalten hat. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu seinen im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen geht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht mehr ein. Ebenso wenig stellt er die nicht erfolgte Rückweisung der Angelegenheit an die untere Aufsichtsbehörde in Frage. 
Die Beschwerde enthält damit keine hinreichend begründeten Rügen. Auf sie ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalen Betreibungsamt Buchs und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss