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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_889/2017  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz A. Wolf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachbarrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. September 2017 (1B 17 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch (GB) U.________. B.________ ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. yyy und zzz, GB U.________. Diese sind verpachtet und werden landwirtschaftlich genutzt, indem der Pächter darauf Vieh weiden lässt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 5. März 2015 stellte A.________ vor Bezirksgericht U.________ den Antrag, es sei B.________ unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und der Zwangsvollstreckung bei Nichtbefolgung zu verbieten, dem Vieh beim Weiden auf den Grundstücken Nrn. yyy und zzz zur Nachtzeit, d.h. von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, Treicheln, Schellen oder Glocken anderer Art umzuhängen.  
 
B.b. Mit Urteil vom 22. Mai 2017 wies das Bezirksgericht U.________ die Klage ab und überband A.________ sämtliche Prozesskosten.  
 
B.c. Gegen dieses Urteil erhob A.________ erfolglos Berufung beim Kantonsgericht Luzern (Urteil vom 26. September 2017).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. November 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei B.________unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und der Zwangsvollstreckung bei Nichtbefolgung zu verbieten, dem Vieh beim Weiden auf den Grundstücken Nrn. yyy und zzz, beide GB U.________, zur Nachtzeit, d.h. von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, Treicheln, Schellen oder Glocken anderer Art umzuhängen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz vor übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert laut Angaben im angefochtenen Urteil Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG; BGE 45 II 402 E. 1 S. 405 und die seitherige Rechtsprechung; ausführlich: Urteile 5C.249/1994 vom 5. Januar 1996 E. 1b; 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 115 E. 2 S. 116). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB) - ein solcher Entscheid liegt hier vor (Urteil 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3, in: ZBGR 98/2017 S. 412) - auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622; 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts nur rügen, wenn er sie als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. als willkürlich (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis), ausweist oder wenn er dartut, dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruht. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Zum Sachverhalt gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Vorinstanz erwägt, dass das Bezirksgericht zur Feststellung der Intensität der Immissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers am 21. September 2016 einen Augenschein durchgeführt hat. Weitere Beweismittel habe der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig angeboten bzw. eingereicht. Beim Augenschein habe die Vorinstanz auf dem Balkon vor dem Schlafzimmer des Beschwerdeführers feststellen können, dass die Kuhglocken gut, aber nicht sehr laut zu hören seien. Sodann sei festgestellt worden, dass im Schlafzimmer bei geschlossener Balkontüre das Kuhglockengeläut nicht wahrnehmbar sei und wenn die Schlafzimmertüre offenstehe, die Kuhglocken in einer eher geringen Lautstärke hörbar seien. Diese Feststellungen würden auch für die vorliegend eingeklagte Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr gelten. 
Weiter stehe aufgrund der unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz fest, dass das Geläut von Glocken und Treicheln an der fraglichen Lage seit Jahrzehnten zu den örtlichen Gegebenheiten gehöre, mithin dem Ortsgebrauch entspreche. Unangefochten geblieben seien auch die weiteren Ausführungen des Bezirksgerichts, namentlich zu den örtlichen Verhältnissen (u.a. Luftliniendistanz zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und den Grundstücken Nrn. yyy und zzz des Beschwerdegegners zwischen 280 und 500 Metern) und zum Umstand, dass der Beschwerdeführersein seit 1987 bewohntes Haus erst im Jahr 2012 so renovierte, dass das Schlafzimmer neu gegen die Landwirtschaftszone hin orientiert sei. Sodann sei sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und/oder seine Ehefrau aufgrund des nächtlichen Geläuts gesundheitliche Schäden davon tragen würden. Das Arztzeugnis vom 8. Juni 2016 sei nicht rechtzeitig in den Prozess eingebracht worden und daher unbeachtlich. Auf der anderen Seite sei nicht ersichtlich, inwieweit das Tragen der Glocken und Treicheln sachlich nicht notwendig sein sollte. Der Beschwerdeführer begnüge sich in diesem Zusammenhang mit einem Hinweis auf BGE 101 II 248 E. 6. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt (es ging um eine Wiese in der Wohnzone, wo ein durchgebranntes Tier laut Bundesgericht leicht aufgefunden werden könne) lasse sich nicht mit der vorliegenden Situation vergleichen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erkläre und sich auch aus den aufgelegten Plänen ergebe, befinde sich im Bereich des Grundstücks Nr. zzz ein ausgedehntes Waldgebiet. Ausgehend davon, dass die noch nicht weidgewohnten Jungtiere dazu tendieren, die Umzäunung zu durchbrechen, wäre jedenfalls dort das Auffinden von Tieren ohne akustische Unterstützung aufwändig und ineffizient. Von daher könne dem Beschwerdegegner ein sachliches Interesse, den Tieren nachts Glocken resp. Treicheln umzuhängen, nicht von vornherein abgesprochen werden. 
Zusammenfassend könne festgehalten werden, so die Vorinstanz weiter, dass die durch die Glocken und Treicheln des weidenden Viehs verursachten Immissionen weder am Tag noch in der eingeklagten Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB zu qualifizieren und somit vom Beschwerdeführer zu tolerieren seien. Entscheidend sei, dass im Schlafzimmer des Beschwerdeführers bei geschlossener Balkontüre das Kuhglockengeläut nicht und wenn die Schlafzimmertüre offen stehe bloss in einer eher geringen Lautstärke hörbar sei. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe der Beschwerdeführer weder für sich noch seine Ehefrau belegt. Ein sachliches Bedürfnis für das Umhängen von Glocken und Treicheln scheine durchaus gegeben. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das vorliegende Mass an Immissionen durch das Geläut von Glocken und Treicheln nachts bei offenem Fester als störend empfinden würden. Auszugehen sei jedoch vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen und diesbezüglich seien die festgestellten Immissionen eindeutig als nicht übermässig zu qualifizieren. Die Klage sei daher abzuweisen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts vor. Es sei notorisch, dass nachts das Geläut viel besser zu hören sei als tragsüber, da der Alltagslärm (Immissionen des Verkehrs, der in der Nähe gelegenen Baustellen und des Flugbetriebs etc.) wegfallen würde. Das Kantonsgericht hätte deshalb für die eingeklagte Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht auf die Feststellungen des Augenscheins abstellen dürfen, welcher am 21. September 2016 vormittags von 09.00 Uhr bis 10.20 Uhr stattgefunden habe. Vielmehr hätte das Kantonsgericht daraus auf eine erhöhte Lärmbelastung in der Nacht schliessen müssen.  
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, auf die unbewiesene Behauptung des Beschwerdegegners abgestellt zu haben, wonach er ein sachliches Interesse daran habe, den Tieren Glocken umzuhängen, weil die noch nicht weidgewohnten Jungtiere dazu tendieren würden, die Umzäunung zu durchbrechen, und das Auffinden von Tieren ohne akustische Unterstützung sehr aufwendig und ineffizient wäre. Zutreffend sei, dass das Geläut von Glocken und Treicheln tagsüber an der fraglichen Lage dem Ortsgebrauch ent spreche. Nachts gehöre Viehglockengeläut nicht zu den örtlichen Gegebenheiten. Der Beschwerdegegner sei der einzige Landwirt, der auf seinen Grundstücken weidenden Tieren auch nachts Treicheln, Schellen oder Glocken anderer Art umhänge. 
 
4.2. Der Vorwurf der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts ist unbegründet. Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass Geräusche nachts gleich wie am Tag wahrgenommen werden. Sie räumt im Gegenteil ein, dass das Glockengeläut den Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) nachts mehr als am Tag stört. Dies schliesst nicht aus, dass die Vorinstanz für ihr Urteil auf einen am Tag durchgeführten Augenschein abstellt. Allein zu behaupten, dass der Lärm nachts notorisch stärker sei, lässt die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Glocken bei geschlossenem Fenster nicht und bei offenem Fenster nur in geringer Lautstärke wahrnehmbar seien, nicht als willkürlich erscheinen. Ebenso wenig genügt die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich die Kühe nachts besonders nahe an seinem Grundstück bewegten, weil es dort eine einigermassen ebene Fläche gebe. Auf dergestalt appellatorische Kritik am von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist nicht einzutreten (E. 2.2). Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Annahme nicht willkürlich, wonach es Übung und Ortsgebrauch entspricht, Tieren am fraglichen Ort Glocken bzw. Treicheln umzuhängen. Allein mit der Behauptung, wonach ein solcher Ortsgebrauch nur tagsüber gelte und der Beschwerdegegner der einzige sei, der seinen Tieren auch nachts Glocken umhänge, kann der Beschwerdeführer nichts für seinen gegenteiligen Standpunkt ableiten. Ob die Vorinstanz ohne Beweisabnahme davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer sachliche Gründe hatte, seinen Kühen Glocken umzuhängen, kann aufgrund des im Folgenden Gesagten sodann offen bleiben.  
 
5.  
 
5.1. In rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer gestützt auf BGE 101 II 248 E. 6a der Meinung, dass nachts in der Regel jede unnötige störende Immission übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB ist. Das Kantonsgericht hätte daher lediglich prüfen müssen, ob das nächtliche Viehglockengeläut eine nötige Immission darstelle, d.h. ob das vom Beschwerdegegner beanspruchte Recht, dem Vieh auch beim Weiden zur Nachtzeit Glocken umzuhängen, sachlich gerechtfertigt sei. Das Kantonsgericht hätte insbesondere prüfen müssen, ob ein Weglaufen oder Wiederauffinden weggelaufener Tiere auf andere Weise, beispielsweise mittels GPS oder Verstärkung der Weidezäune, verhindert werden könnte. Nur wenn das Kantonsgericht zum Schluss gekommen wäre, dass die Tiere auch nachts Glocken oder Treicheln tragen müssen, damit sie geortet werden können, hätte das Kantonsgericht prüfen müssen, ob eine übermässige Einwirkung gemäss Art. 684 ZGB vorliege.  
Selbst wenn das Viehglockengeläut bei offener Balkontüre lediglich in einer eher geringen Lautstärke und bei geschlossener Balkontüre gar nicht zu hören gewesen sei, stelle es nachts von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr eine unnötige störende Immission der Nachtruhe im Sinne von Art. 684 ZGB dar. Er, der Beschwerdeführer, und seine Ehefrau könnten nicht dazu verhalten werden, nachts bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, abgesehen davon, dass dies nicht gesund sei und sie dies auch nicht gewöhnt seien. Das Bundesgericht habe im Urteil 101 II 248 E. 6b, d.h. vor mehr als 40 Jahren, festgehalten, dass ein nächtliches Weiden mit Glocken über das hinausgehe, was in einem Wohnquartier zu ertragen sei. Seit diesem Entscheid sei das Bedürfnis nach ungestörter Nachtruhe noch sehr stark gewachsen. Zu ergänzen sei, dass die weidenden Tiere nicht dem Beschwerdegegner gehörten. Er habe deshalb kein sachliches Interesse, den Tieren Treicheln, Schellen oder Glocken anderer Art umzuhängen. Der Pächter und Eigentümer der Tiere wohne weit entfernt und höre das Glockengeläut ohnehin nicht. 
 
5.2. Nach Art. 684 ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.  
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, hat sich das Bundesgericht in BGE 101 II 248 E. 6 nicht dahingehend geäussert, dass nachts jede unnötige störende Immission als übermässig zu taxieren ist. Vielmehr ist dies nur  in der Regel so. Das Bundesgericht hat mithin Raum dafür gelassen, dass sich ein Nachbar auch nachts jene Immissionen gefallen lassen muss, die ein durchschnittlich sensibler Nachbar als nicht übermässig wahrnimmt (vgl. auch BGE 126 III 223 E. 4a S. 227; Urteil 5C.269/2004 vom 16. Juni 2005 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 III 505). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall die vom nächtlichen Kuhglockengeläut ausgehenden Immissionen als eindeutig nicht übermässig bezeichnet. Sie hat damit kein Bundesrecht verletzt, sondern von dem ihr zustehenden Ermessen (E. 2.1) einen pflichtgemässen Gebrauch gemacht. Dass sich der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) am nächtlichen Viehglockengeläut stört (und deshalb nur noch bei geschlossenem Fenster schlafen können soll), ändert daran nichts.  
Steht fest, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Immissionen nicht übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB sind, braucht sich das Bundesgericht nicht näher mit der Frage zu befassen, ob das Tra gen der Glocken sachlich begründet ist bzw. ob es dafür allenfalls Alternativen gibt. Ohne Bedeutung ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner die beiden Grundstücke, auf denen die Kühe weiden, verpachtet hat. Die Übermässigkeit einer Immission beurteilt sich losgelöst davon, von wem sie ausgeht. Auch die Frage der Passivlegitimation des Beschwerdegegners stellt sich damit nicht (vgl. dazu BGE 132 III 689 E. 2.3 S. 693 ff.). 
 
6.  
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber