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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_853/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weissberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  D._______ AG in Nachlassliquidation,  
2.  E.________ Holding AG in Nachlassliquidation,  
3.  Bank F.________,  
4.  Bank G.________,  
5.  Bank H.________,  
6.  Bank I.________,  
7.  J.________ Corporation,  
8.  Konkursmasse K.________ AG,  
9.  Konkursmasse L.________ AG,  
10.  Konkursmasse Z.M.________ AG,  
11.  Konkursmasse N.________ AG,  
12.  Staat Zürich und Stadt O.________,  
13.  Schweizerische Eidgenossenschaft, Kantonales Steueramt Zürich,  
14.  Konkursmasse der P.Z.________ AG,  
15.  Q.________ Holding AG in Nachlassliquidation,  
alle vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen im Anfechtungsprozess, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
P.Z.________ und seine beiden Söhne R.Z.________ und S.Z.________ waren Eigentümer verschiedener Gesellschaften, welche die sog. Z.________-Gruppe bildeten. Nach dem Zusammenbruch der Gruppe wurde am 13. Juli 2004 auch über R.Z.________ als Privatperson der Konkurs eröffnet. 
 
 C.A.________ ist die Lebenspartnerin von R.Z.________. Sie haben die gemeinsamen Söhne A.A.________ und B.A.________. 
 
 Vor der Konkurseröffnung hatte R.Z.________ zahlreiche Vermögenswerte auf seine Lebenspartnerin und die Söhne übertragen. Vorliegend interessiert zum einen die Übertragung von 54'100 Aktien der T.________ Holdings Inc. auf C.A.________ im September 2002. Zum anderen geht es um sämtliche 500 Aktien der U.________ Immobilien AG, die ursprünglich P.Z.________ gehörten und mit Schenkungsvertrag vom 6. März 2003 auf R.Z.________ übertragen wurden, unter Einräumung eines lebenslänglichen hälftigen Nutzniessungsrechts zugunsten von S.Z.________. Mit Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 übertrug R.Z.________ die Aktien auf seine (damals rund einjährigen) Söhne weiter. Verwaltungsratspräsident der U.________ Immobilien AG ist S.Z.________; das zweite Verwaltungsratsmitglied ist R.Z.________. 
 
B.   
Mit Anfechtungsklage vom 26. Oktober 2007 verlangten die rubrizierten Gläubiger im Konkurs von R.Z.________ beim Bezirksgericht V.________ die Vollstreckung in verschiedene Vermögenswerte, so u.a. die Verwertung der auf die Söhne übertragenen Aktien der U.________ Immobilien AG und der auf die Lebenspartnerin übertragenen Aktien der T.________ Holdings Inc. 
 
 Am 2. Dezember 2011 ersuchten die Gläubiger im Rahmen des Anfechtungsprozesses um Sicherstellung verschiedener Vermögenswerte. Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Dezember 2011 und sodann mit Massnahmeentscheid vom 4. Juli 2013 erliess das Bezirksgericht diverse Verfügungsbeschränkungen, Veräusserungsverbote und Herausgabebefehle. 
 
 Die Ziff. 19-21 (Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung und Anmerkung einer Kanzleisperre betreffend acht Liegenschaften der U.________ Immobilien AG) und Ziff. 24 (Sperre eines auf die Staatsanwaltschaft lautenden Kontos bei der Bank W.________ betreffend Erlös aus dem Verkauf der T.________ Holdings Inc.) dieses Entscheides fochten die rubrizierten Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Thurgau an. Mit Entscheid vom 11. September 2013 wies dieses die Berufung ab, präzisierte aber Ziff. 24 des erstinstanzlichen Entscheides infolge zwischenzeitlicher Überweisung des Geldes an das Obergericht des Kantons Zürich dahingehend, dass es dieses ersuchte, den aus dem Sicherstellungskonto der Staatsanwaltschaft überwiesenen Betrag, soweit nicht von den Strafbehörden beansprucht, bis zum Widerruf durch den Zivilrichter zurückzubehalten. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid haben A.A.________ und B.A.________ sowie ihre Mutter C.A.________ am 11. November 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung sowie um Aufhebung der in Ziff. 19-21 und 24 des erstinstanzlichen Entscheides angeordneten Massnahmen, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Vernehmlassungen vom 3. bzw. 30. April 2014 haben das Obergericht und die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzlich entschiedene vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens gemäss Art. 285 ff. SchKG mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während eines Hauptverfahrens gelten allerdings nicht als Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG, sondern als Zwischenentscheide (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328) und sind deshalb nur unter den Bedingungen von Art. 92 f. BGG anfechtbar. Vorliegend kommt einzig der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als Voraussetzung für eine sofortige Anfechtung in Frage. 
 
