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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.41/2003 /min 
 
Urteil vom 16. April 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Fridolin Walther, Marktgasse 38, Postfach, 
3000 Bern 7, 
 
gegen 
 
1. G.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Postfach 7678, 8023 Zürich, 
2. N.________, c/o N.________ AG, 
Beschwerdegegner, 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, 
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel, 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV, Art. 6 Ziff.1 EMRK (Ermächtigung zum Freihandverkauf), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Über die Firma G.________ Holding AG wurde am 3. September 2002 der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid vom 27. September 2002 stellte der Zivilgerichtspräsident das Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Nachdem ein Gläubiger den verlangten Kostenvorschuss geleistet hatte, bewilligte der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 das summarische Verfahren. 
 
In der Konkursmasse befinden sich als Aktivum 100 % des Aktienkapitals der Firma G.________ AG. Dieses beträgt Fr. 2'600'000.-- und ist eingeteilt in 2'600 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.--. Mit Zirkular vom 14. Dezember 2002 ersuchte das Konkursamt Basel-Stadt die Gläubiger um Ermächtigung zum freihändigen Verkauf dieser Aktien an Herrn N.________ zu einem Preis von Fr. 50'000.--, und es gewährte den Gläubigern das Recht zum höheren Angebot. 
B. 
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 erhob die C.________ Einsprache gegen den Antrag um Ermächtigung zum Freihandverkauf und stellte ihrerseits den Antrag, sie mit der Durchführung des Verkaufsprozesses zu beauftragen und hierfür einen entsprechenden Gläubigerbeschluss zu erwirken. Dies wurde vom Konkursamt Basel-Stadt mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 abgelehnt. 
 
Gegen das Zirkular vom 14. Dezember 2002 und das Schreiben vom 20. Dezember 2002 erhob die C.________ am 24. Dezember 2002 Beschwerde, im Wesentlichen mit den Begehren um deren Aufhebung und um Anweisung des Konkursamtes, sie mit dem Verkauf der Aktien zu betrauen. Mit Urteil vom 15. Januar 2003 wies die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Beschwerde ab. 
C. 
Dagegen hat die C.________ am 27. Januar 2003 sowohl Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit Letzterer beantragt sie im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die aufschiebende Wirkung. Diese ist mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2003 gewährt worden. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 hat die G.________ AG auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde geschlossen. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2003 hat N.________ auf einen expliziten Abweisungsantrag verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat ausgeführt, beim summarischen Konkursverfahren liege die Anordnung eines Freihandverkaufes in der Zuständigkeit und im Ermessen der Konkursverwaltung, ohne dass es der Zustimmung der Gläubiger bedürfte. Immerhin sei ihnen bei Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert und bei Grundstücken Gelegenheit zu höheren Angeboten einzuräumen. Vorliegend habe das Konkursamt nicht nur die einschlägigen Vorschriften beachtet, sondern es habe den Gläubigern darüber hinausgehende Rechte gewährt, indem diesen auch der beabsichtigte Freihandverkauf zur allfälligen Ablehnung unterbreitet worden sei; damit wäre die Konkursverwaltung sogar im ordentlichen Verfahren formell zum Freihandverkauf berechtigt gewesen. Im Übrigen gebe es im summarischen Konkursverfahren in der Regel keine Gläubigerversammlungen; vielmehr träten Zirkularbeschlüsse an deren Stelle. 
 
Ergänzend hat die Vorinstanz erwogen, das Konkursamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Aktien der G.________ AG kaum schätzen lasse. Die Revisionsstelle habe nämlich bei der Zwischenbilanz zahlreiche Vorbehalte angebracht, und es handle sich nicht um eine gesunde und blühende Gesellschaft, sondern um einen eigentlichen Sanierungsfall. Im Übrigen habe der Verkaufsprozess bereits stattgefunden und die Offerte hervorgebracht, die nun von der Beschwerdeführerin beanstandet werde. Es sei nicht anzunehmen, dass ein von der Beschwerdeführerin durchgeführter bzw. noch durchzuführender Verkaufsprozess bessere Resultate zeitigen würde als der von der H.________ AG bereits durchgeführte. 
2. 
Einerseits sieht die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt, andererseits hält sie ihn für willkürlich (Art. 9 BV). 
2.1 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Garantie auf ein faires Verfahren im Umstand, dass die Vorinstanz ihr die Vernehmlassungen des Konkursamtes sowie der G.________ AG nicht zugestellt hat. 
 
Da die Ermächtigung zum Freihandverkauf kein "civil right" beschlägt, kann Art. 6 Abs. 1 EMRK von vornherein nicht angerufen werden. Sofern die angefochtene betreibungs- oder konkursamtliche Verfügung nicht zu ihrem Nachteil abgeändert, sondern - wie vorliegend - durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigt wird, lässt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Einreichung einer Replik ableiten (BGE 99 III 18 E. 6 S. 21). Ebenso wenig bestünde ein solcher von Bundesrechts wegen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N. 58), was freilich mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG vorzutragen wäre. Ob allenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen ist, steht demnach im freien Belieben der kantonalen Aufsichtsbehörde, wobei es allgemeiner Praxis entspricht, dass in Beschwerdesachen gemäss Art. 17 SchKG nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wird (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 100 zu Art. 20a SchKG). Die Rüge ist demnach unbegründet. 
2.2 Die Beschwerdeführerin erblickt Willkür im Umstand, dass die G.________ AG in der Eröffnungsziffer des angefochtenen Entscheides als Beschwerdegegnerin bezeichnet worden ist. 
 
Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, ist die G.________ AG nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden. Inwiefern die Beschwerdeführerin allein dadurch, dass die Vorinstanz die G.________ AG gemäss Eröffnungsziffer als Verfahrenspartei angesehen und dieser den Entscheid eröffnet hat, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein und ihr eine Abänderung der Eröffnungsziffer einen praktischen Nutzen materieller oder ideeller Art bringen könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Rüge ist demnach nicht einzutreten (Art. 88 OG), da die staatsrechtliche Beschwerde weder zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen noch zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen gegeben ist und mit ihr insbesondere nicht geltend gemacht werden kann, der angefochtene Entscheid begünstige einen Dritten in gesetzwidriger Weise (BGE 105 Ia 349 E. 3 S. 355). 
2.3 Im Übrigen betreffen die Rügen der Beschwerdeführerin - Beizug neuer Akten (namentlich Bericht der H.________ und Verkaufsdokumentation) ohne rechtliches Gehör; formelle Rechtsverweigerung mangels eigener Schätzung der Aktien; Willkür im Zusammenhang mit dem Eigenkapital, Aktienwert, Verkaufspreis, etc. - ausschliesslich die wirtschaftliche Lage der Firma G.________ AG, die in der Beschwerde als gesund und werthaltig dargestellt wird. 
 
Die Rügen richten sich damit gegen die ergänzende oder allenfalls alternative Begründung der Vorinstanz. Demgegenüber wird nicht einmal im Ansatz aufgezeigt, inwiefern die eigenständige und hauptsächliche Begründung, die Konkursverwaltung habe hinsichtlich des Freihandverkaufes nicht nur alle einschlägigen Vorschriften des summarischen Konkursverfahrens eingehalten, sondern sie habe den Gläubigern sogar wesentlich mehr als die gesetzlichen Rechte gewährt, ein verfassungsmässiges Recht der Beschwerdeführerin verletzen soll. Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt insofern unsubstanziiert, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; zur Substanziierungslast allgemein: BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f; 125 I 71 E. 1c S. 76; zur Anfechtung von Alternativbegründungen im Speziellen: BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224; 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.). 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und gegenüber der G.________ AG entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). N.________ ist nicht anwaltlich vertreten und es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor; damit entfällt praxisgemäss ein Entschädigungsanspruch. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die G.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt sowie dem Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. April 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: