Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_240/2019
Urteil vom 4. September 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Dorneck.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. März 2019 (SCBES.2018.99).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Betreibungsamt Dorneck erstellte am 26. September 2018 in 14 gegen A.________ laufenden Betreibungen für Forderungen von insgesamt ca. Fr. 450'000.-- (ohne Kosten, Zinsen) die Pfändungsurkunde Nr. xx'xxx. Am 9. Mai 2018 hatte es die Pfändung von zwei Personenwagen vorgenommen. Der eingepfändete Mercedes SLS 63 AMG wurde auf Fr. 180'000.-- und der Ferrari F430 Spider F1 auf Fr. 90'000.-- geschätzt. Bereits am 19. März 2018 nahm das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg im Auftrag des Betreibungsamtes Dorneck eine Requisitionspfändung vor. Das eingepfändete Grundstück Nr. yyyy an der U.________gasse in V.________ wurde dabei auf Fr. 30'000.-- geschätzt.
A.b. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 wandte sich A.________ an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Pfändung Nr. xx'xxx und die ordnungsgemässe Schätzung der eingepfändeten Vermögenswerte. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 6. März 2019 ab.
B.
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. März 2019 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der Pfändung Nr. xx'xxx. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit sich seine kantonale Beschwerde gegen die Requisitionspfändung des Grundstücks in V.________ richte, sei sie von der Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau zu beurteilen. Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, die eingepfändeten Vermögenswerte ordnungsgemäss durch einen Sachverständigen zu schätzen und zu den effektiven Werten in der Pfändungsurkunde zu berücksichtigen.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 4. April 2019 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung teilweise zuerkannt worden, womit allfällige Verwertungsverhandlungen während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben haben.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet. Das Betreibungsamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, die als Rechtsmittelinstanz über eine Pfändung befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner und Eigentümer der gepfändeten Vermögenswerte durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit werden die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik nicht berücksichtigt, soweit sie die nach der Pfändung erfolgten Zahlungen von einzelnen Betreibungsforderungen betreffen; Anhaltspunkte für eine Gegenstandslosigkeit (Urteil 5A_555/2017 vom 17. April 2018 E. 1) der vorliegenden Beschwerde liegen nicht vor.
2.
2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz hat das Betreibungsamt sein Ermessen nicht überschritten, als es die gepfändeten Vermögenswerte auf insgesamt Fr. 300'000.-- geschätzt hatte. Angesichts der an Pfändung teilnehmenden Forderungen von insgesamt ca. Fr. 490'000.-- (inkl. weiteren Kosten) bestehe auch keine Überpfändung.
2.2. Der Beschwerdeführer betont demgegenüber, dass es sich bei den beiden gepfändeten Personenwagen nicht um alltägliche Fahrzeuge, sondern um Liebhaberobjekte handle. Daher müsse ein Sachverständiger für die Schätzung beigezogen werden. Dies gelte auch für das gepfändete Grundstück, dessen Überbaubarkeit aufgrund der vorhandenen Unterlagen vom Betreibungsamt nicht angemessen beurteilt werden könne. Die Schätzungen durch einen Sachverständigen würden zu einer wesentlich höheren Bewertung der gepfändeten Vermögenswerte führen, daher liege eine verbotene Überpfändung vor.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte und damit der Umfang einer Pfändung.
3.1. Das Betreibungsamt schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. Es wird nicht mehr gepfändet, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen ( Art. 97 Abs. 1 und 2 SchKG ; BGE 132 III 281 E. 2.1; 136 III 490 E. 4.2).
3.1.1. Wird entgegen dem Vollstreckungsziel der Pfändungsbetreibung zu viel gepfändet, liegt eine sog. Überpfändung vor (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 51). Damit unterscheidet sich die Pfändung wesentlich vom Konkurs, bei dem grundsätzlich alle Vermögenswerte des Schuldners von der Verwertung erfasst werden (STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 5 Rz. 22).
3.1.2. Die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte muss alle Elemente berücksichtigen, welche sich auf den Zuschlag auswirken können. Sie muss allerdings nicht möglichst hoch ausfallen, sondern nur den mutmasslichen Verkaufswert des Gegenstandes bestimmen (BGE 143 III 532 E. 2.2; 134 III 42 E. 4). Bei den Kosten dürfen nur diejenigen der Betreibung im engeren Sinne berücksichtigt werden (BGE 73 III 133 S. 134, vgl. Art. 68 SchKG); dazu gehören auch die Aufbewahrungs- und Wartungskosten der gepfändeten Vermögenswerte. Die Zinsen und Kosten sind zudem auf den Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Betreibung normalerweise abgeschlossen wird (Urteil 7B.36/1997 vom 4. April 1997 E. 2b, Rep 1997 S. 70, mit Hinweis auf JAEGER, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1911, N. 7 zu Art. 97 SchKG).
3.1.3. Es liegt im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen will. Fehlen ihm die nötigen Fachkenntnisse, so ist es dazu verpflichtet (BGE 93 III 20 E. 4; WINKLER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 97 SchKG; FOËX, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 9, 13 ff. zu Art. 97 SchKG; ZOPFI, in: Kommentar VZG, 2011, N. 2 f. zu Art. 91 VZG). In einer solchen Situation hat es allerdings auch die anfallenden Kosten zu berücksichtigen, welche in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des gepfändeten Gegenstandes stehen müssen (BGE 110 III 65 E. 2).
3.2. Da es sich bei der Schätzung um eine Ermessensfrage handelt, werden Streitigkeiten über deren Höhe endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (vgl. Art. 9 Abs. 2 VZG). Das Bundesgericht prüft einzig, ob das massgebende Verfahren eingehalten worden ist und ob die kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat. Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (BGE 134 III 42 E. 3).
3.3. Im konkreten Fall wurde die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte vom zuständigen bzw. vom beauftragten Betreibungsamt selber vorgenommen. Im kantonalen Verfahren wurde diese Vorgehensweise vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Einzig im Sinne eines Eventualbegehrens wurde die Schätzung der Fahrzeuge durch einen Sachverständigen verlangt, ohne dies jedoch zu begründen. Insoweit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, einen Sachverständigen beizuziehen, zumindest in Bezug auf die Fahrzeuge nicht als neu. Im Zentrum des Verfahrens vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stand vor allem die Höhe der Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte.
3.3.1. Bei den gepfändeten Personenwagen handelt es sich zwar um zwei Fahrzeuge in der oberen Preisklasse. Der Ferrari F430 Spider F1 wurde vom Betreibungsamt auf Fr. 90'000.-- und der Mercedes SLS 63 AMG auf Fr. 180'000.-- geschätzt. Auch wenn die Pfändung solcher Vermögenswerte nicht alltäglich sein mag, ist damit noch nicht gesagt, dass der Betreibungsbeamte sich über den vermutlichen Verkaufswert der Fahrzeuge nicht selber eine Meinung bilden kann. Immerhin verschaffen die gängigen Internetplattformen viele Informationen über Angebot und Nachfrage einzelner Objekte und ermöglichen es, den Wert eines konkreten Fahrzeugs auf dem Markt realistisch einzuordnen. Zudem hat der Betreibungsbeamte den Beschwerdeführer betreffend den Zustand der Fahrzeuge befragt und einen Augenschein davon vorgenommen.
3.3.2. Der Beschwerdeführer besteht auf dem Beizug eines Sachverständigen, da es sich bei den gepfändeten Fahrzeugen um Liebhaberstücke handle, für welche es nur einen begrenzten Markt gebe. Er begründet ein derartiges Vorgehen im Wesentlichen mit einer Kritik an der Schätzung des Betreibungsamtes. So weist er auf verschiedene Internetplattformen und Expertenvereinigungen hin, welche Hinweise auf mögliche Sachverständige geben. Zudem betont er die seiner Ansicht nach erhebliche Abweichung der Angebote auf den Internetplattformen www.autolina.ch sowie www.autoscout24.ch und vergleicht die dort angebotenen Fahrzeuge der betreffenden Marken mit der angefochtenen Schätzung. Zudem bringt er vor, die anstehenden Servicearbeiten für das Fahrzeug Ferrari rechtfertigten den Abschlag, der bei der Schätzung erfolgte, überhaupt nicht. All diese Vorbringen erschöpfen sich in der Kritik an der betreibungsamtlichen Schätzung, auf welche das Bundesgericht aufgrund seiner begrenzten Kognitionsbefugnis nicht eingehen kann (E. 3.2). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schätzung für zu tief hält, heisst aber noch keineswegs, dass ein Sachverständiger beizuziehen ist. Weitere Gründe, die für den Beizug eines Sachverständigen sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit wird nicht erkennbar, inwiefern das Betreibungsamt sein Ermessen überschritten haben sollte, als es die Schätzung der beiden Fahrzeuge selber vornahm, statt einen Sachverständigen beizuziehen.
3.3.3. Zudem verlangt der Beschwerdeführer eine Neuschätzung der Fahrzeuge durch einen Sachverständigen. Ein solches Vorgehen dränge sich auf, da es sich um wertvolle Pfändungsstücke handle. Zwar ist eine Neuschätzung nicht nur von Grundstücken, sondern unter gewissen Umständen - insbesondere bei Vorliegen anerkannter Schätzungskriterien - auch von Fahrnis möglich (BGE 114 III 29 E. 3c; Urteil 7B.2016/2005 vom 1. März 2006 E. 1; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 22 Rz. 50). Gegen Vorschuss der Kosten kann jeder Beteiligte innert zehn Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen verlangen (Art. 9 Abs. 2 VZG). Eine Begründung hierfür braucht es nicht (vgl. BGE 134 III 42 E. 4; ZOPFI, a.a.O., N. 8 zu Art. 9). Auch wenn die Beschwerde nach Art. 17 SchKG und das Gesuch um eine Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG an die gleiche (kantonale) Behörde zu richten sind, handelt es sich dennoch um zwei unterschiedliche Verfahren (BGE 133 III 537 E. 4.1; Urteil 5A_96/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3.2). Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sein im Rahmen der Beschwerde gestelltes Gesuch um eine Neuschätzung ohne Begründung übergangen habe. Zwar hat er im kantonalen Verfahren eventualiter beantragt, dass für die zwei Fahrzeuge die Schätzung eines von "ihm anerkannten Sachverständigen" einzuholen sei. Die Begründung richtete sich indes ausschliesslich gegen die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte durch das Betreibungsamt selber. Damit hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers zutreffend als Beschwerde nach Art. 17 SchKG beurteilt. Davon zu unterscheiden ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, sein Antrag auf Neuschätzung der beiden Fahrzeuge sei von der Vorinstanz ignoriert worden. Ob dieses Begehren - was möglich ist - in einem eigenen Verfahren entgegengenommen wurde, geht weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den kantonalen Akten hervor. Damit ist auf den ungenügenden (sinngemäss formulierten) Vorwurf der Rechtsverweigerung im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
3.4. Das Grundstück an der U.________gasse in V.________ wurde im Auftrag des mit der Betreibung gegen den Beschwerdeführer befassten Betreibungsamtes durch das Betreibungsamt vor Ort geschätzt und gepfändet. Der Wert des Grundstücks wurde auf Fr. 30'000.-- festgelegt. Gemäss Grundbuchauszug umfasst es 459 m2, wovon 226 m2 in der Altstadtzone liegen und 233 m2 Wald darstellen. Das Betreibungsamt erkundigte sich bei der Standortgemeinde, Abteilung Bauen und Planen, über die Beschaffenheit des Grundstückes. Demnach ist nur eine Fläche von rund 80 m2 überbaubar. Weitere rund 100 m2 befinden sich zwar in der Bauzone, sind aber aufgrund des einzuhaltenden Waldabstandes nur begrenzt überbaubar. Der Rest des Grundstückes besteht aus Wald und liegt in einem steilen und felsigen Gelände unterhalb der Festung V.________. Da das Grundstück Teil des Weltkulturerbes darstelle, könnte die Nutzung eingeschränkt sein.
3.4.1. Erstmals vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Pfändungsvollzugs seines Grundstückes in Frage. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hat er diese noch ausdrücklich als örtlich zuständig bezeichnet. Da es sich bei der Frage der Zuständigkeit um eine Eintretensvoraussetzung handelt, hätte die Vorinstanz diese von sich aus beantworten müssen (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 279 zu Art. 17 SchKG).
3.4.2. Die Pfändung wird durch das Betreibungsamt am Betreibungsort angeordnet; der Vollzug der Pfändung eines Grundstückes und die damit verbundenen Anzeigen und Verwaltungshandlungen haben in erster Linie durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache zu erfolgen (vgl. Art. 89 SchKG). Liegt ein Grundstück in einem anderen Betreibungskreis, so hat das Betreibungsamt den Beamten, in dessen Kreis dieses liegt, mit dem Vollzug der Pfändung zu beauftragen. Die Zuständigkeitsordnung ist zwingend und deren Missachtung beim Vollzug führt zur Nichtigkeit der darauf folgenden Vorkehren (BGE 91 III 41 E. 4). Der Vollzug einer Pfändung durch ein auswärtiges Amt (Requisitionspfändung) erfolgt immer auf ein Rechtshilfeersuchen hin (Art. 4 Abs. 2 SchKG; Art. 24 Abs. 1 VZG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 21 zu Art. 89 SchKG). Das auftraggebende Betreibungsamt hat dem beauftragten Betreibungsamt alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung, für welchen Betrag das Grundstück zu pfänden ist (Art. 24 Abs. 1 VZG). Das auftraggebende Betreibungsamt bleibt weitgehend geschäftsführend (ZOPFI, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 24 VZG), währenddem das beauftragte Amt die Pfändung eines Grundstückes unter Beachtung von Art. 89 und 90 SchKG sowie Art. 8, 9, 11, 14 und 15 VZG vollzieht (Art. 24 Abs. 2 VZG). Ist die Anordnung der Pfändung strittig, so richtet sich die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des ersuchenden Betreibungsamtes und wird von dessen Aufsichtsbehörde beurteilt. Geht es hingegen um die Art und Weise des Vollzugs, so ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zu richten (BGE 96 III 93 E. 1; 84 III 33 E. 2; Urteil 7B.251/2004 vom 24. Dezember 2004 E. 2.1; LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6, 12, 22 zu Art. 87 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 30, § 22 Rz. 19, 24; GILLIÉRON, a.a.O., N. 24 zu Art. 89 SchKG).
3.4.3. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Pfändung des Grundstückes in Zusammenhang mit dessen Schätzung verschiedene Rügen vor, welche die Art und Weise des Vollzugs betreffen. So besteht er auch für die Schätzung des Grundstückes auf den Beizug eines Sachverständigen. Er begründet seinen Standpunkt mit den Eigenheiten der Parzelle, welche mehr an Informationen über den Wert und die Marktchancen erfordere als eine einfache Auskunft bei der Standortgemeinde, wie sie das örtliche Betreibungsamt eingeholt habe. Zudem kritisiert er die Angaben der Schätzung insbesondere bezüglich der Überbaubarkeit der Parzelle als vage und falsch. So werde beispielsweise nicht berücksichtigt, dass die Baubewilligungsbehörde bei einer Überbauung durchaus Ausnahmen hinsichtlich des Waldabstandes zulasse. All diese Vorbringen betreffen die Art und Weise des Pfändungsvollzugs (vgl. Art. 24 Abs. 2 VZG). Schliesslich bringt er vor, die Vorinstanz hätte seine Beschwerde auch als Gesuch um eine Neuschätzung behandeln müssen. Er habe ausdrücklich beantragt, eventualiter sei sein Grundstück "gestützt auf Art. 9 VZG zu schätzen".
3.4.4. Für die Beurteilung dieser Vorbringen ist nicht die Vorinstanz, sondern die Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zuständig. Zu den Modalitäten des Pfändungsvollzugs gehört die Schätzung der Vermögensstücke (LEBRECHT, a.a.O., N. 22 zu Art. 89 SchKG; JAEGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 89 SchKG; JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, 1947, N. 6 zu Art. 89 SchKG; JAEGER/ WALDER/KULL, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Aufl. 2006, N. 21 zu Art. 89 SchKG); zur Schätzung ist das Betreibungsamt örtlich zuständig, wo die zu pfändenden Vermögenswerte gelegen sind (GILLIÉRON, a.a.O., N. 18 zu Art. 97 SchKG). Die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg, Kanton Aargau, und betrifft - mit der Schätzung des in jenem Betreibungskreis gelegenen Grundstückes - die Art und Weise des Pfändungsvollzugs. Zur Behandlung der Beschwerde gegen das betreffende Betreibungsamt ist die nach Art. 13 SchKG bestimmte Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau zuständig. Der Entscheid der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben, als es die Schätzung und den Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg betrifft.
3.4.5. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt. Im konkreten Fall geht es vorab um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Die Rechtsmittelbelehrung in der Pfändungsurkunde unterscheidet nicht zwischen den örtlichen Zuständigkeiten für eine Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug. Insofern erwächst dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein Vorwurf, weil er sich ausschliesslich an die Vorinstanz gewandt hat. Damit ist die unzuständige Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die bei ihr eingereichte Beschwerde von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Ob dies auch für die kantonalen Aufsichtsbehörden gilt, konnte soweit ersichtlich vom Bundesgericht bisher offen gelassen werden (Urteil 5A_421/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.1). In der Lehre wird die Weiterleitungspflicht überwiegend und zu Recht befürwortet, zumindest wenn sich der Rechtssuchende nicht rechtsmissbräuchlich verhält, indem er sich mit seinem Begehren bewusst an die falsche Instanz richtet (LORANDI, a.a.O., N. 268 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 41; GILLIÉRON, a.a.O., N. 24 zu Art. 89 SchKG; NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 32 SchKG; ERARD, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 12, 15 zu Art. 32 SchKG). Vorliegend bestehen keine Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Pfändung seines Grundstückes in V.________ bewusst an die unzuständige Aufsichtsbehörde gerichtet hätte. Damit hätte die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg weiterleiten müssen, soweit damit die Modalitäten des Pfändungsvollzugs betreffend das Grundstück in V.________ angefochten wurden.
3.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Betreibungsamt das Verbot der Überpfändung verletzt (Art. 97 Abs. 2 SchKG), indem es seine beiden Fahrzeuge und ein Grundstück gepfändet hat. Er begründet diesen Vorwurf allerdings nur mit einer Kritik an der Höhe der Schätzung und dem fehlenden Beizug eines Sachverständigen. Hingegen nimmt er zur Höhe der Betreibungsschulden, die von der Vorinstanz mit insgesamt ca. Fr. 490'000.-- angegeben werden, nicht Stellung. Im konkreten Fall kann von einer Überpfändung nicht die Rede sein, soweit die beiden Fahrzeuge Ferrari und Mercedes gepfändet worden sind. Das Betreibungsamt wird die Pfändung des Grundstückes neu zu beurteilen haben, nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde über den Pfändungsvollzug des Grundstückes in V.________ befunden hat.
4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden. In teilweiser Gutheissung ist das angefochtene Urteil (Dispositiv-Ziff. 1) insoweit aufzuheben, als damit in der Pfändung Nr. 18675 (Pfändungsurkunde vom 26. September 2018) des Betreibungsamtes Dorneck die Pfändung des Grundstückes des Beschwerdeführers in V.________/AG bestätigt worden ist.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerde gegen die Schätzung durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg an das zuständige Bezirksgericht Zofingen (Präsidium) als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (§14 EG SchKG/AG) weiterzuleiten. Das Betreibungsamt Dorneck wird angewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG), in der Folge über die Pfändung des Grundstücks neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. März 2019 (Dispositiv-Ziff. 1) insoweit aufgehoben, als damit in der Pfändung Nr. 18675 (Pfändungsurkunde vom 26. September 2018) des Betreibungsamtes Dorneck die Pfändung des Grundstücks des Beschwerdeführers in V.________/AG bestätigt worden ist.
1.2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2018 gegen die Schätzung durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg an das zuständige Bezirksgericht Zofingen (Präsidium) als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiterzuleiten. Das Betreibungsamt Dorneck wird angewiesen, in der Folge über die Pfändung des Grundstücks des Beschwerdeführers in V.________/AG neu zu entscheiden.
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Dorneck und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante