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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.5/2007 /bnm 
 
Urteil vom 3. Mai 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Pfändungsauftrag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Entscheid vom 9. August 2004 verweigerte der Präsident des Kreisgerichts Gaster-See, Einzelrichter in Betreibungs- und Konkurssachen, den von Y.________ in der von Z.________ eingereichten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ erhobenen Rechtsvorschlag und erklärte im Umfang von Fr. 29'696.40 Vermögenswerte der X.________ GmbH als pfändbar. 
A.b Das Betreibungsamt A.________ wurde am 6. Juli 2006 vom Kreisgericht Gaster-See, untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, aufgrund einer Beschwerde von Z.________ angewiesen, die zuständigen Organe der X.________ GmbH zu den Vermögensverhältnissen einzuvernehmen und danach Vermögenswerte in der Höhe der Gläubigerforderung zu pfänden. In der Folge beauftragte das Betreibungsamt A.________ am 27. Juli 2006 das Betreibungsamt B.________ mit der Pfändung der sich daselbst befindenden Liegenschaft Stockwerkanteil Grundbuchblatt Nr. xxx, mit Sonderrecht am Gewerberaum Nr. xx, sowie sämtlicher sich darin befindenden Gegenstände. 
A.c Gegen diesen Pfändungsauftrag gelangte die X.________ GmbH ohne Erfolg an das Kreisgericht Gaster-See. Daraufhin reichte die X.________ GmbH Beschwerde ein beim Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, welche mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 abgewiesen wurde. 
-:- 
Die X.________ GmbH ist am 30. Dezember 2006 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheides des Kreisgerichts Gaster-See vom 10. Oktober 2006 und desjenigen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Dezember 2006 sowie den Widerruf des Pfändungsauftrages des Betreibungsamtes A.________ an das Betreibungsamt B.________ vom 27. Juli 2006 und die Aufhebung aller gestützt darauf erfolgten Betreibungshandlungen. 
 
Es sind keine Antworten eingeholt worden. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da die angefochtenen Entscheide vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen sind (Art. 132 Abs. 1 BGG). Infolge Aufhebung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts per 31. Dezember 2006 wird die Beschwerde von der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung behandelt. 
1.2 Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde richtet, der an die Stelle des erstinstanzlichen Entscheides getreten ist. 
1.3 Mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht; wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (BGE 119 III 70 E. 2 mit Hinweisen). Soweit im vorliegenden Verfahren die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gerügt wird, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. 
1.4 Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Neue Tatsachen und Beweise kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Soweit die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Begründung versucht, den Sachverhalt zu erweitern, werden ihre Vorbringen nicht berücksichtigt. 
2. 
Anlass zur Beschwerde gibt ein Pfändungsauftrag, welcher die Liegenschaft im Eigentum eines Dritten beschlägt. 
2.1 Die Pfändung richtet sich gegen das Vermögen des Schuldners, weshalb nur Werte erfasst werden können, die sich in seinem Eigentum befinden. Im Verfahren um Feststellung des neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG kann der Richter, der den Rechtsvorschlag nicht bewilligt, indes Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar erklären. Erforderlich ist, dass das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln (Abs. 3). 
2.2 Mit Entscheid vom 9. August 2004 stellte der Richter fest, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei, weshalb er den Rechtsvorschlag nicht bewilligte. Er erklärte im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung Vermögenswerte der X.________ GmbH pfändbar, da diese Unternehmung nur formell dem Sohn des Schuldners gehöre und tatsächlich von ihm selber geführt werde und zur Verschleierung seines realen Einkommens diene. Vor Erlass des Entscheides wurde die genannte Gesellschaft zur Stellungnahme eingeladen, welche diese auch genutzt hatte. Beim Pfändungsvollzug am 3. Oktober 2005 stellte sich heraus, dass der Schuldner weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, weshalb das Betreibungsamt den gesamten Betrag der Betreibung bei der X.________ GmbH pfändete. Auf richterliche Anordnung vom 6. Juli 2006 lud es in der Folge den Sohn des Schuldners, Gesellschafter mit Einzelunterschrift der X.________ GmbH, zur Auskunftserteilung vor. Daraufhin erliess es den Pfändungsauftrag in Bezug auf die Liegenschaft der X.________ GmbH an das zuständige Betreibungsamt in B.________. Daraus ergibt sich, dass das Betreibungsamt - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht einfach wahllos Vermögenswerte eines Dritten pfändete, sondern auf richterliche Anordnung und nach Anhörung des einzigen Gesellschafters vorging. Bereits im Entscheid vom 9. August 2004 kam der Richter zum Schluss, dass die X.________ GmbH vom Schuldner beherrscht werde. Angesichts dieser Feststellung kann von der Pfändung offensichtlich nicht zum Vermögen des Schuldners gehörenden Gegenständen nicht die Rede sein (BGE 105 III 107 E. 4 S. 115). Ob der widersprechende Dritte oder der Schuldner am gepfändeten Gegenstand besser berechtigt ist und dieser aus dem Pfandnexus fällt, wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu klären sein (Beat Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung des neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Basel 1999, S. 121; Ueli Huber, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 45-47 zu Art. 265a SchKG; Nicolas Jeandin, Commentaire romand, Poursuite et faillite, Bâle/Genève/Munich 2005, N. 32 zu Art. 265a SchKG). 
2.3 Dass Vermögenswerte, die auf die Beschwerdeführerin und nicht auf den Schuldner lauten, gepfändet werden können, ist vom Richter bereits im Entscheid vom 9. August 2004 geklärt worden. Ob die richterlichen Vorgaben vom 6. Juli 2006 bundesrechtskonform erteilt worden sind, bildet ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Pfändungsauftrag des Betreibungsamtes vom 27. Juli 2006 bundesrechtskonform war. Er lautete auf die Pfändung der bereits bekannten Liegenschaft der Beschwerdeführerin in B.________. Der Auftrag an das zuständige Betreibungsamt wurde erteilt, nachdem der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin jede Angabe über die Aktiven der Unternehmung verweigert hatte und bloss behauptete, weder Vermögenswerte des Schuldners zu besitzen noch Verpflichtungen ihm gegenüber zu haben. Die Frage nach der korrekten Reihenfolge der Pfändung stellt sich damit nicht (Art. 95 Abs. 2 SchKG). Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Verletzung von Art. 10 VZG (SR 281.42). Nach dieser Vorschrift dürfen Grundstücke, welche im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, nur dann gepfändet werden, wenn der Gläubiger einen Fall originären Eigentumserwerbs (Abs. 1 Ziff. 1) oder Haftung aus ehelichem Güterrecht für Verbindlichkeiten des Schuldners (Abs. 1 Ziff. 2) geltend macht oder wenn der Grundbucheintrag unrichtig ist (Abs. 1 Ziff. 3). Im vorliegenden Fall kommt nur die letztgenannte Möglichkeit in Frage. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat zu Recht auf die geltende Praxis verwiesen, wonach der Begriff des unrichtigen Grundbucheintrags in einem weiten Sinne zu verstehen sei. Art. 10 Abs. 1 VZG bezweckt gerade, die Zwangsvollstreckung ausnahmsweise entgegen dem formellen Grundbucheintrag zu ermöglichen. Daher genügt es, wenn die Unrichtigkeit glaubhaft gemacht wird. Sie ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn ein anderes Rechtssubjekt vorgeschoben wird, um eine wirtschaftliche Identität zu verschleiern (Urteil 5P.241/2001 E. 4c/aa vom 8. Oktober 2001 mit Hinweis auf BGE 114 III 90 E. 3a und 117 III 29 E. 4). 
 
Dass ein solcher Fall vorliegend gegeben ist, steht aufgrund der verbindlichen Feststellungen im Entscheid des Einzelrichters vom 9. August 2004 über die Beherrschung der Beschwerdeführerin durch den Schuldner ausser Frage (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hiezu erschöpfen sich denn auch in tatbeständlichen und damit unzulässigen Behauptungen. Der angefochtene Pfändungsauftrag erweist sich demnach als bundesrechtskonform. 
3. 
Der Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es wird in keinem Fall eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: