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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 141/05 
 
Urteil vom 20. September 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Kernen und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
B.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 11. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 13. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der 1954 geborenen B.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrente) mit Beginn ab 1. Mai 1999 zu und ordnete gleichzeitig die Verrechnung des Nachzahlungsbetrages für die Zeitspanne vom Mai 1999 bis Mai 2001 im Umfang von Fr. 76'230.- mit einer nicht genannten Forderung an. Die gegen die Verrechnungsanordnung gerichtete Beschwerde wies der Präsident der Abteilung II des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni 2003 ab. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass der Entscheid vom 30. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie in richtiger Besetzung über die kantonale Beschwerde neu entscheide (Urteil vom 8. Juni 2004, I 578/03). 
B. 
Mit Entscheid vom 11. Januar 2005 wies die Abteilung II des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen in der Besetzung von drei Gerichtsmitgliedern die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die Rechtsbegehren stellen, Dispositiv-Ziffer 1 und 3 des kantonalen Entscheids und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben, soweit sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen; für das vorinstanzliche Verfahren sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Von der beantragten Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels ist abzusehen, da die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet und die IV-Stelle zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Entscheid verweist (vgl. Art. 110 Abs. 4 OG). 
2. 
Die Beschwerdeführerin bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, die IV-Stelle habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör missachtet, da sie in der Verfügung nicht angegeben habe, mit welchen Forderungen der Nachzahlungsanspruch auf Invalidenrente verrechnet werde. Diese Rüge ist vorab zu klären. 
2.1 Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle die Begründungspflicht und damit den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat. Die Vorinstanz ist indessen zum Schluss gelangt, dieser Formmangel sei als geheilt zu betrachten. 
2.2 Nach der im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Richtig ist auch, dass von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen ist, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten) Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187 Erw. 3d mit Hinweis). 
2.3 Die Beschwerdeführerin ging gemäss Begründung der kantonalen Beschwerde vom 6. November 2001 davon aus, dass es sich bei der mit dem Nachzahlungsanspruch verrechneten Betrag um eine Beitragsforderung der Ausgleichskasse handelt. Mit Eingabe der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. Januar 2002 und den zugehörigen Unterlagen stand fest, dass die IV-Stelle den Nachzahlungsanspruch mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen für die Beitragsperioden von 1993 bis Oktober 1999 verrechnete, welche die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. mit sieben Nachtragsverfügungen vom 22. Dezember 2000 geltend gemacht hatte. Das kantonale Gericht liess die Vernehmlassung der IV-Stelle der Beschwerdeführerin zukommen und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und die von der Verwaltung eingereichten Akten einzusehen (Schreiben vom 29. Januar 2002). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (Schreiben vom 23. Oktober 2002). 
2.4 Es steht ausser Frage, dass die Vorinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 13. Juni 2001 hinsichtlich der angeordneten Verrechnung sachgerecht anzufechten, liegt keine besonders schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs vor. Zudem erhielt sie im kantonalen Verfahren Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Verwaltung und den damit eingereichten Unterlagen zu äussern, weshalb ihr aus der ungenügenden Begründung der Verfügung kein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 107 Ia 1 Erw. 1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, steht angesichts der Begründung der kantonalen Vernehmlassung fest, dass die IV-Stelle die Sache bei einer Rückweisung gleich beurteilen würde, weshalb ein prozessualer Leerlauf voraussehbar ist, der dem evidenten Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde. Auf Grund des Gesagten ist der Formmangel der Verfügung vom 13. Juni 2001 als geheilt zu betrachten, weshalb die Vorinstanz die Sache zu Recht materiell beurteilte. 
3. 
3.1 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). 
3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), finden das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die dazugehörende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) keine Anwendung (vgl. BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der damit verbundenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Alters- und Hinterlassenenversicherungs- sowie im Invalidenversicherungsbereich. Massgebend sind die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normen. 
3.3 Nach Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG können Forderungen auf Grund des IVG mit fälligen Invalidenrenten verrechnet werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat und die Ausgleichskassen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Forderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Verrechnung mit einer Rente darf jedoch nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 252 Erw. 1.2, 130 V 510 Erw. 2.4, 115 V 343 Erw. 2c, 113 V 285 Erw. 5b, 111 V 103 Erw. 3b, 108 V 49 Erw. 1 in fine, 107 V 75 Erw. 2, 106 V 137). 
4. 
Soweit die Beschwerdeführerin Bestand und Höhe der Beitragsforderung bestreitet, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Organe der Invalidenversicherung nicht befugt sind, über diese Frage verfügungsweise zu befinden. Einwände gegen die sieben Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. vom 22. Dezember 2000 können nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorgebracht, sondern müssen mittels einer gegen diese gerichteten Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. ZAK 1989 S. 324 ff. Erw. 5 - 8 [= RKUV 1989 Nr. K 805 S. 189 ff. Erw. 5 - 8]). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Nachtragsverfügungen seien ihr nicht rechtsgültig zugestellt worden, die Beitragsforderungen seien teilweise verjährt und schliesslich sei nicht sie, sondern der geschiedene Ehemann Schuldner derselben, ist daher unbehelflich. 
5. 
Nach dem Gesagten ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Verrechnung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AHVG vorliegen. 
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beitragsforderungen seien von dem für sie tätig gewesenen Buchhalter regelmässig bezahlt worden. Diese Einrede der Schuldentilgung bildet eine Vorfrage für den Entscheid darüber, ob die IV-Stelle zum Vollzug der Verrechnung befugt war (vgl. ZAK 1959 S. 260). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beitragsschuld beglichen worden ist. Die sieben Nachtragsverfügungen vom 22. Dezember 2000 wurden mehr als ein Jahr, nachdem die Beschwerdeführerin aus der Kassenmitgliedschaft als Selbstständigerwerbende entlassen wurde, erstellt. Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. setzte die Forderungen im Jahre 2001 erfolglos in Betreibung (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. vom 14. Dezember 2001). Bezeichnenderweise reichte die Beschwerdeführerin weder im vor- noch letztinstanzlichen Verfahren Unterlagen ein, welche die geltend gemachte Schuldentilgung belegten. Von der beantragten Einvernahme des Buchhalters als Zeuge ist unter diesen Umständen abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hiezu BGE 131 I 157 Erw. 3, 124 I 211 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 
5.2 Weiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, die Beitragsforderungen bezögen sich auf die Periode von Januar 1993 bis Oktober 1999, wogegen der Nachzahlungsanspruch die Zeit von Mai 1999 bis Mai 2001 betreffe. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass nach der Rechtsprechung eine zeitliche Kongruenz bei der Verrechnung von Invaliden- und Altersrenten mit nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, nicht verlangt wird (vgl. BGE 115 V 341, 111 V 1, 107 V 72, 104 V 5). 
5.3 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Verrechnung die Versicherte in eine Notlage bringt. Die Vorinstanz hat erwogen, die verrechnungsweise Tilgung rentenbildender AHV-Beiträge verdiene den Vorrang vor einer aktuellen Sicherung des Existenzminimums. Dass das Fehlen einer Rente in der Vergangenheit allenfalls zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt habe, könne grundsätzlich nicht von Belang sein. Der Verzicht auf die Verrechnung der Nachzahlung führe für die Vergangenheit nicht zu einem besseren Leben. Ursache einer allfällig bestandenen Notlage sei nicht die jetzt erfolgte Verrechnung, sondern die verspätete Rentenauszahlung. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingegangene Schulden, die nun getilgt würden, dürften bei Ermittlung des aktuellen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Ohnehin könne man nicht konzedieren, dass der Schuldner alte Schulden vor einer aktuellen Sozialversicherungsschuld soll tilgen dürfen. 
5.3.1 Nach der Rechtsprechung stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen. Auch diese haben zum Zweck, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 34quater Abs. 2 Satz 3 alt BV; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbezahlt werden (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 10. Juni 1992, Erw 5b/aa [I 375/90], W. vom 19. April 1989 [I 503/88] und T. vom 29. April 1986 Erw. 2b [H 153/85]). Begründet wird diese Praxis teilweise mit dem Umstand, dass es die Verwaltung in der Hand hätte, durch Zuwarten mit dem Erlass der Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umgehen (erwähntes Urteil T. vom 29. April 1986). Sodann ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse die mit Nachtragsverfügungen geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie nicht durch Verrechnung untergegangen sind, gleich wie jeder Gläubiger anderer Forderungen in einem betreibungsrechtlichen Verfahren durchsetzen kann, wobei sie ihre Ansprüche gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG im Konkursverfahren (wie auch in Verbindung mit Art. 146 SchKG im Pfändungsverfahren) in der Zweiten Klasse anmelden kann. 
5.3.2 Andererseits zeigt gerade die Privilegierung unter anderem der Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alter- und Hinterlassenenversicherung sowie dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung gemäss Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. b SchKG, dass der Gesetzgeber die Sicherung dieser Sozialwerke gegenüber den Interessen anderer Gläubiger (wie dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen) an der Einbringlichkeit ihrer Forderungen höherrangig bewertet. Sodann kann generell ein Gläubiger nach Art. 213 Abs. 1 SchKG seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, im Rahmen des Konkursverfahrens auch dann vollumfänglich verrechnen, wenn die Insolvenz des Gemeinschuldners bereits feststeht (vgl. Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Stähelin [Hrsg.], Rz 2 zu Art. 213). Zudem gilt der Verrechnungsausschluss des Art. 213 Abs. 2 SchKG im Bereich von Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht (BGE 104 V 5). Die Gefahr eines Missbrauchs oder einer Gläubigerbevorteilung besteht nicht. Durch den Ausschluss der Verrechnung könnten im Gegenteil die genannten Sozialversicherungen geschädigt werden; der Schuldner selber erlangte insoweit Vorteile, als die Sozialversicherungsbeiträge rentenbildend sind (vgl. den erwähnten BGE a.a.O. Erw. 3c). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil EVGE 1955 S. 35 erkannt - worauf sich die Vorinstanz berufen hat - der verrechnungsweisen Tilgung rentenbildender AHV-Beiträge mit AHV-Renten stehe der Existenzschutz nicht entgegen. Auch das BSV geht von der genannten Prioritätenordnung aus (vgl. Nachtrag 3 zur Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2006, Rz 10060 f. betreffend Forderungen von bevorschussenden Dritten). 
5.3.3 Diese Überlegungen machen deutlich, dass die vorinstanzliche Auffassung an sich prüfenswert ist. Ob ihr gefolgt werden kann, hat hier allerdings offen zu bleiben. Der vorliegende Fall ist nämlich noch nach der Rechtslage zu beurteilen, wie sie vor In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 bestand. Es rechtfertigt sich nicht, von der unter altem Recht begründeten Praxis abzuweichen, zumal solche Fälle kaum mehr beurteilt werden dürften. Ob im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage (vgl. Art. 20 und 22 ATSG) anders entschieden werden soll, lässt das Gericht ausdrücklich offen. 
5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Juni 2001 sowohl der Nachzahlungsanspruch auf Invalidenrente wie auch die Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. auf Sozialversicherungsbeiträge fällig waren, weshalb die Verrechnung grundsätzlich zulässig war. Hiegegen ist nicht abgeklärt worden, ob und bejahendenfalls inwieweit das Existenzminimum der Versicherten durch die Verrechnung tangiert wird. Die Sache ist daher an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin im den Nachzahlungsanspruch betreffenden Zeitraum von Mai 1999 bis Mai 2001 über die Verrechnung neu verfüge. 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das kantonale Verfahren von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Der Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es sei die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung zu prüfen, erweist sich damit als gegenstandslos. 
7. 
Zufolge Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im letztinstanzlichen Prozess gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2005 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2001, soweit die Verrechnungsanordnung mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen betreffend, aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung 5.4 verfahre. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das kantonale Gericht wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: