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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.155/2003 /kra 
 
Urteil vom 19. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 18. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. Juli 2001 um zirka 02.55 Uhr lenkte S.________ seinen Lieferwagen bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 80 km/h auf der Hauptstrasse K124 von Muri nach Boswil. Er gewahrte, wie der Mofalenker F.________, von rechts kommend, in die K124 einbog und die Hauptstrasse in gleicher Richtung befuhr. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen etwa 150 bis 200 Meter. 
Nachdem F.________ sein Mofa ca. 50 Meter dem rechten Fahrbahnrand entlang geführt hatte, begann er kontinuierlich nach links gegen die Strassenmitte auszuschwenken. Die geschätzte Distanz zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern betrug nun noch etwa 50 bis 100 Meter. S.________ setzte zum Überholen des Mofalenkers an. Er begab sich auf die linke Gegenfahrbahn und näherte sich bei einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/h dem Mofafahrer F.________ auf 5 bis 10 Meter. Anlässlich des Überholmanövers überquerte S.________ die Sicherheitslinie und befuhr eine Sperrfläche. 
 
Auf der Höhe eines nach links abzweigenden Feldweges bog F.________ vor dem Lieferwagen nach links ab. Trotz Vollbremsung prallten die beiden Fahrzeuge frontal-seitlich aufeinander. Der Lieferwagen geriet über die Gegenfahrbahn hinaus und kam links im angrenzenden Wiesland zum Stillstand. Bei der Kollision wurde der Mofalenker unter der rechten Fahrzeugpartie des Lieferwagens eingeklemmt. Er erlitt massive Verletzungen, die eine sofortige Überführung ins Kantonsspital Aarau notwendig machten. Am 13. Juli 2001 erfolgte seine Verlegung in die Rehabilitationsklinik Rheinfelden, wo er am 19. Juli 2001 verstarb. 
B. 
Das Bezirksgericht Muri verurteilte S.________ am 29. Oktober 2002 wegen fahrlässiger Tötung, Überquerens einer Sicherheitslinie sowie Nichtbeachtens einer Sperrfläche zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat und einer Busse von Fr. 500.--. 
 
Eine Berufung des Verurteilten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. März 2003 ab. 
C. 
S.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze. Nicht zulässig ist hingegen die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) sowie die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 269 Abs. 2 BStP). Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer sich damit gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen wendet und er sinngemäss Verfassungsverletzungen - etwa die Verweigerung des rechtlichen Gehörs - rügt. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Mofafahrer entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht überholt, sondern sei ihm ausgewichen. 
Mit dem Überholmanöver beginnt, wer in der Absicht, einem andern vorzufahren, auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen beginnt, das heisst, sich dem zu Überholenden so weit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder nach rechts einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (BGE 101 IV 72 E. 1a). 
 
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz begab sich der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf die Gegenfahrbahn, als sich der Mofafahrer vom rechten Fahrbahnrand zur Strassenmitte hin zu bewegen begann. Die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen betrug 50 bis 100 Meter. In der Folge näherte sich der Beschwerdeführer dem Mofalenker auf der linken Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h auf 5 bis 10 Meter. Die Geschwindigkeit des Mofalenkers betrug dabei etwa 30 km/h. 
Da der Beschwerdeführer hinter dem Mofafahrer nicht mehr auf die rechte Fahrspur einbiegen konnte, ohne abzubremsen, hat er den Mofalenker im Rechtssinne zu überholen begonnen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem Überholmanöver ausgegangen; dabei überfuhr der Beschwerdeführer eine Sicherheitslinie und eine Sperrfläche. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung von Art. 117 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt. Im Weiteren fehle es an der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufes, weil das Pflegepersonal der Rehabilitationsklinik Rheinfelden den verunfallten Mofalenker fehlerhaft behandelt habe, wodurch die adäquate Kausalkette unterbrochen worden sei. Der Todeseintritt des Mofalenkers sei im Übrigen auch nicht vermeidbar gewesen. Die Bejahung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs durch die Vorinstanz verletze insofern Bundesrecht. 
3.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und er zugleich die Grenze des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 62 E. 3d; 126 IV 13 E. 7a/bb mit Hinweisen). 
 
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 62 E. 3d; 126 IV 13 E. 7a/bb; 122 II 315 E. 3c; 122 IV 17 E. 2c/bb). 
 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er voraussehbar war. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Pra, 2000 Nr. 188 S. 1148; BGE 121 IV 286 E. 3 am Ende, je mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. 
3.2.1 Sicherheitslinien dürfen vom Fahrzeugführer weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Sie grenzen Teile der Fahrbahn in für den Fahrzeugführer durchwegs verbindlicher Weise voneinander ab: Er muss immer rechts dieser Linie fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Insoweit darf der Fahrzeugführer also auch nicht überholen, wenn die Strasse im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert würde, er aber zum Überholen eine Sicherheitslinie überfahren müsste (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, N 720). Ebenso wenig darf eine Sperrfläche zum Zwecke des Überholens befahren werden (Art. 78 SSV). 
3.2.2 Der Beschwerdeführer durfte den Mofalenker angesichts der Markierungen von Sicherheitslinie und Sperrfläche nicht überholen (Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 78 SSV). Ausserdem hätte er auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der nötige Raum für ein ungefährliches Überholmanöver vorhanden war, zumal im Blick auf die kontinuierliche Linksbewegung des Mofafahrers zur Strassenmitte hin mit dessen - eventuell auch unverhofftem - Abbiegen gerechnet werden musste. Das Verhalten des Beschwerdeführers entsprach somit auch nicht Art. 35 Abs. 2 SVG. Er hätte vielmehr - unter Herabsetzung der Geschwindigkeit - auf der rechten Fahrbahn hinter dem Mofalenker verbleiben müssen, bis ein regelkonformes Überholen unter Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstandes möglich gewesen wäre. Mit seinem Überholmanöver hat der Beschwerdeführer Verkehrsregeln verletzt, die sowohl der Sicherheit im Strassenverkehr als auch der Unfallverhütung dienen. Insoweit hat er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten als verantwortungsvoller Verkehrsteilnehmer nicht wahrgenommen. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. 
3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Tod des Mofalenkers sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, da mit einer Sorgfaltspflichtverletzung des zuständigen Pflegepersonals in der Rehabilitationsklinik Rheinfelden, welche mögliche Ursache des Todeseintritts sei, nicht habe gerechnet werden müssen. Insoweit könne ihm der Tod des Mofalenkers nicht angelastet werden. 
3.3.1 Aufgrund seiner schweren Unfallverletzungen wurde der Mofalenker in das Kantonsspital Aarau eingewiesen. Am 13. Juli 2001 erfolgte seine Verlegung in die Rehabilitationsklinik Rheinfelden, wo er wenige Tage danach verstarb. In der Folge leitete das Bezirksamt Rheinfelden eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen die behandelnde Krankenschwester sowie einen weiteren Pfleger ein, welchen eine unsorgfältige Überwachung des Verunfallten vorgeworfen wurde. In diesem Zusammenhang gibt das rechtsmedizinische Aktengutachten vom 22. November 2001 die Diagnose des Kantonsspitals Aarau wieder. Danach erlitt der Mofalenker ein schweres Schädel-Hirntrauma, eine Hirnrindenquetschung sowie eine Fraktur des Querfortsatzes des 6. Halswirbelkörpers; zudem bestand ein Verdacht auf Aspiration. Obwohl der Gutachter keine genaue Angaben hinsichtlich der Heilungschancen des verunfallten Mofalenkers abgab, hielt er fest, dass die diagnostizierten Symptome schwere Schädigungen im Sinne von Art. 129 StGB darstellten und die Wahrscheinlichkeit bleibender Schädigungen in Anbetracht des schleppenden Verlaufs bis zum Tode als hoch einzustufen sei. Zudem habe von einer akuten Lebensgefahr des verunfallten Mofalenkers unmittelbar nach dem Unfall ausgegangen werden müssen. Ohne Obduktion sei es jedoch nicht möglich, die Todesursache in diesem Fall zu eruieren. Neben möglichen Spätfolgen des Unfalles, etwa einer Hirnblutung oder einer Lungenembolie, sei auch denkbar, dass beispielsweise die Bettdecke über den Kopf oder Hals des verunfallten Mofalenkers gerutscht sei, wodurch sich ein allmählicher Sauerstoffmangel des Blutes eingestellt habe. 
3.3.2 Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs beurteilt sich weder danach, ob vorauszusehen war, dass sich die Ereignisse bis in alle Einzelheiten so abwickeln würden, wie sie sich abgespielt haben, noch nach den effektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers, sondern danach, ob sein Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet war, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens war der Überholvorgang des Beschwerdeführers - angesichts der Gefahrenträchtigkeit der gegebenen Verkehrssituation - durchaus geeignet, eine Kollision mit tödlichen Folgen zu verursachen. Der Mofalenker trug infolge des Unfalles denn auch lebensgefährliche Verletzungen davon. Dass in der Rehabilitationsklinik Rheinfelden eine offenbar unsorgfältige bzw. unachtsame Überwachung und Pflege des schwer verletzten Mofalenkers durch das zuständige Pflegepersonal erfolgte, ist zwar zugegebenermassen nicht alltäglich, indessen auch keineswegs derart aussergewöhnlich, dass das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers dadurch gänzlich in den Hintergrund gedrängt würde. Insofern lag der zum Tode des Mofalenkers führende Kausalverlauf - zumindest in seinen groben Zügen - nicht ausserhalb der Bandbreite des voraussehbaren Geschehens, noch erfolgte er entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegen jegliche Erwartung, zumal bei solch schweren Verletzungen, wie sie der Mofalenker infolge des Unfalles erlitten hatte, gesundheitliche Komplikationen oder eine unsorgfältige Überwachung des Patienten durch das Pflegepersonal nicht als derart ungewöhnliche Umstände erscheinen, als dass mit ihnen schlechthin nicht gerechnet werden müsste. Die Vorinstanz hat insofern kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts für den Beschwerdeführer bejaht hat. 
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vermeidbarkeit der Kollision. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, soweit sie eine Pflicht zur Bremsbereitschaft verbunden mit einer Reaktionszeit von 0,6 Sekunden angenommen habe. Denn bis zum Beginn der Linkstendenz des Mofafahrers sei er bloss zu einfacher Aufmerksamkeit (Reaktionszeit 1,34 Sekunden) verpflichtet gewesen. 
Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt, bevor der Mofalenker seine kontinuierliche Linksbewegung zur Strassenmitte hin begann, zu besonderer Vorsicht verpflichtet, da nicht von vornherein klar war, ob er den Mofafahrer im Kreuzungsbereich würde überholen können. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einer Reaktionszeit von 0,6 Sekunden und nicht - wie vom Beschwerdeführer gefordert - von 1,34 Sekunden ausgegangen (vgl. dazu auch BGE 115 II 283 E. 1b). Insoweit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Wird demnach das vom Beschwerdeführer erwartete Verhalten zum tatsächlichen Geschehensablauf hinzugedacht, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zur Kollision und den gravierenden Unfallfolgen gekommen. Das Vorliegen des Kausalzusammenhanges und die Relevanz der geforderten Vorsichtsmassnahme sind demnach mit der Vorinstanz zu bejahen. Im Übrigen kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
4. 
Dem Gesagten zufolge ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: