Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_94/2016
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Urteil vom 2. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Nietlispach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ lenkte am 30. März 2011 um 16.20 Uhr einen Lastwagen auf der Stationsstrasse von Rothenburg herkommend Richtung Hellbühl. Kurz nach der Unterführung der Autobahn A2 überquerte der Bauarbeiter X.________ im Bereich der Baustelle und eines Fussgängerstreifens die Fahrbahn. Dabei wurde er vom Lastwagen erfasst und nach vorn zu Boden geschleudert. Er erlitt Verletzungen im Kopf- und Schulterbereich sowie ein mittelschweres Schädelhirntrauma.
Die Staatsanwaltschaft Emmen bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 14. Mai 2014 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (begangen durch Nichtgewähren des Vortritts im Bereich eines Fussgängerstreifens). A.________ erhob Einsprache.
B.
Das Bezirksgericht Hochdorf verurteilte A.________ am 28. Oktober 2014 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe und Busse. Es verwies den Privatkläger X.________ an das Zivilgericht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Ziff. 4 des Urteilsdispositivs).
A.________ beantragte mit Berufung, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben (Ziff. 1, 2, 3, 5 des Dispositivs) und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Der Privatkläger beantragte im Rahmen seiner Stellungnahme die Abweisung der Berufung.
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 20. Oktober 2015 die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils betreffend die Verweisung der Zivilklage an das Zivilgericht fest. Es sprach A.________ vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil in den Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch) und 3 (Kostenfolgen) aufzuheben, A.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen oder eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diesem die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere die Privatklägerschaft, "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann" (Ziff. 5). Die Privatklägerschaft hat in der Beschwerde zu begründen, aus welchen Gründen sich das Urteil inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; CHRISTIAN DENYS, Le recours en matière pénale de la partie plaignante, SJ 2014 II 249).
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei wegen des Schädelhirntraumas während Jahren arbeitsunfähig gewesen. Es stünden ihm Leistungen der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Lastwagenhalters zu. Die Höhe der Schadenspositionen werde u.a. davon abhängig sein, "wer das Verschulden am Unfallereignis zu verantworten hat, auch wenn der Ausgang des Strafverfahrens für den Zivilrichter nicht bindend ist". Er habe unbezifferte Zivilforderungen bereits vor der Staatsanwaltschaft geltend gemacht (Beschwerde S. 3 f.).
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte als Privatkläger vor der Erstinstanz, den Beschuldigten schuldig zu sprechen und zu bestrafen und dem Grundsatz nach zu verpflichten, Schadenersatz und Genugtuung zu leisten (erstinstanzliches Urteil S. 4). Die Erstinstanz hält fest, er beziffere seinen Zivilanspruch nicht und werde auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); auch eine Beurteilung bloss dem Grundsatz nach komme nicht in Betracht (Art. 126 Abs. 3 StPO; (erstinstanzliches Urteil S. 18)).
1.3. Die Vorinstanz stellt fest, das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Zivilforderung rechtskräftig (Art. 402 sowie Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO ), wobei in der nun gegebenen Situation Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO anwendbar wäre (Urteil S. 4).
1.4. Der Privatkläger kann gegen ein freisprechendes Strafurteil Beschwerde im Strafpunkt nur erheben, wenn er Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hatte (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich der Strafentscheid nicht auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann (vgl. Urteil 6B_1019/2015 vom 26. November 2015). Der Beschwerdeführer hatte (unbezifferte) Zivilansprüche geltend gemacht und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der Strafentscheid kann sich, jedenfalls indiziell, auf die Beurteilung von Zivilforderung auswirken. Weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann offen bleiben, ob solcherart undifferenzierte, nicht konkretisierte Behauptungen (oben E. 1.1) der Begründungsobliegenheit ("d'expliquer dans son mémoire", BGE 141 IV 1 E. 1.1) genügen (es handelt sich auch nicht um eine Verfahrenseinstellung, vgl. BGE 138 IV 86 E. 3; 137 IV 219 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz nehme willkürlich an, sein Fehlverhalten sei nicht erkennbar gewesen und der Beschuldigte habe sich auf den Vertrauensgrundsatz verlassen dürfen.
2.1. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 116 E. 2).
Für das Bundesgericht ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Willküranfechtung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar anhand der angefochtenen Beweiswürdigung detailliert erhobene und aktenmässig belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein; es überprüft die Beweiswürdigung nicht wie ein Appellationsgericht frei (BGE 140 III 264 E. 2.3; 133 IV 286 E. 1.4 und E. 6.2).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Der Beschwerdeführer begründet den Willkürvorwurf damit, es sei entgegen der Vorinstanz absolut nicht der Fall, dass die Aussage des Zeugen B.________ sich "insgesamt als glaubhafter" erweise.
Der Zeuge B.________ habe ausgesagt: "Ich schaute dabei nach links und bemerkte den Bauarbeiter. Dieser schaute weder nach links noch nach rechts und lief auf die Strasse. Dabei wurde er vom erwähnten Lastwagen, rechte Frontecke, erfasst und nach vorne geworfen" (Beschwerde S. 5). Da der Zeuge die Blickrichtung des Beschwerdeführers vor dem Überqueren der Strasse nicht gesehen habe, könne er aber nicht wissen, ob dieser auf den Verkehr achtete (Beschwerde S. 6). Der Zeuge widerspreche sich in höchstem Masse und habe keine Ahnung, wo der Beschwerdeführer die Strasse überquerte (Beschwerde S. 7).
Dagegen habe der Zeuge C.________ klar ausgesagt, er habe sich beim Fussgängerstreifen befunden und den Unfallhergang gesehen; er habe den Beschwerdeführer "mit der Kabelrolle in der linken Hand den Fussgängerstreifen überquerend gesehen, wie er vom Lastwagen erfasst worden ist" (Beschwerde S. 8). Er habe ausgesagt, er sei in einem Telefonschacht am Arbeiten gewesen; er habe den ersten Schritt des Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen gesehen, und in diesem Moment sei der Lastwagen gekommen, sei auf den Fussgänger gestossen und habe ihn weg geschleudert. Ob der Beschwerdeführer auf den Verkehr achtete, als er den Fussgängerstreifen überquerte, habe er nicht bestätigt; er wisse es nicht. Die Aussagen dieses Zeugen seien klar und präzis. Er bestätige, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Fussgängerstreifen befand (Beschwerde S. 9). Die vorinstanzliche Annahme, eine Beeinflussung könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, fusse auf keiner Grundlage und sei willkürlich (Beschwerde S. 10).
Der Beschuldigte habe auf Nachfrage, was er mit seiner Aussage ("Ich habe immer überlegt, er könnte die Strasse überqueren, deshalb bin ich ja langsam gefahren.") gemeint habe, erklärt: "Also ich dachte, er würde zum Fussgängerstreifen gehen und dann dort die Strasse überqueren. Ich habe gar nicht daran gedacht oder geahnt, dass er 6 oder 8 m vor dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren könnte" (Beschwerde S. 11). Damit sei der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz klar davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls nicht korrekt verhalten werde (Beschwerde S. 12).
2.3. Die Vorinstanz hält zunächst unter Verweisung auf die Erstinstanz fest, diese sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Fahrbahn neben dem Fussgängerstreifen überquert habe (Urteil S. 5, E. 3.2). Mit dieser Verweisung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (oben E. 2.1). Es ist von dieser Feststellung auszugehen.
Die Vorinstanz stellt die Aussagen von B.________, C.________, des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten (Urteil S. 6-13) und weiterer Personen (Urteil S. 13 f. [welche nichts zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Unfall aussagen konnten; Urteil S. 16, 17]) fest und gibt auch den Polizeirapport wieder (Urteil S. 14). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Die Vorinstanz führt aus, insgesamt könne aus den Aussagen des Beschuldigten trotz Unklarheiten jedenfalls keine Erkenntnis gewonnen werden, welche sich klar zu seinen Lasten auswirken müsste, zumal es sich dabei zumeist um eher geringfügige Ungenauigkeiten handle, wobei die Vorinstanz Position und Wahrnehmung des Beschwerdeführers, den Bremszeitpunkt sowie eine zunächst fragliche, jedoch nicht vorliegende Sichtbeeinträchtigung durch ein Netz erwähnt. Entgegen der Erstinstanz könne aus seiner Aussage (oben E. 2.2 letzter Absatz) nicht geschlossen werden, dass er damit gerechnet hätte oder hätte rechnen müssen, der Beschwerdeführer werde die Strasse unvermittelt abseits des Fussgängerstreifens betreten (Urteil S. 15).
Zu den Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ sei festzuhalten, dass sich jene von B.________ insgesamt als glaubhafter erwiesen. Diese erfolgten zeitnaher, konsequent und in sich stimmig.
Diejenigen des Zeugen C.________, der erst nach über zwei Jahren aussagte, erwiesen sich als weniger glaubhaft. Er sei mit dem Beschwerdeführer von der Arbeit her persönlich bekannt und vor der Einvernahme von diversen Personen kontaktiert worden, womit eine allenfalls auch unbewusste Beeinflussung nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Die Aussagen seien auch nicht frei von Unklarheiten. So habe einzig er eine zweite Kollision wahrgenommen, was bei einem abbremsenden Fahrzeug physikalisch eher ungewöhnlich erscheine. Fraglich sei auch der angegebene Standort im Schacht, der sich wesentlich weiter vom Unfallort befand, als er angegeben habe, und auch weiter weg als der Zeuge B.________, welcher das Geschehen aus der Führerkabine seines Lastwagens aus erhöhter Position verfolgen konnte. Dieser habe klar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor der Kollision einige Meter abseits des Fussgängerstreifens unvermittelt und ohne nach links und rechts zu schauen auf die Fahrbahn getreten sei, um die Strasse zu überqueren (Urteil S. 16).
Der Zeuge C.________ habe demgegenüber vor der Polizei ausgesagt, erst mit der Wahrnehmung des Bremsgeräusches des Lastwagens hingeschaut zu haben, was darauf hindeute, dass er nicht konkret gesehen habe, was vorher war. Seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft liessen erkennen, dass er das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Kollision nicht konkret beobachtete (Urteil S. 16).
2.4. Die Vorinstanz nimmt an, dass der Beschwerdeführer unvermittelt und ohne nach links und rechts zu schauen auf die Strasse trat und "gleich" vom Lastwagen erfasst wurde (Urteil S. 16). Das Beweisergebnis kann sich auf die eindeutige Aussage des Zeugen B.________ stützen. Der Zeuge C.________ hatte das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Kollision nicht beobachtet. Die Vorinstanz vermutet ferner aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Unfallsituation, dass der Lastwagen im Kollisionszeitpunkt bereits erheblich abgebremst war und sich nach der Kollision nur noch wenig weiterbewegte, so dass von einem Kollisionspunkt einige (wenige) Meter nach dem Fussgängerstreifen auszugehen sei (Urteil S. 17).
Diese Würdigung lässt sich nicht als willkürlich qualifizieren. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (Urteil 6B_335/2015 vom 27. August 2015 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 26 SVG.
3.1. Ein Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich nicht auf das aus Art. 26. Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2. Nach dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt, den das Bundesgericht seinem Urteil zugrunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), betrat der Beschwerdeführer "unvermittelt" die Fahrbahn, nämlich "einige (wenige) Meter abseits des Fussgängerstreifens" (Urteil S. 19), und wurde "gleich" vom Lastwagen erfasst. Damit betrat er die Fahrbahn überraschend in einem Zeitpunkt, als der Lastwagen des Beschuldigten bereits so nahe war, dass er trotz Bremsung nicht mehr rechtzeitig anzuhalten war (vgl. Urteil 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.1). Er fuhr im Kollisionszeitpunkt mit gemässigter Geschwindigkeit (34 km/h bzw. 24 km/h nach Abzug der Marge; Urteil S. 19).
3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, Anzeichen für ein überraschendes Betreten eines Fussgängerstreifens durch einen sichtbaren Fussgänger bestünden, wenn dieser auf einem Trottoir auf einen Streifen zugehe oder wenn das Trottoir nach dem Streifen nicht mehr weiter führe und die Fussgänger deshalb dort die Strasse überqueren müssten (mit Hinweis auf Urteil 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.6). Genau diese Situation habe am Unfallort geherrscht. Nach der korrekten Aussage des Zeugen C.________ habe der Beschwerdeführer sich auf dem Fussgängerstreifen befunden, als er vom Lastwagen erstmals erfasst wurde. Die Vorinstanz verkenne, dass sich der Beschuldigte nicht auf das Vertrauensprinzip habe verlassen können.
Das zitierte Urteil ist nicht einschlägig. Diesem lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine 79-jährige Frau innerorts auf einem Fussgängerstreifen von einer mit 50 km/h fahrenden Fahrzeugführerin angefahren wurde. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist gegenüber alten Leuten besondere Vorsicht geboten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer war als temporärer Bauarbeiter auf der Baustelle Zubringer Rothenburg tätig (Beschwerde S. 4).
Der Beschwerdeführer weicht vom massgebenden Sachverhalt ab. Nach diesem bestanden weder Anzeichen für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausserhalb des Fussgängerstreifens noch befand er sich auf dem Fussgängerstreifen bzw. der Fahrbahn oder war er im Begriff, den Fussgängerstreifen bzw. die Fahrbahn zu betreten, noch wartete er vor dem Fussgängerstreifen bzw. am Fahrbahnrand oder war für den Beschuldigten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Strasse überqueren möchte (Urteil S. 19).
Der Beschwerdeführer hatte die Fahrbahn unvorsichtig und überraschend betreten (vgl. Art. 49 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugführer muss selbst im Bereich von Fussgängerstreifen nicht damit rechnen, dass eine erwachsene Person überraschend den Streifen betritt, wenn konkrete Anzeichen dafür fehlen. Die entfernte Möglichkeit eines Fehlverhaltens rechtfertigt die Annahme von Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG nicht (Urteil 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw