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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_975/2016,  
 
6B_1012/2016,  
 
6B_1072/2016  
 
 
Urteil vom 29. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_975/2016 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut und Rechtsanwalt Markus Härdi, 
Beschwerdegegner, 
 
6B_1012/2016 
1. Ac.________, 
2. Ab.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
1. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut und Rechtsanwalt Markus Härdi, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner, 
 
6B_1072/2016 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Ba.________, 
3. Bb.________, 
4. Bc.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel, 
5. Ac.________, 
6. Ab.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_975/2016 
Mord, 
6B_1012/2016 
Mord; Schadenersatz und Genugtuung, 
6B_1072/2016 
Mord, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Juni 2016 (SST.2015.327 und SST.2016.45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Aa.________ wurde am 7. Oktober 2012 in der Werkstatt von X.________ in Gränichen erschossen. Das Bezirksgericht Aarau erklärte X.________ am 12. Dezember 2014 des Mordes und Y.________ am 12. November 2015 des Mordes und weiterer Delikte schuldig. Es bestrafte beide mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Das Bezirksgericht stellte ebenso fest, dass X.________ und Y.________ gegenüber Ab.________ und Ac.________ dem Grundsatz nach vollumfänglich solidarisch schadenersatzpflichtig sind und verwies im Übrigen die Zivilklage auf den Zivilweg. Sowohl X.________ als auch Y.________ erhoben gegen die jeweiligen Urteile Berufung. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von Y.________ am 23. Juni 2016 ab (Urteil SST.2016.45). X.________ wurde hingegen wegen Anstiftung zur Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- verurteilt (Urteil SST.2015.327). Das Obergericht wies die Zivilklage von Ab.________ und Ac.________ ab, soweit diese gegen X.________ gerichtet war. 
 
C.   
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil SST.2016.45 (Verfahren 6B_1072/2016). Er beantragt, er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen und es sei ihm eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Dasselbe beantragen Ab.________ und Ac.________. Ihnen sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Innert Frist gingen keine weiteren Vernehmlassungen ein. 
 
D.   
Gegen das Urteil SST.2015.327 erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_975/2016). Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese X.________ wegen Mordes, eventualiter wegen eventualvorsätzlicher Tötung verurteile. X.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
E.   
Gegen das Urteil SST.2015.327 führen auch Ab.________ und Ac.________ Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_1012/2016). Sie verlangen, X.________ sei des Mordes, eventualiter wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Er sei zu verpflichten, ihnen je eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zu bezahlen und es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass er ihnen gegenüber im vollen Umfang Schadenersatz schulde. Die Genugtuung sei nach Ermessen zu bestimmen, sollte sich X.________ nicht eines Tötungsdelikts schuldig gemacht haben. Gleichzeitig mit der Beschwerde beantragen Ab.________ und Ac.________, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Am 11. November 2016 zogen sie diesen Antrag zurück. 
X.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, soweit diese den strafrechtlichen Bereich betreffe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerden betreffen denselben Sachverhalt und stehen in einem engen Zusammenhang. Die Verfahren 6B_975/2016, 6B_1012/2016 und 6B_1072/2016 sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). 
Beschwerde von Y.________ im Verfahren 6B_1072/2016 
 
2.  
 
2.1. Y.________ rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er bringt unter anderem vor, die Vorinstanz werte die Aussagen des Mitbeschuldigten X.________ ohne sachlichen Grund als Fakten und stelle auf diese ab. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach X.________ keinen Grund gehabt haben soll, ihn zu Unrecht zu belasten, sei willkürlich. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass X.________ ein erhebliches Interesse daran gehabt habe, sich selber zu entlasten. Auch verfalle die Vorinstanz in Willkür, indem sie ihre Feststellungen auf die Aussagen von C.________ stütze. Insbesondere aufgrund der Sichtverhältnisse und der Grösse der angeblich beteiligten Personen sei es kaum vorstellbar, dass dieser durch die Haupteingangstür Details im Inneren der Werkstatt habe erkennen können. Auch habe C.________ ihn nicht als den von ihm beschriebenen Mann mit einem Mantel identifizieren können. Willkürlich sei ebenfalls die Annahme, wonach er (Y.________) X.________ aus finanzieller Abhängigkeit heraus geholfen haben soll.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, Y.________ habe zunächst bestritten, überhaupt am Tatabend am Tatort gewesen zu sein; später habe er angegeben, erst in die Werkstatt eingetroffen zu sein, als Aa.________ schon tot am Boden gelegen sei. X.________ habe eine Beteiligung von Y.________ anfänglich verneint und erst am 15. Oktober 2012 angegeben, diesem den Auftrag erteilt zu haben, Aa.________ eine Abreibung zu verpassen. X.________ habe angegeben, unter Aa.________ gelitten zu haben, weil dieser immer wieder Geld von ihm gewollt habe. Y.________ hätte ihm klar machen sollen, dass es von ihm kein Geld mehr gebe. Zu diesem Zweck habe er Aa.________ am Tatabend zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr zu sich bestellt. Zu den Geschehnissen in der Werkstatt habe X.________ angegeben, er sei mit Aa.________ in den Partyraum gegangen, wo er ihn alleine zurückgelassen habe. Aa.________ sei wenig später in die Werkstatt gerannt gekommen und habe gesagt, es sei auf ihn geschossen worden. Er habe ihm eine Schusswunde am Oberkörper gezeigt, die aber nicht geblutet habe. Vor der Werkstatt habe er dann Y.________ getroffen und ihn gefragt, ob er auf Aa.________ geschossen habe, was dieser bejaht habe. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen von X.________ als glaubhaft. Dadurch, dass er einräume, Y.________ den Auftrag erteilt zu haben, Aa.________ eine Lektion zu verpassen, belaste er sich selbst. Schliesslich sei auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb X.________ Y.________ zu Unrecht belasten sollte. Obwohl X.________ die mögliche Anwesenheit Dritter wiederholt in den Raum gestellt habe, sei eine Dritttäterschaft auszuschliessen. Der Umstand, dass Y.________ die Frage von X.________ bejaht habe, ob er auf Aa.________ geschossen habe, lasse keine vernünftigen Zweifel daran offen, dass Y.________ der Schütze des ersten Schusses gewesen sei. Dieses Beweisergebnis stehe in Übereinstimmung mit den Ausführungen von X.________ im Berufungsverfahren, wonach er entsetzt habe feststellen müssen, dass Y.________ eine Schusswaffe eingesetzt und Aa.________ hingerichtet habe, anstatt ihm lediglich eine Abreibung zu verpassen.  
Die Vorinstanz erwägt weiter, X.________ habe ausgesagt, er sei nach dem Zusammentreffen mit Y.________ zurück in die Werkstatt gegangen. Dort habe er C.________ angetroffen und ihn aufgefordert, die Polizei zu rufen. Im Folgenden habe er zurück zu Aa.________ gehen wollen. Zuvor habe er sich aber vergewissern wollen, dass die Hintertür und die Maschinenservicetür abgeschlossen gewesen seien. Dies sei der Fall bei der ersten Tür gewesen, aber nicht bei der zweiten. Aa.________ habe in dieser Zeit markdurchdringend geschrien. Dann habe er zwei Schüsse gehört. Er sei dann nach vorne gegangen, wo er Aa.________ auf dem Boden liegend vorgefunden habe. Diese Aussagen von X.________ würden mit denjenigen seines Schwagers, C.________, übereinstimmen. Dieser habe durch die Haupteingangstür der Werkstatt beobachtet, wie zwei Personen in die Richtung des verschlossenen Haupteingangs gerannt seien. Die vordere Person sei ausgerutscht und hingefallen. Die andere Person sei mit der Waffe auf die am Boden liegende Person zugegangen. Bei der Person, die hingefallen sei, handle es sich laut Vorinstanz um Aa.________. Dieser sei im Eingangsbereich der Werkstatt mit zwei Schussverletzungen auf dem Bauch liegend aufgefunden worden. Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass auch der zweite Schuss auf Aa.________ von Y.________ abgegeben worden sei. Auch das widersprüchliche Aussageverhalten von Y.________ lasse sich nur damit erklären, dass dieser in Bezug auf den Grund seiner Anwesenheit am Tatort nicht die Wahrheit gesagt habe, was als weiteres Indiz für seine Täterschaft gewertet werden müsse. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen von X.________ und C.________.  
Aa.________ wurde in der Werkstatt von X.________ getötet. Es war X.________, der ihn dort hin bestellt hatte, damit - gemäss seiner eigenen Darstellung - Y.________ ihm klar mache, dass er keine weiteren Geldforderungen mehr stellen solle. Dass X.________ unter derartigen Umständen als Täter verdächtigt werden kann, liegt auf der Hand. Tatsächlich wurde X.________ zu Beginn des Strafverfahrens verdächtigt, Aa.________ selber getötet zu haben. So wurde etwa die Untersuchungshaft gegen X.________ mit dieser Begründung beantragt und am 11. Oktober 2012 bewilligt (Untersuchungsakten, pag. 138 f. und 154 ff.). Mit derselben Begründung wurde die Untersuchungshaft am 9. Januar 2013 verlängert (Untersuchungsakten, pag. 178 ff.). X.________ hatte ein erhebliches Interesse, den Tatverdacht auf Y.________ zu lenken und sich auf diese Weise selber zu entlasten. Entsprechende belastende Aussagen von X.________ können demnach nicht als glaubhaft angesehen werden. Unerheblich ist dabei, dass sich X.________ teilweise selber belastete, indem er angab, Y.________ beauftragt zu haben, Aa.________ eine Lektion zu verpassen. Der Vorwurf eines derartigen Verhaltens wiegt wesentlich weniger schwer als derjenige, Aa.________ eigenhändig getötet zu haben. 
C.________ wurde mehrmals als beschuldigte Person befragt. Zum Tatgeschehen in der Werkstatt gab er am 8. Oktober 2012 an, er habe eine Person hinter einer weiteren Person, von welcher er dachte, es sei X.________, hinterherrennen gesehen. Die vordere Person sei ausgerutscht und hingefallen. Wahrscheinlich habe sie den Kopf noch angeschlagen. Die hintere Person sei mit der Waffe gegen die am Boden liegende Person zugegangen (Untersuchungsakten, pag. 85 ff., 88). Am 16. Oktober 2012 erklärte C.________ erneut, er habe durch das Werkstatttor gesehen, wie der Täter mit der Waffe auf X.________ gezielt habe. Er habe vermutet, dass es sich bei der Person am Boden um X.________ gehandelt habe, weil er dessen spezielle Gangart erkannt habe (Untersuchungsakten, pag. 3962 ff., 3964 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren sagte C.________ wieder aus, ein Mann mit einer Kappe habe eine Waffe mit Schalldämpfer auf X.________ gerichtet. Er wies erneut auf die spezielle Gangart von X.________ auf dem fettigen Boden in der Werkstatt hin. Er verneinte, einen Schuss in dieser Phase gehört zu haben (Akten Bezirksgericht, pag. 465 ff., 468). 
C.________ bestätigte wiederholt, dass es sich bei der Person, die gemäss seiner Darstellung am Boden lag und gegen die eine Waffe gerichtet wurde, um seinen Schwager X.________ handelte. Auf entsprechende und wiederholte Anfragen gab er jeweils an, dessen spezielle Gangart erkannt zu haben. Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen äusserte C.________ nie. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Irrtum bei der Identifikation der auf dem Boden liegenden Person vor. Getötet wurde aber nicht X.________, sondern Aa.________. Die Aussagen von C.________ tragen daher zur Feststellung des Sachverhalts nichts bei. 
Neben den Aussagen von X.________ und C.________ bestehen keine weiteren Beweismittel, welche eine allfällige Täterschaft von Y.________ hinreichend belegen würden. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie feststellt, dieser habe auf Aa.________ geschossen. Y.________ ist vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. Es erübrigt sich, auf seine weiteren Rügen einzugehen. 
 
3.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Y.________ ist freizusprechen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese Y.________ eine Entschädigung für die erlittene Haft zuspricht und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren neu befindet. Mit dem Freispruch entfallen - entgegen der Auffassung von Ab.________ und Ac.________ (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018, S. 3) - auch sämtliche adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche. 
 
4.   
Ab.________ und Ac.________ beantragen, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Bedürftig ist eine Partei, welche die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt; dabei sind nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Praxisgemäss wird auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, wobei auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 25 % gewährt werden kann (BGE 124 I 1 E. 2a). 
Ab.________ und Ac.________ führen zu ihrer finanziellen Situation aus, sie würden über ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 6'000.-- verfügen. Dem würden Auslagen in der Höhe von monatlich Fr. 2'434.-- gegenüberstehen (Beilage B1 zur Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018). Nach dem weiteren Abzug eines Grundbetrags von Fr. 2'125.-- verbleibt ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'441.--. Ab.________ und Ac.________ sind nicht bedürftig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist. 
 
5.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau und Ab.________ und Ac.________ haben Y.________ eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese ist praxisgemäss der Rechtsvertreterin auszurichten. Ba.________, Bc.________ und Bb.________ stellten im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Anträge, weshalb sie weder die Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung zu tragen haben. Das Gesuch von Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. 
Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft im Verfahren 6B_975/2016 
 
6.   
Die Oberstaatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, X.________ habe sich des Mordes in Mittäterschaft oder der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Beide Varianten fussen auf der Voraussetzung, dass die tödlichen Schüsse von Y.________ abgegeben worden seien. Nachdem Y.________ freizusprechen ist, besteht für eine Verurteilung von X.________ auf dieser Grundlage kein Raum. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ist demnach abzuweisen. 
 
7.   
Der unterliegenden Oberstaatsanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). X.________ hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Beschwerde von Ab.________ und Ac.________ im Verfahren 6B_1012/2016 
 
8.   
Wie die Oberstaatsanwaltschaft stützen auch Ab.________ und Ac.________ ihre Anträge im Strafpunkt darauf, dass die tödlichen Schüsse von Y.________ abgegeben worden seien. Auch im Rahmen dieser Beschwerde besteht kein Raum für eine Verurteilung von X.________ auf dieser Grundlage. In dieser Hinsicht bestehen auch keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise geltend gemacht werden können. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Zum Begehren, es sei über die Zivilansprüche selbst dann zu befinden, wenn nicht von einem Tötungsdelikt ausgegangen werden sollte, enthält die Beschwerde keine Begründung. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
9.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). X.________ hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese haben Ab.________ und Ac.________ und der Kanton Aargau gemeinsam zu tragen, zumal die Oberstaatsanwaltschaft am 7. August 2017 die Gutheissung der Beschwerde beantragte. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_1072/2016, 6B_975/2016 und 6B_1012/2016 werden vereinigt. 
Verfahren 6B_1072/2016 
 
2.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Juni 2016 (SST.2016.45) wird aufgehoben und Y.________ wird vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese Y.________ eine Haftentschädigung zuspricht und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren neu befindet. 
 
3.   
Das Gesuch von Ab.________ und Ac.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Ab.________ und Ac.________ werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
5.   
Die Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an die Vertreterin von Y.________, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, tragen je zur Hälfte der Kanton Aargau sowie Ab.________ und Ac.________ unter solidarischer Haftung. 
Verfahren 6B_975/2016 
 
6.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
7.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
8.   
Der Kanton Aargau hat X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
Verfahren 6B_1012/2016 
 
9.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
10.   
Ab.________ und Ac.________ werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
11.   
Die Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an X.________ tragen je zur Hälfte der Kanton Aargau sowie Ab.________ und Ac.________ unter solidarischer Haftung. 
 
12.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses