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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_253/2019  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Rudolf Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bemessung der Strafbefehlsgebühr, Äquivalenzprinzip, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2018 (SBE.2018.43 / LI / CM). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden X.________ wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Geschwindigkeitslimite ausserorts um 32 km/h) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.--. Sie auferlegte ihm eine Strafbefehlsgebühr von Fr. 900.-- und "Polizeikosten" von Fr. 28.--. 
 
X.________ erhob Einsprache, beschränkt auf die Höhe der Strafbefehlsgebühr. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden beantragte er, die Gebühr sei auf Fr. 300.-- zu reduzieren. Das Bezirksgericht setzte die Strafbefehlsgebühr auf Fr. 600.-- herab (Verfügung vom 31. Juli 2018). 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________, in welcher er am erstinstanzlichen Begehren festhielt, ab (Entscheid vom 11. Dezember 2018). 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Strafbefehlsgebühr sei auf Fr. 300.-- festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der in letzter kantonaler Instanz bestätigte Kostenentscheid ist mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, wie wenn es sich um einen Endentscheid in der Sache handelte (Art. 78 Abs. 1 und Art. 90 BGG; vgl. in BGE 141 I 105 nicht publ. E. 2 des Urteils 6B_307/2014 vom 4. Mai 2015, ferner BGE 139 IV 206). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet. Damit verletze die Vorinstanz sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Unter anderem im Hinblick auf die Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung seien die Anforderungen an eine Begründung umso höher, je grösser der Ermessensspielraum des Gerichts sei. Das Obergericht gehe indes kaum auf seine Vorbringen ein. Insbesondere begründe es nicht, weshalb ein Teil der Polizeikosten in die Strafbefehlsgebühr eingeschlossen und ein weiterer Teil ("Polizeikosten" von Fr. 28.--) separat aufgeführt werde. Zudem bekräftige die Vorinstanz nur, ein geschätzter Aufwand von vier Stunden für den Aufwand von Polizisten und Kanzleimitarbeitern der Staatsanwaltschaft und ein solcher von zwei Stunden für juristische Sachbearbeitung erscheine gerechtfertigt; sie lege nicht dar, weshalb seine abweichende Berechnung nicht zutreffe. Insgesamt unterlasse es die Vorinstanz, nachvollziehbar zu erklären, welcher Aufwand für den Erlass des Strafbefehls vertretbar sei.  
 
Die Vorinstanz verweist auf die Verfügung des Bezirksgerichts vom 31. Juli 2018 und die dortige detaillierte Zusammenstellung der Arbeitsschritte von Polizei und Staatsanwaltschaft. Weiterer Aufwand entstehe, indem Strafbefehle regelmässig durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt werden müssten und nach Abschluss des Verfahrens zusätzliche administrative Arbeiten (Registereintrag, Zahlungsverkehr, Archivierung) anfielen. Die im Strafbefehl separat veranschlagten "Polizeikosten" von Fr. 28.-- deckten nicht den gesamten polizeilichen Aufwand ab. Es handle sich um eine "blosse partielle Auslageposition". Der Verwaltungsaufwand der Polizei sei zusammen mit dem Aufwand der Staatsanwaltschaft in der Strafbefehlsgebühr enthalten. Nicht zu beanstanden sei, dass das Bezirksgericht den zeitlichen Aufwand der Behörden nicht detailliert erfasst, sondern pauschal geschätzt habe (angefochtener Entscheid, E. 5). 
 
2.2. Ein Urteil muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seine Entscheidung stützt. Hingegen muss es sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).  
 
Die Kürze der vorinstanzlichen Entscheidmotive wird ihrem Gegenstand gerecht. Die Festlegung der Strafbefehlsgebühr ist ermessensgeprägt und erfolgt auf schematischer Grundlage. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass Ermessensausübung nachvollziehbar zu begründen ist. Indes musste die vorinstanzliche Entscheidbegründung - die per Verweisung auch die erstinstanzlichen Motive einschliesst - nicht zwingend tiefer gehen. Die Pflicht, eine Begründung so abzufassen, dass ermessensabhängige Entscheidungsgründe nachvollziehbar sind, liegt in erster Linie bei derjenigen Behörde, welche dieses Ermessen originär ausübt. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ist ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache; in dieser Phase des Verfahrens sind die Verfahrensgrundrechte noch nicht umgesetzt (BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86; CHRISTIAN DENYS, Ordonnance pénale: questions choisies et jurisprudence récente, SemJud 2016 II, S. 125 f.). Diese Garantien kommen nach einer Einsprache gegen den Strafbefehl zum Tragen. Angesichts dessen greift die Pflicht zur vertieften Begründung erst beim erstinstanzlichen Gericht. Die Vorinstanz verfügt als Beschwerdeinstanz zwar über die Befugnis (und Pflicht) zur Angemessenheitskontrolle (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Rechtsmittelbehörde (mit voller Überprüfungsbefugnis) hat in Ermessensfragen aber einen gewissen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren; entsprechende Zurückhaltung kann etwa aus funktional-gewaltenteiligen Gründen, mit Blick auf eine geringere Kenntnis der Materie oder zur Wahrung einer gleichmässigen Praxis geboten sein (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 S. 39). In dem Masse, wie sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids berechtigtermassen zurückhält, reduziert sich ihre eigene Begründungspflicht und darf sie, wie geschehen, auf die Begründung ihrer Vorinstanz verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 
 
Was im Übrigen die zusätzlich zur Strafbefehlsgebühr in Rechnung gestellten "Polizeikosten" von Fr. 28.-- angeht, mangelt es der vorinstanzlichen Stellungnahme nicht an Transparenz. Angesichts dieses Betrages liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass es sich bei der Position um Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO, d.h. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen handelt, die vom allgemeinen Aufwand (Personal, Infrastruktur; vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 470) zu trennen und entsprechend auszuweisen sind. Eigene fallbezogene Aufwendungen der Polizei als Strafbehörde (z.B. Ermittlungskosten und Kosten der Beweissicherung) sind keine Auslagen in diesem Sinne; sie werden bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigt (BGE a.a.O. E. 9.5.3 S. 474). 
 
2.3. Die vorinstanzliche Begründung enthält das Erforderliche. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist daher nicht verletzt.  
 
3.  
 
3.1. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, der Kanton Aargau habe keine Pauschalgebühren für einfache Fälle (Art. 424 Abs. 2 StPO) festgelegt. Nun werde die Strafbefehlsgebühr auch in der erstinstanzlich reduzierten und vorinstanzlich bestätigten Höhe von Fr. 600.-- immer noch viel zu hoch angesetzt. Denn es handle sich nicht um einen komplexen Fall. Gerade für Geschwindigkeitsüberschreitungen gälten standardisierte Strafen, die ohne weitere Abklärungen verhängt werden könnten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Höhe der Sanktion als Bemessungsfaktor berücksichtigt werden dürfte, rechtfertige die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung keine besonders hohe Strafbefehlsgebühr. Das Bezirksgericht zähle konkrete Arbeitsschritte auf, ohne aber den damit verbundenen Zeitaufwand zu nennen. Die verrechenbaren Arbeitsschritte verursachten grosszügig gerechnet bloss Kosten von gut zweihundert Franken, so dass eine Strafbefehlsgebühr im beantragten Umfang von Fr. 300.-- jedenfalls angemessen sei.  
 
3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf ein kantonales Verfahrensdekret (vgl. unten E. 3.3). Das Bundesgericht überprüft die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht generell nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108 mit Hinweisen). Zusätzlich Rechnung zu tragen ist dem grossen Ermessensspielraum der kantonalen Behörden bei der Gebührenfestsetzung (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 135 III 578 E. 6.5 S. 583). Ob diese mit den Vorgaben der StPO vereinbar ist und anhand welcher Grundsätze diese Frage zu prüfen ist, beurteilt das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. a BGG).  
 
3.3. Wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren entgelten das Tätigwerden der Behörden und beziehen sich auf den allgemeinen, unabhängig von einem konkreten Fall gegebenen Aufwand des Staates für das Bereitstellen der Strafbehörden (Personal, Infrastruktur, Material). Diese allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens (Bund, Kanton), welches das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Auslagen erfassen nach Art. 422 Abs. 2 lit. a-d StPO die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (insbesondere Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen, Gutachten oder die Mitwirkung anderer Behörden; vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 471). Bund und Kantone regeln (je für ihre Zuständigkeitsbereiche) die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO); sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Abs. 2).  
 
Die StPO enthält keine Vorschrift, wie die Gebühren festzusetzen sind (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 471), somit keine Bemessungskriterien. Wenn Art. 422 Abs. 1 StPO von "Gebühren zur Deckung des Aufwands" spricht, so sagt das Gesetz damit nicht,  wie die Gebühren zu bemessen sind (nämlich nach dem Aufwand), sondern  wozu sie dienen (zu dessen - ganzer oder teilweiser - Deckung).  
 
Nach § 3 Abs. 1 des aargauischen Dekrets vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) bemisst sich die Entscheidgebühr in Strafsachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens "nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache". Für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens sind Gebühren zwischen 200 und 10'000 Franken vorgesehen; Kanzleiaufwendungen sind eingeschlossen (§ 15 Abs. 1 VKD). Bedeutet die Entscheidgebühr für die zahlungspflichtige Person eine untragbare Härte, kann sie angemessen reduziert werden (§ 3 Abs. 3 VKD). 
 
3.4. Strafbefehlskosten sind (wie Gerichtskosten) Kausalabgaben (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108). Unter diesen Begriff fallen nach allgemeiner Definition Entgelte für eine staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil zugunsten der pflichtigen Person, dies im Unterschied zu den voraussetzungslos (d.h. unabhängig von einem konkreten Nutzen oder Verursacheranteil) geschuldeten Steuern (vgl. BGE 138 II 70 E. 5.3 S. 73; Urteil 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.1). Diese Definition von Kausalabgabe bezieht sich auf die Leistungsverwaltung und kann nur sinngemäss auf Strafbefehlsgebühren übertragen werden. Jedenfalls aber müssen Strafbefehlsgebühren wie alle Kausalabgaben dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen.  
 
Nach dem Grundsatz der Kostendeckung soll der Ertrag aus allen einschlägigen Gebühren den gesamten Aufwand für die betreffende Staatsaufgabe nicht oder nur geringfügig übertreffen. Im Zusammenhang mit Gerichtsgebühren spielt dieser Grundsatz im Allgemeinen keine Rolle, decken doch die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 S. 337). 
 
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180). Danach müssen sowohl die Bemessungskriterien wie auch deren Handhabung im Einzelfall sachlich vertretbar sein. Die Gebühr selbst muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Insbesondere darf sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur objektiven Bedeutung des hoheitlichen Akts stehen, für den sie erhoben wird. Dieser Grundsatz schliesst ein, dass die Gebühr nicht notwendigerweise genau dem entstandenen Behördenaufwand entspricht. Wenn den Parteien des Strafverfahrens Gebühren auferlegt werden, partizipieren sie an den (grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens gehenden) allgemeinen Kosten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 471). Der Anteil des einzelnen Strafverfahrens an den gesamten allgemeinen Kosten kann nur grob geschätzt werden. Nach der Rechtsprechung ist der "Wert" des hoheitlichen Aktes - als gedankliche Obergrenze der Gebühr - unter anderem "nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Vergleich zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs" zu bemessen (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109). Dieser Satz zielt auf die Gleichbehandlung der mit der Gebühr belasteten Personen: Die Gebühr aus einem bestimmten Verfahren soll grundsätzlich im gleichen Verhältnis zum Gesamtaufwand der Behörde stehen wie die Gebühr aus einem anderen Verfahren, das hinsichtlich des notwendigen Aufwands mit jenem vergleichbar ist. Über den Kostendeckungsgrad ist damit nicht mehr gesagt, als dass er gleichmässig sein soll. Insofern steht das Bemessungskriterium der quantitativen (vor allem zeitlichen) Beanspruchung der Strafverfolgung im Vordergrund. Gerade für massenhaft vorkommende Verkehrsdelikte ist dabei der Verfahrensökonomie Rechnung zu tragen. Eine auf Erfahrungswerten für bestimmte Fallkategorien beruhende, pauschalierte Gebühr kann nicht nur anhand des zu erwartenden Zeitaufwands bemessen werden, sondern auch anhand der "Bedeutung der Sache" (vgl. § 3 Abs. 1 VKD) im Sinne ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit. 
 
3.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt voraus, die Strafbefehlsgebühr sei allein anhand des zeitlichen Aufwands zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin postulierte im kantonalen Verfahren, es sei auch massgeblich auf das Strafmass abzustellen. § 3 Abs. 1 VKD nennt den Zeitaufwand als erstes Kriterium für die Bemessung der Strafbefehlsgebühr. Das weitere Kriterium "Bedeutung der Sache" hat eine ebenfalls quantitative, aufwandbezogene Seite, soweit darunter die tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache verstanden wird. Zu prüfen ist, inwieweit es mit Bundesrecht vereinbar ist, darüber hinaus auch das  Strafmass als qualitative Ausprägung von "Bedeutung der Sache" zu berücksichtigen.  
 
Die Rechtsprechung lässt zu, dass ein infolge moderater Gebührenbemessung entstehender "Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen" ausgeglichen wird, indem "für bedeutende Geschäfte" der behördliche Aufwand überproportional liquidiert wird (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 337 f.). Aus individualrechtlicher Sicht widerspräche es mitunter dem Gleichbehandlungsgebot, Gebühren allein nach dem effektiven behördlichen Aufwand zu differenzieren: Ungleiches ist nach Massgabe aller erheblichen Aspekte der Ungleichheit ungleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 144 I 113 E. 5.1.1 S. 115). Auch z ur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann es geboten sein, Strafbefehlsgebühren massvoll abweichend von einer rein aufwandbezogenen Bemessungsweise anzusetzen. In diesem Sinne bilden Tatschwere und Verschulden eine alternative Höchstgrenze für die Kostenauflage (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Schöbi [Hrsg.], 2001, S. 35). Wenn im Einzelfall einem hohen Untersuchungs- und damit Kostenaufwand eine vergleichsweise geringe Tatschwere oder Schuld gegenübersteht, ist eine entsprechend unterproportionale Gebühr angezeigt (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 13 Vor Art. 416-436 StPO). Eine überproportionale Strafbefehlsgebühr kann gerechtfertigt sein, wenn ein (ohne Zutun des Täters) geringer Aufwand mit einem vergleichsweise schwerer wiegenden Delikt kontrastiert. 
 
Die qualitative Bedeutung von strafrechtlichen Verfahren lässt sich nur im übertragenen Sinn anhand der für Zivil- und Verwaltungssachen entwickelten Äquivalenzkriterien erfassen. Ungeeignet zur Beurteilung ist das in der Leistungsverwaltung relevante Merkmal des wirtschaftlichen Nutzens resp. des Wertes einer Leistung zugunsten des Gebührenpflichtigen. Anstelle einer "nutzenorientierten Betrachtung" (als Pendant zu einer "aufwandorientierten Betrachtung" [Urteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1]) wird das Gewicht des Verfahrens anhand seiner Auswirkungen auf die verurteilte Person veranschlagt. Für diese manifestiert sich die Bedeutung des Verfahrens in erster Linie im Strafmass. Freilich darf eine insofern tat- und schuldabhängige Bemessung der Gebühr nicht pönal geprägt sein (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 422 StPO mit Hinweisen). Beim Strafmass handelt es sich aber jedenfalls dann um ein sachlich zulässiges Bemessungskriterium, wenn daraus abzuleiten ist, dass die infrage stehende Rechtsgutverletzung und damit das öffentliche Strafverfolgungsinteresse "wertmässig" von der konkreten Beanspruchung der Strafverfolgungsinfrastruktur abweichen und somit eine andere Beteiligung an den Kosten der Strafverfolgung nahelegen (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., S. 35). 
 
3.6. Bis hierhin ist festzuhalten, dass es mit den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist, wenn sich eine Strafbefehlsgebühr einerseits am erfahrungsgemäss erforderlichen zeitlichen Aufwand resp. an der (den Aufwand indizierenden) tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit orientiert (quantitativer Aspekt), anderseits aber die Bedeutung des Verfahrens auch unter dem Gesichtspunkt des verhängten Strafmasses im Blick behält (qualitativer Aspekt).  
 
3.7. Im Rahmen einer primär "aufwandorientierten Betrachtung" können unverhältnismässig hohe oder tiefe Gebühren einzelfallweise verhindert werden, wenn das Strafmass als korrektives Bemessungskriterium herangezogen wird. Das Strafmass wird dort gar zum  Leit kriterium, wo gleichartige Verstösse ungeachtet unterschiedlicher Schweregrade jeweils standardisiert, ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände und mit mehr oder weniger gleichem Aufwand, untersucht und bearbeitet werden. Auf den Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen trifft dies ausgesprochen zu. Je nach Differenz zwischen vorgeschriebener und gemessener Geschwindigkeit und Strassentyp kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit, eine Übertretung oder um ein Vergehen handeln. Soweit ein Vergehen vorliegt, können zwar Mehraufwendungen anfallen (z.B. Abfrage des Strafregisters und des Registers für Administrativmassnahmen). Im Übrigen aber korreliert die Bedeutung eines Verkehrsregelverstosses jedenfalls im oberen Bereich des weiten Spektrums kaum mehr mit dem weitgehend routinemässigen behördlichen Aufwand. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn die Strafbefehlsgebühr einer schematischen Sanktionsskala folgend abgestuft wird.  
 
3.8. Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts um 21 bis 29 km/h sind als einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu werten (bei geringeren Überschreitungen kommt das Ordnungsbussenverfahren zum Tragen). Sie werden in der Praxis mit einer Busse von 400 oder 600 Franken bestraft (vgl. Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [www.ssk-cps.ch]). Ist die Geschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr überschritten, ist ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; Urteil 6B_444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1). Die ausserorts erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers um 32 km/h erfüllt diesen Tatbestand. Die Strafdrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen; Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.-- (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB) belegt.  
 
Strafbefehlsgebühren werden im Rahmen verbindlicher Mindest- und Höchstwerte angesetzt (vgl. § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VKD). Die einschlägigen Vorschriften müssen den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im Abgabenrecht genügen (dazu BGE 143 I 227; zu Zulässigkeit und Grenzen eines sehr weitgefassten Gebührenrahmens: BGE 123 I 248 E. 3d S. 252). Die Rahmensetzung orientiert sich in der Regel an empirischen Daten über durchschnittliche Aufwendungen für bestimmte typische Verfahren (vgl. Regierungsrat des Kantons Aargau, Beschreibung der Massnahmen der Leistungsanalyse in der Kompetenz des Grossen Rats, aktualisierte Beilage 5 zur Botschaft 14.162 [14.82] vom 13. März 2015, S. 7 ff.). Bei der Anwendung des Gebührenrahmens auf den Einzelfall wird zumal dann vom effektiven Untersuchungs- und Bearbeitungsaufwand abstrahiert, wenn dieser keine differenzierte Gebührenfestsetzung ermöglicht (oben E. 3.7). 
 
Demnach drängt es sich hier auf, die Strafbefehlsgebühr anhand der Sanktion festzulegen. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beginnt die Spanne der abgestuften Sanktionen bei Bussen von 400 Franken (ohne Ordnungsbussen); sie reicht bis zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen resp. (innerhalb der Strafbefehlskompetenz) Freiheitsstrafen von sechs Monaten (Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO). Dieses Sanktionsspektrum ist mit dem Gebührenrahmen für Strafbefehlsverfahren gemäss § 15 Abs. 1 VKD in Beziehung zu setzen. Zur Einordnung der für die Geschwindigkeitsüberschreitung auszufällenden Sanktion kann freilich nicht der ganze, von 200 bis 10'000 Franken reichende Gebührenrahmen herangezogen werden, denn dieser erfasst auch komplexe, untersuchungs- und bearbeitungsintensive Strafverfahren, die unter den Voraussetzungen von Art. 352 StPO durch Strafbefehl erledigt werden. Wie aus der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zuhanden des Bezirksgerichts hervorgeht, sieht die Gebührenweisung für die Staatsanwaltschaften denn auch eine nur teilweise Ausschöpfung des Gebührenrahmens vor. Demnach gilt, soweit hier interessierend, eine Obergrenze von Fr. 1'700.-- (vgl. zur Offenlegung interner Weisungen, anhand derer pflichtgemässes Ermessen wahrgenommen wird, BGE 141 IV 465 E. 9.5.6 S. 475). 
 
Die Position der ausgefällten Strafe (bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und Verbindungsbusse von Fr. 1'100.--) im Sanktionsspektrum von 400 Franken Busse bis Geldstrafe von 180 Tagessätzen resp. Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Obergrenze für Strafbefehle) ist auf den gemäss Weisung auszuschöpfenden Gebührenrahmen von 200 bis 1'700 Franken zu übertragen. Mit Blick darauf erscheint die strittige Strafbefehlsgebühr auch im reduzierten Umfang von Fr. 600.-- zwar vergleichsweise hoch angesetzt. Da immerhin eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, ist diese Festlegung jedoch mit den dargelegten Grundsätzen vereinbar; sie erscheint nicht als übermässig. Eine missbräuchliche oder sonstwie bundesrechtswidrige Ermessensausübung ist nicht gegeben. 
 
3.9. Die Vorinstanzen haben sich am tatsächlichen behördlichen Aufwand orientiert. Eine solche Bemessungsweise steht hier nicht im Vordergrund, weil der Untersuchungs- und Bearbeitungsaufwand wie erwähnt weitgehend unabhängig vom Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung anfällt, somit die Tatschwere nur unzureichend reflektiert. Nimmt man den Vorinstanzen folgend dennoch den tatsächlichen Zeitaufwand zum alleinigen Massstab, ist die vorinstanzliche Bestätigung der erstinstanzlich von Fr. 900.-- auf Fr. 600.-- herabgesetzten Strafbefehlsgebühr auch unter diesem Blickwinkel nicht willkürlich.  
 
Der aus Sicht der Vorinstanzen massgebende Aufwand wird in einer detaillierten Auflistung von Arbeitsschritten der Polizei und der Staatsanwaltschaft beschrieben (vgl. die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 31. Juli 2018, S. 11 E. 3.6.3). Mit Blick darauf erscheint eine zeitliche Inanspruchnahme der Kantonspolizisten und der Kanzleimitarbeiterin der Staatsanwaltschaft von zusammen vier Stunden sowie der Staatsanwaltschaft von zwei Stunden plausibel, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich mehrheitlich um Routineaufgaben handelt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, einzelne Vorgänge (wie die Kontrolle der Personalien der beschuldigten Person) würden doppelt - als Verrichtungen von Polizei  und Staatsanwaltschaft - erfasst. Abgesehen davon, dass solche Vorgänge zeitlich nicht stark ins Gewicht fallen, ist nicht einzusehen, weshalb identifikatorische Vorkehren der Polizei nicht auf Ebene der Staatsanwaltschaft zu Kontrollzwecken wiederholt werden sollten. Ansonsten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung des Zeitbedarfs willkürlich sein sollte (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 115 E. 2 S. 117).  
 
Soweit der Beschwerdeführer eine eigene Berechnung des auf die Gebühr anrechenbaren Aufwandes vornimmt (vgl. oben E. 2.1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da er sich hierbei nicht auf die laut Vorinstanz einzubeziehenden Arbeitsschritte bezieht, ist nicht dargetan, weshalb die Strafbefehlsgebühr rechtsfehlerhaft festgesetzt sein sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Daran ändert das Vorbringen nichts, wonach bei angenommenen ca. 60'000 Strafbefehlen jährlich im Kanton Aargau allein für diese Kategorie von Verfahren ein Bedarf für jeweils 300 Vollzeitstellen für Staatsanwälte, Polizisten und Kanzleipersonal bestünde, wenn für einen Strafbefehl der vorliegenden Art tatsächlich vier Stunden Aufwand für Polizisten und Kanzleimitarbeiter und zwei Stunden für die juristische Sachbearbeitung anfallen würden. Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, ob bei der Festlegung der strittigen Gebühr die Grenzen des behördlichen Ermessens eingehalten worden sind. Alles Weitere liefe sozusagen auf eine allgemeine Kosten-Nutzen-Analyse der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Arbeitsabläufe hinaus. Dafür besteht im Rahmen einer Einzelfallkontrolle kein Raum. Das gilt sinngemäss auch hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, antragsgemäss die in anderen Kantonen geltenden (gegebenenfalls deutlich tieferen) Gebührenansätze für vergleichbare Fälle zu erheben. 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub