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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_453/2020  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzklage wegen fürsorgerischer Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2020 (VWKLA.2020.1). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_192/2020 vom 12. März 2020 verwiesen werden. 
In der Folge stellte A.________ ein Gesuch um Ratenzahlung für den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Mit Verfügung vom 4. März 2020bewilligte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Ratenzahlungen von Fr. 500.--, wobei es für die erste Rate eine Frist bis 30. März 2020 setzte, unter Androhung des Nichteintretens auf die Schadenersatzklage im Fall der Nichtleistung. 
Mit Schreiben vom 29. März 2020 an das Verwaltungsgericht berief sich A.________ abstrakt auf die allgemein belastende Situation mit Covid-19 und bat um ein Absehen von der Erhebung des Kostenvorschusses. Darauf teilte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2020 mit, dass der Erlass des Kostenvorschusses nicht möglich sei, sich die Frist aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 173. 110.4) aber bis zum 19. April 2020 verlängere. 
Nachdem A.________ die erste Rate nicht innert der verlängerten Frist bezahlt hatte, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2020 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 4. Juni 2020 beim Bundesgericht erneut eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Feststellung, dass das Verwaltungsgericht sein Schreiben vom 29. März 2020 ignoriert bzw. dieses nicht beantwortet habe, dieser Vorgang als gesetzeswidrig zu verurteilen und sein Anliegen in Zusammenhang mit Covid-19 legitim sei, sowie um Erlass des Kostenvorschusses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund der Situation wegen Covid-19 den Kostenvorschuss, welcher im Übrigen nicht angemessen sei, nicht bezahlen könne und beklagt sich darüber, dass das Verwaltungsgericht auf sein betreffendes Schreiben vom 29. März 2020 nicht geantwortet habe. 
 
2.   
Die Höhe des Kostenvorschusses war bereits Gegenstand des Urteils 5A_192/2020; darauf ist nicht zurückzukommen. 
Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe nicht auf sein Schreiben vom 29. März 2020 reagiert, ist aktenwidrig (vgl. vorstehende Sachverhaltsdarstellung). 
Im Übrigen müsste der Beschwerdeführer mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, welche Norm des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechtes das Verwaltungsgericht in Verletzung von verfassungsmässigen Rechten falsch angewandt haben soll (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372), indem es auf die Schadenersatzklage mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Eine solche Darlegung erfolgt nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführer beruft sich in appellatorischer Weise und abstrakt auf die Situation im Zusammenhang mit Covid-19, die für alle neu gewesen sei. Damit ist keine Verfassungsverletzung darzutun. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli