Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_92/2021
Verfügung vom 24. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.a.________,
2. A.b.________,
beide vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ GmbH, (gelöscht), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz,
Beschwerdegegnerin,
1. Handelsregisteramt Basel-Landschaft,
2. Konkursamt Basel-Landschaft,
3. Grundbuchamt Basel-Landschaft,
Gegenstand
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Oktober 2020 (400 20 130).
Sachverhalt:
A.
A.a. Im Streit steht eine Forderung der (ehemaligen) Z.________ GmbH (nachfolgend GmbH) gegen A.a.________ und A.b.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Kontext des Erwerbs eines Grundstücks und dem Bau eines Einfamilienhauses in U.________.
A.b. Mit Entscheid vom 26. November 2019 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Forderungsklage der GmbH ab und das Grundbuchamt Basel-Landschaft an, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. Demgegenüber hiess das von der GmbH angerufene Kantonsgericht die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin, der GmbH Fr. 37'502.40 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2011 zu bezahlen, wies das Grundbuchamt an, das Bauhandwerkerpfandrecht für den genannten Betrag definitiv einzutragen und beseitigte den Rechtsvorschlag in demselben Umfang (Entscheid vom 13. Oktober 2020).
A.c. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2021 wandten sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Sie beantragten, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und jenen des Zivilkreisgerichts zu bestätigen.
B.
B.a. Der Konkursrichter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West hat mit Wirkung ab dem 11. Februar 2021 über die GmbH den Konkurs eröffnet.
B.b. Gestützt darauf erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und sistierte das Verfahren gestützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG (Verfügung vom 10. Juni 2021).
B.c. Der Konkursrichter hat das Konkursverfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt. Es hat kein Gläubiger innert 10 Tagen seit Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens die Durchführung desselben verlangt bzw. den hierfür notwendigen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- geleistet, und das Konkursamt hat das Konkursverfahren geschlossen.
B.d. Die GmbH hat mit Stellungnahme vom 1. November 2021 ausdrücklich auf die Wiederaufnahme des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verzichtet.
B.e. Sie wurde per 31. Juli 2023 (Datum Tagesregister) im Handelsregister gelöscht.
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2023 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer aufgefordert, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und den Kostenfolgen Stellung zu nehmen. Diese haben von dieser Möglichkeit am 18. August 2023 Gebrauch gemacht.
Erwägungen:
1.
1.1. Wird ein Konkursverfahren gestützt auf Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels Aktiven eingestellt, wird dies im Handelsregister eingetragen (Art. 159 lit. d HRegV). Die Gesellschaft wird alsdann von Amtes wegen gelöscht, wenn bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert zwei Jahren seit der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven kein begründeter Einspruch erhoben wurde (Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV). Bis zur Löschung ihres Eintrags im Handelsregister wird die Gesellschaft über ihr allfällig noch vorhandenes Vermögen vollumfänglich verfügungsfähig; der Konkursbeschlag fällt weg (LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 N. 20d zu Art. 230 SchKG). Sodann kann die Gesellschaft nach der Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Ausserdem leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen nach der Einstellung des Konkurses wieder auf, wobei die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses für alle Fristen des SchKG nicht mitberechnet wird (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Mit der Löschung im Handelsregister hat die GmbH ihre Rechtspersönlichkeit und damit ihre Prozessfähigkeit verloren (Art. 779 Abs. 1 OR; Urteil 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2).
1.2. Die GmbH wurde mit Wirkung ab 31. Juli 2023 im Handelsregister gelöscht. Mithin gibt es im vorliegenden Verfahren keine Gegenpartei mehr. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführer ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1).
2.
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Urteil 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2 mit Hinweis). Es verfügt hierbei über einen Ermessensspielraum (Verfügung 5A_44/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.1). In erster Linie ist auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Das Bundesgericht kann ermessensweise auch auf das Verursacherprinzip zurückgreifen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Verfügung 5A_402/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.4; Urteil 4A_168/2021 vom 6. September 2021 E. 7 mit Hinweisen).
Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit dadurch verursacht, dass die GmbH ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat. Nach dem Verursacherprinzip wären ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und sie zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Da indes ein Rechtssubjekt fehlt, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und kann den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung ausgerichtet werden.
Eine Neuverlegung der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist ausgeschlossen, da der angefochtene Entscheid nicht abgeändert wird (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG
e contrario; BGE 91 II 146 E. 3; Urteil 5A_767/2020 vom 25. Juni 2021 E. 2.3) und er nicht allein im Kostenpunkt angefochten wurde (Urteil 5A_743/2022 vom 15. März 2023 E. 2.3.2).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 5A_92/2021 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsregisteramt Basel-Landschaft, dem Konkursamt Basel-Landschaft, dem Grundbuchamt Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Lang