 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 191 f.). 
 
 Die Beschwerdeführer haben im Einzelnen darzulegen, inwiefern der nicht wieder gutzumachende Nachteil gegeben ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; 137 III 324 E. 1.1 S. 329). 
 
2.   
Angefochten sind zum einen die Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren für diverse im Eigentum der U.________ Immobilien AG stehende Grundstücke. 
 
2.1. Die vorsorgliche Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren begründet jedenfalls in der vorliegend zu entscheidenden Konstellation keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Sie kann zwar nicht direkt gleichgesetzt werden mit der provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes, bei welcher der Hauptprozess über den identischen Gegenstand, nämlich die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes, trägt (vgl. BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591), geht es doch im Hauptprozess um die Frage der Anfechtbarkeit der Übertragung der U.________ Immobilien AG. Der für die Beschwerdeführer günstige Ausgang des Hauptverfahrens würde aber die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen lassen oder jedenfalls zu deren Aufhebung führen. Insofern ist kein Nachteil ersichtlich, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen liesse. Insbesondere machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Geschäftspolitik oder der Geschäftsgang in der nächsten Zeit die Veräusserung bzw. Belastung von Grundstücken notwendig machen würde; im Gegenteil bringen sie vor, dass weder sie noch S.Z.________ oder R.Z.________ je den Wert von Vermögenswerten der U.________ Immobilien AG geschmälert hätten und dass sie dies auch nicht zu tun gedächten (Beschwerde, Rz. 21).  
 
 Kann aber mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie die Grundstücke der U.________ Immobilien AG betrifft, so erübrigen sich Ausführungen rund um die diesbezügliche Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Grundstücke im Eigentum der Gesellschaft stehen und allenfalls diese selbst statt die Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert wäre (Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
2.2. Nur der Vollständigkeit halber sei nachfolgend festgehalten, dass dem Ansinnen der Beschwerdeführer, die Grundstücke gänzlich freizugeben, ohnehin auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden sein könnte. Zwar dürfte die Anordnung von Verfügungsverboten unrechtmässig sein, scheinen aber die Kanzleisperren möglich und gerechtfertigt.  
 
2.2.1. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, dass die vorsorgliche Massnahme auch eine Drittperson betreffen könne. Vorliegend stehe diese in einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis. Sie gehöre zu 100 % den minderjährigen Söhnen A.A.________ und B.A.________, deren Mutter die Lebenspartnerin des Vaters sei. Ihr Onkel S.Z.________ sei an den Aktien zur Hälfte nutzniessungsberechtigt und ihr Vater sei das zweite Verwaltungsratsmitglied. Damit seien sämtliche Funktionen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung in der Familie vereint und es lasse sich nicht von einer unabhängigen Gesellschaft sprechen. Ohne weiteres könnten somit, wofür auch Gefahr bestehe, die Aktiven der Gesellschaft und damit der Wert der U.________ Immobilien AG durch Belastung oder Veräusserung der Grundstücke geschmälert werden.  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich die Massnahme nicht gegen die Anfechtungsbeklagten, sondern gegen eine am Anfechtungsprozess nicht beteiligte Dritte richte. Im Übrigen sei auch die erforderliche Gefahr nicht ersichtlich. Weder die Beschwerdeführer noch S.Z.________ oder R.Z.________ hätten je den Wert von Vermögensgegenständen der U.________ Immobilien AG geschmälert. Die Ausführungen des Obergerichts seien reine Spekulation und die Massnahme willkürlich.  
 
2.2.3. Soweit die Anfechtungsklage auf eine "Rückgabe in natura" gerichtet ist, indem das Anfechtungsobjekt der Zwangsvollstreckung zugeführt werden soll (vgl. Art. 285 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 135 III 265 E. 3 S. 268; 135 III 513 E. 8.2 S. 530; 136 III 341 E. 3 S. 343), sind vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Realvollstreckung auf der Grundlage des für den Anfechtungsprozess anwendbaren Zivilprozessrechts möglich ( STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 20 zu Art. 289 SchKG; SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, Basel 1997, N. 111 ff. zu Art. 289 SchKG; GÜNGERICH, Vorsorgliche Massnahmen in SchKG-Sachen, in: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Bern 2005, S. 175). Bei Grundstücken geschieht dies durch eine auf Art. 262 lit. b ZPO gestützte Verfügungsbeschränkung oder Grundbuchsperre (vgl. SCHÜPBACH, a.a.O., N. 153 ff. zu Art. 289 SchKG; SCHMID, Basler Kommentar, N. 4a zu Art. 960 ZGB; BIELER, Der Anwendungsbereich der Grundbuchsperre im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1983, S. 89 f.).  
 
 Vorliegend sollen indes nicht die Grundstücke der U.________ Immobilien AG, sondern vielmehr diese selbst bzw. die vom konkursiten R.Z.________ auf seine Söhne übertragenen Aktien der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Zwar könnte sich eine Anordnung gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch gegen Dritte richten. Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 lit. a ZGB kann aber einzig der Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche dienen. Unter solchen sind Ansprüche obligatorischer Natur zu verstehen, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich, wenn endgültig anerkannt, grundbuchlich auswirken (BGE 104 II 170 E. 5 S. 176). Sowohl das Anfechtungsurteil als auch die dadurch angestrebte Zwangsvollstreckung in die Aktien sind grundbuchneutral. Die Anordnung der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 960 Abs. 1 lit. a ZGB wäre deshalb nicht möglich. 
 
 Hingegen scheint die parallel angeordnete Grundbuchsperre, welche im Grundbuch angemerkt wird (Art. 56 lit. b GBV; BGE 111 II 42 E. 3 S. 45), durchaus statthaft. Der Wert einer Immobiliengesellschaft bzw. die Werthaltigkeit der Aktien bestimmt sich nämlich in massgeblicher Weise anhand des Wertes der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften und deren Veräusserung oder Belastung würde mutmasslich direkt auf den erzielbaren Verwertungserlös für die Gesellschaft durchschlagen. Die Veräusserung der Liegenschaften würde einer Aushöhlung der Gesellschaft gleichkommen und im Extremfall würde nur ein blosser Aktienmantel übrig bleiben, welcher der Zwangsvollstreckung zugeführt werden könnte. Die Anordnung einer Grundbuchsperre hinsichtlich der Grundstücke zur Aufrechterhaltung des inneren Wertes der Aktien einer Immobiliengesellschaft erscheint deshalb zulässig, soweit die Voraussetzungen von Art. 261 und 262 ZPO - das Bezirksgericht stützte sich bei der vorsorglichen Massnahme noch auf die damals anwendbare ZPO/TG, während das Obergericht für das kantonale Rechtsmittelverfahren bereits die ZPO/CH anwandte - glaubhaft gemacht sind. Vorliegend zeigt der kantonal festgestellte Sachverhalt und darf im Übrigen als gerichtsnotorisch gelten, dass R.Z.________ bzw. die ganze Familie nichts unversucht liess, um die wesentlichen Vermögenswerte, darunter auch die U.________ Immobilien AG, der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass sämtliche Befugnisse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der U.________ Immobilien AG zu 100 % im engsten Familienkreis gebündelt sind, scheint es glaubhaft, dass die Versuchung gegeben sein könnte, durch Aushöhlung der Gesellschaft diese wenigstens wirtschaftlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. 
 
2.2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass jedenfalls die Kanzleisperren rechtmässig sind und deshalb die Beschwerdeführer ihr Ziel der Freigabe der Liegenschaften auch aus materieller Sicht nicht erreichen könnten.  
 
3.   
Angefochten ist zum anderen das Ersuchen an das Obergericht des Kantons Zürich, den bei ihm liegenden Geldbetrag aus dem Verkauf der T.________ Holdings Inc. zurückzubehalten. Auch diesbezüglich stellt sich die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. 
 
3.1. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat erwogen, das Begehren im Hauptprozess ziele primär auf die Herausgabe oder Übertragung der Aktien. Dass diese inzwischen verkauft seien, mache die Forderung noch nicht zu einer Geldforderung. Zudem sei der Erlös aus dem Aktienverkauf nicht mit dem übrigen Geld der Anfechtungsbeklagten vermischt, sondern auf einem Konto der Staatsanwaltschaft bzw. des Obergerichtes nach wie vor bestimmt. Die Anfechtungsklage ziele auf den Erhalt der zur Konkursmasse gehörenden Vermögensteile, weshalb diese nicht mit Arrest, sondern mit vorsorglichen Massnahmen sicherzustellen seien.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Aktien bereits vor Einleitung der Anfechtungsklage verkauft worden seien und es beim Anspruch der Anfechtungskläger deshalb von Anfang an um eine Schadenersatzforderung gegangen sei. Die Vollstreckung von Geldforderungen inklusive deren Sicherung unterliege aber ausschliesslich dem SchKG.  
 
3.3. Soweit eine "Rückgabe in natura" nicht mehr möglich ist, namentlich zufolge Veräusserung der Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Anfechtungsklage bilden, besteht die subsidiäre Pflicht zur Erstattung ihres Wertes (Art. 291 Abs. 1 Satz 3 SchKG; BGE 132 III 489 E. 3.3 S. 494; 135 III 513 E. 9.1 S. 530). Weil diese Ersatzforderung eine Geldforderung ist, unterliegt ihre Vollstreckung dem SchKG (vgl. Art. 269 lit. a ZPO), d.h. wenn die Anfechtungsbeklagten den Betrag, zu dem sie verurteilt werden könnten, nicht freiwillig bezahlen würden, müsste die Masse bzw. müssten die Anfechtungsgläubiger gegen sie die Betreibung einleiten (vgl. Art. 38 Abs. 1 SchKG). Dieser Geldanspruch könnte deshalb tatsächlich nicht mit auf die ZPO gestützten vorsorglichen Massnahmen (sog. verkappter bzw. verschleierter Arrest), sondern allein mit einem auf dem SchKG basierenden Arrest sichergestellt werden (BGE 86 II 291 E. 2 S. 295; 108 II 180 E. 2a und 2b S. 182; SCHÜPBACH, a.a.O., N. 144 zu Art. 289 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 20 zu Art. 289 SchKG; zu den Ausnahmen vgl. Urteil 5A_852/2010 vom 28. März 2011 E. 3.1). Insbesondere kann der Erlös aus dem Aktienverkauf auch nicht als "Speziesschuld" behandelt und gewissermassen dinglich mit einem Konto verknüpft werden. Daran ändert nichts, dass das Begehren der Hauptklage auf Herausgabe der Aktien der T.________ Holdings Inc. lautet (vgl. den analogen Fall, der BGE 86 II 291 zugrunde lag).  
 
3.4. Aus dieser materiellen Rechtslage ergibt sich aber noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wie er für ein diesbezügliches Eintreten auf die Beschwerde erforderlich ist. Entgegen ihrer Begründungspflicht (dazu E. 1) machen die Beschwerdeführer keine spezifischen Ausführungen, inwiefern ihnen aus dem an das Obergericht Zürich gerichtete Ersuchen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Insbesondere machen sie nicht geltend, dass sie beispielsweise auf die Freigabe der Gelder zur Deckung ihres Existenzminimums angewiesen wären. Mangels einer Begründung ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid beseitigen liesse.  
 
3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Bei diesem Resultat kann offen bleiben, was für Auswirkungen das zwischenzeitlich ergangene Strafurteil des Obergerichtes Zürich, mit welchem die Ablieferung der betreffenden Gelder an das Konkursamt des Kantons Thurgau nach Rechtskraft des Urteils angeordnet wurde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben könnte oder müsste.  
 
4.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels genügender Begründung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Sie beschränken sich auf die Aussage, an den Einkommensverhältnissen von der Beschwerdeführerin Ziff. 3 habe sich seit dem Entscheid des Obergerichts - in welchem sich freilich keine Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen finden - nichts verändert, wobei ohne weitere Kommentierung die Steuererklärung der Beschwerdeführerin Ziff. 3 aus dem Jahr 2011 und ihre provisorische Steuerrechnung 2013 beigelegt werden. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich die Beschwerdeführer nach wie vor leisten können, im Schloss X.________ zu leben. Vor diesem Hintergrund und angesichts der komplexen Situation wären nähere Ausführungen zur finanziellen Lage unabdingbar. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli