Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_854/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ fuhr am 22. Juni 2013 in Zürich mit seinem Elektrofahrrad vom General-Guisan-Quai herkommend stadtauswärts, um in den Mythenquai abzubiegen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft ihm vor, bei der Verzweigung General-Guisan-Quai/General-Wille-Strasse infolge grober Unaufmerksamkeit das Rotlicht oder zumindest Gelblicht der Lichtsignalanlage missachtet zu haben, wobei er noch rechtzeitig ohne Gefahr hätte anhalten können. In der Folge sei er mit einem von rechts auf der General-Wille-Strasse kommenden Personenwagen kollidiert. 
 
B.  
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2014 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 26. Juni 2015 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 800.--. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens seien neu festzulegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich das Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2015 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Kritik des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Urteil ist daher nicht einzugehen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor. Sie würdige die Beweismittel, insbesondere die Aussagen, missbräuchlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".  
 
 
2.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers, des Personenwagenfahrers, mit welchem der Beschwerdeführer kollidierte, dessen Beifahrerin und eines Fussgängers sowie die Amtsberichte der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr. Gestützt darauf erachtet sie als erstellt, dass der Personenwagenfahrer bei Grünlicht losgefahren sei. Da zwischen dem Umschalten der Ampel für den Fahrstreifen Nr. 6 (jenem des Beschwerdeführers) auf Gelblicht (vor Rotlicht) und dem Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 3 (jenem des Personenwagenfahrers) sechs Sekunden vergehen würden, müsse der Beschwerdeführer den Haltebalken seines Fahrstreifens bei Gelb- oder Rotlicht überquert haben. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, er habe das Lichtsignal bei Gelblicht passiert, wobei er noch rechtzeitig und ohne Gefahr für sich und andere hätte anhalten können (Urteil S. 6 ff.).  
 
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz schliesst aus ihren Erkenntnissen, wonach der Personenwagenfahrer erst bei Grünlicht losgefahren sei und dieser sowie der Beschwerdeführer nicht zeitgleich Grünlicht gehabt haben können, dass der Beschwerdeführer sein Lichtsignal bei Rotlicht bzw. Gelblicht (vor Rotlicht) überquert habe. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, wäre dieser Umkehrschluss nicht zulässig, wenn der Personenwagenfahrer gestartet wäre, bevor sein Lichtsignal auf Grün wechselte. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer darlegt, dass die vorinstanzliche Annahme, der Personenwagenfahrer habe seinen Haltebalken bei Grünlicht überquert, schlechterdings unhaltbar ist.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Angaben des Fussgängers im informellen Erstgespräch mit der Polizei, wonach er gesehen habe, dass der Personenwagenfahrer eindeutig bei Grünlicht losgefahren sei, seien nicht verwertbar, da er diese bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme nicht bestätigt, sondern angegeben habe, er habe das Lichtsignal für die Autofahrer nicht gesehen (Urteil S. 8 f.). Jedoch sei auf seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme abzustellen. Er habe glaubhaft ausgesagt, als er den Fussgängerstreifen Nr. 8 benutzt habe, welcher den Fahrstreifen Nr. 3 (jenen des Personenwagenfahrers) überquere, habe er noch gesehen, wie das Fussgängerlichtsignal auf Rotlicht umgeschaltet habe. Als er das Trottoir erreicht habe, sei es ein paar Sekunden gegangen, bis die Fahrzeuge (auf der Fahrbahn Nr. 3) losgefahren seien. Es sei ein deutlicher zeitlicher Abstand gewesen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der vom Fussgänger genannte deutliche zeitliche Abstand umfasse nicht nur die gleichzeitige Rotphase der Fahrspur Nr. 3 und des Fussgängerübergangs Nr. 8 von zwei Sekunden, sondern auch das ebenfalls zwei Sekunden dauernde Gelblicht (vor Grünlicht) der Fahrspur Nr. 3 des Personenwagenfahrers. Damit sei dieser erst bei Grünlicht losgefahren (Urteil S. 12 ff.).  
Ob die Vorinstanz die informellen Angaben des Fussgängers gegenüber der Polizei zu Recht als unverwertbar bezeichnet und bei ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, kann offengelassen werden (vgl. Beschwerde S. 4 f). Der Beschwerdeführer zeigt überzeugend auf, dass die Vorinstanz bereits aufgrund der Aussagen des Fussgängers bei der Staatsanwaltschaft Zweifel an deren Schlüssigkeit sowie Glaubhaftigkeit hätte haben müssen. So gab der Fussgänger unter anderem an, das Fahrzeug auf der linken Fahrspur sei mit dem Beschwerdeführer kollidiert, was unbestrittenermassen nicht zutrifft. Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich sagte er, er wisse überhaupt nicht, ob das Auto (das mit dem Beschwerdeführer kollidierte) rot gewesen sei (kantonale Akten, act. 4/5 S. 4, act. 7 S. 5). Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass diese Unsicherheiten des Fussgängers die Grenzen dessen Wahrnehmungsfähigkeit aufzeigen. Unberücksichtigt lässt die Vorinstanz sodann den offensichtlichen Widerspruch in den Aussagen des Fussgängers zum zeitlichen Ablauf. So antwortete er auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wie viel Zeit seiner Einschätzung nach verstrichen sei, nachdem er den Fussgängerstreifen überquert habe, bis das Fahrzeug des Personenwagenfahrers hinter ihm losgefahren sei, er denke, es seien ungefähr zehn Sekunden gewesen. Auf die klar auf einen anderen Zeitpunkt abzielende Frage des Beschwerdeführers, ob er beurteilen könne, wann es geknallt habe, erwiderte der Fussgänger, er schätze, es seien zehn Sekunden gewesen, es könnten auch acht gewesen sein; nur zwei Sekunden seien es nicht gewesen, es habe schon eine gewisse Zeit, einige Sekunden gedauert (kantonale Akten, act. 4/5 S. 5 f.). Obwohl die beiden Fragen einen anderen Zeitpunkt betreffen, antwortete der Fussgänger praktisch identisch. 
Die Vorinstanz berücksichtigt die dargelegten Widersprüche und Zweifel an der Schlüssigkeit der Aussagen des Fussgängers bei ihrer Beweiswürdigung nicht. Es kann indessen offenbleiben, ob sie damit in Willkür verfällt. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309 mit Hinweisen). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nicht unhaltbar. 
 
2.4.3. Die Vorinstanz befindet die Aussagen des Personenwagenfahrers als kohärent, schlüssig und glaubhaft. Er habe zurückhaltend ausgesagt, seine Worte mit Vorsicht gewählt und angegeben, wenn er etwas nicht mehr gewusst habe. Er habe nicht übertrieben und die Geschehnisse auch nicht in einem für ihn günstigen Licht dargestellt. Er habe gleichbleibend ausgesagt, er sei losgefahren, seine Frau habe den Beschwerdeführer zuerst wahrgenommen und es sei unmittelbar danach zur Kollision gekommen. Die Vorinstanz erwägt, seine Aussage, wonach er nicht mehr sagen könne, welche Farbe die Ampel aufgewiesen habe, als er losgefahren sei, sei vor dem Hintergrund zu würdigen, dass er jeweils bei Gelblicht die Bremse löse, um bei Grünlicht Gas zu geben (Urteil S. 10 f.).  
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz erwähne massgebende Aussagen des Personenwagenfahrers nicht. Es trifft zu, dass dieser bei der Polizei zunächst angab, er könne nicht mehr genau sagen, welche Farbe die Lichtsignalanlage gezeigt habe, als er diese passiert habe; es sei möglich, dass sie auf Orangelicht gestanden sei (kantonale Akten, act. 4/1 S. 1). Zudem führte er bei der Staatsanwaltschaft aus, er könne nicht beantworten, ob er schon über den Haltebalken hinaus gewesen sei, als das Lichtsignal auf Grünlicht umgeschaltet habe (kantonale Akten, act. 4/3 S. 4). Daraus könnte in der Tat auf eine gewisse Unsicherheit des Personenwagenfahrers geschlossen werden. Jedoch übersieht der Beschwerdeführer, dass jener in beiden Einvernahmen wiederholt angab, er sei bei Grünlicht losgefahren. So führte er bei der Polizei zur Begründung seiner Annahme, dem Personenwagen, der vor dem Beschwerdeführer in zügigem Tempo die Kreuzung überquert habe, folgten keine weiteren Fahrzeuge, aus, dass er (der Personenwagenfahrer) schliesslich Grünlicht gehabt habe (kantonale Akten, act. 4/1 S. 2). In seiner schriftlichen Schilderung des Vorfalls hielt er fest, nachdem das Signal von Rot- auf Grünlicht gewechselt habe, sei er losgefahren (kantonale Akten, act. 4/2). Auch bei der Staatsanwaltschaft gab er mehrfach an, er sei bei Grünlicht losgefahren (kantonale Akten, act. 4/3 S. 2 ff., 6). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz erwägt, die Aussage des Personenwagenfahrers, wonach er nicht mehr sagen könne, welche Farbe das Lichtsignal aufgewiesen habe, sei zusammen mit seiner Ergänzung zu würdigen, er erstelle beim Wechsel von Rot- zu Orangelicht Fahrbereitschaft und fahre bei Grünlicht los (kantonale Akten, act. 4/1 S. 3). Dabei mag es sich zwar um die Beschreibung seines gewohnten Verhaltens handeln, diese relativiert jedoch seine vorgenannte Angabe erheblich, zumal er den Hinweis bei der Staatsanwaltschaft wiederholte (kantonale Akten, act. 4/3 S. 4). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Personenwagenfahrers in Willkür verfällt. Entgegen seinem Einwand stehen diese mit der vorinstanzlichen Feststellung, der Personenwagenfahrer sei bei Grünlicht losgefahren, nicht in Widerspruch. 
 
2.4.4. Die Aussagen der Beifahrerin bewertet die Vorinstanz als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb sie ebenfalls darauf abstellt. Diese habe konstant angegeben, ihr Mann sei bei Grünlicht losgefahren. Als gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beifahrerin wertet die Vorinstanz ihren wiederholten Hinweis, das Fahrzeug auf dem Fahrstreifen links neben ihnen sei gleichzeitig losgefahren. Dies werde nicht nur vom Personenwagenfahrer sowie vom Fussgänger bestätigt, sondern stimme auch mit den Angaben des Amtsberichts überein, wonach die beiden Fahrstreifen Nr. 3 parallel geschaltet seien und der Grünlichtbeginn immer gleichzeitig erfolge (Urteil S. 11 f.).  
Wiederum zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Aussagewürdigung auf. Die Beifahrerin hat mehrfach und konstant angegeben, ihr Mann sei bei Grünlicht losgefahren (kantonale Akten, act. 1 S. 4, act. 4/4 S. 3 ff., 7 f.). Ihre Aussage, sie könne nicht sagen, dass sie bewusst auf das Lichtsignal geschaut habe, erklärt die Vorinstanz nachvollziehbar. Die Beifahrerin kann das Grünlicht auch wahrgenommen haben, ohne das Lichtsignal ununterbrochen zu fokussieren. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass die Beifahrerin zunächst angab, sie und der Personenwagenfahrer seien auf dem linken Fahrstreifen gewesen bzw. ergänzte, sie wisse dies nicht so genau (kantonale Akten, act. 4/4 S. 4), ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. 
 
2.4.5. Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, diese erschienen auf den ersten Blick nicht unglaubhaft. Er sage konstant und widerspruchsfrei aus, dass er das Lichtsignal bei Grünlicht passiert habe. Bei näherer Betrachtung seien seine Aussagen jedoch nicht schlüssig und vermöchten nicht zu überzeugen. Gegen seine Angabe, er sei sehr langsam bzw. langsam über die Kreuzung gefahren, sprächen sowohl die an den Fahrzeugen entstandenen Schäden als auch seine Aussage, er habe keine Möglichkeit gehabt, dem Personenwagen auszuweichen, als er ihn gesehen habe. Gemäss dem Privatgutachten des Beschwerdeführers habe seine Kollisionsgeschwindigkeit 15 bis 20 km/h betragen. Angesichts seiner Aussage, er habe vor der Kollision noch abgebremst, müsste seine Zufahrgeschwindigkeit gar noch höher gewesen sei. Zudem sei er mit einem Elektrofahrrad unterwegs gewesen, dessen Unterstützungsfunktion er in der Regel auf der zweiten Stufe in Betrieb habe. Damit bestünden an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausser Acht zu lassende Zweifel (Urteil S. 10).  
Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung vorbringt, überzeugt nicht. Einzig mit dem Einwand, bei seiner Angabe, er sei langsam gefahren, handle es sich um eine Schätzung, die keinen Zweifel am materiellen Gehalt seiner Aussage zu wecken vermöge, und der Behauptung, seine Schilderungen seien glaubhaft, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen schlechterdings unhaltbar sind. 
 
2.4.6. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung sind teilweise berechtigt. Insgesamt betrachtet ist es jedoch nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, der Personenwagenfahrer sei bei Grünlicht losgefahren. Dies darf sie willkürfrei aus den Aussagen des Personenwagenfahrers und der Beifahrerin schliessen, die beide konstant angaben, der Personenwagenfahrer sei bei Grün- und nicht schon bei Gelblicht losgefahren. Die Vorinstanz hätte bereits gestützt auf diese Aussagen und ohne Berücksichtigung der Schilderungen des Fussgängers zum gleichen Beweisergebnis gelangen dürfen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn sie daraus schliesst, der Beschwerdeführer müsse sein Lichtsignal bei Gelb- oder Rotlicht passiert haben, und zu seinen Gunsten von Gelblicht ausgeht, wobei er noch rechtzeitig ohne Gefahr für sich sowie andere hätte anhalten können. Demnach ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht willkürlich, weshalb die Beschwerde unbegründet ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres