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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.176/2003 /rov 
 
Urteil vom 5. Februar 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, 
Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Bank Z.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Weiss, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Richard A. Schindler, 
 
Gegenstand 
paulianische Anfechtung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 veräusserte X.________ seine Liegenschaft GB xxx, Gemeinde A.________, an seine Ehefrau Y.________. Diese erhielt zudem den auf der Liegenschaft im 3. Rang lastenden Schuldbrief von nom. Fr. 1,1 Mio. unbelastet zu Eigentum. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme der Grundpfandschulden von Fr. 400'000.-- getilgt. Darüber hinaus wurde X.________ ein lebenslängliches Wohnrecht an der 4 1/2- Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft eingeräumt. Der Grundbucheintrag erfolgte gleichentags. 
 
Mit Verfügung vom 5. Juli 1995 eröffnete der Einzelrichter des Bezirks Schwyz über X.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger. Am 1. April 1996 machte die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse X.________ beim Bezirksgericht Schwyz gegen Y.________ (Beklagte 1) und X.________ (Beklagter 2) eine Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG rechtshängig. Am 18. Juli 1997 wurde die Anfechtungsklage zuständigkeitshalber ins beschleunigte Verfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Schwyz überwiesen. Am 3. Dezember 1997 trat die Konkursverwaltung ihre Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG ab, so dass das Verfahren in der Folge von der Bank Z.________ (Klägerin) fortgeführt wurde. 
 
B. 
Mit Urteil vom 16. September 1999 hiess der Einzelrichter des Bezirks Schwyz die Anfechtungsklage gut. Er verpflichtete Y.________ zur Duldung der Verwertung der Liegenschaft sowie des darauf lastenden Inhaberschuldbriefes im Konkursverfahren gegen X.________. Zusätzlich wurde sie verpflichtet, der Bank Z.________ einen Betrag von Fr. 121'500.-- (Liegenschaftsertrag) zu bezahlen. X.________ wurde seinerseits zur Duldung der Verwertung der Liegenschaft ohne die Berücksichtigung des zu seinen Gunsten eingetragenen Wohnrechts verpflichtet. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil gelangten die Parteien mit Berufung bzw. Anschlussberufung an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Dieses verpflichtete mit Urteil vom 13. Mai 2003 (auszugsweise publiziert in SJZ 99/2003 S. 507 ff.) Y.________ zur Zahlung von Fr. 305'000.-- an die Bank Z.________, Zug um Zug gegen Löschung des Wohnrechts zu Gunsten von X.________ durch das Konkursamt Goldau. Die Klage gegen X.________ wies es wegen fehlender Passivlegitimation ab. 
 
D. 
Die Bank Z.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Strittig sind insbesondere die Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die Wohnrechtseinräumung, der Umfang der Rückgabepflicht sowie die Passivlegitimation von X.________ in Bezug auf die Wohnrechtseinräumung. 
 
Y.________ und X.________ sowie das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragen die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Anfechtungsprozess nach Art. 285 ff. SchKG wird praxisgemäss wie eine Zivilrechtsstreitigkeit behandelt (BGE 81 II 82 E. 1 S. 83 f.; 93 II 436 E. 1 S. 437). Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist ebenfalls gegeben (Art. 46 OG), so dass auf die Berufung einzutreten ist. 
 
2. 
Als Erstes ist die Frage der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 zu prüfen: Das Kantonsgericht hat ausgeführt, angesichts der übernommenen Grundpfandschulden von Fr. 400'000.---, dem Kapitalwert des Wohnrechts von Fr. 305'000.-- und dem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 751'000.-- könne nicht die Rede davon sein, dass die Beklagte 1 die Liegenschaft zu günstig erhalten habe. Daher könne beim Kaufgeschäft von keinem Missverhältnis der Leistungen ausgegangen werden. Anfechtbar sei nur die Einräumung des Wohnrechts zu Gunsten des Beklagten 2. 
 
2.1 Das Kantonsgericht verkennt bei seiner Argumentation, dass ein fehlendes Missverhältnis der Leistungen die Anfechtung nicht ausschliesst. Trotz objektiver Gleichwertigkeit der Leistungen kann eine Rechtshandlung sowohl nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG wie auch nach Art. 288 SchKG anfechtbar sein. 
2.1.1 Gemäss Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind unter anderem Rechtsgeschäfte anfechtbar, durch die der Schuldner für sich eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat. Die Anfechtbarkeit besteht unabhängig des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und selbst bei gutem Glauben der Beteiligten (BGE 45 III 151 E. 4 S. 170; 64 III 183 E. 1 S. 186; Carl Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1911, N. 9 zu Art. 286 SchKG). Die Benachteiligung der Gläubiger liegt darin, dass der Schuldner durch ein solches Rechtsgeschäft pfändbares Vermögen in unpfändbares umwandelt (Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 19 zu Art. 286 SchKG; Hans Peter Berz, Der paulianische Rückerstattungsanspruch, Diss. Zürich 1960, S. 126; Ernst Brand, Die Anfechtungsklage, 1943, S. 191). Im vorliegenden Fall ist dieser Tatbestand insoweit erfüllt, als der Beklagte 2 durch den angefochtenen Kaufvertrag entgeltlich (gegen Hingabe der Liegenschaft) für sich ein unpfändbares, nicht in die Konkursmasse fallendes Wohnrecht erworben und gleichzeitig die Liegenschaft dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat. 
 
Infolge Zeitablaufs seit dem Abschluss des anfechtbaren Rechtsgeschäfts kann sich die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall nicht mehr auf Art. 286 SchKG stützen. Dem Kantonsgericht ist aber insoweit zuzustimmen, dass alle unter diesem Artikel für anfechtbar erklärten Rechtsgeschäfte auch durch Art. 288 SchKG erfasst sein können, sofern die weiteren Voraussetzungen der letzteren Bestimmung erfüllt sind (Adrian Staehelin, a.a.O., N. 5 zu Art. 288 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2003, N. 9 zu Art. 288 SchKG). Dies ist hier gegeben: Das Kantonsgericht hat sowohl die Schädigungsabsicht des Beklagten 2 wie auch deren Erkennbarkeit für die Beklagte 1 bejaht. 
2.1.2 Auch ohne Umweg über Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG lässt sich die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 begründen: Nach Art. 288 SchKG sind insbesondere alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner in der dem andern Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Regel nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (BGE 99 III 27 E. 4 S. 34 mit Hinweisen; 101 III 92 E. 4a S. 94). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte 2 sich als Gegenleistung für die Liegenschaft ein (unpfändbares) Wohnrecht einräumen lassen, mit der Absicht, die Gläubiger dadurch zu schädigen. Auch insofern erscheint das strittige Rechtsgeschäft als Ganzes als anfechtbar. 
 
2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 insgesamt gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar ist. Eine Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die Wohnrechtseinräumung ist nicht angebracht, da diese nicht unabhängig vom Kaufvertrag beurteilt werden kann (siehe auch E. 6.1.2 nachfolgend). Damit ist als nächstes der Umfang der Rückgabepflicht der Beklagten 1 zu untersuchen. 
 
3. 
Das Kantonsgericht hat die Anfechtbarkeit auf die Einräumung des Wohnrechts beschränkt und der Klägerin gegen die Beklagte 1 einen Ersatzanspruch in der Höhe des Kapitalwerts des Wohnrechts von Fr. 305'000.-- eingeräumt. Die Klägerin verlangt in ihrem Hauptbegehren dagegen nicht bloss einen Ersatzanspruch, sondern die Verwertung der Liegenschaft im Konkursverfahren gegen den Beklagten 2. 
 
3.1 Das Kantonsgericht hat übersehen, dass der Schaden, welcher durch das anfechtbare Rechtsgeschäft den Gläubigern entstand, auf jeden Fall höher ist als der Kapitalwert des Wohnrechts: Er besteht vielmehr in der Differenz zwischen dem Verkehrswert der dem Zugriff der Gläubiger entzogenen Liegenschaft und den darauf lastenden Grundpfandschulden, folglich mindestens Fr. 351'000.--. 
 
3.2 Die Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache hat in erster Linie in natura zu erfolgen (Art. 291 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 17 zu Art. 291 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O., N. 9 zu Art. 291 SchKG; Hans Peter Berz, a.a.O., S. 106). Nur wenn eine Rückgabe der Sache nicht mehr möglich ist, besteht die (subsidiäre) Pflicht zur Erstattung ihres Wertes (BGE 98 III 44 E. 3 S. 45; Thomas Bauer, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 291 SchKG). Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Liegenschaft noch im Eigentum der Beklagten 1 steht, eine Rückgabe ist folglich möglich. Die Beklagte 1 ist daher zu verpflichten, die Verwertung der anfechtbar erworbenen Liegenschaft zu dulden. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen. 
 
3.3 Von der Rückerstattungspflicht ebenfalls erfasst ist der auf der Liegenschaft lastende Inhaberschuldbrief über nom. Fr. 1,1 Mio. an 3. Pfandstelle, welcher gemäss Kaufvertrag unbelastet der Beklagten 1 übergeben wurde. Die Klägerin behauptet, die Beklagte 1 habe diesen Schuldbrief zur Aufstockung der hypothekarischen Belastung der Liegenschaft verwendet. Trifft dies zu, hat die Beklagte 1 für die zusätzliche Belastung der Liegenschaft Wertersatz zu leisten, sofern sie nicht in der Lage ist, den Titel wieder an sich zu bringen und die Belastung auf dem Grundstück rückgängig zu machen (BGE 45 III 151 E. 7 S. 175; Carl Jaeger, a.a.O., N. 2Ba zu Art. 291 SchKG). Im angefochtenen Urteil finden sich keine tatsächlichen Feststellungen über eine allfällige Erhöhung der Grundpfandschulden. Die Sache ist daher zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG). 
 
Im Übrigen ist die Liegenschaft mit den Grundpfandschulden zurückzugeben und zu verwerten, wie diese im Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts bestanden haben (BGE 26 II 204 E. 8 S. 216; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O., N. 18 zu Art. 291 SchKG). 
 
4. 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 1 zusätzlich die Rückerstattung des Ertrages aus der Liegenschaft. Das angefochtene Urteil enthält zu diesem Punkt keine Erwägungen. Das Bezirksgericht hatte der Klägerin unter diesem Titel zu Lasten der Beklagten 1 einen Betrag von Fr. 121'500.-- zugestanden. 
 
Die Anfechtungsklage bezweckt die Wiederherstellung des schuldnerischen Vermögens, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden wäre. Diesem Zweck entspricht, dass der Anfechtungsbeklagte Früchte und Erträgnisse herauszugeben hat, selbst wenn er gutgläubig ist (BGE 98 III 44 E. 3 S. 47; Thomas Bauer, a.a.O., N. 22 zu Art. 291 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O., N. 19 zu Art. 291 SchKG; Hans Peter Berz, a.a.O., S. 110 f.). Die Berufung ist folglich diesbezüglich gutzuheissen. Im angefochtenen Urteil fehlen tatsächliche Feststellungen über Bestand und Höhe des Liegenschaftsertrages. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG). 
 
5. 
Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren ist auch die Erstattung der Gegenleistung der Beklagten 1 gemäss Art. 291 SchKG gewesen. Auf Grund der vorangehenden Ausführungen wird diese Frage jedoch gegenstandslos: Die Beklagte 1 kann die Liegenschaft inklusive der bei Vertragsschluss übernommenen Grundpfandschulden zurückgeben (siehe E. 3.3 vorangehend). Durch die Verwertung der Liegenschaft wird sie zudem von der Wohnrechtsbelastung befreit. Damit kann offen bleiben, ob tatsächlich das Konkursamt zur Löschung des Wohnrechts befugt wäre. 
 
6. 
Strittig sind schliesslich die Auswirkungen der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 auf das darin eingeräumte Wohnrecht zu Gunsten des Beklagten 2. Damit zusammenhängend stellt sich die Frage nach dessen Passivlegitimation. 
 
6.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Eintragung des Wohnrechts sei nach dem Eintrag des Eigentumübergangs erfolgt. Daher sei der Beklagte 2 in Bezug auf das Wohnrecht Singularsukzessor der Beklagten 1 bzw. bösgläubiger Dritter im Sinne von Art. 290 SchKG. In dieser Eigenschaft sei er passivlegitimiert. 
6.1.1 Gemäss Art. 290 SchKG richtet sich die Anfechtungsklage gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Der Schuldner selber ist im Anfechtungsprozess grundsätzlich nicht Partei (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 zu Art. 290 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O., N. 11 zu Art. 290 SchKG). Unter dem bösgläubigen Dritten wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des Anfechtungsbeklagten (Vertragspartner des Schuldners) verstanden, der vom Bestand der Anfechtungsschuld wusste (BGE 51 III 204 E. 2 S. 207). 
6.1.2 Es mag nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass in Ausnahmefällen der bösgläubige Dritte wiederum der Schuldner sein kann. Dies bedingt aber zumindest eine klare Trennung zwischen dem anfechtbaren Rechtsgeschäft (hier: Kaufvertrag) und der späteren (partiellen) Singularsukzession (hier: Wohnrechtseinräumung). Im vorliegenden Fall liegen aber nicht zwei getrennte Verträge, sondern ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, was im Übrigen auch die Klägerin in ihrer Berufungsschrift mehrfach betont. Nach dem Wortlaut des Kaufvertrages vom 1. Juli 1994 übernimmt die Bestellung des Wohnrechts in erster Linie den Zweck einer Teilzahlung. Die Trennung in ein selbstständiges Kaufgeschäft und eine davon unabhängige, selbstständige Wohnrechtseinräumung ist nicht möglich. Unter diesen Umständen kann der Beklagte 2 nicht als bösgläubiger Dritter im Sinne von Art. 290 SchKG angesehen werden. Die Berufung ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. 
 
6.2 Die fehlende Passivlegitimation des Beklagten 2 führt jedoch nicht dazu, dass die Verwertung der Liegenschaft unter Berücksichtigung des Wohnrechts zu erfolgen hat. Wie erwähnt, richtet sich die Anfechtungsklage - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich gegen die Person, die mit dem Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen hat (Art. 290 SchKG). Durch die Gutheissung der Anfechtungsklage wird der Anfechtungsbeklagte verpflichtet, die Konkursmasse so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (BGE 98 III 44 E. 3 S. 46; Thomas Bauer, a.a.O., N. 2 zu Art. 291 SchKG). Die anfechtbare Handlung besteht im vorliegenden Fall im Abschluss des Kaufvertrages als Ganzes und erstreckt sich neben der Eigentumsübertragung auch auf die Einräumung des Wohnrechts (siehe E. 2.2 vorangehend). Dies führt dazu, dass das anfechtbare Wohnrecht in betreibungsrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Die Liegenschaft ist im Konkursverfahren des Beklagten 2 ohne das zu seinen Gunsten bestehende Wohnrecht zu verwerten. Diese Unbeachtlichkeit kann ohne weiteres im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte 1 als Anfechtungsgegnerin festgestellt werden. Diese ist dementsprechend zu verpflichten, die Verwertung der Liegenschaft ohne das Wohnrecht zu dulden. 
 
7. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der gesamte Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 als anfechtbar im Sinne von Art. 288 SchKG erweist. Die Beklagte 1 ist verpflichtet, die Verwertung der anfechtbar erworbenen Liegenschaft, ohne das auflastende Wohnrecht, im Konkurs des Beklagten 2 zu dulden. Zudem ist sie im Grundsatz ersatzpflichtig für den Liegenschaftsertrag sowie eine allfällige zusätzliche Belastung der Liegenschaft. In diesen Punkten ist die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit sich die Berufung gegen den Beklagten 2 richtet, ist sie in Folge Fehlens der Passivlegitimation abzuweisen. 
 
8. 
Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt, der Klägerin 1/4 und der Beklagten 1 3/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Beklagte 1 ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- auszurichten. Im Verhältnis zum Beklagten 2 ist die Klägerin mit ihrer Berufung nicht durchgedrungen, sie hat diesen daher mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1, 3 sowie 5 - 7 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Mai 2003 werden aufgehoben. 
 
1.1 Es wird festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 1. Juli 1994 zwischen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 anfechtbar ist. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, die Verwertung der Liegenschaft GB xxx, Gemeinde A.________, ohne die Berücksichtigung des zu Gunsten des Beklagten 2 eingetragenen Wohnrechts im Konkursverfahren gegen den Beklagten 2 zu dulden. 
 
1.2 Im Übrigen wird die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird zu drei Vierteln der Beklagten 1 und zu einem Viertel der Klägerin auferlegt. 
 
3. 
3.1 Die Beklagte 1 hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
 
3.2 Die Klägerin hat den Beklagten 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Februar 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: