Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_113/2021
Verfügung vom 5. März 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Römisch-katholische Kirchgemeinde Glarus Süd, Rütelistrasse 24, 8762 Schwanden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 17. Dezember 2020 (VG.2020.00083).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 1. März 2021, worin A.________ die Beschwerde vom 2. Februar 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 17. Dezember 2020 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Ausschuss des kantonalen katholischen Kirchenrates, Glarus, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel