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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_510/2019  
 
 
Urteil vom 8. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. März 2019 (SST.2018.303). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ überschritt am 20. August 2017 um 13.34 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Furttalstrasse in Würenlos die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 8. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1500.--. 
Auf Einsprache reduzierte das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 20. April 2018 die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und die Busse auf Fr. 400.--. 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Aargau verurteilte das Obergericht Aargau X.________ mit Urteil vom 14. März 2019 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 140.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2000.--. 
 
C.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts vom 14. März 2019 sei aufzuheben. Er sei der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht überdies um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde. 
 
D.   
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung verzichtet. X.________ repliziert mit Eingabe vom 7. Juni 2019. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung von Art. 12 StGB sowie eine unangemessene Strafzumessung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unvollständig, aktenwidrig und willkürlich. Einerseits habe er nie behauptet, sämtliche von der Vorinstanz erwähnten Signale übersehen zu haben. Seine Angaben hätten sich ausschliesslich auf die Signalisation nach der Furttalkreuzung bezogen. Zudem übergehe die Vorinstanz die Tatsachen, dass die Furttalstrasse in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung doppelspurig geführt sei und eine ca. 2m hohe Einzäunung rechts der Fahrbahn bestehe.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).  
 
 
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich als nicht willkürlich. Das Urteil enthält die relevanten Sachverhaltselemente. Insbesondere geht aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor, dass der betreffende Streckenabschnitt doppelspurig geführt ist, womit eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts nicht notwendig ist (Urteil S. 4, 6). Die weiteren vom Beschwerdeführer als unrichtig beanstandeten Elemente der Sachverhaltsfeststellung sind für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich im Grundsatz nicht gegen die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht eventualvorsätzlich, sondern grobfahrlässig verwirklicht zu haben, und rügt eine Verletzung von Art. 12 StGB. Er sei davon ausgegangen, sich auf einer Autostrasse mit Höchstgeschwindigkeit 100 km/h zu befinden. Er gesteht mit anderen Worten die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h ein, will aber in Bezug auf die volle Geschwindigkeitsüberschreitung nur grobfahrlässig und nicht (eventual-) vorsätzlich gehandelt haben.  
 
3.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (Urteil 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 30 km/h respektive 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.). 
 
3.3. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Dass dem Beschwerdeführer jedenfalls grobfahrlässiges Verhalten und Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen ist, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu Recht nicht. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung im Wissen um die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (eventual-) vorsätzlich begangen hat, was sich zwar nicht auf die Schuldfrage, aber wohl auf die Strafzumessung auswirken kann.  
 
3.4. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Verkehrsregeln, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG; Urteil 6S.369/2003 vom 12. Januar 2004 E. 3.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen; zur Abgrenzung der eventualvorsätzlichen und grobfahrlässigen Verwirklichung von Art. 90 Abs. 2 SVG Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3).  
 
3.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen).  
 
3.6. Bei der umstrittenen Frage, ob der Beschwerdeführer um die Höchstgeschwindigkeit wusste, handelt es sich um eine Tatfrage. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung der Vorinstanz, es handle sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, sich auf einer Autostrasse mit Höchstgeschwindigkeit 100 km/h gewähnt zu haben, ist weder offensichtlich unhaltbar noch willkürlich. Dass ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar erscheint und wie hier durch die erste Instanz noch vertreten wurde, führt nicht zu einer Qualifikation der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Hat der Beschwerdeführer um die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h gewusst, wovon mangels willkürlicher Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist, hat er bewusst die Geschwindigkeit um 40 km/h ausserorts überschritten. Die Vorinstanz durfte im Lichte der ständigen Rechtsprechung zu derart hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Rechtsverletzung annehmen, dass der Beschwerdeführer dadurch eine schwere Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Kauf genommen hat. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht als durch Eventualvorsatz erfüllt erachtet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unangemessene, bundesrechtverletzende Strafzumessung. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen durch die Ausfällung einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu Fr. 140.-- überschritten.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217 E. 3 S. 223 ff.; 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 mit Hinweisen; Urteil 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 2.2.5).  
 
4.3. Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz SSK (ehemalige Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS) hat für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von Art. 90 Abs. 2 SVG Empfehlungen hinsichtlich der Sanktionen ausgesprochen. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h ausserorts empfehlen die Strafmassempfehlungen eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Strafmassempfehlungen haben Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe (Urteile 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4; 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3; 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen), ohne es dabei zu binden und es daran hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen.  
 
4.4. Die Rechtsprechung zur Richtlinienfunktion von Strafmassempfehlungen bietet keine Grundlage für das Bilden von schuldunangemessenen Strafen. Der Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl zu 60 Tagessätzen zu Fr. 130.- (total Fr. 7'800.--) und durch die erste Instanz unter Annahme der grobfahrlässigen Begehung zu 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (total Fr. 2'200.--) verurteilt. Während die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz 60 Tagessätze zu Fr. 110.-- forderte (total Fr. 6'600.--), verurteilte diese den Beschwerdeführer im Zirkulationsverfahren zu 100 Tagessätzen zu Fr. 140.-- (total Fr. 14'000.--). Die vorinstanzliche Strafzumessung verletzt Bundesrecht. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen durch die unbegründete Festsetzung einer Einsatzstrafe von 120 Tagen. Diese Einsatzstrafe ist doppelt so hoch wie die Empfehlung der SSK und der Antrag der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren, ohne dass die Vorinstanz hierfür schuldangemessene Gründe angeben würde. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vorliege (Urteil S. 6). Die Vorinstanz berücksichtigt zwar im Rahmen der Würdigung der Täter- und Tatkomponente die relevanten Strafzumessungsfaktoren und würdigt diese dort auch plausibel. Im vorinstanzlichen Urteil fehlt aber eine Begründung für die Festsetzung einer derart hohen Einsatzstrafe gänzlich. Es sind denn auch keine besonderen Umstände und kein Grund hierfür ersichtlich. Die Strafmassempfehlungen stehen für eine gewisse Objektivierung der Strafzumessung und Rechtssicherheit im betreffenden Bereich. Das Interesse an einer rechtsgleichen Behandlung von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr ist gross (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.). Es ist widersprüchlich, wenn die Vorinstanz von einem leichten bis mittelschweren Verschulden ausgeht und gleichzeitig ohne weitere Begründung eine Einsatzstrafe festsetzt, die um das Doppelte von dem der Strafmassempfehlungen folgenden Antrag der Staatsanwaltschaft abweicht. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist nicht nachvollziehbar und verletzt Art. 47 StGB. Die Beschwerde ist zur Festsetzung und Begründung einer angemessenen Einsatzstrafe und Bildung einer angemessenen Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
4.5. Die Vorinstanz reduziert die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 20 Tagessätze. Diese Reduktion ist wie auch die Qualifikation des Verschuldens als leicht bis mittelschwer nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Reduktion ist im kantonalen Rückweisungsverfahren zumindest proportional verbindlich zu beachten. Die vorinstanzliche Erhöhung des Tagessatzes im Vergleich zur ersten Instanz und zum Antrag der Staatsanwaltschaft um Fr. 30.-- auf Fr. 140.-- wird durch den Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Die Höhe der ausgesprochenen Verbindungsbusse ist entsprechend anzupassen.  
 
5.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm sind Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. Der Kanton Aargau hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Der Kanton Aargau hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi