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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_228/2020  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, 
Service Center, 6009 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Rente; Taggeld), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 2020 (62/2018/12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1987 geborene A.________ war als selbstständigerwerbender Bauunternehmer für Maurer-, Gipser- und Eisenlegerarbeiten tätig. Er erlitt am 28. März 2008 beim Fussballspielen während des Militärdienstes (Rekrutenschule) eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Die Schweizerische Unfallversicherung, Suva, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: Suva-MV) erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 2. September 2008 wurde für schwere Arbeiten weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb intensive physiotherapeutische Massnahmen in der Rehabilitationsklinik B.________ angeordnet wurden. Aus beruflichen Gründen verzichtete A.________ auf diese Massnahme. Die Suva-MV stellte ihre Taggeldleistungen per 15. September 2008 mit dem Hinweis ein, der Versicherte sei für wechselbelastende Arbeiten ohne Heben von schwereren Lasten wieder zu 100 % arbeitsfähig.  
 
A.b. Im Februar 2012 stellte A.________ Antrag auf weitere Versicherungsleistungen infolge andauernder Beschwerden an seinem linken Knie (Heilbehandlung, Taggeldleistungen). Die Suva-MV traf Abklärungen in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht. Unter anderem liess sie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Bericht der Arbeitsmedizin Zentrum C.________ GmbH vom 13. März 2013). Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 lehnte die Suva-MV die Ausrichtung weiterer Taggeldleistungen ab, da als Folge des versicherten Gesundheitsschadens keine Verdiensteinbusse vorliege. Auf Einsprache hin hob die Suva-MV die angefochtene Verfügung mit Schreiben vom 3. Juni 2014 auf, da weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. In der Folge liess sie durch Ing. agr. HTL/Wirtschafts-Ing. FH D.________, Fachspezialist Selbstständigerwerbende Landwirtschaft/Haushalt vom Zentrum E.________, einen Betätigungsvergleich durchführen (Bericht vom 12. Juni 2015). Mit Verfügung vom 4. April 2016 teilte die Suva-MV A.________ mit, er sei in seiner Tätigkeit als Eisenleger voll arbeitsfähig, weshalb weitere Geldleistungen (Taggeld- oder Rente) abgelehnt würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Versicherung nach erneuten Abklärungen in Form zweier EFL mit medizinischer Beurteilung durch Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und innere Medizin, vom arbeitsmedizinischen C.________ GmbH vom 31. Januar 2018 einerseits und der Rehaklinik B.________ vom 15. Mai 2018 andererseits, ab (Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018).  
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Taggeld und eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von je 40 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018 verneinten Anspruch auf weitere Taggeld- oder Rentenleistungen ab dem Jahre 2012 schützte. 
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 4-6 MVG; BGE 111 V 370 E. 1b S. 372, 105 V 225 E. 3a S. 229; vgl. dazu JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 41 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 21 ff. zu Art. 5 MVG, N 12 und 23 f. zu Art. 6 MVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch auf Taggeld (Art. 28 MVG) und eine Invalidenrente der Militärversicherung (Art. 40 Abs. 1 MVG). Korrekt sind sodann auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass es bei der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln um frei überprüfbare Rechtsfragen geht (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3). Gleiches gilt für die Frage, welche Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E. 3.4, 9C_236/2009) und für die Beachtung der Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_595/2019 vom 5. November 2019 E. 2.2). 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz ist zunächst in Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt, angesichts des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2011 keine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit dokumentiert sei und er sich in diesen Jahren auch nicht in ärztliche und/oder therapeutische Behandlung begeben habe, sei unter der Annahme von Spätfolgen zu beurteilen, ob eine leistungsbegründende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Entwicklung des Erwerbseinkommens lasse sich anhand der Jahres-Erfolgsrechnungen 2009 bis 2016 und den gemäss dem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen beziehungsweise Löhnen ohne weiteres nachvollziehen. Da der Versicherte nach Wiederaufnahme der Arbeit im September 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt gewesen sei, seien die Einkommen der Jahre 2009 und 2010 als Basis für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen, obwohl es nach dem Unfall erzielt worden war. Dieses sei demnach mit Fr. 116'856.- zu beziffern.  
 
In Bezug auf das Invalideneinkommen sei auf die Einkommen der Jahre 2012 bis 2016 abzustellen, nachdem der Bericht des Dr. med. G.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 16. Februar 2012, erstmals über erneut aufgetretene Beschwerden berichtet habe. Der Versicherte sei in jenen Jahren (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH gewesen. Unter Berücksichtigung des Lohnes und des Gesellschaftsgewinns habe sein durchschnittliches Einkommen rund Fr. 128'100.- pro Jahr betragen. Damit resultiere keine Erwerbseinbusse, welche Anspruch auf Geldleistungen (Taggeld oder Invalidenrente) der Militärversicherung gäbe. Bei dieser Sachlage bestehe kein Grund einen Betätigungsvergleich vorzunehmen, zumal auf den Abklärungsbericht des Herrn D.________ vom 12. Juni 2015 nicht abgestellt werden könne, da dieser nach eigenen Angaben auf rein subjektiven Angaben des Versicherten beruhe. 
 
Weiter bestehe auch kein Grund das von April bis Mitte September 2008 ausgerichtete Taggeld nachträglich zu erhöhen. Angesichtes des Buchhaltungsabschlusses für das Jahr 2008 mit einem ausgewiesenen Gewinn von Fr. 119'924.70 stelle sich vielmehr die Frage, ob in der fraglichen Zeit überhaupt von einer Erwerbseinbusse ausgegangen werden könne. 
 
3.2. Diese Beurteilungen beruhen auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung der medizinischen Akten, der insgesamt drei Evaluationen der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie der Bücher der Einzelfirma, beziehungsweise der GmbH des Versicherten.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Grad der Erwerbsunfähigkeit, der bei der Militärversicherung sowohl für den Anspruch auf Taggeld, wie auch auf eine Invalidenrente massgebend ist (Art. 28 und 40 Abs. 1 MVG), nicht durch einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich (ausserordentliche Bemessungsmethode) berechnet habe.  
 
4.1.1. Wenn immer möglich ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln (Art. 16 ATSG). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Nur sofern die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. In Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ist diesfalls ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad auf Grund der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliche Bemessungsmethode; Urteile 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.2, 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Derartige Verhältnisse liegen hier nach nicht zu beanstandender Feststellung des kantonalen Gericht nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern ihm aus der Nichtanwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode Nachteile erwachsen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein Einkommensvergleich nach der gewöhnlichen Methode der Bemessung einer Erwerbseinbusse sei nicht möglich, weil der Versicherte seine Einzelfirma erst per 1. Januar 2008 und damit nur wenige Monate vor dem Militärdienstunfall vom 28. März 2008 gegründet habe. Entsprechend könne das Valideneinkommen nicht ermittelt werden. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid, in welchem das Valideneinkommen gestützt auf dem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2009 und 2010 ermittelt worden sei, sei er auch in dieser Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und habe sich in ärztliche Behandlung begeben.  
 
Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf ein Schreiben des Dr. med I.________, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom 8. März 2010 und einen Bericht des Dr. med. J.________, Chefarzt der orthopädischen Klinik des Spitals K.________, vom 20. August 2010. Bei ersterem handelt es sich lediglich um eine Anfrage an Dr. med. J.________ mit der Bitte um Zustellung der vorhandenen Arztberichte über die Behandlung die "vor zwei Jahren" am Kantonsspital erfolgte. Es enthält keinerlei Informationen darüber, weshalb diese angefordert werden oder ob sich der Versicherte erneut in Behandlung oder Abklärung begeben habe. Ein Bericht des Dr. med. J.________ vom 20. August 2010 existiert nicht. Mit Schreiben vom 20. August 2008 übermittelte Dr. med. J.________ seinen Untersuchungsbericht vom 15. August 2008 an den damaligen Hausarzt des Versicherten,Dr. med. L.________. Bereits aus dem Bericht des Aussendienstmitarbeiters der Suva-MV vom 17. April 2012 geht hervor, dass es sich beim von Dr. med. M.________ erwähnten Bericht bezüglich des Datums um einen Schreibfehler handle. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Eisenleger in den Jahren 2009 bis 2011 nicht wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und sich auch nicht in ärztliche Behandlung begeben hatte. Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Valideneinkommens damit zu Recht auf den Durchschnitt der Einkommen der Jahre 2009 (Fr. 116'788.-) und 2010 (Fr. 116'924.-) mithin auf Fr. 116'856.- abgestellt. Beizustimmen ist ihm auch darin, dass das mit Blick auf die Einkommen der Jahre 2009 bis 2016 ausserordentliche Einkommen des Jahres 2011 (Fr. 200'508.-) nicht zu berücksichtigen ist. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor. 
 
4.1.3. Das Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnes und des Gesellschaftsgewinns der Jahre 2012 bis 2016 mit Fr. 128'100.-. Eine Erwerbseinbusse infolge eines Gesundheitsschadens am linken Knie resultiert dabei offensichtlich nicht. Damit hat die Suva-MV die Ausrichtung von Taggeld oder einer Rente ab der Geltendmachung von Spätfolgen im Januar 2012 zu Recht abgelehnt.  
 
4.2. Da der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleidet, ist nicht einsichtig, weshalb er geltend macht, die Suva-MV habe zu Unrecht kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt. Die Gewährung weiterer Leistungen wurden nicht verweigert, weil sich der Versicherte einer zumutbaren Behandlung entzogen hätte oder sonstwie aus eigenem Antrieb das Zumutbare zur wesentlichen Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit unterlassen hätte, sondern schlicht darum, weil keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.  
 
4.3. Unbesehen davon, dass die Methode des Einkommensvergleichs nach der Rechtsprechung derjenigen des Betätigungsvergleichs vorgeht, soweit die Ermittlung der Vergleichseinkommen möglich ist (vgl. E. 4.1.1 hievor), würde letztere vorliegend auch nicht zum vom Beschwerdeführer erhofften Ziel führen. Das kantonale Gericht stellte fest, dass auf den Bericht des Herrn D.________ vom 12. Juni 2014 nicht abgestellt werden kann, weil der Experte selbst darauf hinwies, er basiere auf rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Der Versicherte bringt ausser appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts vor, inwiefern diese damit Bundesrecht verletzt haben soll. Die Evaluation seiner funktionellen Leistungsfähigkeit an der Rehaklinik B.________ hat gemäss Bericht vom 20. Juni 2018 zudem ergeben, dass der Versicherte unter Einhaltung der von der Suva vorgegebenen Richtwerte der physischen Belastbarkeit am Arbeitsplatz die Tätigkeit als Eisenleger bewältigen kann. Damit bleibt auch aus dieser Sicht kein Raum für einen Betätigungsvergleich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gewichtslimiten stellten einen rein theoretischen und damit nicht massgebenden Wert dar, weil einfach die Arbeiten erledigt werden müssten, die anfallen, ist er darauf hinzuweisen, dass eine übermässige Belastung nicht versichert ist. Wenn ein geltend gemachter entgangener Verdienst nur unter Missachtung von Arbeitsschutzrichtlinen der Suva erreicht werden kann, ist dieser für die Bemessung eines Erwerbsausfalls entsprechend anzupassen.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus für die Zeit von April bis September 2008 ein höheres als das bereits ausgerichtete Taggeld geltend. Das kantonale Gericht hat sich bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zur Erkenntnis gelangt, es sei nicht substantiiert geltend gemacht, inwiefern die detaillierte Berechnung der Suva-MV falsch sein soll. Auch letztinstanzlich bleibt der Antrag auf ein höheres Taggeld unbegründet, weshalb nicht darauf eingegangen wird.  
 
5.   
Insgesamt ergab sich im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist. Da von weiteren Abklärungen, sei es in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, konnte und kann davon abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 
Ist also weder im Zeitpunkt der Prüfung von Spätfolgen ab Januar 2012 noch in jenem der Einstellung der Taggeldleistungen per 14. September 2008 von einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Inhaber eines Eisenlegerbetriebes auszugehen, wurde der Anspruch auf weiteres Taggeld (Art. 28 MVG) oder eine Invalidenrente (Art. 40 MVG) zu Recht verneint. Dasselbe gilt für den Antrag auf Ausrichtung eines höheren Taggeldes in der Zeit vom 1. April bis 14. September 2008. Es hat demzufolge beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer