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[AZA 0] 
5P.341/1999/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 
 
24. Januar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli 
und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
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In Sachen 
 
Y.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
die Verfügung des Instruktionsrichters der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 11. August 1999, 
 
betreffend 
Art. 4 aBV usw. 
(Honorar als amtliche Anwältin in einem Kollokationsprozess), hat sich ergeben: 
 
A.- a) Die in Zürich praktizierende Rechtsanwältin lic. 
iur. Y.________ wurde im Hinblick auf einen Kollokationsprozess gegen die T.________ Holding AG in Nachlassliquidation am 22. Januar 1997 durch den Appellationshof des Kantons 
Bern zur amtlichen Anwältin von H.________ bestimmt. Mit Klage vom 2. Juni 1997 stellte sie im Namen von H._______ beim Präsidium des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen das 
Rechtsbegehren, es seien unbedingte Forderungen im Gesamtbetrag von rund 1,58 Mio. Franken nebst Zins und bedingte Forderungen in der Höhe von insgesamt rund 22,3 Mio. Franken nebst Zins in der ersten, eventuell in der dritten Klasse zu kollozieren. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und stellte im Eventualstandpunkt Schadenersatzforderungen im 
Betrag von mindestens 1,4 Mia. Franken zur Verrechnung. An der Hauptverhandlung vom 20. März 1998 verfügte der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen eine Verfahrensbeschränkung, und mit Urteil vom 25. Januar 1999 wies er die Klage ab. Mit Eingabe vom 5. Februar 1999 appellierte 
Y.________ im Auftrag des Klägers an den Appellationshof des Kantons Bern. 
 
b) Y.________ ersuchte am 9. Juni 1999 um sofortige Entlassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis. Mit Verfügung vom 11. August 1999 gab der Instruktionsrichter der 1. Zivilkammer des Appellationshofes dem Begehren statt (Ziffer 1) und sprach Y.________ gleichzeitig das Honorar zu, wobei er den vom Kanton zu bezahlenden Anteil (zwei Drittel der Gebühr nebst Auslagen, Entschädigung für Reisetage und Mehrwertsteuer) auf insgesamt Fr. 44'184. 80 festsetzte (Ziffer 2). 
 
B.- Mit Eingabe vom 15. September 1999 führt Y.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den Appellationshof anzuweisen, ihr ein angemessenes Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins zu 4 % seit dem 15. September 1999 auf dem zusätzlich auszurichtenden Betrag zuzusprechen. Zur Begründung macht sie Verletzung des Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebotes und der Handels- und Gewerbefreiheit geltend. 
 
Der Instruktionsrichter der 1. Zivilkammer des Appellationshofes schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. November 1999 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. Dezember 1999 von der ihr eingeräumten Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des kantonalen Richters zu äussern, Gebrauch gemacht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Instruktionsrichter des Appellationshofes hat als einzige (und damit auch letzte) kantonale Instanz über die Entschädigung der Beschwerdeführerin entschieden (vgl. Art. 19 des Dekrets vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren; DAG, BSG 168. 81). Da kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Sodann ist die Beschwerdeführerin durch die Verfügung des kantonalen Richters im Sinne von Art. 88 OG beschwert und zur Anfechtung der ihr als amtliche Anwältin zugesprochenen Entschädigung in eigenem Namen legitimiert (dazu BGE 117 Ia 341 E. 2c S. 344 f.; vgl. auch BGE 118 Ia 133 ff. und 109 Ia 107 ff., in denen Beschwerden von amtlichen 
Verteidigern gegen die Höhe des Honorars gutgeheissen worden sind). 
 
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr anbegehrt als die Aufhebung der angefochtenen 
Verfügung (hinsichtlich der Honorarbemessung), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 
 
2.- Mit der Ernennung zum amtlichen Anwalt übernimmt der Rechtsanwalt eine öffentliche Aufgabe; er tritt mit dem beauftragenden Gemeinwesen in ein öffentlichrechtliches Verhältnis, das durch das kantonale (öffentliche) Recht geregelt wird. Ein derartiges Rechtsverhältnis liegt nach der bundesgerichtlichen 
Rechtsprechung nicht im Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit, auch wenn ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt daran beteiligt ist (BGE 113 Ia 69 E. 6 S. 71 mit Hinweisen; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 6 zu Art. 12 FG; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 655). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die verfassungsrechtliche Wirtschaftsfreiheit stösst mithin ins Leere. 
 
3.- a) Die Beschwerdeführerin rügt des Weitern, der Instruktionsrichter habe den Streitwert als Grundlage für die Honorarbemessung in verschiedener Hinsicht willkürlich berechnet. Zunächst habe der kantonale Richter bei der Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende mit Bezug auf die Klasse, in der die in der Klage genannten Forderungen zu kollozieren seien, nicht auf die Angaben des Klägers abgestellt, wie Art. 137 der Berner Zivilprozessordnung (ZPO) es vorschreibe. Sodann habe er willkürlich angenommen, die umstrittenen Forderungen könnten nur in der letzten (bis zum 31. De-zember 1996 fünften, ab 1. Januar 1997 dritten Klasse), und nicht - wie geltend gemacht - in der ersten Klasse kolloziert werden. Ferner seien die bedingten Forderungen, deren unbedingte Kollokation verlangt worden sei, voll in den Streitwert einzurechnen. Das Gleiche gelte für die in der Klage angeführten Zinsen, die Teil des Rückerstattungsanspruchs bildeten. Somit müsse ein Streitwert von mindestens 24,5 Mio. Franken in die Honorarberechnung einbezogen werden, so dass für die Normalgebühr nicht der Rahmen für einen Streitwert zwischen 100'000 und 300'000 Franken massgebend sei. Auf Grund von Art. 5 Abs. 2 DAG sei endlich auch die von der Beklagten zur Verrechnung gestellte Forderung von 1,4 Mia. Franken zu berücksichtigen. 
b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Aufhebung des kantonalen Entscheids rechtfertigt sich zudem nur, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 124 I 247 E. 5 S. 250 mit Hinweisen). 
Eine staatsrechtliche Beschwerde, mit der Willkür geltend gemacht wird, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur dann, wenn in der Beschwerdeschrift selbst klar und detailliert dargelegt wird, inwiefern der kantonale Entscheid im erwähnten Sinne qualifiziert unrichtig sein soll (vgl. BGE 123 III 261 E. 4a S. 270 mit Hinweisen). Es genügt nicht, bloss den angefochtenen Entscheid zu kritisieren, wie dies in einem kantonalen Appellationsverfahren möglich ist, wo die Rechtsmittelinstanz Beweiswürdigung und Rechtsanwendung frei überprüft (vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f. mit Hinweisen). 
 
c) Nach Art. 137 und Art. 138 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach den Angaben des Klägers in seinem Klagebegehren. Den Besonderheiten der Betreibungs- und 
Konkursverfahren trägt die bernische Gerichtspraxis durch gewisse Abweichungen Rechnung. Insbesondere erachtet sie, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur ähnlich lautenden 
Grundsatzbestimmung von Art. 36 Abs. 1 OG, beim Prozess über die Kollozierung von Forderungen im Konkurs die Dividende als massgebend, die voraussichtlich auf den Forderungsbetrag entfällt (Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Auflage, S. 291, N 3 lit. h viertes Lemma zu Art. 138; zur bundesgerichtlichen Praxis: BGE 87 II 190 
S. 193 mit Hinweisen; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, I. Band, Bern 1990, S. 289, N 9.9.5 zu Art. 36 OG). 
 
aa) Der Instruktionsrichter hält dafür, dass mit vertretbaren Argumenten sich nur die Kollokation in der fünften bzw. dritten (d.h. letzten) Klasse habe begründen lassen: Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf die für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis vorgesehene privilegierte Kollokation in der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4 erste Klasse lit. a SchKG) sei aussichtslos und unrealistisch gewesen. 
Der Kläger sei drei Jahre lang als im Handelsregister eingetragener, kollektivzeichnungsberechtigter Generaldirek-tor der T.________ Holding AG tätig gewesen. Während etwa der Hälfte dieser Zeit habe er dem Vorstand (Direktion) einer Tochtergesellschaft in Deutschland (der damaligen I.________ AG) angehört, um die Kontrolle über deren Führung zu gewährleisten. 
Dabei sei zu seinen Gunsten am 22. November 1990 eine Schadloshaltungserklärung (sogenannte Director's Indemnity) ausgestellt worden. Der Kläger habe somit eine leitende Stellung mit einem weit gehenden Einblick in die Unternehmung inne gehabt. Das zeige sich auch in seinen Aussagen, wonach er, wenn er mit Entscheiden von S.________ nicht einverstanden gewesen sei, mit diesem einen Konsens gesucht und andernfalls das Geschäft nicht umgesetzt habe. Dass er trotzdem nicht völlig nach seinem Belieben habe handeln können, sondern eigentlich grundsätzlich an die Geschäftspolitik und die Weisungen des Verwaltungsrats gebunden gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass er als Teil der Geschäftsleitung der T.________ Holding AG sämtliche Geschäfte und Aktivitäten der Gesellschaft in seinem Bereich zu führen gehabt habe. 
 
bb) Dass der Instruktionsrichter zur Veranschlagung der voraussichtlichen Dividende nicht einfach auf die (subjektiven) 
Angaben des Klägers im Klagebegehren abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. AuchdasBundesgerichthatindieserFrageregelmässigdieEinschätzungdesKonkursamtesalsmassgebendbetrachtet, d.h.objektiveKriterieneinbezogen(vgl. BGE 93 II 82 E. 1 S. 85; 87 II 190 S. 193). 
 
Hinsichtlich der Ausführungen des Instruktionsrichters zur Klasse, in der die vom Kläger angemeldeten Forderungen voraussichtlich zu kollozieren seien, ist zu bemerken, dass sich das Bundesgericht verschiedentlich zu den Fassungen von Art. 219 Abs. 4 SchKG geäussert hat, wie sie bis Ende Januar 1966 bzw. bis Ende Dezember 1996 gegolten hatten. Nach dieser Rechtsprechung, die auch für die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung der erwähnten Bestimmung heranzuziehen ist, bezweckt das in lit. a der ersten Klasse festgelegte Lohnprivileg, aus sozialpolitischen und humanitären Gründen die wirtschaftlich und persönlich vom Arbeitgeber abhängigen Arbeitnehmer wenigstens in einem zeitlich begrenzten Rahmen gegenüber anderen Gläubigern zu bevorzugen. Die Bevorzugung wird dann als gerechtfertigt erachtet, wenn Personen wegen ihrer schwachen sozialen Stellung und der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht in der Lage sind, ihren Lohnanspruch aus Arbeitsvertrag rechtzeitig und ungehindert durchzusetzen. Voraussetzung ist somit ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, das sich aus ausgeprägter Abhängigkeit vom Arbeitgeber und daraus ergibt, dass jener angesichts seiner Unterordnung auch bei gefährdeter Finanzlage des Unternehmens notgedrungen nicht anders disponieren, geschweige denn auf den Geschäftsgang und die Firmenpolitik entscheidenden Einfluss nehmen kann. Fehlt ein rechtliches und tatsächliches Subordinationsverhältnis, was dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer - wie etwa der Direktor einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft - über eine mehr oder weniger grosseUnabhängigkeit und Selbstständigkeit verfügt, so entfällt das Lohnprivileg (dazu BGE 118 III 46 E. 2a, 2c und 3a S. 48 ff. mit Hinweisen). 
cc) Angesichts dieser Grundsätze ist die Betrachtungsweise des Instruktionsrichters jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Soweit die Einwände der Beschwerdeführerin zu den instruktionsrichterlichen Feststellungen überhaupt in Widerspruch stehen, sind sie unbehelflich. Materiellrechtliche Fragen, die nicht Gegenstand des Sachurteils waren, mussten im Rahmen des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen notgedrungen summarisch und ohne zusätzliches Beweisverfahren, auf Grund der vorhandenen Informationen beurteilt werden. So besehen erscheint es klarerweise nicht als willkürlich, wenn der Instruktionsrichter vorab die von ihm in seiner Vernehmlassung dargelegten Tätigkeiten des Klägers für die T.________ Holding AG und dessen Stellung im Unternehmen als ausschlaggebend erachtet und dafür gehalten hat, sie hätten die Gewährung des für Arbeitslohn bestehenden Privilegs ausgeschlossen. 
dd) Der Instruktionsrichter durfte der Streitwertberechnung nach dem Gesagten ohne Willkür die zu erwartende Dividende für Forderungen der dritten Klasse (10 Prozent) zugrunde legen. 
 
d) Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die bedingten Forderungen nicht unberücksichtigt geblieben. Bereits der Gerichtspräsident von Bern-Laupen hatte sie in seinem Kostenentscheid summarisch, mit einem Wert von rund 100'000 Franken berücksichtigt, und der Instruktionsrichter hat diese Bemessung übernommen (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Weshalb es geradezu willkürlich sein soll, von einer Bedingung abhängigen Forderungen bei der Ermittlung des Streitwerts nicht mit ihrem vollen Betrag Rechnung zu tragen, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Bemessung des Einschlags. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
e) Auf Grund des Streitwerts für die unbedingten Forderungen, den der Instruktionsrichter vom Gerichtspräsidenten von Bern-Laupen übernommen und demnach auf Fr. 160'000. -- veranschlagt hat, ist anzunehmen, dass er die eingeklagten Zinsen tatsächlich nicht berücksichtigt hat. In seiner Vernehmlassung hat er sich zur entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin nicht geäussert. Möglicherweise hat er Art. 138 Abs. 1 ZPO als anwendbar erachtet, wonach der Wert des Streitgegenstandes ohne Hinzurechnung der Zinsen zu ermitteln ist. Diese Bestimmung gilt nur für Zinsen, die als Nebenrechte zu einer Hauptforderung, nicht aber für solche, die als eigenständige Forderung geltend gemacht werden (dazu Leuch/Marbach/Kellerhals, N 2 lit. a zu Art. 138 ZPO; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 OG). Zinsen, die als integrierender Bestandteil eines Rückerstattungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einer Regressforderung eingeklagt werden, sind selbstständiger Natur (Leuch/Marbach/Kellerhals, N 2 lit. b zu Art. 138 ZPO; ebenso für Art. 36 Abs. 3 OG: BGE 118 II 363 S. 364 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe sich hier um derartige Rückerstattungsansprüche gehandelt, doch ist Näheres weder den Akten noch den schriftlichen Eingaben zu entnehmen. Wie sich aus den Ausführungen in Erw. 4 ergeben wird, braucht die Frage jedoch nicht weiter geklärt zu werden. 
f) Der Instruktionsrichter hat ferner auch die zur Verrechnung gestellten Forderungen der T.________ Holding AG von 1,4 Mia. Franken unberücksichtigt gelassen, was er damit begründet, dass der Kläger selbst die Gegenforderungen als völlig unsubstantiiert bestritten habe und dass diese infolge der Verfahrensbeschränkung denn auch gar nicht Gegenstand der am 20. März 1998 erlassenen Beweisverfügung gewesen seien. 
Diese Betrachtungsweise bezeichnet die Beschwerdeführerin als dekretswidrig und willkürlich. 
 
Gemäss Art. 5 Abs. 2 DAG wird der Streitwert durch Zusammenrechnen der beiden den Streitgegenstand bildenden Ansprüche bestimmt, wenn vom Beklagten, sei es in Form der Widerklage oder der Verrechnung, ein selbstständiger Gegenanspruch erhoben wird. Für die Streitwertberechnung wird sodann auf das zu Beginn des Rechtsstreits Geforderte, und nicht auf den nach durchgeführtem Beweisverfahren noch aufrechterhaltenen Anspruch abgestellt (Sterchi, a.a.O., N 1 lit. b zu Art. 5 DAG). Vor diesem Hintergrund leuchten die Hinweise des Instruktionsrichters auf die (anlässlich der Hauptverhandlung erlassene) Beweisverfügung und die Bestreitung der Ansprüche durch den Kläger nicht ein. Zur Verrechnung gestellte Ansprüche sind nicht nur dann in die Streitwertberechnung einzubeziehen, wenn sie von der Gegenpartei anerkannt werden oder wenn sie letztendlich beurteilt werden müssen; einer auf solche Gründe zurückgehenden Aufwandersparnis ist grundsätzlich bei der Bemessung der Gebühr, und nicht schon bei der Bezifferung des Streitwerts Rechnung zu tragen. Anders verhält es sich nur, wenn eine Partei sich überklagt mit Argumenten, die nicht vertretbar sind, d.h. in guten Treuen nicht geltend gemacht werden konnten (Sterchi, a.a.O., N 1 lit. b zu Art. 5 DAG). Darauf scheint der Instruktionsrichter anzuspielen, wenn er auf die Qualifikation der geltend gemachten Ansprüche der T.________ Holding AG durch den Kläger als "völlig unsubstantiiert" hinweist. Auf Grund der vorhandenen Informationen vermag dies allerdings noch kein Abweichen von Art. 5 Abs. 2 DAG zu rechtfertigen, zumal eine sorgfältige Erfüllung des anwaltlichen Mandats auch bei unbegründeten Gegenforderungen verlangt, dass Verteidigungsmassnahmen ergriffen werden. Auch die Argumente, mit denen sich eine Partei gegnerischer Ansprüche erwehrt, können nicht zum völligen Ausblenden des Streitwerts führen; sie sind bei der Honorarbemessung oder allenfalls bei der Festlegung der Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen. Ob die aus den dargelegten Gründen nicht nachvollziehbare Betrachtungsweise des Instruktionsrichters auch geradezu als willkürlich bezeichnet werden muss, kann aber angesichts der nachstehenden Erwägungen ebenfalls offen bleiben. 
 
4.- a) Innerhalb des mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag festgelegten Rahmens (vgl. Art. 10 lit. a DAG für Zivilrechtssachen mit Streitwert) bemisst sich die Normalgebühr für die Anwaltstätigkeit nach der mit der Sache verbundenen Verantwortung, dem nach den Umständen gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien (Art. 4 Abs. 1 DAG). In Prozessen, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, darf der Anwalt einen Zuschlag von bis zu 75 Prozent der Normalgebühr berechnen (Art. 11 lit. a DAG). Mit Zuschlägen wird auch einem Rechtsmittelverfahren und Reisetagen Rechnung getragen (Art. 10 lit. d und Art. 11 lit. b DAG). Bei der Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall steht den kantonalen Gerichtsbehörden ein grosses Ermessen zu. Ausser bei willkürlicher Anwendung der kantonalen Vorschriften, die den Umfang der Entschädigung umschreiben, greift das Bundesgericht an sich nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein. Eine Honorarfestsetzung kann wegen Verletzung des Willkürverbots dann aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134). 
 
b) Wird angesichts der nach den Feststellungen des Instruktionsrichters zu erwartenden Nachlassdividende von einem Streitwert der unbedingten Forderungen von rund 160'000 Franken ausgegangen, und werden Zinsforderungen von rund 40'000 Franken sowie bedingte Forderungen mit einem anrechenbaren Betrag von rund 100'000 Franken hinzugezählt, ergibt dies einen Betrag von ungefähr 300'000 Franken. Bei Berücksichtigung zur Verrechnung gestellter Gegenforderungen im selben Betrag (in einem höheren Betrag hätte die Beklagte nicht verrechnen können und hat sie Gegenforderungen auch nicht widerklageweise geltend gemacht), ist von einem Streitwert von rund 600'000 Franken auszugehen. Für das erstinstanzliche Verfahren und einen Streitwert von 300'000 bis 600'000 Franken ist gemäss Art. 10 lit. a DAG für die Normalgebühr ein Rahmen von Fr. 11'800. -- bis Fr. 49'200. -- festgesetzt. Nicht zu beanstanden ist, dass der Instruktionsrichter von einem Zuschlag wegen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwandes abgesehen hat. Seine Auffassung, wonach Art. 11 lit. a DAG Ausnahmecharakter habe und um so weniger zur Anwendung gelange, je höher der Streitwert und damit die Normalgebühr sei (so auch Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 11 DAG), ist keineswegs willkürlich. Wird in Berücksichtigung der grossen Verantwortung und des hohen Zeitaufwands zur Geltendmachung der eigenen Forderungen die maximale Normalgebühr (Fr. 49'200. --) eingestellt, ergibt sich aus dem Willkürverbot keine Notwendigkeit für einen Zuschlag nach Art. 11 lit. a DAG. Es ist namentlich auch miteinzubeziehen, dass der Zeitaufwand zur Bearbeitung der Fragen um die verrechnungsweise erhobenen Gegenforderungen, die immerhin die Hälfte des Streitwerts ausmachen, nach den verbindlichen Feststellungen des Instruktionsrichters gering war. 
 
c) Die Meinung der Beschwerdeführerin, wegen des Verbots der reformatio in peius dürfe auf die vom Gerichtspräsidenten von Bern-Laupen gewährten Zuschläge unter keinen Umständen zurückgekommen werden, geht fehl. Der angerufene Verfahrensgrundsatz verbietet hier nur, der Beschwerdeführerin ein geringeres Honorar zuzusprechen als das angefochtene; indessen schliesst er eine gesamthafte Betrachtung mit Überprüfung aller Faktoren, seien sie nun für die Beschwerdeführerin vorteilhaft oder nachteilig, nicht aus. Nicht durchzuschlagen vermag sodann der pauschale Vorwurf, der Honoraranteil für das Rechtsmittelverfahren ergebe umgerechnet auf die Arbeitsstunden einen weit höheren Ansatz und sei deshalb willkürlich: Zum einen ist das Honorar nach den in Art. 4 DAG festgelegten Kriterien, und nicht nach Stundenansätzen zu bemessen und denn auch bemessen worden; die Umrechnung auf die Anzahl Arbeitsstunden ermöglicht nur eine Kontrollrechnung, die hier übrigens aufzeigt, dass der vom Bundesgericht in anderem Zusammenhang als noch tragbar bezeichnete Mindestansatz nicht unterschritten worden ist (vgl. BGE 118 Ia 133 E. 2b und 2c S. 134 f.). Zum anderen durfte der Instruktionsrichter der mit dem Rechtsmittelverfahren verbundenen grösseren Verantwortung (vgl. Art. 4 DAG) auch mit einem höheren Honoraranteil Rechnung tragen. Soweit die Beschwerdeführerin die Bemessung der Honorarkomponente für das Rechtsmittelverfahren überhaupt rechtsgenüglich gerügt hat, ist ein Verstoss gegen das Willkürverbot mithin nicht dargetan. 
 
d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Honorarbemessung selbst dann, wenn die Streitwertberechnung modifiziert wird, um gewissen Einwänden der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, - im Ergebnis - nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. Es resultiert auch bei anderer Berechnung kein höheres Honorar. Die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers als weiteres Bemessungskriterium (vgl. Art. 4 Abs. 1 DAG) braucht dabei nicht (im Sinne einer Herabsetzung) einbezogen zu werden, womit deutlich wird, dass das Begehren, auf eine solche Reduktion zu verzichten, der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht helfen kann. 
 
5.- Eine rechtsungleiche Behandlung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Entschädigung, die der Kläger der Beklagten zu entrichten habe, vergleichsweise höher sei als das ihr zugesprochene Honorar. Sie macht geltend, der Rechtsvertreter der Beklagten sei als Liquidator-Stellvertreter mit den Umständen des "T.________-Falles" bereits vertraut gewesen und habe überdies noch einen zweiten Prozess mit im Wesentlichen der gleichen Thematik geführt, was ihm eine Zeitersparnis eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin rügt somit, die Entschädigung an die Gegenpartei sei falsch (nämlich zu hoch) bemessen worden, da der Zeitersparnis nicht Rechnung getragen worden sei, und beansprucht eine analoge Behandlung auch für sich. Im Ergebnis verlangt sie damit eine Gleichbehandlung im Unrecht. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen (dazu BGE 123 II 248 E. 3c S. 254; 122 II 446 E. 4a S. 451 f.). Ist - wie oben dargelegt - das Honorar der Beschwerdeführerin willkürfrei festgesetzt worden, kann diese mit der Rüge rechtsungleicher, vorteilhafterer Behandlung des Gegenanwalts nichts für sich ableiten. Sie ist durch die Nichtberücksichtigung einer Zeitersparnis, die sich für diesen ergeben haben soll, nicht schlechter gestellt, als wenn dessen Honorar - nach ihren Vorstellungen - korrekt bemessen worden wäre. Zur Diskussion stehen könnte somit unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nur eine Herabsetzung der Entschädigung an die Gegenpartei. Eine solche Rüge könnte aber die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen erheben, da nicht sie die Parteientschädigung zu bezahlen hat und sie insoweit somit nicht im Sinne von Art. 88 OG betroffen ist. 
 
6.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
_______________ 
 
Lausanne, 24. Januar 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: