Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_114/2016
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Urteil vom 20. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B.A.________,
2. C.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Nach dem Open Air D.________ 2012 führten ab dem 9. Juli 2012 diverse Helfer Aufräumarbeiten auf dem Gelände durch. X.________ gehörte als Bauchef dem Organisationskomitee der E.________ AG an und war während der Aufräumarbeiten vor Ort. Insgesamt 113 Personen arbeiteten in mehreren Gruppen als sogenannte "Fetzler", darunter O.________. Jeder dieser Gruppen stand ein Gruppenleiter vor, der seine Gruppe von "Fetzlern" vor dem Open Air über ihre Tätigkeit informiert und instruiert hatte und sich während der Aufräumarbeiten ebenfalls auf dem Gelände befand.
Am 10. Juli 2012 kurz vor 16 Uhr, als die "Fetzler" bei der Arbeit waren, zog ein heftiges Unwetter auf. Rund 20 bis 30 Personen suchten in einem Eristoff-Zelt mit den Massen 15 x 17,5 Meter Schutz vor dem Sturm, der das Zelt schliesslich von innen her auseinander riss und hoch hob. Die darin befindlichen Menschen versuchten sich nach draussen zu retten. Kurz darauf hob der Sturm das Zelt vollständig aus seiner Verankerung und blies es weg, wobei Bodenplatten mit einem Eigengewicht von mindestens 500 kg durch die Luft geschleudert wurden. Eine solche traf O.________ und warf sie zu Boden. Dabei zog sich diese schwere Verletzungen zu. Sie verstarb in der Nacht auf den 11. Juli 2012.
B.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld erhob am 3. April 2014 Anklage gegen X.________ sowie den Leiter der Arbeitsgruppe von O.________ wegen fahrlässiger Tötung. Am 17. Dezember 2014 bzw. 23. März 2015 sprach das Bezirksgericht Frauenfeld beide von diesem Vorwurf frei. Dagegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach am 23. September 2015 ebenfalls beide Beschuldigten frei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und verwies die Zivilforderungen der Eltern sowie des Bruders von O.________ auf den Zivilweg.
C.
Gegen den Freispruch von X.________ führen A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, X.________ sei wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen.
Erwägungen:
1.
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu ihrer Legitimation. Sie haben aber am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und Zivilforderungen gestellt, die infolge Freispruchs auf den Zivilweg verwiesen wurden. Eine mögliche Auswirkung des angefochtenen Entscheids auf ihre Zivilansprüche kann als offensichtlich bezeichnet werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB.
2.2. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen.
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 24), zusammengefasst stehe aufgrund der Auswertung der Wetterdaten, der Zeugenaussagen, der Angaben der beiden Beschuldigten sowie des Schadensbildes fest, dass der Sturm sehr schnell und nur lokal aufgezogen sei, heftiger als erwartet gewesen sei und lediglich kurze Zeit gedauert habe. Höchstwahrscheinlich sei es zu örtlich begrenzten Fallböen oder "Microbursts" gekommen. Es sei davon auszugehen, dass das Eristoff-Zelt von einer solchen Fallböe oder einem solchen "Microburst" erfasst und auseinander gerissen worden sei. Weder die Wetterdienste noch andere auf dem Open Air-Gelände anwesende Personen hätten mit einem Sturm von einer derartigen Intensität gerechnet. Insofern habe auch der Beschwerdegegner 2 ein Unwetter dieser Stärke und mithin die heftigen Windböen nicht voraussehen können und müssen. Es sei ihm deshalb nicht anzulasten, dass er die Helfer habe weiterarbeiten lassen und sie nicht vom Gelände abgezogen habe. Da er nicht mit einem solch starken Sturm habe rechnen müssen, habe er auch den möglichen Einsturz eines massiven Zeltes nicht voraussehen können und müssen, zumal ein Eristoff-Zelt Winden von 100 km/h standhalte. Das Unwetter vom 10. Juli 2012 sei als derart aussergewöhnliches Ereignis zu qualifizieren, dass damit schlechthin nicht zu rechnen gewesen sei. Es könne dem Beschwerdegegner 2 deshalb auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Helfer vor dem Abbau nicht über allfällige Fallböen und unerwartet starke Gewitter instruiert habe. Es fehle somit an einer Sorgfaltspflichtverletzung, weshalb der Beschwerdegegner 2 von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung erstinstanzlich zu Recht freigesprochen worden sei.
2.4.
2.4.1. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Ein derart rasch und unberechenbar aufziehendes Unwetter in der aufgetretenen Stärke kommt in der Schweiz nicht allzu häufig vor und darf als eher selten gelten. Trotz der bestehenden Unwetterwarnungen konnte und musste der Beschwerdegegner 2 deshalb aufgrund seiner Lebenserfahrung und Kenntnisse nicht damit rechnen, dass ein solch aussergewöhnlich heftiger Sturm aufkäme und durch seine Wucht ein Eristoff-Zelt, das selbst grossen Windstärken standzuhalten vermag, aus der Verankerung heben sowie Bodenplatten mit einem Gewicht von mindestens 500 kg durch die Luft schleudern würde. Anders als beispielsweise im Bundesgerichtsurteil 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 ging es nicht lediglich darum, dass er aufgrund der Wetterberichte und -warnungen mit einem (beliebigen) Gewitter hätte rechnen müssen, sondern um die Vorhersehbarkeit der ungewöhnlich heftigen Sturmböen, die schliesslich das tragische Ereignis bewirkten.
2.4.2. Daran ändert nichts, dass anlässlich einer Sitzung im Vorfeld des Open Air D.________ unter Bezugnahme auf die Ereignisse in Belgien darauf hingewiesen worden sei, dass Unwettererscheinungen künftig eine höhere Aufmerksamkeit gewidmet werden müsse und besonders die Windfestigkeit von Bühnen und Zelten zu prüfen seien (vgl. Beschwerde, S. 9). Auch im Wissen um das unwetterbedingte Unglück an einem Festival in Belgien konnte und musste der Beschwerdegegner 2 unter den konkreten Umständen nicht erwarten, dass die von den Wetterdiensten in Aussicht gestellten Gewitter (vgl. nachfolgend E. 2.4.5) von solcher Heftigkeit sein würden.
2.4.3. Ebenso greift weder der Einwand der Beschwerdeführer, wonach dem Beschwerdegegner 2 anzulasten sei, dass das Zelt nicht mehr vollständig geschlossen wurde, als die Helfer darin Schutz suchten, und es in der Folge auch schwächeren Unwetterbedingungen nicht standgehalten hätte (Beschwerde, S. 5 f.), noch ist wesentlich, dass den Beschwerdeführern zufolge genügend Zeit geblieben wäre, um nach erfolgter Sturmwarnung die Helfer vom Gelände abzuziehen (Beschwerde, S. 6 ff.). Wenn der Beschwerdegegner 2 mit der Heftigkeit des Sturms und den daraus resultierenden Geschehnissen nicht rechnen konnte und musste, kann ihm auch nicht vorgehalten werden, er habe die Helfer für die konkrete Situation nicht genügend instruiert (sodass sie das Zelt offen liessen) bzw. er hätte sie bereits vom Gelände abziehen sollen.
2.4.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Garantenstellung des Beschwerdegegners 2 (Beschwerde, S. 8) zielen an der Sache vorbei, zumal ausser Frage steht, dass eine solche Garantenstellung gegeben war (vgl. Urteil, S. 18).
2.4.5. Soweit die Beschwerdeführer die Vorhersehbarkeit bejaht sehen wollen, weil am fraglichen Tag Unwetterwarnungen der höchsten Stufe den Sturm angekündigt hätten (Beschwerde, S. 4), erweist sich diese Behauptung als unzutreffend. Die MeteoGroup Schweiz AG hatte am 10. Juli 2012 um 10:05 Uhr für den Bezirk D.________ eine Vorwarnung für Gewitter der Warnstufe Rot herausgegeben, um 15:10 Uhr alsdann eine akute Gewitterwarnung der Stufe Orange und um 15:25 Uhr schliesslich eine solche der Stufe Rot. Es handelt sich dabei um die dritte und vierte von insgesamt fünf Warnstufen, die höchste wäre die Warnstufe Violett (vgl. Urteil, S. 22).
2.4.6. Dass das Unwetter vom 10. Juli 2012 in Frauenfeld ein Todesopfer forderte, war Folge einer äusserst unglücklichen Verkettung von Umständen, die so nicht voraussehbar waren. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 liegt mangels Vorhersehbarkeit der Geschehnisse nicht vor.
3.
3.1. Eventualiter machen die Beschwerdeführer Willkür geltend, weil das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar und aktenwidrig sei und krass dem Gerechtigkeitsempfinden widerspreche (Beschwerde, S. 4). Weiter führen sie zu diesem Punkt lediglich aus, die Vorinstanz habe "die in den Akten befindlichen Beweise willkürlich gewürdigt, um das krass gegen das Gerechtigkeitsempfinden verstossende Urteil zu begründen, welches aus oben substantiiert dargelegten Gründen falsch ist, da das Unwetter voraussehbar und damit der Tod O.________ vermeidbar gewesen wäre" (Beschwerde, S. 9 f.).
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, auf die sie verweisen und mit denen sie substanziiert dargelegt haben wollen, weshalb das vorinstanzliche Urteil falsch und das Unwetter voraussehbar gewesen sei, betreffen mit der Frage der Voraussehbarkeit des tragischen Ereignisses eine solche rechtlicher Natur und nicht die Feststellung des Sachverhalts (BGE 97 IV 84 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch Urteile 6P.217/2006 vom 21. Februar 2007 E. 4.2; 6P.86/1990 vom 16. Januar 1992 E. 3a/ee). Inwiefern und weshalb die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar. Dass sie lediglich der Auffassung sind, das angefochtene Urteil sei offensichtlich unhaltbar, aktenwidrig und widerspreche krass dem Gerechtigkeitsempfinden, reicht zur Begründung einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus. Auf die entsprechende Rüge ist mangels Substanziierung nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler