Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.40/2005 /bnm
Urteil vom 12. Juli 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a In der von Y.________ (Ehefrau) gegen X.________ (Ehemann) angehobenen Betreibung wurde am 3. September 2003 die Pfändung vollzogen. In einem ersten Beschwerdeentscheid vom 11. Februar 2004 wies das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen das Betreibungsamt A.________ an, das gesamte Einkommen des Schuldners neu zu berechnen; die entsprechende Pfändungsverfügung des Betreibungsamts A.________ datiert vom 24./29. März 2004. Y.________ focht auch diese an, worauf das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen mit Verfügung vom 13. April 2004 das Einkommen von X.________ auf Fr. 5'091.30 zuzüglich 13. Monatslohn festlegte. Das Betreibungsamt A.________ wurde angewiesen, die Ehefrau von X.________ sowie deren Tochter über deren Einkünfte und Vermögen zu befragen, wobei allfällige Einkünfte in einer neuen Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen seien. Dabei seien in jedem Fall die Krankenkassenprämien von X.________, seiner Ehefrau sowie deren Tochter anzupassen. Das Betreibungsamt wurde ferner angewiesen, in Bezug auf die Vermögenswerte, welche X.________ mit der Z.________ GmbH erwirtschafte, dem Begehren von Y.________ um Nachpfändung stattzugeben. Mit Pfändungsverfügung vom 15. Juni 2004 (Revision) legte das Betreibungsamt A.________ eine pfändbare Lohnquote von Fr. 3'872.80 für X.________ und eine pfändbare Quote von Fr. 985.20 für dessen Ehefrau, insgesamt Fr. 4'858.--, fest.
A.b Gegen diese Verfügung erhoben sowohl X.________ als auch Y.________ betreibungsrechtliche Beschwerde. Das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen wies mit Verfügung vom 25. November 2004 das Betreibungsamt A.________ an, bis zur vollumfänglichen Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung von den Einkünften von X.________ rückwirkend ab 3. September 2003 (Pfändungsvollzug) monatlich Fr. 1'580.35 und den 13. Monatslohn bei der Post zu pfänden. Das Gesuch von X.________ um Bestellung eines Offizialanwalts wurde abgewiesen. Das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen ging von einem Einkommen von X.________ bei der Post ohne 13. Monatslohn von Fr. 2'574.90, einer Rente bei der SUVA von Fr. 1'495.--, einem Rentenzuschuss der Post von Fr. 399.-- sowie einem (bestrittenen) Verdienst bei der Z.________ GmbH von Fr. 600.--, insgesamt von Fr. 5'068.90 aus. Dabei wurde auf den in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid vom 13. April 2004 hingewiesen. Daneben berücksichtigte das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen ein Einkommen der Ehefrau von X.________ aus Reinigungstätigkeit von Fr. 1'450.--, was bei einem Existenzminimum des Ehepaars X.________ und Y.________ von Fr. 4'472.50 zu einer pfändbaren Lohnquote von Fr. 1'580.35 führte. Die zu pfändende Lohnquote sei bei dem bei der Post erzielten Einkommen zu erheben, da dort der Lohn mit Sicherheit ausbezahlt werde.
B.
X.________ gelangte an das Obergericht Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und beantragte, die pfändbare Quote seines Lohnes bei der Post sei rückwirkend ab 30. September 2003 auf monatlich höchstens Fr. 272.95 festzulegen und die über diesen Betrag hinausgehende Pfändung aufzuheben. Mit Wirkung ab 1. August 2004 sei die Pfändung insgesamt aufzuheben und festzustellen, dass keine pfändbare Quote bestehe. Eventuell sei die pfändbare Quote des Lohns des Beschwerdeführers bei der Post auf monatlich höchstens Fr. 870.15, ab 1. August 2004 auf höchstens Fr. 442.15, sowie die pfändbare Quote des fiktiven Lohns bei der Z.________ GmbH auf höchstens Fr. 102.35 und ab 1. August 2004 auf höchstens Fr. 52.05 festzulegen. Die über diese Beträge hinausgehende Pfändung sei aufzuheben.
Mit Entscheid vom 11. Februar 2005 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C.
C.a Mit Beschwerdeschrift vom 29. März 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Februar 2005 und damit die Verfügung des Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen vom 25. November 2004 seien aufzuheben, und es sei die pfändbare Quote des Lohnes des Beschwerdeführers bei der Post mit monatlich höchstens Fr. 272.95 rückwirkend ab 30. September 2003 festzustellen und die über diesen Betrag hinausgehende Pfändung aufzuheben. Das Betreibungsamt A.________ sei anzuweisen, eine eventuelle Lohnforderung gegenüber der Z.________ GmbH im Betrag von maximal Fr. 600.-- pro Monat als bestrittene Forderung zu pfänden. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen sowie vor dem Obergericht und dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen. Im Weiteren ersucht er, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.b Das Obergericht des Kantons Thurgau hat anlässlich der Aktenübersendung beantragt (Art. 80 OG), die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2005, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt A.________ hat unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 17. August 2004 im kantonalen Verfahren auf erneute Gegenbemerkungen verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeverfahren vor dem Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau beantragt. Vorweg ist festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ist. Auf das Begehren mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren kann somit von vornherein nicht eingetreten werden.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Abs. 3 zweiter Satz). Auf das Begehren betreffend das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde kann jedoch ebenfalls nicht eingetreten werden, denn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Die Weigerung des Obergerichts, einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, hätte deshalb nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden können. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG kann diese Rüge nicht gehört werden.
2.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
Die Vorinstanz führt einleitend aus, Beschwerdeentscheide würden in zweifacher Hinsicht nur beschränkte materielle Rechtskraft entfalten: einerseits erstrecke sich die materielle Rechtskraft eines Beschwerdeentscheids nur auf dasjenige Vollstreckungsverfahren, in dem er ergehe. Andererseits könne ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse, die Grundlage des Beschwerdeentscheids bildeten, wesentlich verändert hätten (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 88 zu Art. 20a SchKG). Rechtskräftig entschiedene Fragen im selben Betreibungsverfahren erneut zum Gegenstand einer Beschwerde zu machen, stelle zudem ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen dar (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und verdiene keinen Rechtsschutz. Habe eine Partei einen für sie ungünstigen Beschwerdeentscheid akzeptiert, könne sie darauf in demselben Betreibungsverfahren mit einer neuen Beschwerde nicht mehr zurückkommen, sofern sich mittlerweile nicht die Umstände geändert hätten. Bei einer Lohnpfändung sei zudem zu beachten, dass der Schuldner und der Gläubiger nachträgliche Veränderungen der Verhältnisse (Art. 93 Abs. 3 SchKG) nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern ausschliesslich mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt geltend machen könnten (BGE 108 III 13).
Diese zutreffenden Ausführungen gelten auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft der oberen Aufsichtsbehörde eine Verletzung von Art. 93 SchKG vor, weil sie seine Lohnforderung gegenüber der GmbH festgesetzt und die Lohnforderung nicht als bestritten gepfändet habe, also eine Verdienstpfändung anstelle einer Lohnpfändung vorgenommen habe.
4.1.1 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, umstritten sei das Einkommen des Beschwerdeführers bei der Z.________ GmbH, welches das Vizegerichtspräsidium auf Fr. 600.-- beziffert habe. Dieses habe sich dabei auf Ziff. 1 des Dispositivs seines Beschwerdeentscheids vom 13. April 2004 bzw. die entsprechende Erwägung 4 berufen, in welcher ausdrücklich ein Einkommen bei der GmbH von Fr. 600.-- eingesetzt worden sei. Diese Auffassung sei zutreffend, sei doch der Beschwerdeentscheid vom 13. April 2004 in Rechtskraft erwachsen. In jener Verfügung habe das Vizegerichtspräsidium das Einkommen des Schuldners unter Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts (BlSchK 64, 2000, S. 90ff.) nach Ermessen festgesetzt und ihm die mangelnde Mitwirkung vorgeworfen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der GmbH einzelzeichnungsberechtigt und lediglich seine Ehefrau als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen sei. Mit dieser Konstruktion wolle offenbar verhindert werden, dass auf die bei der GmbH erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers gegriffen werden könne. Dieses Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz, brauche aber nicht mehr überprüft zu werden, weil die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2004 in Rechtskraft erwachsen sei und dieses Einkommen in der angefochtenen Verfügung keiner neuerlichen Prüfung unterzogen worden sei.
4.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen vorerst ein, die Z.________ GmbH sei gemäss öffentlicher Beurkundung vom 16. Juni 2003 von W.________ und von V.________ gegründet worden. Seine Ehefrau besitze zwar Stammanteile an der GmbH, doch nicht die Mehrheit. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei Inhaber des Geschäfts und übe eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Auf diese Vorbringen kann von vornherein nicht eingetreten werden, da sie von der oberen Aufsichtsbehörde nicht festgestellt worden sind (E. 2 hiervor). Das Gleiche gilt auch für die Erläuterungen zum Jahresabschluss 2003.
4.1.3 Es ist richtig, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2004 mit Bezug auf die Einkünfte bei der GmbH von einer bestrittenen Lohnpfändung ausgeht und der Gläubigerin nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres die Abtretung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG offeriert.
Das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen hat in seinem Entscheid vom 13. April 2004 erwogen, sollte der Beschwerdeführer nach wie vor - wie im Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 13. September 1999 festgestellt (Abänderung des Scheidungsurteils) - freiwillig auf 20% Erwerbstätigkeit verzichten, so wäre ihm dies ebenfalls anzulasten und es müsste ein hypothetisches Einkommen errechnet werden. Demzufolge rechtfertige es sich, der Berechnung eines zusätzlichen Einkommens ein Pensum von 20% zugrunde zu legen. Ein Einkommen von Fr. 3'000.-- (100%) scheine für das Ski- und Velogeschäft sicher nicht unmöglich. Bei einem Pensum von 20% ergäbe sich somit ein Verdienst aus dieser Tätigkeit von ca. Fr. 600.-- monatlich.
Die Frage, ob vorliegendenfalls gestützt auf BGE 110 III 20 E. 2 mit Bezug auf das Einkommen bei der GmbH zu Unrecht eine eigentliche Lohnpfändung anstelle einer "bestrittenen" verfügt worden ist, kann offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer hätte eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung mit Beschwerde gegen den Entscheid des Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen vom 13. April 2004 anfechten müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hierüber nicht mehr zu befinden.
4.2
4.2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, mit der verfügten Pfändung des Betrages von Fr. 1'580.35 bei der Post werde in seinen Notbedarf eingegriffen. Die Lohnpfändung hätte deshalb aufgehoben werden müssen, und indem das Obergericht dies nicht getan habe, habe es Art. 22 SchKG (Nichtigkeit) verletzt. Die "Schätzung" des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers im Entscheid des Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen vom 13. April 2004 habe deshalb nicht in materielle Rechtskraft erwachsen können.
4.2.2 Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen die gesamte pfändbare Quote von den Einkünften des Beschwerdeführers habe bei der Post pfänden lassen. Sie habe den Beschwerdeführer in ihrem Beschwerdeentscheid vom 13. April 2004 mit Bezug auf sein Einkommen bei der Z.________ GmbH wie einen selbstständig Erwerbenden behandelt und die entsprechenden Einkünfte nach Ermessen festgesetzt. Sie habe nicht einen bestrittenen Drittanspruch pfänden lassen, sondern dem Beschwerdeführer angerechnet, was er ermessensweise bei der GmbH tatsächlich verdiene. Daher sei nicht zu beanstanden, dass der ganze pfändbare Betrag schliesslich bei der Post bezogen werde.
Das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen hat in seinem Entscheid vom 25. November 2004 die pfändbare Lohnquote wie folgt ermittelt:
Einkommen des Beschwerdeführers:
Einkommen Post exkl. 13. Monatslohn 2'574.90
Rente SUVA 1'495.00
Rentenzuschuss Post 399.00
Einkommen GmbH 600.00
Total 5'068.90
Einkommen der Ehefrau
Lohn aus Reinigungstätigkeit 1'450.00
Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau:
Grundnotbedarf 1'550.00
Kinderzuschlag 500.00
Mietzins inkl. Nebenkosten 1'550.--
Krankenkasse 772.50
Telefonspesen Beruf 50.00
Franchise (2 x Fr. 300.00: 12) 50.00
Total 4'472.50
Pfändbare Lohnquote:
Gesamteinkommen Beschwerdeführer und Ehefrau 6'518.90
Anteil Lohn Beschwerdeführer am Gesamtlohn 78%
Existenzminimum Beschwerdeführer und Ehefrau 4'472.50
Anteil am Existenzminimum, das ihm belassen werden muss (70%) 3'488.55
Pfändbare Lohnquote (Lohn ./. Anteil Existenzminimum) 1'580.35
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Berechnung nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (BGE 119 III 49 E. 1). Ein Nichtigkeitsgrund liegt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass das vom Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen im Entscheid vom 13. April 2004 nach Ermessen festgesetzte Einkommen bei der GmbH von Fr. 600.-- nicht mehr infrage gestellt werden kann. Daraus ergibt sich weiter, dass - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -, nicht wie bei einer Verdienstpfändung nur der das Existenzminimum übersteigende Reinertrag gepfändet werden kann. Die Einkommenspfändung erfasst den das Existenzminimum übersteigenden Teil des Einkommens des Schuldners schlechthin, ohne Rücksicht auf dessen Quelle (Georges vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG II, N. 53 zu Art. 93).
Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Entscheid des Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen gebilligt hat, wonach der ganze pfändbare Betrag bei der Post bezogen werden kann.
5.
5.1
5.1.1 Mit Bezug auf das Einkommen seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer vor der oberen Aufsichtsbehörde neu geltend gemacht, diese erziele lediglich ein Einkommen von Fr. 456.--. Der Beschwerdeführer weise dabei auf Bestätigungen der Eheleute U.________ und T.________ vom 2. Dezember 2004 hin. Demnach solle sich das Arbeitspensum seit Dezember 2003 reduziert haben, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers sehr flink sei und sich die Anzahl der Personen im Haushalt reduziert habe. Die Vorinstanz hat indessen geschlossen, die Bestätigung der Eheleute T.________ sei nicht glaubhaft, weil darin bestätigt werde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Januar 2004 3 Stunden pro Woche Putzarbeiten hätte ausführen sollen. Diese Anzahl Stunden sei bereits im Arbeitsvertrag vom 19. August 1998 vorgesehen gewesen. Auch der in der Bestätigung gemachte Hinweis auf die speditive Arbeitsweise vermöge als Grund für die Reduktion der Arbeitsstunden nicht zu überzeugen, da diese Arbeitsweise die Ehefrau wohl bereits von August 1998 bis Dezember 2003 ausgezeichnet gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei daher bei der in der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2003 gemachten Zugabe zu behaften. Diese sei sehr detailliert und nicht lediglich in pauschaler Form erfolgt. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Ehefrau arbeite zur Zeit zweimal 4 Stunden pro Woche beim Ehepaar U.________ und beim Ehepaar T.________, mithin insgesamt 16 Stunden. Die beiliegenden Arbeitsverträge würden, was das Arbeitspensum betreffe, nicht mehr stimmen. Die gesamte monatliche Arbeitszeit belaufe sich auf 64 Stunden à Fr. 22.80 bzw. total Fr. 1'450.--. Diese Ausführungen seien in den späteren Beschwerdeeingaben nie korrigiert oder relativiert worden. Dies sei erstmals in der Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2004 erfolgt. Unter diesen Umständen hätte ein konkreter Nachweis mittels entsprechender lückenloser Quittungen und AHV-Nachweisen erfolgen müssen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften vor und macht kein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 81 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG geltend, sondern bringt vor, analog der Situation bei Lohnpfändung des Schuldners sei bei der Ehefrau der Lohn aufgrund übereinstimmender Darstellung der Ehefrau und ihrer Arbeitgeber festzusetzen. Unbestritten sei, dass dieser Lohn monatlich Fr. 450.-- betrage. Dabei sei unerheblich, ob und aus welchen Gründen dieser Lohn tiefer liege als im Vorjahr. Dementsprechend gehe es nicht an, auf Lohneinkünfte abzustellen, welche im Dezember 2003 noch zur Auszahlung gelangt seien, indessen ab 1. Januar 2004 bei Weitem nicht mehr erzielt worden seien.
Mit diesen Einwänden scheint sich der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung berufen zu wollen, wonach die Betreibungsbeamten nicht zuständig sind, die umstrittene Höhe der Lohnforderung des Betriebenen gegenüber seinem Arbeitgeber zu bestimmen (BGE 110 III 20 E. 2). Die Argumentation des Beschwerdeführers geht jedoch fehl, denn gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 2 hiervor) hat er selbst einen Monatslohn für seine Ehefrau von monatlich Fr. 1'450.-- angegeben. Es lag deshalb an ihm, den Lohnrückgang zu beweisen und nicht bloss zu behaupten. Dies hat nichts mit der Rechtslage zu tun, wo der Lohn von Anfang an umstritten ist. Von einer Verletzung von Art. 93 SchKG kann somit keine Rede sein.
5.2 Schliesslich führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter aus, die Aufsichtsbehörde verpflichte mit ihrem Vorgehen die Ehefrau zu einer Leistung an die Lebenshaltungskosten, die weit über dem stünde, was sie in Anwendung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und nach konstanter Rechtsprechung zu leisten hätte. Da die Ehefrau nicht verpflichtet sei, den anderen Ehegatten bei der Befriedigung seiner Gläubiger zu unterstützen, könne es auch keine Rolle spielen, aus welchem Grund sich eine Reduktion des Lohnes der Ehefrau ergebe.
Vorweg ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (BGE 114 III 12 E. 3). Inwiefern die Ehefrau nach dem angefochtenen Entscheid zu einer unverhältnismässigen Beitragspflicht angehalten werden soll, wird überhaupt nicht näher begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1).
6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Das Gesuch muss abgewiesen werden, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 152 Abs. 1 OG), weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob für die Beantwortung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen der Beizug eines Rechtsanwaltes überhaupt notwendig war (dazu: BGE 118 III 33 E. 2b S. 36; 122 I 10 E. 2c).
6.3 Auch die Beschwerdegegnerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgelehnt mit der Begründung, im Beschwerdeverfahren seien einzig das Einkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie das Existenzminimum streitig gewesen. In dieser Hinsicht habe es keiner besonderen fachlichen Kenntnisse bedurft, um eine Beschwerde zu begründen bzw. eine Beschwerdeantwort zu verfassen. Es hätten auch keine heiklen Rechtsfragen zur Diskussion gestanden, deren Erörterung die Fähigkeiten der Parteien überstiegen hätte. Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht. Ihrem Begehren kann somit nicht entsprochen werden.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: