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[AZA 0/2] 
6A.121/2000/zga 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
Sitzung vom 7. Juni 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin 
Escher und Gerichtsschreiber Boog. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler, Bauernhofstrasse 14, Lachen/SZ, 
 
gegen 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 
 
betreffend 
Führerausweis (Warnungsentzug), 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. November 2000), hat sich ergeben: 
 
A.- X.________ fuhr am 22. März 2000, um 6.40 Uhr, mit einem Sattelschlepper samt Transportanhänger in Zürich durch die Hohlstrasse stadtauswärts. Auf dem Anhänger hatte er Stahlplatten im Gesamtgewicht von 16'060 kg geladen. Die Platten waren in drei Packungen aufgeteilt, welche durch Stahlbänder verbunden waren. Zwischen den Packungen waren quadratische Flachhölzer ausgelegt. Die Ladung war übers Kreuz mit zwei Spanset-Gurten gesichert. 
Diese waren im Bereich der scharfen Kanten der Stahlplatten nicht besonders geschützt, so dass die Kanten in der Folge an den Gurten rieben. Als X.________ von der Hohlstrasse nach rechts auf die Duttweilerbrücke abbiegen wollte, um auf die Autobahn Bern/Basel zu gelangen, fielen die Stahlplatten, die die Spanset-Gurten durchschnitten hatten, über die linke Seite des Anhängers auf die Strasse. Einzelne Platten rutschten unter einen Personenwagen, der in entgegengesetzter Richtung vor einer Lichtsignalanlage anhielt, wobei der hintere linke Pneu des Fahrzeugs beschädigt wurde. 
Durch die hinunterfallende Ladung entstand zudem Sachschaden an öffentlichen Einrichtungen. Die visuelle Auswertung des Fahrtenschreiber-Einlegeblattes ergab, dass X.________ mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h statt der signalisierten 50 km/h durch die Hohlstrasse gefahren war. 
 
B.- Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. März/ 
26. April 2000 wurde X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Sichern der Ladung sowie durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung an die Bezirksanwaltschaft Zürich zur Anzeige gebracht. Diese hat das Verfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2001 eingestellt und die Sache dem Polizeirichteramt der Stadt Zürich überwiesen. 
C.- Mit Verfügung vom 26. Juni 2000 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, X.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 SVG für die Dauer von zwei Monaten. Eine von X.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 24. November 2000 ab. 
 
D.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Verfügung des Verkehrsamtes seien aufzuheben. 
 
E.-Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat auf die Stellung eines formellen Antrags verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 98 lit. g OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Kantone im Sinne des Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG gegeben, soweit ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten wird und im Übrigen keiner der in Art. 99 ff. OG statuierten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. BGE 118 Ib 11 E. 1b S. 13). Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR 741. 01]). 
Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 98 lit. g OG). Soweit der Beschwerdeführer die vorangehende Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz mitanficht, ist sein Antrag nicht zulässig (BGE 112 Ib 39 E. 1e mit Hinweis). 
 
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nach ständiger Rechtsprechung kann dabei auch die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Rechtspflegeinstanz fällt (BGE 120 Ib 287 E. 3a und d, 111 Ib 202 E. 2). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). 
 
2.- a) Die Vorinstanz sah von der Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls ab, da in tatbeständlicher Hinsicht keine erheblichen Unsicherheiten bestünden. Zudem sei angesichts der kurzen Verjährungsfristen im Übertretungsstrafrecht fraglich, ob es überhaupt zu einer strafrechtlichen Beurteilung kommen werde. 
In der Sache selbst stellt die Vorinstanz auf die Abklärungen der Stadtpolizei Zürich ab und nimmt an, der Beschwerdeführer habe Art. 30 Abs. 2 SVG schuldhaft missachtet, indem er eine deutlich zu geringe Anzahl von Spanset-Gurten zur Sicherung der Ladung verwendet, die Gurten nicht durch die Einlage von geeignetem Material vor dem Durchscheuern durch die scharfen Kanten der Ladung geschützt und indem er keine Vorkehrungen getroffen habe, dass die Ladung nicht nach hinten oder vorn auf der Ladefläche rutschen konnte. Zudem sei er mit mindestens 60 km/h statt der erlaubten 50 km/h durch die Hohlstrasse gefahren. 
Durch sein grob fahrlässiges Verhalten habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, den Beschwerdeführer treffe ein erhebliches Verschulden, so dass es sich keinesfalls um einen leichten Fall handle. Der Fall liege vielmehr im Grenzbereich zu Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG. Bei Berücksichtigung der relevanten Massnahmekriterien, insbesondere der Schwere des Verschuldens, des getrübten automobilistischen Leumundes aber auch der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis habe das Verkehrsamt sein Ermessen nicht verletzt, wenn es die Entzugsdauer auf zwei Monate festgelegt habe. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Fahrzeug nicht überladen. Zudem sei er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, allenfalls mit einer diese leicht überschreitenden Geschwindigkeit gefahren. 
Die Fahrgeschwindigkeit sei jedenfalls angesichts der Verhältnisse im Unfallzeitpunkt nicht übersetzt gewesen, auch wenn sein Lastwagen stark beladen gewesen sei. Er habe den Sachverhalt, wie er im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. März 2000 festgehalten sei, nie anerkannt. Selbst wenn man annehmen wollte, sein Verhalten sei nicht ganz korrekt gewesen, läge auf jeden Fall nur ein geringes Verschulden vor. Ausserdem sei er bisher nur einmal verwarnt worden. Er sei als selbständiger Berufschauffeur auf den Führerausweis angewiesen. Ein Entzug käme in seinem Fall einem Berufsverbot gleich. Die Umschulung der Invalidenversicherung wäre mit einem Schlage zunichte gemacht und er würde möglicherweise wieder fürsorgepflichtig werden. Falls man dennoch einen Ausweisentzug als gerechtfertigt ansehen wollte, wäre er angesichts seiner beruflichen Angewiesenheit auf die Mindestdauer von einem Monat herabzusetzen. 
 
 
3.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Verwaltungsbehörde - sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt ist oder mit einer solchen zu rechnen ist - mit dem Erlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist. Mit diesem Vorgehen soll vermieden werden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Ausserdem bietet das Strafverfahren durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie durch die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt, als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der massnahmerechtlich relevante Sachverhalt zweifelsfrei erstellt und in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen. In einem solchen Fall braucht die Verwaltungsbehörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). 
b) Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben auch im zu beurteilenden Fall Gültigkeit und sind von der Vorinstanz im Ergebnis gebührend beachtet worden. Zwar genügt für sich genommen den Anforderungen der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass mit dem Verwaltungsverfahren nur dann zugewartet wird, wenn der Sachverhalt objektiv betrachtet erhebliche Unsicherheiten aufweist, wie die Vorinstanz offenbar meint. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungs- oder im kantonalen Beschwerdeverfahren keinen Sistierungsantrag gestellt hat. 
Im zu beurteilenden Fall sind aber jedenfalls hinsichtlich des Sachverhalts keine ernsthaften Zweifel ersichtlich. 
Dass der Beschwerdeführer seine schwere Ladung völlig unzureichend lediglich mit zwei Spanset-Gurten ohne besonderen Schutz vor den scharfen Kanten der Stahlplatten gesichert hat, kann aufgrund des Polizeirapports der Stadtpolizei Zürich nicht ernsthaft in Frage stehen. Dass der Beschwerdeführer dabei von einem Gewicht von 13'200 kg anstelle der rapportierten 16'060 kg ausging, ändert daran nichts. Dasselbe gilt hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit, die sich anhand des sichergestellten Fahrtenschreiber-Einlageblattes zweifelsfrei ermitteln lässt. Inwiefern der Beschwerdeführer dies angesichts der klaren Beweislage ernsthaft bestreiten will, ist unerfindlich. Dass sich die Vorinstanz lediglich auf einen Polizeirapport abstützt und eine eigentliche untersuchungsrichterliche Abklärung nicht vorliegt, schadet nichts. Denn der Sachverhalt ist im genannten Rapport in aller Ausführlichkeit ermittelt, so dass für weitere Untersuchungen kein Anlass bestand. Im Übrigen ist die zitierte Rechtsprechung, wonach die Administrativbehörde grundsätzlich das Ende des Strafverfahrens abwarten muss, im Lichte der damaligen Rechtslage in Bezug auf die kantonale Verwaltungsrechtspflege zu sehen. Denn im Zeitpunkt des jenem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalts stand Art. 98a OG noch nicht in Kraft und war somit noch nicht in allen Kantonen als letzte Instanz eine richterliche Behörde bestellt. Das Bedürfnis, die Interessen des Beschuldigten besser zu schützen, war bei dieser Sachlage naturgemäss grösser als unter dem geltenden Recht, zumal dem Betroffenen auch im Verwaltungsgerichtsverfahren Mitwirkungsrechte zustehen. Schliesslich zeigt sich bei der vorliegenden Konstellation auch, dass für eine vorgängige Beurteilung durch die Administrativbehörde durchaus auch praktische Gründe sprechen können. Denn der Gang eines Strafverfahrens wird in der Praxis nicht nur durch strafprozessuale Verfahrensgrundsätze, sondern mitunter auch von besonderen organisatorischen Gegebenheiten bestimmt. 
Dies gilt im Speziellen im zu beurteilenden Fall, wo sich die Verfahrensdauer wegen der im Kanton Zürich auseinanderfallenden Zuständigkeiten für die Beurteilung von Vergehen und Übertretungen und damit für Verzeigungen nach Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 
3. Aufl. , Zürich 1997, N 312/325) zusätzlich verlängert. 
Damit die Verwaltungsmassnahme ihre Wirkungen im Interesse der Verkehrssicherheit sinnvoll entfalten kann, sollte sie innert vernünftiger Frist erfolgen und zeitlich nicht zu weit vom verfahrensauslösenden Vorfall entfernt eingreifen. 
Aus diesem Grund kann es der Administrativbehörde nicht verwehrt sein, selbst voranzuschreiten, wenn die Strafbehörde innert vernünftiger Frist nicht reagiert. Namentlich wenn die Gefahr besteht, dass die Verjährung eintritt, ist ein Grund für das Zuwarten ohnehin nicht gegeben, da dannzumal die von der Rechtsprechung beabsichtigte Schutzwirkung für den Betroffenen gar nicht eintreten kann. Im zu beurteilenden Fall haben sich die kantonalen Verwaltungsbehörden bei der Bezirksanwaltschaft Zürich erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass diese sich infolge Arbeitsüberlastung erst 6 - 9 Monate nach dem Ereignis mit dem Fall werde befassen können. Mit Verfügung vom 16. Mai 2001 hat diese nun eine Einstellungsverfügung erlassen und die Sache zur Beurteilung an das Polizeirichteramt der Stadt Zürich überwiesen. 
Wann in dieser Sache ein rechtskräftiges Urteil vorliegen wird, ist nicht auszumachen. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass möglicherweise vor Eintritt der übertretungsrechtlichen Verjährung nicht mit einem rechtskräftigen Strafurteil zu rechnen ist, ist somit realistisch. Die Vorinstanz hat daher zu Recht über den Entzug des Führerausweises entschieden, ohne vörgängig das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten. 
 
4.- a) Die Vorinstanz stützt sich auf den Rapport der Stadtpolizei Zürich. An ihre tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (Art. 105 Abs. 2 OG; oben E. 1b). Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf die Behauptung, er habe seine Ladung genügend gesichert und die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beachtet. Er setzt sich weder mit der ausführlichen Darstellung der Unfallursache auseinander noch geht er auf die Auswertung des Fahrtenschreibers ein. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid im Hinblick auf den Sachverhalt zu überprüfen. 
 
b) Der Führerausweis kann gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1; Art. 31 Abs. 1 VZV). Die Dauer des Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; vgl. auch BGE 123 II 225 E. 2b/cc). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 16 Abs. 2 SVG Satz 2; Art. 31 Abs. 2 VZV). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, was nach der Rechtsprechung der Fall ist, wenn der Fahrzeuglenker durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt und ihn ein schweres Verschulden trifft, ihm bei fahrlässigem Handeln mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 VZV; BGE 126 II 206 E. 1 mit Hinweisen). Das Gesetz unterscheidet somit den leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), den mittelschweren (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall fällt ein Verzicht nur in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besondere Umstände vorliegen. 
Ob der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202 E. 1a und 358 E. 1a; 125 II 561 E. 2; 123 II 106 E. 2b; 118 Ib 229). Fehlt es an einem leichten Verschulden, ist die Annahme eines leichten Falles auch dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt (BGE 126 II 192 E. 2c und 202 E. 1b). 
 
c) Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Die Stabilität der Ladung muss nicht nur für den normalen Verkehr, sondern auch für den Fall leichter Unfälle gewährleistet sein (BGE 97 II 238 E. 3c). 
 
d) Die Gegebenheiten im vorliegenden Fall rechtfertigen es nicht, das Verhalten des Beschwerdeführers als bloss leichten Fall zu würdigen. Hiefür spricht in erster Linie, dass der Beschwerdeführer seine Ladung völlig unzureichend und zudem auch noch falsch gesichert hat. Wer eine Ladung von 70 Stahlplatten im Gesamtgewicht von 16 Tonnen lediglich mit zwei Spanset-Gurten sichert und darüber hinaus die Gurten nicht durch spezielle Vorkehren vor dem Durchscheuern schützt, schafft eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit. Es trifft ihn von daher ein schweres Verschulden. Das gilt hier umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen Berufschauffeur handelt, der mit Fragen der Sicherung der Ladung täglich konfrontiert ist und damit bestens vertraut sein sollte. Er hätte daher wissen müssen, dass die Verwendung von lediglich zwei Gurten dem Gewicht der Ladung in keiner Weise angemessen war und dass er, um eine hinreichende Sicherung derselben zu gewährleisten, die Platten mit Ketten oder aber jedenfalls mit einer ausreichenden Anzahl von Spanset-Gurten unter gehöriger Sicherung vor den scharfen Kanten hätte festbinden müssen. Dass er zum ersten Mal so grosse Stahlplatten geladen hatte, kann ihn nicht entlasten, sondern hätte ihm im Gegenteil Anlass geben müssen, die korrekte Art und Weise der Sicherung der Ladung zu erfragen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschliessen. 
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zusätzlich auch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von generell 50 km/h innerorts um mindestens 10 km/h überschritten hat, was angesichts der schweren und ungenügend befestigten Ladung zu einer erheblichen Vergrösserung der Verkehrsgefährdung führte. Der Einwand des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren und in seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren, die befahrene Hauptstrasse sei eine "schnellstrassenähnliche" Transitstrasse, die faktisch analog zu einer Nationalstrasse zu behandeln sei, und auf der er seine Geschwindigkeit dem allgemeinen Verkehr angepasst habe, wirft in diesem Kontext ein ungünstiges Licht auf sein Verständnis der Verkehrsregeln. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den Fall zu Recht nicht mehr als leicht eingestuft, so dass die Möglichkeit, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten, entfällt. 
 
Nach dem Gesagten ist die Anordnung eines Führerausweisentzuges nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie im Ergebnis einen mittelschweren Fall im Grenzbereich zum schweren Fall annimmt. 
Da der Beschwerdeführer durch die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Sinne von Art. 66bis StGB besonders schwer berührt wird und der Ausweisentzug somit nicht über die damit regelmässig verbundenen Unannehmlichkeiten und Erschwernisse hinausgeht, kommt ein Absehen von dieser Massnahme nicht in Frage (vgl. dazu BGE 118 Ib 229 E. 3; 123 II 106 E. 2b S. 111). Die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis ist erst bei der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen (BGE 126 II 196 E. 2c S. 201). 
 
e) Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Führerausweisentzugs den gesetzlichen Erfordernissen gerecht wird (Art. 33 Abs. 2 VZV). Die Vorinstanz gewichtet das Verschulden des Beschwerdeführers und seinen automobilistischen Leumund als massnahmeerhöhend. Dem ist grundsätzlich nichts beizufügen und es kann insofern ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Besonders hinzuweisen ist lediglich auf den erheblich getrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers. So musste ihm mit Verfügung vom 14. Dezember 1992 aufgrund wiederholten Lenkens eines Fahrzeugs trotz Verweigerung des Lernfahrausweises der Führerausweis Kategorie C wegen charakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch auf die Dauer von zwei Jahren entzogen werden. Erst gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten konnte ihm der Führerausweis am 25. September 1995 auf Zusehen und Wohlverhalten hin wieder ausgehändigt werden. Besonderer Erwähnung bedarf ferner, dass er am 4. August 1998 wegen Fahrens eines nicht betriebssicheren Personenwagens verwarnt wurde. 
 
Als massnahmemildernd gewichtet die Vorinstanz bei der Bemessung der Entzugsdauer, dass der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur in hohem Masse zur Berufsausübung auf den Führerausweis angewiesen ist. Damit berücksichtigt sie seine im kantonalen Verfahren gemachten Angaben zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation. 
In der Tat begründet die Erwerbstätigkeit als selbständiger Berufschauffeur eine erhöhte Angewiesenheit auf den Führerausweis und ist dieser Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen. Diesem Umstand hat die Vorinstanz indessen zusammen mit den andern Beurteilungsmerkmalen im angefochtenen Entscheid hinreichend Rechnung getragen. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung setzt sie die Entzugsdauer auf zwei Monate, mithin nur einen Monat über dem gesetzlichen Minimum, fest (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). 
Bei diesem Ergebnis kann von einer überlangen Entzugsdauer, welche die berufliche Existenz des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen würde, nicht die Rede sein (vgl. dazu: Schaffhauser, Die straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, St. Gallen 2000, Nr. 75, S. 169). Insgesamt hat die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert und hält sich der angefochtene Entscheid im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (BGE 126 II 196 E. 2c S. 201; 123 II 572 E. 2a). Die Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet. 
 
5.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht (Kammer III) und dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
--------- Lausanne, 7. Juni 2001 
 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: