Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.159/2005 /bnm 
 
Urteil vom 15. November 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
W.________, als Willensvollstrecker im Nachlass 
des D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Widerspruchsverfahren; Ansetzung der Klagefrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ verkaufte am 30. November 1999 S.________ 50 Namenaktien der A.________ AG. Über die 50 Namenaktien wurde am 1. Dezember 1999 ein Aktienzertifikat ausgestellt, lautend auf S.________. Gleichentags übertrug S.________ das Aktienzertifikat auf seine Ehefrau ST.________. Die Erklärung auf dem Aktienzertifikat ("mit allen Rechten und Pflichten übertragen") wurde vom Verwaltungsrat visiert und vom Zedenten unterschrieben. Im Dezember 2000 leitete die zuständige Strafbehörde gegen S.________ ein Verfahren wegen mehrfacher Veruntreuung und Betrug ein und beschlagnahmte die genannten Aktien. Im Frühling 2001 erhob D.________ Zivilklage auf Herausgabe der Aktien. D.________ und die Ehegatten S.________ unterzeichneten am 14. Dezember 2001 eine Vereinbarung, wonach der Kaufvertrag vom 30. November 1999 nicht gültig zustande gekommen sei. ST.________ erklärte am 13. Dezember 2001 dem Besonderen Untersuchungsrichteramt schriftlich, sie trete das Aktienzertifikat an D.________ ab und weise das Besondere Untersuchungsrichteramt an, das Aktienzertifikat dem Rechtsvertreter von D.________ auszuhändigen. Das Besondere Untersuchungsrichteramt lehnte die Aufhebung der Beschlagnahme im Januar 2002 ab. 
 
Am 4. Februar 2005 pfändete das Betreibungsamt B.________ die genannten Aktien beim Besonderen Untersuchungsrichteramt. Die Pfändung erfolgte in den Betreibungen der Ehegatten G.________ gegen S.________. Deren Forderungen stammen aus einem S.________ im April bzw. Oktober 1999 erteilten Vermögensverwaltungsauftrag. Im November 2001 hatten die Ehegatten G.________ die Übertragung der genannten Aktien von S.________ an seine Ehefrau ST.________ gemäss Art. 285 ff. SchKG gerichtlich angefochten und beantragt, die Aktien in ihren Betreibungen gegen S.________ beim Besonderen Untersuchungsrichteramt pfänden zu lassen. Die Klage war am 19. Oktober 2004 in diesem Sinne gutgeheissen worden. 
 
Der Willensvollstrecker des inzwischen verstorbenen D.________ machte sein Eigentum an den gepfändeten Aktien geltend. Die Ehegatten G.________ bestritten den Anspruch. Mit Schreiben vom 6. April 2005 setzte das Betreibungsamt B.________ dem Willensvollstrecker Frist zur Klage auf Feststellung seines Anspruchs. 
B. 
Gegen die Fristansetzung erhob der Willensvollstrecker Beschwerde mit den Begehren, die Verfügung des Betreibungsamtes B.________ aufzuheben und den Ehegatten G.________ sowie S.________ Frist zur Widerspruchsklage anzusetzen. Antragsgemäss wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Verfügungen vom 19. April und vom 4. Mai 2005). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 21. Juni 2005, zugestellt am 12. August 2005). 
C. 
Mit rechtzeitiger Eingabe vom 22. August 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erneuert der Beschwerdeführer seine Begehren. Er ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dem Gesuch wurde entsprochen (Verfügung vom 26. August 2005). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Die Ehegatten G.________ (fortan: Beschwerdegegner) beantragen, die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer eine neue Klagefrist anzusetzen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten - das Betreibungsamt, S.________, dessen Ehefrau ST.________ und das Besondere Untersuchungsrichteramt - haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Die strafbehördliche Beschlagnahme eines Vermögensgegenstandes schliesst dessen spätere Pfändung oder Verarrestierung durch die Betreibungsbehörden nicht aus, geht aber im Falle eines Konfliktes vor. Die Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat sich an Fällen des Arrestes entwickelt. Sie ist auf die Pfändung anwendbar, gelten doch die Art. 91-109 SchKG über die Pfändung für den Arrestvollzug sinngemäss (Art. 275 SchKG). Wird ein Drittanspruch am gepfändeten Vermögensgegenstand angemeldet, hat das Betreibungsamt deshalb ungeachtet der strafbehördlichen Beschlagnahme das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (BGE 93 III 89 E. 2 und 3 S. 91 ff.; seither, z.B. BGE 120 III 123 Nr. 42 sowie Urteile B.28/1986 vom 25. März 1986, E. 2b, und 7B.190/2004 vom 19. November 2004, E. 4: Frist zur Anmeldung eines Drittanspruchs; BGE 121 III 85 Nr. 22: Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren). 
 
Bezieht sich der Anspruch des Dritten auf eine bewegliche Sache, ist für die Einleitung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens entscheidend, in wessen Gewahrsam sich der Pfändungsgegenstand befindet. Ausschliesslicher Gewahrsam des Schuldners bedeutet, dass der Dritte gegen den bestreitenden Gläubiger bzw. Schuldner auf Feststellung seines Anspruchs zu klagen hat (vgl. Art. 107 SchKG). Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten bedeutet, dass der Gläubiger oder der Schuldner gegen den Dritten auf Aberkennung dessen Anspruchs klagen muss (vgl. Art. 108 SchKG). Befindet sich die bewegliche Sache weder beim Schuldner noch beim Dritten, sondern bei einem Vierten, entscheidet sich die Parteirollenverteilung danach, ob der Vierte den Gewahrsam ausschliesslich für den Schuldner ausübt (Verfahren nach Art. 107 SchKG mit dem Drittansprecher als Kläger) oder ob der Vierte den Gewahrsam für sich selber oder gemeinsam mit dem Schuldner oder für den Drittansprecher und den Schuldner ausübt (Verfahren nach Art. 108 SchKG mit dem Gläubiger oder dem Schuldner als Kläger). Vierter im Sinne der Rechtsprechung sind Strafbehörden oder die von ihnen beauftragten Verwahrer, die auf Grund strafbehördlicher Beschlagnahme die unmittelbare tatsächliche Herrschaft über die später betreibungsrechtlich gepfändete Sache ausüben, um zu verhindern, dass deren Eigentümer oder Besitzer über sie verfügen oder sie benutzen kann (vgl. BGE 121 III 85 E. 2 S. 87 f.). 
 
Massgebend ist der Gewahrsam im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. Wer dannzumal den Gewahrsam an einer beweglichen Sache hat, entscheidet das Betreibungsamt auf Grund der Erklärungen des Schuldners oder des Drittansprechers. Es hat nicht die Begründetheit des Drittanspruchs zu prüfen, sondern einzig die Frage nach dem scheinbar besseren Recht zu beantworten, d.h. abzuklären, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache hat (BGE 123 III 367 E. 3b S. 370). Ob dieser tatsächliche Zustand zu Recht besteht, haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Rechtliche Momente können bei ihrer Entscheidung nur insoweit in Betracht kommen, als sie einen Rückschluss auf die tatsächliche Verfügungsgewalt zulassen. Die Betreibungsbehörden haben sich aber in diesem Zusammenhang keinesfalls in eine eingehende Prüfung von Rechtsfragen einzulassen. Vielmehr dürfen sie bei der Beurteilung der Gewahrsamsfrage nur solche Rechtsverhältnisse berücksichtigen, deren Vorhandensein unbestritten ist oder (z.B. anhand von unangefochtenen Urkunden) ohne weiteres zuverlässig festgestellt werden kann (BGE 87 III 11 Nr. 4). An all diesen Grundsätzen hat die SchKG-Revision von 1994/97 inhaltlich nichts geändert (vgl. BBl. 1991 III 1, S. 85 ff.). 
2. 
Über die 50 Namenaktien wurde ein Aktienzertifikat ausgestellt, lautend auf S.________. Ein Aktienzertifikat gilt als Wertpapier (BGE 86 II 95 E. 3 S. 98). Entscheidend für die Einleitung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist somit, in wessen Gewahrsam sich das Aktienzertifikat befunden hat bzw. für wen die Strafbehörde den Gewahrsam am Aktienzertifikat ausgeübt hat. 
 
Im Zeitpunkt der Pfändung durch das Betreibungsamt war die Ehefrau des Betreibungsschuldners Eigentümerin des Aktienzertifikats. Ihr Eigentum ergibt sich aus dem Aktienzertifikat selbst. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde hatte die Ehefrau des Betreibungsschuldners das Aktienzertifikat vor der strafbehördlichen Beschlagnahme zudem in eigenem Gewahrsam. Die Strafbehörde hat den Gewahrsam somit für ST.________ ausgeübt, d.h. weder ausschliesslich für den Schuldner S.________ (Art. 107 SchKG) noch für den Drittansprecher D.________ (Art. 108 SchKG). In diesem - gesetzlich nicht besonders geregelten - Fall, wo eine vom Schuldner und vom Drittansprecher verschiedene Person den Gewahrsam hat bzw. für sie der Gewahrsam ausgeübt wird, ist die Rolle des Klägers gemäss Art. 108 SchKG dem Gläubiger oder dem Schuldner zuzuweisen. Denn das entscheidende Kriterium für die Zuweisung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren liegt nicht darin, "ob der Drittansprecher den Gewahrsam habe, sondern darin, ob der Schuldner ihn habe oder nicht, in dem Sinne, dass, wenn er ihn nicht hat, stets dem betreibenden Gläubiger die Klagefrist anzusetzen ist" (BGE 24 I 340 E. 2 S. 347; seither, z.B. BGE 67 III 144 E. 1 S. 146/147; 68 III 160 Nr. 42; 72 III 20 S. 22 f.; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, II, Basel 2000, N. 212 zu Art. 106 SchKG; A. Staehelin, Basler Kommentar, 1998, N. 8 a.E. zu Art. 107 SchKG). 
 
Allein gestützt auf das gepfändete Aktienzertifikat, das formell eine vom Schuldner und vom Drittansprecher verschiedene Person als Eigentümerin ausweist, hätte das Betreibungsamt davon ausgehen müssen, dass die Strafbehörde für diese Eigentümerin den Gewahrsam ausübt, dass insoweit kein ausschliesslicher Gewahrsam des Schuldners besteht und dass deshalb die Klagefrist nach Art. 108 SchKG und nicht nach Art. 107 SchKG anzusetzen gewesen wäre. Mehr oder anderes hat das Betreibungsamt in einem derartigen Fall nicht zu prüfen. 
3. 
Seinen gegenteiligen Standpunkt begründet die kantonale Aufsichtsbehörde damit, dass das Betreibungsamt auf den Gewahrsam vor der Beschlagnahme durch die Strafbehörde abzustellen habe, weil das Eigentum an den Aktien umstritten sei und deshalb nicht zu bestimmen sei, für wen die Strafbehörde den Gewahrsam über die Namenaktien ausübe, hänge dies doch gerade vom Ausgang des anstehenden Widerspruchsverfahrens ab (E. 4 S. 8). Nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde hat sich der Gewahrsam vor der Beschlagnahme durch die Strafbehörde bei der Eigentümerin des Aktienzertifikats befunden, die den Gewahrsam weder ausschliesslich für den Schuldner noch für den Drittansprecher D.________ ausgeübt hat, sondern für sich selbst (E. 5 und 6 S. 8 f.). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat daraus gefolgert, dieser Gewahrsam der Eigentümerin für sich selbst könne die Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren nicht beeinflussen (E. 7 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). 
 
Die Parteirollenverteilung anhand des Gewahrsams steht stets vor dem Hintergrund eines Streits um das Eigentum oder ein anderes besseres Recht, da die Einleitung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens ja gerade voraussetzt, dass geltend gemacht worden ist, "einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht" (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Betreibungsamtes über den Gewahrsam greift auch nicht dem Entscheid der Strafbehörden vor, wem die beschlagnahmte Sache dereinst herauszugeben sein wird. Die Bestimmung des Gewahrsams und die darauf gestützte Ansetzung der Klagefrist soll dazu beitragen, das Widerspruchsverfahren als Teil der laufenden Betreibung rasch abzuwickeln, hat aber keine über die laufende Betreibung hinaus gehende Wirkung (vgl. BGE 86 III 134 E. 2 S. 144 f.). Die Begründung des angefochtenen Entscheids überzeugt nicht. 
 
Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegner hat die kantonale Aufsichtsbehörde für den Entscheid über den Gewahrsam auf einen Zeitpunkt vor der Pfändung durch das Betreibungsamt abstellen wollen und auf den Zeitpunkt vor der Beschlagnahme durch die Strafbehörden abgestellt. Von einer bloss unglücklichen Formulierung kann keine Rede sein. Es ist denn auch anerkannt, dass ausnahmsweise das letzte bestimmt festgestellte Gewahrsamsverhältnis entscheiden soll, wenn nicht ermittelt werden kann, wer im massgebenden Zeitpunkt - hier: der Pfändung - den Gewahrsam hatte (A. Staehelin, N. 7 zu Art. 107 SchKG). Die Ausnahme geht zurück auf den Entscheid des Bundesrates vom 19. Mai 1893 (in: Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. 2 Nr. 82 S. 206 ff., zit. bei Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3.A. Zürich 1911, N. 1 Abs. 4 zu aArt. 106 SchKG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme hier vorgelegen haben. Nach den Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde hat vor der Beschlagnahme durch die Strafbehörde die Eigentümerin des Aktienzertifikats den Gewahrsam an ihrem Aktienzertifikat gehabt und diesen Gewahrsam auch nur in ihrem eigenen Interesse ausgeübt. Der Rückgriff auf Gewahrsamsverhältnisse vor der strafbehördlichen Beschlagnahme erweist sich damit als unnötig. Gestützt auf die Rechtsprechung der bundesgerichtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (E. 2 hiervor) hätte die kantonale Aufsichtsbehörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen dürfen, als dass das Betreibungsamt nach Art. 108 SchKG vorgehen muss. 
4. 
Die Beschwerdegegner verteidigen die Parteirollenverteilung der kantonalen Aufsichtsbehörde nach allgemeinen Kriterien und mit Rücksicht auf ihre erfolgreiche Anfechtung des Rechtsgeschäfts, mit dem der Schuldner die Aktien auf seine Ehefrau übertragen habe. Sie hätten im Anfechtungsprozess gemäss Art. 285 ff. SchKG ein Urteil erstritten, wonach es in der laufenden Betreibung so zu halten wäre, wie wenn die Aktien stets beim Schuldner geblieben und nicht auf die heutige Eigentümerin übertragen worden wären. Auf Grund dieses Urteils müsse vom Gewahrsam des Schuldners an den Aktien ausgegangen werden. Es bedeutete einen Wertungswiderspruch, ihnen trotzdem die Klägerrolle zuzuschieben, als ob ein anderer als der Schuldner den Gewahrsam an den Aktien hätte. 
 
Wer ein Recht geltend macht, hat es einzuklagen. Das ist das allgemeine Kriterium, nach dem die kantonale Aufsichtsbehörde die Parteirollen im Widerspruchsverfahren hat zuteilen wollen. Dieses Kriterium verschlägt indessen nichts, wenn - wie hier begriffsnotwendig - mindestens zwei Personen gleichzeitig Rechte geltend machen, nämlich einerseits der Gläubiger, der den gepfändeten Gegenstand als Eigentum des Schuldners reklamiert und zur Befriedigung eigener Forderungen verwerten lassen will, und andererseits der Drittansprecher, der das Eigentum oder sonst ein - der Pfändung entgegenstehendes - Recht am gepfändeten Gegenstand beansprucht. Das Gesetz löst diesen Konflikt bei beweglichen Sachen über den Gewahrsam. Wer den Gewahrsam hat, hat vermutungsweise das bessere Recht an der Sache und soll deshalb die im Widerspruchsverfahren günstigere Rolle als Beklagter zugeteilt erhalten (E. 1 hiervor). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem Gewahrsam des Schuldners und demjenigen des Drittansprechers, regelt aber, wie die Beschwerdegegner zu Recht hervorheben, den Fall nicht ausdrücklich, wo weder der Schuldner noch der Drittansprecher den Gewahrsam haben. Weil der Gewahrsam des Schuldners kraft Gesetzes "ausschliesslich" sein muss (vgl. Art. 107 SchKG), auf Seiten des Dritten hingegen auch blosser "Mitgewahrsam" genügt (vgl. Art. 108 SchKG), geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei Gewahrsam einer vom Schuldner und vom Drittansprecher verschiedenen Person die Frist zur Klage ebenfalls dem Gläubiger oder Schuldner anzusetzen ist (E. 2 hiervor). Der hier gegebene Fall ist nicht beliebig nach einem allgemeinen Kriterium, sondern im Sinne der gesetzlichen Regelung zu lösen. 
 
An der Parteirollenverteilung vermag das Obsiegen der Beschwerdegegner im Anfechtungsprozess gegen die Ehefrau des Schuldners nichts zu ändern. Zum einen hat das Urteil im Anfechtungsprozess nur vollstreckungsrechtliche Wirkung. Die erfolgreich angefochtene Rechtshandlung - hier: die Übertragung der Aktien vom Schuldner an seine Ehefrau am 1. Dezember 1999 - ist zivilrechtlich gültig und die Ehefrau deshalb Eigentümerin der Aktien geblieben (BGE 98 III 44 E. 3 S. 46 f.; 115 III 139 E. 2a S. 141). Die Verfügungsgewalt über die Aktien, die für den Gewahrsam im Sinne von Art. 107 f. SchKG massgebend ist, geht auf Grund des Urteils im Anfechtungsprozess somit nicht auf den Schuldner über. Zum anderen wirkt das zwischen den Beschwerdegegnern und ST.________ ergangene Urteil im Anfechtungsprozess nicht gegen den Drittansprecher D.________, der das Eigentum an den Aktien vor deren Pfändung zurückübertragen erhalten haben will. Ihm gegenüber ist das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG durchzuführen, und zwar nach Massgabe der Gewahrsamsverhältnisse (z.B. BGE 81 III 98 E. 2 und 3 S. 103 f., betreffend ein Grundstück, das während des Anfechtungsprozesses übertragen wurde). Der behauptete Wertungswiderspruch ist nicht ersichtlich, handelt es sich doch somit um zwei Verfahren mit materiell unterschiedlichen Voraussetzungen und formell verschiedenen Prozessparteien. 
5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde gutgeheissen und dem Betreibungsamt entsprechend Weisung erteilt werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. Juni 2005 wird aufgehoben. 
2. 
Das Betreibungsamt B.________ wird angewiesen, in den Betreibungen Nrn. 20010813 und 20010894 gemäss Art. 108 SchKG vorzugehen. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Ehegatten G.________, beide vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Simonius), S.________, ST.________ (vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi), dem Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: