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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_356/2022  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herren Rechtsanwälte Philip Stolkin, Thomas Häusermann und Bernard Rambert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, 
4. D.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Freiheitsberaubung; Nichteinholung eines Gutachtens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Oktober 2021 (SB200428-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Anklageschrift vom 26. März 2020 wird C.________ vorgeworfen, er habe am 14. September 2011 als zuständiger und verantwortlicher Arzt in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) gegenüber A.________ eine 7-Punkte-Fixierung angeordnet. Diese sei bis zu seiner Entlassung aus der PUK am 27. September 2011 während insgesamt 13 Tagen aufrechterhalten worden. In derselben Zeit sei er durch diverse Medikation stark sediert worden. Der Mitbeschuldigte B.________, direkter Vorgesetzter des Beschuldigten C.________ und stellvertretender Klinikdirektor, habe spätestens am 20. September 2011 Kenntnis von der bereits sechs Tage andauernden vollständigen Zwangsfixierung von A.________ Kenntnis erlangt, diese als verhältnismässig beurteilt und sei mit der Weiterführung bis zur Entlassung einverstanden gewesen und habe den Entscheid und die Vorgehensweise von C.________ gestützt. Gleiches gelte für den Mitbeschuldigten D.________, Klinikdirektor und Vorgesetzter von C.________, wobei dieser spätestens am 22. September 2011 Kenntnis davon erlangt habe. 
C.________ wird vorgeworfen, er habe mit Wissen und Willen mit der 7-Punkte-Fixierung von A.________ seit dem 14. September 2011 die freiheitsbeschränkende Massnahme mit der grössten Eingriffstiefe verordnet, diese bis zum 27. September 2011 während der Dauer von insgesamt 13 Tagen aufrechterhalten und damit deren Dauer weder möglichst kurz gehalten noch deren mögliche Beendigung in den von der PUK definierten zeitlichen Abständen (stündlich) selbst überprüft oder ärztlich überprüfen lassen und auch eine Isolation des stark sedierten A.________ nicht in Betracht gezogen. Die Mitbeschuldigten B.________ und D.________ hätten sich als Vorgesetzte von C.________ mit der Zwangsmassnahme vollumfänglich einverstanden gezeigt bzw. ihn bei der Aufrechterhaltung zumindest gestützt und gefördert. Insgesamt hätten die drei Beschuldigten im Rahmen des berechtigten fürsorgerischen Freiheitsentzuges mit der während 13 Tagen andauernden 7-Punkte-Fixierung von A.________ diesen in seiner (Rest-) Freiheit bis praktisch zur Bewegungslosigkeit unzulässig und unrechtmässig beschränkt und durch diese Überschreitung des Notwendigen mit Wissen und Willen unverhältnismässig und damit unrechtmässig gehandelt oder dies zumindest in Kauf genommen. 
 
B.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2020 wurden B.________, C.________ und D.________ jeweils vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen. 
A.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich legten dagegen Berufung ein. Mangels Berufungsbegründung trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ein. A.________ beantragte die Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklage und deren angemessene Bestrafung. Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die drei Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei. Zudem stellte es fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Es auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte A.________. Den drei Beschuldigten sprach es eine Prozessentschädigung von Fr. 14'500.-- zu, zur Hälfte durch A.________ zu leisten. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben, B.________ der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung, C.________ der Freiheitsberaubung und D.________ der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Kosten der beiden vorinstanzlichen Verfahren seien den Beschwerdegegnern 2 bis 4 aufzuerlegen und es sei ihnen keine Parteientschädigung auszurichten. A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
1.2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, gegen eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 IPBPR (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch der von solcher Behandlung betroffenen Partei auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss die beanstandete Behandlung prinzipiell vorsätzlich sein und ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; je mit Hinweisen). Ist jemand seiner Freiheit beraubt, beeinträchtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Anwendung körperlicher Gewalt, soweit sie nicht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich ist, die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (BGE 131 I 455 E. 1.2.6; Urteile 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen drei Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und damit gegen Behördenmitglieder bzw. Angestellte des Kantons Zürich. Somit stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung zu, wovon selbst der Beschwerdeführer ausgeht. Es kommen einzig allfällige Ansprüche aus Staatshaftung nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) für Schäden, die ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt - und damit öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftungsrecht - in Betracht (vgl. § 6 Abs. 1 HG/ZH). Der angefochtene Entscheid kann sich mithin nicht auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken und er ist bei dieser Sachlage nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde berechtigt.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde jedoch unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK. Es ist unbestritten, dass er vom 14. September 2011 bis zum 27. September 2011 während 13 Tagen in der PUK mittels 7-Punkte-Fixierung festgehalten wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 EMRK ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichteinholung eines Gutachtens. Er rügt, die Vorinstanz habe seinen Beweisergänzungsantrag, es sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Das von Dr. med. E.________ verfasste Gutachten sei von der ersten Instanz als nicht verwertbar erachtet worden. Auch im angefochtenen Urteil werde nicht auf dieses Gutachten abgestellt; es werde in einzelnen Punkten als nicht überzeugend oder in den Schlussfolgerungen als mängelbehaftet dargestellt. Ansonsten erfolge die Nichtbeachtung und die Nichtverwertung des Gutachtens durch die Vorinstanz stillschweigend. Die Vorinstanz nehme zum Inhalt des Gutachtens nicht weiter Stellung und begründe im Gegensatz zur ersten Instanz nicht weiter, weshalb dem Gutachten in den zentralen Punkten in keiner Weise gefolgt werden könne.  
Gestützt darauf macht der Beschwerdeführer geltend, es liege kein verwertbares Gutachten vor. Die Frage, ob aus medizinischen Gründen die 7-Punkte-Fixierung zu Beginn angezeigt gewesen sei, diese sich danach verhältnismässig gezeigt habe und ob sich aus medizinischen Gründen Verhaltensalternativen aufgedrängt hätten, sei somit ungeklärt geblieben. Damit gebe die Vorinstanz zu erkennen, dass es entgegen der Annahme der III. Strafkammer desselben Gerichts keiner unabhängigen Fachmeinung bedürfe und die Vorinstanz die medizinischen Fragen selbst klären könne. 
Im Zusammenhang mit dem Beweisantrag bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Vorinstanz stütze sich für die Beurteilung von Fachwissen auf die Angaben der Beschuldigten. Diese würden aufgrund ihrer Ausbildung zweifelsohne über Fachwissen verfügen. Sie seien aber Beschuldigte in diesem Verfahren, weshalb sie ein erhebliches Interesse daran hätten, zu ihren Gunsten auszusagen. In einer solchen Konstellation dränge es sich auf, eine unabhängige Fachmeinung einzuholen, um zu überprüfen, ob die Darstellungen der Beschuldigten, welche selbstredend für sich aussagen würden, auch dem Fachwissen entsprächen. Ein blosses Abstellen auf das Fachwissen der Beschuldigten sei deshalb von vornherein offensichtlich unsachlich und somit willkürlich. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Antrag auf Einholung eines medizinischen Fachgutachtens sei insoweit abzuweisen, als abgeklärt werden solle, ob die 7-Punkte-Fixation die einzige therapeutische Möglichkeit gewesen sei und insoweit, als Alternativen zur Fixierung abzuklären seien. Mit dem Beweisantrag des Beschwerdeführers könnte in Bezug auf diese Fragen ein heute in Auftrag gegebenes Gutachten höchstens in Form eines Aktengutachtens darüber Auskunft geben, welche Alternativen theoretisch zur Verfügung gestanden hätten. Neue konkrete Erkenntnisse seien nicht zu erwarten, zumal eigene Erhebungen des Gutachters mehr als zehn Jahre nach dem Vorfall nicht mehr möglich wären bzw. der Gutachter auf die Auskünfte der Involvierten angewiesen wäre, die vorliegend Parteien seien und ihre Auffassungen in diesem Verfahren bereits hinlänglich und gleichlautend zu Protokoll gegeben hätten. Dass die Beschuldigten im Jahr 2011 Alternativen hätten ergreifen können und diese Alternativen tatsächlich bzw. konkret ein geeignetes Mittel gewesen wären, um die mit der bestehenden Fremd- und Selbstgefährdung verbundenen Gefahren zu eliminieren, könne mit einem Aktengutachten nicht mehr bewiesen werden (angefochtenes Urteil S. 11 f.).  
Weiter führt die Vorinstanz aus, das Alter des Beschwerdeführers sei nicht massgebend gewesen, weshalb ein weiteres Gutachten auch diesbezüglich keinen relevanten Erkenntnisgewinn bringen würde. Auch die diversen von ihm aufgeworfenen Fragen für den Fall, dass das Gutachten die Notwendigkeit der 7-Punkte-Fixation zu Beginn seines Eintritts in die PUK bejahen würde, könnten heute nur noch in einem Aktengutachten behandelt werden, wobei ausgeschlossen sei, dass ein zum jetzigen Zeitpunkt beauftragter Gutachter im Rahmen eines Aktengutachtens zum Schluss komme, dass die 7-Punkte-Fixation früher hätte beendet bzw. gelockert werden können (angefochtenes Urteil S. 12). 
Die Vorinstanz erwägt zudem, inwiefern der Beschwerdeführer sich damals von der Selbst- und Fremdgefährdung tatsächlich bzw. in medizinisch-therapeutisch relevanter Form distanziert habe bzw. sich die Selbst- und Fremdgefährdung im Verlaufe des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der PUK reduziert hätte, vermöge ein Sachverständiger in einem Aktengutachten heute nicht mehr zu beantworten. Die Akten liessen diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Selbst wenn ein Gutachter zur Einschätzung gelangen würde, es hätte früher teilweise oder ganz gelockert werden können, so wäre damit noch nicht bewiesen, dass die Beschuldigten das ihnen damals zustehende Ermessen unrichtig ausgeübt hätten und sie dies (eventual-) vorsätzlich getan hätten. So oder anders könnte den Beschuldigten kein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12). 
Schliesslich bringt die Vorinstanz an, die von der Vertretung des Beschwerdeführers thematisierte gutachterliche Kritik an der Medikation erfordere keine erneute gutachterliche Abklärung, denn der Anklageschrift mangle es am Vorwurf einer "falschen" Medikamentenverabreichung (angefochtenes Urteil S. 12). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverständige Person bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt, von (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen abgesehen, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.2 mit Hinweis).  
Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.4). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1 mit Hinweis). Solche Mängel können auch dann vorliegen, wenn das Gutachten zu im Laufe des Verfahrens festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.3; 6B_276/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; Urteile 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.8; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.2.4; je mit Hinweisen). Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b mit Hinweis). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_1011/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.5.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.8; 6B_882/2021 vom 12. November 2021; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete mit Verfügung vom 4. Januar 2012 eine Strafuntersuchung in der vorliegenden Sache. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2-4 stellte sie am 15. Dezember 2015 ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer als Privatkläger Beschwerde, welche mit Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 27. September 2016 gutgeheissen wurde. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I wurde aufgehoben (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 6).  
Im Beschluss vom 27. September 2016 äusserte sich das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mitunter wie folgt: "Ohne eingehende unabhängige fachärztliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Behandlung des Beschwerdeführers, namentlich Handlungsalternativen wie einer partiellen Fixation oder einer anderen Medikation, kann somit nicht beurteilt werden, ob die (vollständige) Fixierung des Beschwerdeführers in Kombination mit den ihm verabreichten Medikamenten die ärztliche Sorgfaltspflicht allenfalls derart stark verletzten, dass auf eine Inkaufnahme einer stärkeren als notwendigen Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers zur unbedingten Wahrung der Sicherheit von Drittpersonen durch die Beschwerdegegner 1-3 geschlossen werden müsste". Es erwägt zudem, der Schluss der Staatsanwaltschaft, wonach den Beschuldigten selbst im Falle einer gutachterlich festgestellten Unverhältnismässigkeit der Massnahme lediglich eine sorgfaltswidrige Ermessensausübung vorgeworfen werden könne und keine Anhaltspunkte für eine (eventual-) vorsätzliche Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegen würden, sei keineswegs zwingend. 
 
2.4.2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat am 10. Juli 2018 Dr. med. E.________ damit beauftragt, für den vorliegenden Fall ein Aktengutachten zu erstellen und dabei die 15 im Fragenkatalog enthaltenen Fragen zu beantworten. Das von Dr. med. E.________ erstellte Gutachten vom 13. März 2019 kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Fixation des Beschwerdeführers sei nicht verhältnismässig gewesen.  
Die erste Instanz stellt auf dieses Gutachten nicht ab. Zusammengefasst begründet sie dies damit, das Gutachten sei mit schwerwiegenden Mängeln behaftet. Es habe nur eine marginale und jedenfalls nicht ausreichende Auseinandersetzung mit den Untersuchungsakten stattgefunden. Der Gutachter habe die an ihn gestellten Fragen teilweise gar nicht, teilweise sehr rudimentär beantwortet und sich über weite Teile damit begnügt, Gesetze, Richtlinien und Entscheide zu zitieren, die auf den vorliegenden Fall grundsätzlich nicht (direkt) anwendbar seien. Er habe davon abgesehen, die zitierten Unterlagen auf den Fall anzuwenden und auszuführen, welche Voraussetzungen aus medizinischer Sicht erfüllt oder nicht erfüllt gewesen seien. Es fänden sich darin nicht begründete Schlussfolgerungen und es habe keine nachvollziehbare Aktenauswertung stattgefunden. Schliesslich sei an einzelnen Stellen nicht nachvollziehbar, auf welche Quellen sich der Gutachter stütze (erstinstanzliches Urteil S. 58 f.). 
 
2.4.3. Im Gegensatz zur ersten Instanz setzt sich die Vorinstanz nicht separat und eigens mit der Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 13. März 2019 auseinander. In ihren Sachverhaltserwägungen würdigt die Vorinstanz in E. 2.6 die Aussagen der Beschwerdegegner 2-4 mit Bezug auf die Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers. Sie führt aus, im Lichte der übereinstimmenden, nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen der Beschuldigten habe eine Selbst- und Fremdgefährdung beim Beschwerdeführer bestanden, wovon die Beschuldigten zu Recht hätten ausgehen dürfen. Dieser Schluss beruhe auf diversen eigen- und fremdanamnetischen, schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen. Hinweise auf voreilig gezogene oder auf unsachliche Kriterien fussende Schlüsse lägen nicht vor. Die Vorinstanz erwähnt das Gutachten erstmals insoweit, als sie erwägt, auch das Aktengutachten von Dr. med. E.________ vermöge an der vorerwähnten Beurteilung keine erheblichen Zweifel zu wecken. Dieses bejahe die Frage einer Selbstgefährdung, beantworte die Frage der Fremdgefährdung jedoch nicht explizit. Die Vorinstanz führt aus, selbst wenn das Schweigen als qualifiziertes zu interpretieren sei, würde das Gutachten in diesem Punkt aber nicht überzeugen. So gehe es davon aus, dass als fremdgefährdendes Moment (bloss) der Angriff auf einen Aufseher genannt worden sei. Dies treffe nicht zu. Die durch die Beschuldigten vorgenommene Einschätzung des Beschwerdeführers als fremdgefährlich basiere auf zahlreichen weiteren Faktoren. Das Gutachten gehe damit von unzutreffenden Annahmen aus, entsprechend mängelhaft seien die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Jedenfalls tauge es in diesem Punkt nicht, um die aus der Würdigung der übrigen Beweismittel gewonnenen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Im Übrigen findet das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. März 2019 keinen Eingang in die vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt.  
 
2.4.4. Auch in den rechtlichen Erwägungen bezieht sich die Vorinstanz nur ganz vereinzelt auf das Gutachten. Sie belässt es dabei, es lediglich dann zu erwähnen, wenn dessen Inhalt auch durch andere Beweismittel gestützt wird. Mit Bezug auf allfällige weniger einschneidende Massnahmen führt die Vorinstanz aus, da sich die anerkannten Alternativen zur 7-Punkte-Fixation in der vom Beschwerdeführer und dem Gutachter erwähnten Isolation und medikamentösen Ruhigstellung erschöpften, habe sich die Prüfung auf diese zu beschränken; auf andere denkbare Alternativen zur 7-Punkte-Fixation sei nicht weiter einzugehen. Und im Zusammenhang mit der medikamentösen Ruhigstellung erwähnt die Vorinstanz, auch dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, dass eine andere Medikation als mildere Massnahme zielführend gewesen wäre. Wohl halte es fest, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Medikation mit möglichst wenigen Nebenwirkungen eingesetzt werden solle. Eine konkret andere Medikation, sei es qualitativer oder quantitativer Art als weniger einschneidende Massnahme bezeichne das Gutachten jedoch nicht. Vielmehr sehe auch das Gutachten einzig die Isolation als mögliche Alternative vor.  
Aus den vorinstanzlichen Ausführungen geht hingegen nicht hervor, welche Rolle und welches Gewicht dem Gutachten von Dr. med. E.________ in der Würdigung der Vorinstanz zukommt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, nimmt die Vorinstanz nicht dazu Stellung, ob und allenfalls weshalb dem Gutachten nicht gefolgt werden könnte (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Dabei setzt sich die Vorinstanz auch nicht mit der ausführlichen Begründung der ersten Instanz auseinander. Gerade mit Blick auf den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag zur Einholung eines neuen Gutachtens, basierend auf der erstinstanzlichen Einschätzung, hätte sich die Vorinstanz explizit dazu äussern müssen, ob und inwieweit sie auf das Gutachten abstellt oder ob sie es, wie bereits die erste Instanz, nicht verwertet. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz auch in ihren ausführlichen Erwägungen zur Abweisung des Beweisantrags des Beschwerdeführers mit keinem Wort zum Gutachten vom 13. März 2019 und dessen Stellung im erst- bzw. vorinstanzlichen Verfahren äussert. 
 
2.4.5. Indem es im angefochtenen Urteil an Ausführungen dazu mangelt, ob und inwieweit das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. März 2019 in die vorinstanzliche Beurteilung einfliesst, bzw. aus welchen Gründen allenfalls nicht auf dieses Gutachten abzustellen sei, kommt die Vorinstanz ihren Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nach. Vor Bundesgericht lässt sich gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Vorinstanz den Beweisantrag auf Einholung eines neuen Gutachtens zu Recht abweist. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht näher eingegangen werden (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Mangels Begründung kann zudem ebensowenig beurteilt werden, ob sich die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, widersprüchlich verhalte, indem sie entgegen der Annahme der III. Strafkammer desselben Gerichts der Ansicht sei, es bedürfe keiner unabhängigen Fachmeinung (vgl. oben E. 2.4.1). Die Sache ist entsprechend an die Vorinstanz zurückzuschicken, damit sie einen neuen, den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle. Bei diesem Ausgang braucht zudem auch auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht eingegangen zu werden (vgl. Beschwerde S. 14 ff.).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle.  
 
3.2. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Einladung zu Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis).  
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss seiner Rechtsvertretung ausgerichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers wird entsprechend gegenstandslos. Die Beschwerdegegner 2-4 wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb