Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_658/2022
Urteil vom 30. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2022 (200 22 203 IV).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1991, leidet an einer 2006 diagnostizierten Immunthrombozytopenie. Nach Anmeldung zum Leistungsbezug durch ihre Mutter im August 2006 übernahm die Invalidenversicherung unter anderem die erstmalige berufliche Ausbildung zur Detailhandelsassistentin, welche A.________ am 30. Juni 2009 erfolgreich abschloss. Wegen rezidivierender hämorrhagischer Komplikationen und einer schweren axonalen Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit stationärer Spitalbehandlung vom 10. Juli bis 11. November 2009 gewährte die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) ab 2010 weitere Eingliederungsmassnahmen. Zudem sprach sie A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. August 2009 eine ganze und bei einem Invaliditätsgrad von 60% ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 18. Mai 2011).
A.b. Von Februar 2011 bis Mai 2012 war A.________ mit einem Pensum von ungefähr 50% als Aushilfs-Schuhmodeberaterin für die B.________ AG tätig. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit infolge starker Schmerzen in den Beinen ab Mai 2012 ersuchte sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Juni 2012 um die Prüfung von Umschulungsmassnahmen. Die IV-Stelle schloss die beruflichen Eingliederungsmassnahmen am 23. Juni 2014 ab mit dem Hinweis, es sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Umschulung möglich, da die Belastbarkeit und das Arbeitspensum noch weiter gesteigert werden müssten. Zudem sei A.________ seit 2. Juni 2014 an einem geschützten Arbeitsplatz als Telefonistin bzw. am Empfang der Stiftung C.________ mit einem 50%-Pensum tätig. Gemäss Mitteilungen vom 30. Oktober 2014 und 12. Dezember 2016 hielt die IV-Stelle am unveränderten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente fest.
A.c. Nach der Heirat im Mai 2019 gebar A.________ am 11. April 2020 eine Tochter. Im Rahmen des anschliessenden Rentenrevisionsverfahrens ermittelte die IV-Stelle gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 8. Dezember 2020 bei einem Erwerbsstatus von 70% neu einen Invaliditätsgrad von 53%. In der Folge setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2022 auf eine halbe Invalidenrente herab (Verfügung vom 28. Februar 2022).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 5. Oktober 2022).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über den 30. April 2022 hinaus mindestens eine Dreiviertelsrente mitsamt der entsprechenden Kinderrente zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur verwaltungsexternen Neubegutachtung und anschliessenden Neufestlegung der Leistungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 148 V 209 E. 2.2).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete wie auch für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 1.2). Frei zu prüfen ist auch die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. Urteil 8C_105/2022 vom 12. Juli 2022 E. 1.3 i.f.).
2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 28. Februar 2022 verfügte Herabsetzung des Rentenanspruchs von einer Dreiviertelsrente auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2022 bestätigte.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG ; Urteil 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E. 2.2.1).
3.2. In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG (hierzu vgl. E. 5 hiernach) gilt gemäss Rz. 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3).
3.3. Gemäss angefochtenem Urteil steht - insoweit unbestritten - fest, dass die hier in Frage kommenden Revisionsgründe allesamt vor dem 1. Januar 2022 liegen. Folglich hat das kantonale Gericht zutreffend die Gesetzesgrundlagen in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (fortan: aArt.) angewandt.
4.
4.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 28 IVG) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision von Invalidenrenten (aArt. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen) sowie zum in tatsächlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelte (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1; je mit Hinweisen; Urteil 8C_144/2022 vom 11. August 2022 E. 3). Korrekt ist auch die Wiedergabe der Grundsätze zum Beweiswert von versicherungsinternen Berichten und Stellungnahmen sowie von reinen Aktengutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (fortan: RAD; vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; Urteil 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2). Darauf wird verwiesen.
4.2. Ergänzend ist auf BGE 147 V 124 hinzuweisen. Demnach besteht mit dem neuen Berechnungsmodell des aArt. 27bis IVV kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist (a.a.O. E. 7; Urteil 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1). Das Gericht qualifizierte die mit Inkrafttreten der per 1. Januar 2018 neu eingefügten Abs. 2 bis 4 des aArt. 27bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteil 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 6.2).
4.3. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4; 135 V 2 E. 1.3; BGE 127 I 54 E. 2b; Urteil 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 4.1.2).
5.
5.1. Gemäss angefochtenem Urteil hat das kantonale Gericht den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum unbestritten zutreffend festgestellt. Demnach bildet die Mitteilung des bei einem Invaliditätsgrad von 60% unverändert bestätigten Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente vom 30. Oktober 2014 den Ausgangspunkt bei der Prüfung der Frage nach einem seither gegebenenfalls erfolgten Eintritt einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung.
5.2. Verwaltung und Vorinstanz stützten den Revisionsgrund auf den mit der Geburt der Tochter vom 11. April 2020 verbundenen Statuswechsel. Laut angefochtenem Urteil galt die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall bis zum 11. April 2020 als voll erwerbstätig. Ab dem Zeitpunkt der Geburt hätte sie hypothetisch ohne Gesundheitsschäden ihr Erwerbspensum auf 70% reduziert und wäre zu 30% im Haushalt tätig gewesen. Das Zumutbarkeitsprofil habe sich bei bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage seit Oktober 2014 nicht verändert. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin daher auch ab 11. April 2020 weiterhin zu 50% leistungsfähig geblieben. Im Aufgabenbereich Haushalt sei sie gemäss Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2020 invaliditätsbedingt nur zu 15,7% eingeschränkt. Im Erwerbsbereich resultiere unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges eine gesundheitsbedingte Einbusse der Leistungsfähigkeit von 71,65%. Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung führe dies zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 55%. Mit Blick auf aArt. 28 Abs. 2 IVG sei demnach die gestützt auf den Revisionsgrund des familiär bedingten Statuswechsels per 11. April 2020 (vgl. BGE 147 V 124) in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Wirkung ab 1. Mai 2022 verfügte Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden.
5.3. Hiergegen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie trotz Zweifeln an den RAD-Berichten der Dres. med. D.________, Neurologin, vom 15. November 2021 und E.________, Orthopäde, vom 12. April 2022 darauf abgestellt habe. Infolge fehlender Belastbarkeit auch nach verschiedentlich erfolgten Eingliederungsmassnahmen habe die Beschwerdeführerin ihre leidensangepasste Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten und auf dem zweiten Arbeitsmarkt am geschützten Arbeitsplatz in der Stiftung C.________ (vgl. Sachverhalt lit. A.b) kein anrechenbares Invalideneinkommen erzielen können. Demnach sei von einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Schliesslich verletze das angefochtene Urteil Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK.
6.
Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Beantwortung der Statusfrage (vgl. E. 4.3 hiervor) vorbringt, genügt den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (E. 1.2) nicht. Demnach ist nicht als willkürlich zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf den beweiskräftigen Haushaltsabklärungsbericht vom 9. Dezember 2020 davon ausgingen, die Beschwerdeführerin hätte im hypothetischen Gesundheitsfall mit der Geburt ihrer Tochter ihr Erwerbspensum von 100% auf 70% reduziert.
7.
Die anlässlich der Magnetresonanz-Untersuchung vom 20. Oktober 2020 neu erhobenen Befunde am linken oberen Sprunggelenk (OSG) hatte der RAD-Orthopäde in seinem Bericht vom 11. November 2021 offenbar übersehen. Dabei handelt es sich um die aktivierte Arthrose im linken OSG im Schweregrad II bis III mit vor allem anterior grossflächigen Knorpelschäden bis Schweregrad IV. In seinem Bericht vom 12. April 2022 nahm der RAD-Orthopäde Dr. med. E.________ jedoch auch zu diesen Arthroseschäden Stellung. Soweit diese neuen Befunde Beeinträchtigungen des funktionellen Leistungsvermögens zur Folge hatten, wurden sie bereits im Rahmen der Haushaltsabklärung (vgl. dazu Urteil 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen) vom 8. Dezember 2020 unbestritten angemessen berücksichtigt. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass die gestützt auf die Erhebungen vom 8. Dezember 2020 getroffenen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu den Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt von 15,7% das Willkürverbot verletzen würden.
8.
8.1. Wie eben dargelegt, korrigierte der RAD-Orthopäde Dr. med. E.________ die versehentliche Nichtberücksichtigung der am 20. Oktober 2020 neu erhobenen Arthrose-Befunde in seinem Bericht vom 11. November 2021, indem er dazu am 12. April 2022 Stellung nahm. Basierend auf der damaligen Aktenlage - mithin in Kenntnis der Erhebungen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. Dezember 2020 - führte Dr. med. E.________ am 12. April 2022 aus, es sei davon auszugehen, dass die Arthrose im linken OSG keinen relevanten Einfluss auf die Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten habe, weil diese schon durch die vorbestehende neurologische Erkrankung als erheblich einzustufen gewesen sei. Bereits diese bekannte Minderbelastbarkeit habe zur Folge gehabt, dass praktisch nur noch Tätigkeiten in nahezu ausschliesslich sitzender Position zumutbar gewesen seien. Daran änderten die neuen Arthrose-Befunde vom 20. Oktober 2020 nichts.
8.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist unbegründet. Wie soeben ausgeführt, erkannte der RAD-Orthopäde sein ursprüngliches Versäumnis gemäss Bericht vom 11. November 2021. Ohne die neuen Arthrose-Befunde am linken OSG in Frage zu stellen, legte er am 12. April 2022 ergänzend, nachvollziehbar und schlüssig dar, diese im Bericht vom 11. November 2021 versehentlich nicht beachteten Gesundheitsschädigungen hätten die bereits zuvor erheblich eingeschränkte Belastbarkeit der unteren Extremitäten nicht zusätzlich reduziert. Entgegen der Beschwerdeführerin begründet dieser Umstand keine auch nur geringen Zweifel am Beweiswert der RAD-ärztlichen Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage einlässlich gewürdigt und abschliessend bundesrechtskonform festgestellt, mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil vom 2. Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin auch unter Mitberücksichtigung der neuesten fachärztlichen Untersuchungsergebnisse aus den Jahren 2021 und 2022 hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit unverändert zu 50% leistungsfähig geblieben. Obwohl sie anlässlich der ambulanten neurologischen Untersuchung vom 10. August 2021 im Neurozentrum des Inselspitals Bern subjektiv über eine Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik der Knie und der ventralen Unterschenkel geklagt habe, sei im Wesentlichen ein unveränderter Befund mit einer distalen Paraparese - besonders für die Dorsalextension - sowie nach distal zunehmenden Sensibilitätsveränderungen auf Berührung ab Kniehöhe erhoben worden. Trotz der subjektiv geklagten Verschlimmerung der Schmerzen habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2021 mitgeteilt, aktuell keine orthopädische bzw. fusschirurgische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Die Befundlage sei vollständig und von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf basierenden Sachverhaltsfeststellungen gemäss angefochtenem Urteil das Willkürverbot (vgl. E. 1.2) verletzen sollen.
9.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die hier strittige Herabsetzung des Rentenanspruchs verletze Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Wie sie zutreffend festhält, verfolgte die Einführung des neuen Berechnungsmodells gemäss der per 1. Januar 2018 eingefügten Abs. 2 bis 4 des aArt. 27bis IVV (E. 4.2) das Ziel einer nichtdiskriminierenden Ausgestaltung der gemischten Methode und damit der EMRK-konformen Behandlung teilerwerbstätiger Versicherter. Das Bundesgericht erkannte in BGE 147 V 124 E. 5.2, diese am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderungen mit der Bemessung der Invalidität im Erwerbs- und Aufgabenbereich, je bezogen auf ein Vollzeitpensum, und der anschliessenden Gewichtung entsprechend dem zeitlichen Anteil stünden im Einklang mit den Vorgaben des EGMR im Urteil Di Trizio (BGE 147 V 124 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen einer Änderung dieser Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174 E. 7 mit Hinweisen) erfüllt wären.
10.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, spätestens seit 2012 habe sie die ihr medizinisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit nur noch im geschützten Rahmen verwerten können. Mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fehle es im Erwerbsbereich an einem relevanten Invalideneinkommen, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei.
10.1. Die Rechtsfrage, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 140 V 267 E. 2.4 und SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185, 8C_52/2022 E. 2.2 i.f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stützt sich bei den Vorbringen gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf Tatsachen, welche sich aus den vorinstanzlichen Akten ergeben und als sachverhaltliche Grundlagen entgegen der IV-Stelle mit Blick auf Art. 99 BGG nicht unzulässig sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 5.4 mit Hinweis).
10.2.
10.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 28. Februar 2022 verwirklicht hat (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1; Urteil 8C_259/2023 vom 7. Juni 2023 E. 3).
10.2.2. Zwar ist - wie gezeigt (E. 5.2) - davon auszugehen, dass sich die Leistungsfähigkeit im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum seit Oktober 2014 (E. 5.1 und E. 8.2) grundsätzlich nicht verändert hat. Demgegenüber steht ebenfalls fest, dass sich der Gesundheitszustand seither insofern erheblich verschlechterte, als seit Oktober 2020 zusätzlich gravierende Arthrose-Befunde objektiv ausgewiesen sind (E. 7 und 8.1).
10.2.3. Die von der Invalidenversicherung übernommene erstmalige berufliche Ausbildung zur Detailhandelsassistentin konnte die Beschwerdeführerin wohl erfolgreich abschliessen (vgl. Sachverhalt lit. A.a), aus gesundheitlichen Gründen jedoch nie uneingeschränkt ausüben. Zwar vermochte sie ab Februar 2011 während rund vierzehn Monaten mit einem leidensangepassten maximalen Pensum von ungefähr 50% die Tätigkeit als Aushilfs-Schuhmodeberaterin auszuüben und dabei laut Auszug aus dem individuellen Konto (fortan: IK-Auszug) auch das Invalideneinkommen zu erzielen, auf welchem die Ermittlung des Invaliditätsgrades von 60% gemäss Verfügung vom 18. Mai 2011 basierte. Wegen zunehmender gesundheitlicher Einschränkungen musste sie diese Tätigkeit jedoch aus medizinischen Gründen aufgeben und die Invalidenversicherung um Umschulungsmassnahmen ersuchen. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge weitere berufliche Massnahmen, welche sie am 23. Juni 2014 mit der Feststellung abschloss, "dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Umschulung möglich [sei], da die Belastbarkeit und das Arbeitspensum noch weiter gesteigert werden [müssten]". Da die Beschwerdeführerin jedoch zwischenzeitlich ab Juni 2014 in der Eingliederungsinstitution Stiftung C.________ "einen geschützten Arbeitsplatz gefunden" hatte, stellte die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsbemühungen ein.
10.2.4. Es ist nicht ersichtlich und wird von keiner Seite geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die ihr medizinisch verbleibende, im Rahmen eines 50%-Pensums noch zumutbare Restleistungsfähigkeit (E. 5.2 und 8.2) am geschützten Arbeitsplatz in der Stiftung C.________ nicht bestmöglich erwerblich verwerten würde. Dabei vermochte sie - soweit aus dem aktenkundigen IK-Auszug erhellt - 2018 nur ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von weniger als der Hälfte des noch als Aushilfs-Schuhmodeberaterin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielten Lohnes zu erzielen.
10.2.5. In einem nicht zu vertretenden, das Willkürverbot verletzenden Verhältnis dazu steht die Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss angefochtenem Urteil. Ungeachtet des 2018 in der Stiftung C.________ laut Haushaltsabklärungsbericht vom 9. Dezember 2020 tatsächlich verdienten Jahreslohnes von Fr. 10'702.- gingen nicht nur die IV-Stelle, sondern auch das kantonale Gericht bei der Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2020 noch von einem trotz der erheblichen Gesundheitsstörungen zumutbaren Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 23'600.- aus. Zwar stützten sie sich dabei - wie praxisgemäss üblich (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen) - auf die durchschnittlichen Jahreseinkommen des tiefsten Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Den zahllosen, nicht vorhersehbaren krankheitsbedingten Ausfallstunden zwischen 162 im Jahre 2017 und 136 im Jahre 2019 suchten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin durch Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 15% Rechnung zu tragen. Im Ergebnis übersteigt jedoch das dergestalt ermittelte Invalideneinkommen von gut Fr. 23'600.- den tatsächlich in der Stiftung C.________ durch zumutbare Verwertung der Restleistungsfähigkeit erzielten Lohn nach den letzten Angaben aus dem Jahre 2018 um mehr als das Doppelte. Das von der IV-Stelle und vom kantonalen Gericht angerechnete Invalideneinkommen steht demnach in einem offensichtlichen, das Willkürverbot verletzenden Missverhältnis zum tatsächlich erzielten, mutmasslich auch ab 2019 viel tieferen Einkommen in der Stiftung C.________.
10.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfrage nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit vollständig geklärt ist. Dies betrifft einerseits die Entwicklung der tatsächlich massgebenden Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin ab 2019 (vgl. E. 10.2.4 f.). Trotz der seit 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Ausmass von 50% grundsätzlich unverändert zumutbar gebliebenen Leistungsfähigkeit (E. 5.2 und 8.2), verschlechterte sich in diesem Zeitraum der Gesundheitszustand (E. 7 und 10.2.2). Wie sich dieser Verlauf ab 2020 auf die krankheitsbedingten Ausfallstunden auswirkte, ist aktuell nicht rechtsgenüglich geklärt. Andererseits finden sich auch keine schlüssigen Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage, ob die ab Juni 2014 ausgeübte Tätigkeit in der Stiftung C.________ mit Blick auf die Mitteilung des erfolglosen Abschlusses der beruflichen Massnahmen vom 23. Juni 2014 seither zu einer Zunahme der Belastbarkeit als Voraussetzung für die erneute Prüfung weiterer Eingliederungsmassnahmen geführt hat (vgl. E. 10.2.3 i.f.). Von diesen ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen der IV-Stelle wird schliesslich abhängen, ob - und gegebenenfalls mit welchem willkürfrei festzusetzenden Invalideneinkommen - der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt die Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit bei einer verbleibenden Restleistungsfähigkeit von 50% realistischerweise noch zumutbar ist (vgl. dazu Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.4 i.f.; vgl. auch SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185, 8C_52/2022 E. 4.4), oder ob ihr bei fehlender Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zusteht (vgl. Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.5).
11.
Die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt als Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Februar 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversi cherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli