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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.256/2002 /bnm 
 
Urteil vom 27. Januar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Schlussrechnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs vom 26. November 2002 (AB.2002.36). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Über A.________ wurde am 27. September 1995 der Konkurs eröffnet. Im April 1997 wurden die zur Masse gehörenden Grundstücke versteigert und in den Monaten Juni und Juli 1997 die entsprechenden Abrechnungen und Verteilungslisten erstellt. Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 4. September 2000 eingestellt und am 5. Oktober 2000 rechtskräftig geschlossen (Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. ... S. 2238, Urteil 7B.127/2002 des Bundesgerichts vom 5. September 2002, E. 1). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 erliess das Konkursamt St. Gallen (Zweigstelle Z.________) die Schlussrechnung. 
 
Am 18. Oktober 2002 erhob A.________ Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, das Konkursamt habe ihm die Beträge von Fr. 31'435.90, Fr. 71'537.55 und Fr. 847.95 auszubezahlen. Das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2002 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1) und wies das Konkursamt an, A.________ den Betrag von Fr. 847.95 auszubezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde (stillschweigend) ab. 
B. 
A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, das Konkursamt sei anzuweisen, ihm die Beträge von Fr. 31'435.90 und Fr. 71'537.55, über die widerrechtlich verfügt worden sei, auszubezahlen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Das Konkursamt hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt und geschlossen werden musste, als insbesondere die grundpfandbelasteten Grundstücke bereits versteigert und alle Abrechnungen und Verteillisten über die Grundpfandverwertungen zugestellt und unangefochten geblieben waren. Der restliche Verwertungserlös der Grundstücke ("restlicher Grundpfanderlös") von Fr. 71'537.55 sei zu Recht der Grundpfandgläubigerin (Bank B.________) ausbezahlt worden. Es könne nicht rechtens sein, nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven den Bargeldrestbetrag aus der Verwertung von Aktiven dem Schuldner auszubezahlen, obwohl dieser noch Schulden habe. Daher habe das Konkursamt dem Beschwerdeführer zu Recht die Auszahlung des entsprechenden Betrages verweigert und diesen der Bank B.________ als Grundpfandgläubigerin ausbezahlt. 
 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht übergangen, dass der nicht verteilte Erlös von Fr. 71'537.55 zur Konkursmasse gehöre, welche ihm nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Wenn keine Durchführung des Verfahrens verlangt worden sei, habe die Grundpfandgläubigerin kein Recht auf Vorabbefriedigung mehr, so dass sie den nicht verteilten Grundpfanderlös nicht beanspruchen könne. 
1.2 Die Änderung der Art des Konkursverfahrens - wie z.B. vom summarischen Verfahren zur Einstellung mangels Aktiven - ist möglich (vgl. Urs Lustenberger, in Kommentar zum SchKG, N. 6 zu Art. 230; Christoph Rudolf Stocker, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985, S. 169; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 4 a.E. zu Art. 230); jedenfalls ist die Einstellungsverfügung des Konkursrichters gemäss Art. 230 SchKG im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG verbindlich (BGE 102 III 78 E. 2a S. 81). Nach der Rechtsprechung ist im Fall, dass nach der Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 230 SchKG mangels Begehren um Fortsetzung des Verfahrens und Bezahlung von Kostenvorschüssen das Verfahren geschlossen wird, der vorhandene Barbetrag an die Gläubiger zu verteilen, wobei die bei der Entdeckung neuen Vermögens nach Einstellung des Verfahrens nach Art. 230 SchKG anwendbaren Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind (BGE 102 III 78 E. 5 S. 85). Somit ist im Wesentlichen zu beachten, dass im Anschluss an ein gemäss Art. 230 SchKG ohne Feststellung der Gläubigerrechte beendigtes Konkursverfahren ein Nachkonkurs i.S.v. Art. 269 SchKG - und damit eine formlose Verteilung - nicht zulässig ist (BGE 87 III 72 E. 3 S. 78). 
 
 
 
Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) sowie den früheren vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerdeverfahren (u.a. Urteil 7B.127/2002 des Bundesgerichts vom 5. September 2002, E. 1, bzw. angefochtener Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 2002, E. 1; vgl. auch Verfahren B.220/1996 betreffend Kollokationsplan) geht hervor, dass in dem am 27. September 1995 eröffneten Konkurs über den Beschwerdeführer zunächst das summarische Verfahren eingeschlagen, der Kollokationsplan erstellt (Kollokationsverfügung vom 28. Juli 1996; vgl. im Verfahren 7B.127/2002 angefochtener Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 2002, E. 1) und aufgelegt, Grundstücke verwertet sowie Erlös verteilt und sodann mit Verfügung vom 4. September 2000 des Konkursrichters das Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. 
 
Der Beschwerdeführer legt vor diesem Hintergrund nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), dass ihm zu Unrecht vom Konkursbeschlag befreite Aktiven vorenthalten werden (vgl. BGE 102 III 85 E. 2 S. 87; 127 III 371 E. 4b S. 373), da die zur Konkursmasse gezogenen Aktiven - insbesondere Grundstücke - bereits im Rahmen des summarischen Verfahrens verwertet worden sind. Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Konkurs über den Beschwerdeführer mangels Aktiven eingestellt worden ist, nachdem die Gläubigerrechte einer genaueren Untersuchung unterzogen wurden, und dass daher der aus der Verwertung von Aktiven resultierende restliche Barbetrag nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nach den allgemeinen Regeln auf die Gläubiger, d.h. vorrangige Befriedigung der (fälligen) grundpfandversicherten Forderungen (vgl. Art. 219 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 40 Rz 18, § 42 Rz 58), formlos zu verteilen sei. Inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht gefolgert habe, dass das Konkursamt der Grundpfandgläubigerin Bank B.________ zu Recht den restlichen Grundpfanderlös (Fr. 71'537.55) ausbezahlt habe, solange der Schuldner "noch Schulden hat", m.a.W. Forderungen von Grundpfand- oder Konkursgläubigern ungedeckt seien, setzt der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insoweit besteht kein Anhaltspunkt, dass das Konkursamt die Verteilung des restlichen Barbetrages aus der Verwertung der Grundpfänder eine Amtshandlung darstelle, die über die sich aus Art. 230 Abs. 2 SchKG ergebenden Massnahmen hinausgeht (vgl. BGE 102 III 78 E. 3a S. 82), und auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. 
1.3 Die Aufsichtsbehörde hat weiter festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch, dass ihm das Konkursamt Fr. 31'435.90 - die Summe der allgemeinen Konkurskosten - auszahle. Von der Summe seien dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits ein ihnen zustehender Teil (insgesamt Fr. 11'091.45) ausbezahlt worden; im Übrigen handle es sich bei der Summe um Gebühren und Auslagen, die aus der Eröffnung des Konkurses, Verwertung und Verteilung der Konkursaktiven entstandenen und den dafür tätigen Ämtern und Personen auszurichten seien. Weder habe der Beschwerdeführer die Höhe der Beträge angefochten, noch sei ersichtlich, dass diese gesetzwidrig seien. 
 
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, das Konkursamt hätte nach Einstellung des Konkursverfahrens nicht Fr. 31'435.90 zur Deckung von Massakosten verwenden dürfen, weil mit der Einstellung des Konkurses dem Konkursamt jede Befugnis zur Verfügung über seine Vermögenswerte entzogen sei. 
1.4 Mit seinen Vorbringen geht der Beschwerdeführer von vornherein fehl. Bereits am 2. März 2001 verfügte das Konkursamt, dass "die Erlöse der vom Konkursamt beschlagnahmten und verwerteten freien Aktiven zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten verwendet [werden]." Gegen diese vom Konkursamt beabsichtigte Handlung gelangte der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde, welche seine Beschwerde mit Entscheid (AB.2001.15) vom 5. April 2001 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG trat das Bundesgericht mit Urteil (7B.98/2001) vom 19. Juni 2001 nicht ein. Somit steht der vom Beschwerdeführer anbegehrten Überprüfung der Verfügung des Konkursamtes, dass die allgemeinen Konkurskosten aus den verfügbaren freien Aktiven bezahlt werden, von vornherein die formelle Rechtskraft der Verfügung vom 2. März 2001 entgegen (Cometta, in Kommentar zum SchKG, N. 14 und 15 zu Art. 21; Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 73 Fn 1a, S. 99 f.). Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn im Fall, dass über die Sache in einem ersten Verfahren abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt, also wieder von vorne angefangen werden könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer (erneut) gegen die Auffassung der Aufsichtsbehörde wendet, die allgemeinen Konkurskosten gemäss Schlussrechnung vom 8. Oktober 2002 seien aus den freien Aktiven zu decken, kann er daher nicht mehr gehört werden. Die Aufsichtsbehörde hat im Übrigen festgehalten, dass die Höhe der Beträge der in der Schlussrechnung vom 8. Oktober 2002 aufgeführten allgemeinen Konkurskosten vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist, und erwogen, von der Summe von Fr. 31'435.90 seien dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits ein ihnen zustehender Teil (insgesamt Fr. 11'091.45) ausbezahlt worden und er habe keinen Anspruch auf eine zweite Auszahlung. Inwiefern diese Auffassung der Aufsichtsbehörde bundesrechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Somit ergibt sich, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann. 
2. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen (Zweigstelle Z.________) und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Januar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: