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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.127/2005 /bnm 
 
Urteil vom 4. Oktober 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Soziale Dienste der Stadt A.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Advokat Urs Grob, 
 
Gegenstand 
Anfechtungsklage, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. Februar 1998 verkaufte Y.________ ihre Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 115'800.-- für Fr. 42'000.-- an ihren Stiefsohn X.________. In der Zeit vom 29. Juli 2002 bis 3. Dezember 2002 bezog sie von der Stadt A.________ Fr. 16'774.70 an Fürsorgegeldern. Am 11. Dezember 2002 leitete die Stadt A.________ für den betreffenden Betrag die Betreibung ein, wofür sie am 8. April 2003 einen Verlustschein über Fr. 16'960.40 erhielt. 
B. 
Am 2. Mai 2003 reichte die Stadt A.________ gegen X.________ eine Anfechtungsklage ein, welche das Bezirksgericht Liestal mit Urteil vom 22. Juni 2004 guthiess. 
 
In Gutheissung der dagegen erhobenen Appellation wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Anfechtungsklage mit Urteil vom 21. März 2005 ab. 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat die Stadt A.________ am 17. Mai 2005 Berufung erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Verurteilung des Beklagten zu Fr. 16'960.40 nebst Zins, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Berufungsantwort vom 14. Juli 2005 hat der Beklagte auf Abweisung der Berufung geschlossen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV rügt und geltend macht, das Kantonsgericht hätte beim Betreibungsamt nähere Erkundigungen betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls einholen müssen bzw. das Kantonsgericht habe in diesem Zusammenhang aktenwidrige Annahmen getroffen, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Im Berufungsverfahren sind die Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften getroffen worden sind oder auf offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG), was vorliegend nicht behauptet wird. Unzulässig ist deshalb auch die neue Tatsachenbehauptung, der Zahlungsbefehl sei der Schuldnerin an ihrer Wohnadresse im Alters- und Pflegeheim zugestellt und vom dortigen Sozialdienst entgegengenommen worden, sowie der entsprechende Zahlungsbefehl als neues Beweismittel (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
Massgebend sind nach dem Gesagten die kantonalen Feststellungen, die sich dahingehend zusammenfassen lassen, dass der Zahlungsbefehl seinerzeit nicht der verbeiständeten Y.________, sondern allein ihrem Beistand zugestellt worden ist, indes auch diesem nicht persönlich. Vielmehr wurde der Zahlungsbefehl gemäss Vermerk von "Herrn Z.________ (Soz. Dienst)" entgegengenommen, bei dem es sich um den Vorgesetzten des Beistandes handelt. 
 
Aufgrund dieser Tatsachenfeststellungen ist das Kantonsgericht von einer nichtigen Zustellung ausgegangen mit der Begründung, die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Vorgesetzten des Beistandes reiche nicht aus, zumal Herr Z.________ in einem Interessenkonflikt gestanden sei, weil es sich um eine Forderung seiner Arbeitgeberin gehandelt habe, und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Schuldnerin keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl und folglich auch keine Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsvorschlags erhalten habe. Erweise sich jedoch die Zustellung des Zahlungsbefehls und als Folge auch der Verlustschein als nichtig, fehle es an einer Voraussetzung für die Anfechtungsklage. 
2. 
Die Klägerin sieht in diesen Erwägungen eine Verletzung von Bundesrecht und macht geltend, mit der Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Angestellten der betreffenden Amtsstelle sei die Zustellung an den Beistand im Sinn von Art. 64 SchKG korrekt erfolgt. Werde der Zahlungsbefehl zwar nicht dem Schuldner, aber immerhin seinem Beistand zugestellt, liege kein Fall von Nichtigkeit vor; vielmehr habe lediglich eine Anfechtungsmöglichkeit bestanden. 
2.1 Hat der Schuldner einen Beistand nach Art. 392-394 ZGB, sind die Betreibungsurkunden sowohl dem Schuldner als auch dem Beistand zuzustellen (Art. 68d Ziff. 2 SchKG). Eine Betreibung, in welcher die Betreibungsurkunden nur dem Schuldner zugestellt werden, ist indes nicht nichtig, sondern lediglich mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechtbar. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass die Betreibungsurkunden allein dem Beistand zugestellt werden, weil dessen Stellung mit derjenigen eines gewillkürten Vertreters des Schuldners verglichen und der Beistand deshalb als zu dessen Vertretung im Betreibungsverfahren befugt betrachtet werden kann (Kofmel Ehrenzeller, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 16 zu Art. 68d). 
 
Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist der Zahlungsbefehl nicht dem Beistand selbst, sondern seinem Vorgesetzten übergeben worden. Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass die Unterstellung, ohne dass hierfür nach dem feststellten Sachverhalt irgendwelche Anzeichen bestehen, Herr Z.________ sei als Angestellter der sozialen Dienste und damit der Betreibungsgläubigerin in einem Interessenkonflikt gestanden - dasselbe müsste dann aber auch für den Beistand gelten - und es sei deshalb davon auszugehen, dass er den Zahlungsbefehl nicht an den Beistand bzw. die Betreibungsschuldnerin weitergeleitet habe, abwegig ist; im Übrigen würde diese Argumentation darauf hinauslaufen, dass im Fall von Amtsvormundschaften die Zustellung von Betreibungsurkunden für Forderungen des Gemeinwesens gar nicht möglich wäre, weil die betreffenden Dokumente allein dem Vormund zuzustellen sind (Art. 68c Abs. 1 SchKG). 
 
Heikel ist jedoch die Frage, ob die Zustellung an den Vorgesetzten des Beistandes eine gültige Ersatzzustellung im Sinn der einschlägigen SchKG-Normen ist. Nach Art. 64 SchKG, den die Klägerin angewandt wissen will, wäre eine Ersatzzustellung jedenfalls nur möglich, wenn an einen Angestellten des (mit dem Schuldner gleichgesetzten) Beistandes zugestellt würde. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass nur jemand, der im Subordinationsverhältnis steht, zur Weiterleitung eines Zahlungsbefehls in privater Angelegenheit verpflichtet ist, nicht aber ein Vorgesetzter oder Arbeitskollege. Indes wäre es auch denkbar, Art. 65 SchKG in analoger Weise anzuwenden, weil der Beistand die Betreibungsurkunde nicht in eigener Sache, sondern in Ausübung seines Amtes in einer gegen eine Drittperson gerichteten Betreibung entgegenzunehmen hatte, und er im vorliegenden Fall bei den sozialen Diensten der Stadt A.________ angestellt war. Aus einer analogen Anwendung von Art. 65 SchKG würde folgen, dass das Betreibungsamt nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG an jeden Beamten oder Angestellten der sozialen Dienste der Stadt A.________ rechtsgültig zustellen konnte (vgl. auch Angst, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 10 zu Art. 65). 
 
Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben, weil ohnehin der vom Kantonsgericht gezogene Schluss, mangels gültiger Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beistand erweise sich auch der Verlustschein als nichtig, falsch ist; vielmehr hätte der Verlustschein selbst für den Fall, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls als nichtig anzusehen wäre, Bestand, wie die nachfolgende Erwägung zeigt. 
2.2 In Ergänzung des Sachverhaltes gemäss Art. 64 Abs. 2 OG lässt sich dem Verlustschein (KB 14) entnehmen, dass das Betreibungsamt bei der Schuldnerin die Pfändung vollzogen und dabei festgestellt hat, dass sie AHV-Rentnerin ist und weder über künftigen pfändbaren Lohn noch über pfändbares Vermögen verfügt. Somit hat sie spätestens im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug Kenntnis vom Zahlungsbefehl bzw. der gegen sie eingeleiteten Betreibung erhalten. Aus diesem Grund geht die Erwägung des Kantonsgerichts, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin gar nie Kenntnis vom Zahlungsbefehl resp. von der Betreibung erhalten habe, an der Sache vorbei. 
 
Nimmt jedoch ein Schuldner die Pfändung hin, ohne sich dagegen mit Beschwerde zur Wehr zu setzen oder frühere Verfahrensmängel zu rügen, kann er sich nach Abschluss der Betreibung und Ausstellung des Verlustscheins wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht mehr auf allfällige Zustellungsfehler im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl berufen und daraus die Nichtigkeit des Verlustscheines ableiten (BlSchK 2002, S. 52). Könnte sich demnach die Betreibungsschuldnerin nicht auf Nichtigkeit des Verlustscheines berufen, so gilt dies auch für ihren Stiefsohn, gegen den sich die Anfechtungsklage richtet. 
3. 
Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Weil das Kantonsgericht die weiteren Voraussetzungen der Absichtspauliana nicht geprüft hat (Ziff. 5 auf S. 9 des angefochtenen Urteils), ist es dem Bundesgericht nicht möglich, in der Sache selbst zu entscheiden; vielmehr ist die Sache zur entsprechenden Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
Entsprechend der Gutheissung der Berufung wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. März 2005 wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Oktober 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: